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PDF anzeigen[X.] StR 31/02vom19. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 19. Oktober 2001 mit den Fest-stellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung [X.] des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt abgesehen worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von sieben Jahren verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er dieVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt.Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatzum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] 3 -Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das [X.] nicht ge-prft hat, ob der Angeklagte gemß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt un-terzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drte sich hier auf. Der Gene-ralbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausge[X.]t:"Das [X.] hat auf der Grundlage des [X.] Angeklagten, das es [X.] glaubhaft hielt, festgestellt, dassdieser bereits im Alter von 10 Jahren erstmalig Haschischrauchte, mit 12 Jahren regelmßig Haschisch und Shoer kon-sumierte, ab 1995 zudem Designerdrogen nahm, [X.],Speed, LSD und [X.] konsumierte, die Drogen zeitweise an-rnd tlich nahm und ab Januar 2001 Kokain rauchte,wobei er seinen [X.] auf ein bis ff Gramm tlich stei-gerte ([X.]), und die Überflle beging, um Drogen kaufenzu können ([X.]). Im Rahmen der Strafzumessung [X.] zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass ernicht ausschließbar 'bei Begehung der jeweiligen Taten sounter dem Einfluss von Kokain stand, dass seine [X.] erheblich vermindert war' ([X.] 13)und 'dass seine Straftaten auch in seiner Drogensucht fußen'([X.] 14). Bei dieser Sachlage war eine Auseinandersetzungmit der Frage des Vorliegens eines Hanges im Sinne von § 64StGB unabdingbar. Dass bei dem Angeklagten die [X.] nicht besteht (vgl.[X.] 91, 1 ff.), kann dem Urteil nicht entnommen werden.Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daherneuer Verhandlung unter Beachtung von § 246 a StPO. [X.], dass ausschließlich der Angeklagte Revision [X.] hat, steht einer etwaigen Nachholung der [X.] nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;BGHSt 37, 5). Der Revisions[X.]er hat die [X.] § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen(vgl. BGHSt 38, 362)."Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, nur so-weit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt unterblieben ist. Der [X.] kann ausschließen, daß der Tatrichter bei- 4 -Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt tte. [X.] kann daher bestehen bleiben.Tepperwien Maatz Kuckein [X.]
Meta
19.02.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2002, Az. 4 StR 31/02 (REWIS RS 2002, 4512)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4512
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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