Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. 4 StR 583/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3466

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[X.] StR 583/99vom18. Januar 2000in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 22. Juni 1999 mit den [X.] aufgehoben; von der Aufhebung [X.] die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, die [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zuständi-ge Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] nach Überleitung des Siche-rungsverfahrens in das Strafverfahren (§ 416 StPO) - wegen versuchten [X.] in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr sowie wegen schwerer Brand-stiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und ferner wegen Be-leidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 DM, "die nebender Freiheitsstrafe bestehen bleibt", verurteilt. Ferner hat es dem [X.] Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und bestimmt, daßdem Angeklagten "auf Lebenszeit" keine neue Fahrerlaubnis erteilt werdendarf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit- 3 -der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als die Schuldfähig-keitsbeurteilung des Angeklagten durch das Schwurgericht durchgreifendenrechtlichen Bedenken begegnet.1. Das - sachverständig beratene - [X.] hat bei allen drei Tateneine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des [X.] (§ 21 StGB) angenommen, jedoch eine Aufhebung der Schuldfähig-keit (§ 20 StGB) ausgeschlossen. Diese Bewertung hält rechtlicher Prüfungschon deshalb nicht stand, weil sich das [X.] nur unzureichend mit [X.] in der Persönlichkeit des Angeklagten auseinandergesetzt unddeshalb auch den zusammenwirkenden Einfluß von erheblicher Alkoholisie-rung ([X.] von 3,08 %o bei dem [X.] und von 2,74 %o bei dem versuchten Tötungsdelikt, jeweils festgestelltauf Grund tatzeitnah entnommener Blutprobe), affektiver Belastung und der beidem Angeklagten festgestellten Persönlichkeitsstörung auf dessen Zustand beider Tatausführung nicht umfassend geprüft hat.Nach Einschätzung der Sachverständigen, der das [X.] folgt,besteht bei dem Angeklagten "aus [X.] Sicht ... eine narzißti-sche Persönlichkeitsentwicklung mit zwanghaften Zügen ... Bei emotionalenBelastungen und Kränkungen kann es bei ihm zu krisenhaften [X.] kommen". Weiter heißt es im Urteil: "[X.] könnte auchein Borderline-Syndrom mit hysteriformen Zügen vorliegen, d.h. eine Ich-Schwäche mit der Unfähigkeit, [X.], [X.] und äußere Be-lastungen auszuhalten, wobei es zu Impuls- und [X.], Reali-tätsverkennung und Selbstbeschädigung kommen kann". Sowohl die "narzißti-- 4 -sche Persönlichkeitsentwicklung und Störung der Impulskontrolle als auch einmöglicherweise vorliegendes Borderline-Syndrom (seien) aber nicht so [X.], daß sie Krankheitswert haben oder einem solchen nahekommen" ([X.]/101).Insoweit begegnet es schon methodischen Bedenken, daß das [X.] sich die Beurteilung der Sachverständigen zu eigen macht und das [X.] einer schweren seelischen Abartigkeit aufgrund lediglich hypothetischerErwägungen zur [X.] ("könnte", "möglicherweise") ausgeschlos-sen hat, obwohl die Sachverständige ersichtlich selbst die Auffassung vertretenhat, "eine endgültige Einordnung dieser Diagnosen (sei) erst nach längererVerlaufsbeobachtung möglich" ([X.]). Letzteres entspricht zwar dem [X.] (vgl. [X.] NStZ 1998, 80; [X.]. [X.], 532, 539). Ohne eine abschließende Klärung der Art der bei dem Ange-klagten festgestellten Persönlichkeitsstörung läßt sich aber grundsätzlich aucheine sichere Aussage darüber, ob diese als schwere seelische Abartigkeit imSinne der §§ 20, 21 StGB zu qualifizieren ist, nicht treffen (vgl. zu den Schwie-rigkeiten dieser Einordnung aus psychiatrischer Sicht: [X.] NStZ 1988, 444ff.; [X.]/[X.] NStZ 1997, 334 f.). Das gleiche gilt, soweit das [X.] meint, die Persönlichkeitsauffälligkeiten lägen "im Normbereich menschli-chen Verhaltens" ([X.]). Welchen Maßstab das [X.] dieser - pau-schalen - Bewertung zugrundegelegt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.Das [X.] durfte sich hierbei auch nicht einfach der Bewertung [X.] anschließen, ohne sie kritisch zu hinterfragen ([X.]St 42,385, 388 f.; [X.]R StPO § 261 Überzeugungsbildung 17; zu der Aufgabe [X.], dem Gericht seine Bewertung fiverständlich, übersetzbarund [X.] zu machen, [X.] 1999, 262, 268 f.). Hierzu bestand- 5 -umso mehr Anlaß, da die Bewertung in auffälligem Gegensatz zu dem abgeur-teilten Tatgeschehen und dem weiteren festgestellten Verhalten des Ange-klagten steht. Im übrigen ist die für möglich gehaltene Borderline-Persönlichkeitsstörung nach Art, Entstehung, Ausmaß und Wirkungen im [X.] nicht hinreichend konkretisiert, um ihren möglichen Einfluß auf [X.] des Angeklagten beurteilen zu können und dem [X.] unter diesem Gesichtspunkt die rechtliche Prüfung zu ermöglichen ([X.]NStZ 1999, 508 f. m.w.[X.]). Im Zusammenhang mit der gebotenen [X.] der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung (vgl. [X.]St 37, 397, 401;[X.], Beschluß vom 14. Juli 1999 [X.] 3 StR 160/99 [X.] m.w.[X.]) hätten zudem [X.] näherer Erörterung bedurft, die dazu geführt haben, daß der Ange-klagte zwischen Oktober 1985 und April 1998 insgesamt siebenmal stationärpsychiatrisch behandelt werden mußte.Schon dieser Mangel der Grundlagen für die Beurteilung der [X.] nötigt zur Aufhebung des Urteils; denn der [X.] kann nicht ausschlie-ßen, daß eine abschließende psychiatrische Diagnose die Annahme des [X.]s einer schweren seelischen Abartigkeit begründet, aufgrund derer [X.] im Zusammenwirken mit der erheblichen Alkoholisierung auch einevollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit in Betracht kommt. Dies gilt [X.] deshalb, weil die Alkoholisierung jeweils dem Grad nahekommt bzw. ihnerreicht hat, der nach der Rechtsprechung schon für sich genommen Anlaßgibt, eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit in Erwägung zu ziehen([X.]St 34, 29, 31; [X.]sbeschluß vom 9. November 1999 - 4 StR 521/99).Hinzu kommt, daß das Urteil nicht hinreichend erkennen läßt, ob das [X.] bei der Beurteilung der psycho-diagnostischen Kriterien genügend be-dacht hat, daß "eingeschliffenes" Verhalten und "schlichte [X.] 6 -jedenfalls nicht ohne weiteres geeignet sind, die Indizwirkung einer [X.] zu entkräften ([X.]St 43, 66, 70; [X.] NStZ 1996,227 = [X.], 224; [X.] BA 1999, 179, 180). Soweit das [X.] dabeiauf das "situationsangepaßte" Verhalten abhebt, und dabei in bezug auf [X.] insbesondere auch das Verhalten nach der Tat heranzieht,ist die Aussagekraft schon deshalb von geringerem Gewicht, weil es nach§§ 20, 21 StGB auf die Befindlichkeit des [X.] "bei Begehung der Tat" an-kommt (vgl. [X.] NStZ 1999, 508 f.). Zudem hätte das [X.] in diesemZusammenhang auch berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte in der [X.] zwar sogleich auf das Feuer in seiner Woh-nung hingewiesen hatte, aber unmittelbar danach - "aggressiv und aufgebrachtdarüber, daß er ... nicht aufgenommen wurde" [X.] androhte, alles anzuzünden,und "demonstrativ ... ein brennendes Feuerzeug an einen dort befindlichenStoffsessel" hielt ([X.] f.), was eher gegen die Fähigkeit spricht, sich nochkontrollieren zu können. Ebenso durfte das [X.] in bezug auf das Tat-geschehen im Zusammenhang mit dem Führen des Taxis zwar die "motori-sche" Fähigkeit zum Lenken des Fahrzeugs über eine Strecke von 800 m be-rücksichtigen ([X.]). Doch verliert dieser Umstand dadurch an Gewicht, daßder Angeklagte mit dem Fahrzeug schließlich - und zwar nicht etwa absichtlich([X.]) - gegen einen Baum prallte. Daß schließlich auch der Bewertung [X.], die den Zustand des Angeklagten jeweils als finicht volltrunkenfl [X.] haben, allenfalls eine geringe Beweisbedeutung für die Schuldfähig-keitsbeurteilung zukommt, bedarf keiner näheren Darlegung.2. Der zur Aufhebung des Urteils führende Rechtsfehler entzieht auchder Entscheidung die Grundlage, soweit das Schwurgericht davon abgesehen- 7 -hat, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhausund in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.a) Hinsichtlich der Unterbringungsentscheidung nach § 63 StGB hat das[X.] infolge der unzureichenden Schuldfähigkeitsbeurteilung den recht-lich bedeutsamen Zusammenhang von Alkoholisierung des Angeklagten [X.] bei ihm festgestellten Persönlichkeitsstörung außer Betracht gelassen.Auch wenn mit der gehörten Sachverständigen davon auszugehen ist,daß die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten noch nicht so stark ist, daßsie bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung [X.] geführt hat, die festgestellte Verminderung der [X.] letztlich vielmehr erst durch die aktuelle [X.] worden ist, schließt dies nicht von vornherein das Vorliegen der Voraus-setzungen eines Zustands beim Angeklagten aus, der die Unterbringung ineinem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB rechtfertigen kann. [X.] war in diesen Fällen für die Unterbringung in einem psychiatrischenKrankenhaus nach früherer Rechtsprechung nur dann Raum, wenn der [X.] einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alko-holüberempfindlich ist (st. Rspr.; vgl. u.a. [X.]St 34, 313 ff.; dazu neuerdings[X.]St 44, 338). In neuerer Rechtsprechung hat der [X.] dieseVoraussetzungen aber dahin präzisiert, daß auch dann ein die [X.] einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand anzunehmensein kann, wenn zwar erst die aktuelle [X.] den Ausschluß derSchuldfähigkeit oder deren erhebliche Verminderung bewirkt hat, der [X.] an einer länger dauernden krankhaften geistig-seelischen Störung leidetund als Auslösungsfaktor für den Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB alltägli-- 8 -che Ereignisse in Betracht kommen ([X.] StV 1999, 486 = NJW 1999, 3422).So kann es sich hier verhalten.Das [X.] stellt ausdrücklich fest, der Angeklagte neige dazu, "inKonfliktsituationen Alkohol in größeren Mengen zu sich zu nehmen"; das Trin-ken von Alkohol stelle bei ihm "ein Verhaltensmuster zur [X.], wobei er sich in Belastungs- und Krisensituationen, um sich zu betäuben,in den Alkohol flüchtet" ([X.], 102). Insoweit besteht aber ein unmittelbarerBezug zu seiner Persönlichkeitsstörung, denn seine "Ich-Schwäche mit derUnfähigkeit, [X.], [X.] und äußere Belastungen auszu-halten", äußert sich in "krisenhaften [X.]" ebenfalls "bei emotio-nalen Belastungen und Kränkungen" ([X.]); sie bildet deshalb psychody-namisch dieselbe Ursache, die auch seine [X.] in den [X.] begründet.Auch das [X.] geht mit der Sachverständigen davon aus, daß "der [X.] als Katalysator diente und aggressiven Tendenzen zum Durchbruch [X.]" ([X.]). Zumal angesichts des erheblichen Gewichts der dem Ange-klagten angelasteten Taten einerseits und der geringfügigen, eher "[X.]" tatauslösenden Umstände andererseits kann dies in Anbetracht der - [X.] die bereits frühzeitige und wiederholte stationäre psychiatrische [X.] des Angeklagten zeigt - dauerhaften und behandlungsbedürftigen Persön-lichkeitsstörung als Anordnungsgrundlage für § 63 StGB ausreichen (vgl. [X.],Beschluß vom 14. April 1999 - 3 StR 36/99). Daß von dem Angeklagten auchdie bestimmte Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten ausgeht, hatdas [X.] selbst angenommen; denn im Rahmen der Entscheidung überdie Dauer der Sperrfrist nach § 69 a StGB ist es - überzeugend [X.] davon aus-gegangen, daß die "Wiederholungsgefahr groß" sei ([X.] -b) Auch die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten ineiner Entziehungsanstalt nach § 64 StGB (zur gleichzeitigen Anordnung [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-hungsanstalt vgl. [X.]R StGB § 72 Sicherungszweck 3) bedarf neuer Ent-scheidung. Zwar setzt die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB von [X.] wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines [X.] ([X.] 91, 1 = NStZ 1994, 578). Doch genügt entgegen der Aufas-sung des [X.] für die Annahme der Aussichtslosigkeit noch nicht, daßder Angeklagte "keine Einsicht in seine Mißbrauchsproblematik" hat ([X.] 122).Eine solche mangelnde Einsicht kann ebenso wie mangelnde [X.] zwar ein Indiz dafür sein, daß eine Entwöhnungsbehandlung keine Erfolg-schancen hat. Andererseits bedarf es in solchen Fällen der Prüfung und Darle-gung, daß auch mit therapeutischen Bemühungen eine positive Beeinflussungdes Angeklagten nicht zu erreichen wäre ([X.]R StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaus-sicht 7; [X.], Beschluß vom 25. Oktober 1995 - 2 [X.]95).3. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt sind von den [X.] [X.] nicht betroffen. Sie können deshalb bestehen bleiben. [X.], die allein die Ursache des Fahrens in [X.], nicht hingegen das Fahren in Schlangenlinien als solches, kommt esdeshalb nicht an. Im übrigen hätte die Aufklärungsrüge, wie der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. November 1999 näher [X.], auch in der Sache keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).4. Für das weitere Verfahren wird es sich empfehlen, zur Schuldfähig-keitsprüfung einen weiteren Sachverständigen [X.] 10 -Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Annahme - wenn auch erheblich [X.] - Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangen, wird bei einem Schuld-spruch wegen des [X.] nach § 306 a StGB insbesondere [X.] mit Blick auf die Vielzahl gewichtiger Strafmilderungsgründeeingehenderer Prüfung als bisher bedürfen. Schließlich hat der [X.] auchBedenken, ob das [X.] von dem ihm in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB einge-räumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat, wenn es die Ent-scheidung, die wegen der Beleidigung verhängte Geldstrafe neben der Ge-samtfreiheitsstrafe bestehen zu lassen, allein auf "erzieherische Gründe" ge-stützt hat ([X.] 121), ohne darzulegen, worin die erzieherische Einwirkung be-stehen soll, den - ersichtlich fiverarmt(en)fl (vgl. [X.] 6 und 7) - Angeklagten ne-ben der hohen Gesamtfreiheitsstrafe noch zusätzlich am Vermögen zu [X.].[X.] Kuckein Athing Ernemann

Meta

4 StR 583/99

18.01.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. 4 StR 583/99 (REWIS RS 2000, 3466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3466

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