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Vorabentscheidungsersuchen zum Ausweisungsschutz assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger; Aufhebung des Vorlagebeschlusses
I.
Der [X.] hat mit Beschluss vom 25. August 2009 dem [X.] ([X.]) im Wege der Vorabentscheidung eine Frage zur Auslegung des Art. 14 Abs. 1 [X.] 1/80 vorgelegt. Diese Frage hat der [X.] in einem anderen Verfahren mit Urteil vom 8. Dezember 2011 - [X.]. [X.]/08, [X.] - beantwortet. Der [X.] hat in dem hier vorliegenden Verfahren angefragt, ob an der Vorlage festgehalten wird. Die Beteiligten haben zur Frage der Aufhebung des [X.] Stellung genommen.
II.
Der Vorlagebeschluss ist aufzuheben. Die im Wege des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 234 [X.] (nunmehr: Art. 267 AEUV) vorgelegte Frage, ob der Schutz vor Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 [X.] 1/80 zugunsten eines [X.] Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 [X.] 1/80 gegenüber dem Mitgliedstaat besitzt, in dem er seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren gehabt hat, sich nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/[X.] richtet, hat der [X.] nunmehr im negativen Sinne geklärt.
Weitere unionsrechtliche Zweifelsfragen zu dem durch Art. 14 Abs. 1 [X.] 1/80 vermittelten Ausweisungsschutz, die sich in dem hier vorliegenden Verfahren stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers. Dieser macht im Wesentlichen geltend, ein Widerspruchsverfahren genüge nicht den sich aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/[X.] ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen, die auch nach Aufhebung der Richtlinie auf assoziationsberechtigte [X.] Staatsangehörige anzuwenden seien. Der [X.] hat dazu bereits in seinem Vorlagebeschluss (a.a.[X.] Rn. 26) Stellung genommen und auf seine Rechtsprechung zu dieser Frage verwiesen (Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 <221 f.>). Danach entspricht ein Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/[X.] enthaltenen Verfahrensgarantien. [X.] Klärungsbedarf ist insoweit nicht ersichtlich.
Meta
1 C 25/08, 1 C 25/08 (1 C 19/11)
20.12.2011
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. September 2008, Az: 18 A 855/07, Beschluss
Art 234 EG, Art 267 AEUV, Art 14 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, Art 7 EWGAssRBes 1/80, Art 28 Abs 3 Buchst a EGRL 38/2004
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2011, Az. 1 C 25/08, 1 C 25/08 (1 C 19/11) (REWIS RS 2011, 227)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 227
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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