Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. VI ZR 367/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15987

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090118BVIZR367.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 367/16
vom
9. Januar 2018
in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Januar 2018 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen von
Pentz, [X.] und [X.]
Klein
beschlossen:

Die Anhörungsrüge
der Beklagten
gegen den Senatsbeschluss vom 7. November 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 14. November 2017
verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht
erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04
-
NJW 2005, 1432
f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Galke

[X.]

von Pentz

[X.]

Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.07.2014 -
324 [X.]/14 -

O[X.], Entscheidung vom 19.07.2016 -
7 [X.] -

Meta

VI ZR 367/16

09.01.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. VI ZR 367/16 (REWIS RS 2018, 15987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15987

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