Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2017, Az. 6 AZR 801/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 7285

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Gegenstand

Altersteilzeit - Insolvenzgeld - Differenzvergütung


Leitsatz

§ 55 Abs. 3 Satz 1 InsO kann mangels Regelungslücke nicht analog auf Entgeltansprüche angewendet werden, die von dem gesetzlichen Forderungsübergang nicht erfasst werden.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. September 2016 - 7 [X.] 807/15 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ein Anspruch der Klägerin auf [X.] für Februar und März 2012 als Altmasseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung einzuordnen ist.

2

Die 1952 geborene Klägerin war seit dem 22. Februar 1993 bei [X.], der bundesweit zahlreiche [X.] betrieb, als Verkaufsstellenverwalterin beschäftigt. Bis einschließlich Dezember 2010 erhielt sie eine monatliche Vergütung von 2.477,00 [X.] brutto bei einer Arbeitszeit von 37,5 [X.]tunden wöchentlich. Am 12. November 2010 vereinbarte die Klägerin mit ihrem damaligen Arbeitgeber die Begründung eines [X.]ses im sog. Blockmodell. Der [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 1   

Beginn und Ende der Arbeitszeit

                 

1.    

Das zum [X.] zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis wird ab dem 01.01.2011 als Altersteilzeitverhältnis weitergeführt.

                 

2.    

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 31.12.2016.

        

§ 2     

Tätigkeit

                 

Die Arbeitnehmerin geht in der ersten Hälfte des Arbeitsverhältnisses ihrer bisherigen Tätigkeit nach.

        

§ 3     

Arbeitszeit

                 

Die Arbeitnehmerin leistet in der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses, also vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2013 ihre bisherige Arbeitszeit von 37,5 [X.]tunden.

                 

In der zweiten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses, also vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2016 ist sie von der Arbeit freigestellt.

                 

Damit ergibt sich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 18,75 [X.]tunden.

                 

…       

        

§ 4     

Vergütung

                 

1.    

Das Arbeitsentgelt beträgt 50% vom derzeitigen Bruttogehalt.

                 

2.    

Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen [X.] bis zur Höhe von 82,5% des regelmäßigen Nettogehalts. …

                 

3.    

Der Arbeitgeber leistet neben den vom Arbeitgeber zu tragenden [X.]ozialversicherungsbeiträgen für das [X.] Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des [X.] zwischen 90% des bisherigen Entgelts und dem [X.].

                 

…       

        
        

§ 6     

Vorzeitige Beendigung

                 

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2016 wird der Arbeitnehmerin für die bereits erbrachte Arbeitsleistung die Differenz zwischen bisheriger Vergütung und den bereits geleisteten Zahlungen ausgezahlt.“

3

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des [X.] (im Folgenden [X.]chuldner) wurde der Beklagte zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und dem [X.]chuldner mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30. Januar 2012 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Damit ging die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des [X.]chuldners ab dem 30. Januar 2012 auf den Beklagten über.

4

Dieser beschäftigte die Klägerin in den Monaten Februar und März 2012 unverändert weiter. Die Vergütungsabrechnung der Klägerin für den Monat Februar 2012 weist eine [X.] von 1.238,50 [X.] brutto sowie einen [X.] von 270,60 [X.] brutto aus. Zudem wird ein (anteiliges) Urlaubsgeld von 45,92 [X.] brutto und Weihnachtsgeld von 61,93 [X.] brutto angeführt. Das „fiktive [X.]“ wird mit 2.706,00 [X.] brutto angegeben. Für den Monat März 2012 wurde eine inhaltlich insoweit identische Vergütungsabrechnung ausgestellt.

5

Über das Vermögen des [X.]chuldners wurde am 28. März 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin hat für die Monate Februar und März 2012 auf Basis der [X.] Insolvenzgeld erhalten. Leistungen aus dem Wertguthaben, welches zur Insolvenzsicherung ihrer Altersteilzeitansprüche angelegt wurde, bezog die Klägerin hinsichtlich dieser beiden Monate nicht.

6

Mit [X.]chreiben vom 12. Juli 2012 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. Oktober 2012. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hat die Klägerin noch im erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommen.

7

Am 31. August 2012 hat der Beklagte die drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 [X.] angezeigt.

8

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch bezogen auf die Monate Februar und März 2012 die Zahlung der Differenz zwischen ihrer regulären Vollzeitvergütung und dem [X.] bzw. dem diesbezüglich erhaltenen Insolvenzgeld verlangt. Indem der Beklagte als sog. „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in diesem Zeitraum ihre Arbeitsleistung entgegengenommen habe, habe er gemäß § 55 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] Masseverbindlichkeiten begründet. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31. Dezember 2016 schulde er die [X.] nach § 6 des [X.]s. Die [X.] für die streitbefangenen Monate seien nach ihrem ursprünglichen Übergang auf die [X.] hinsichtlich des die Höhe des [X.] übersteigenden Betrags wieder an sie (die Klägerin) zurückgefallen. Die Umqualifizierung von nach § 55 Abs. 2 [X.] begründeten Masseverbindlichkeiten in Insolvenzforderungen gemäß § 55 Abs. 3 [X.] gelte nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für die auf die [X.] übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Anderenfalls hätte der Beklagte sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass er vor der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung keinen Hinweis auf eine - teilweise - Einstufung der [X.] als bloße Insolvenzforderung gegeben habe.

9

Die Höhe des [X.] belaufe sich bezogen auf beide Monate auf insgesamt 2.289,28 [X.] brutto. Die Vollzeitvergütung für den Monat Februar 2012 hätte 2.798,56 [X.] brutto betragen. Für den März 2012 wären 2.760,72 [X.] brutto zu entrichten gewesen. Diese Beträge habe der Beklagte gegenüber der [X.] angegeben. Hiervon in Abzug zu bringen seien 1.672,24 [X.] brutto für Februar 2012 und 1.597,76 [X.] brutto für März 2012. Diese Beträge entsprechen den in den [X.] bezüglich der [X.] ausgewiesenen Bruttobeträgen. Nach Ansicht der Klägerin ergeben sich folglich Differenzbeträge von 1.126,32 [X.] brutto (Februar) bzw. 1.162,96 [X.] brutto (März). Insgesamt seien noch 2.289,28 [X.] brutto zu bezahlen.

Die Klägerin hat daher zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Klägerin 2.289,28 [X.] für die Monate Februar und März 2012 als Masseverbindlichkeiten zustehen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2012.

Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass § 55 Abs. 2 [X.] nicht anzuwenden sei, wenn die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer durch Insolvenzgeld abgesichert wurden. Dies gelte auch in einem Fall, in dem sich das Insolvenzgeld ursprünglich nach der Vergütung eines [X.]ses bemessen habe und das [X.] später gescheitert sei. Anderenfalls wäre die Erreichung des mit § 55 Abs. 3 [X.] verfolgten Zwecks gefährdet. Mit dieser Vorschrift sollte die Masse von Masseverbindlichkeiten i[X.]d. § 55 Abs. 2 [X.] zur Erleichterung von [X.]anierungen befreit werden. Eine Forderung der [X.] aus übergegangenem Recht könne dabei nicht anders behandelt werden als nicht vom Insolvenzgeld gesicherte Ansprüche der Arbeitnehmer, welche von dem Forderungsübergang nicht betroffen seien. Ansonsten sei der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung verletzt und die [X.]anierungsfähigkeit von Unternehmen mit über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Gehältern, welche nach § 167 Abs. 1 [X.]GB III nicht vollständig insolvenzgesichert sind, gefährdet. Zudem seien die monatsbezogen geschuldeten Vergütungsansprüche nicht teilbar. Eine solche Aufteilung wäre aber vorzunehmen, wenn für denselben Monat von der [X.] Insolvenzforderungen und von den Arbeitnehmern im Übrigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 [X.] geltend gemacht werden könnten.

Zudem würde ein etwaiger Anspruch der Klägerin nicht in der geltend gemachten Höhe bestehen. Das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin vor Beginn der Altersteilzeit habe sich nur auf 2.477,00 [X.] brutto belaufen. Das fiktive Vollzeiteinkommen von 2.706,00 [X.] brutto, welches in den [X.] ausgewiesen wurde, sei lediglich ermittelt worden, um den [X.] darzustellen. In dieses fiktive Gehalt seien das Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit einbezogen worden. Bei Vollzeit hätte die Klägerin maximal einen Nettovergütungsanspruch von 1.453,39 [X.] einschließlich der [X.]onderzahlungen gehabt. Von der [X.] habe sie die bezogen auf das [X.] in den [X.] angegebenen Nettobeträge von 1.134,01 [X.] bzw. 1.104,40 [X.] erhalten.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Im Tatbestand seines Urteils hat es die seitens der Klägerin in Abzug gebrachten Beträge (1.672,24 [X.] brutto für Februar 2012 und 1.597,76 [X.] brutto für März 2012) allerdings als „Insolvenzausfallgeld“ bezeichnet.

Der Beklagte hat Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt. Ausweislich des Protokolls der Verhandlung vor dem [X.] hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten vor dem [X.] erklärt:

        

„Ich stelle die im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten Zahlen hinsichtlich der Vergütung der Klägerin und des bezogenen Insolvenzgeldes für die Monate Februar und März 2012 unstreitig.“

Das [X.] hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei dem festgestellten Betrag um eine Altmasseverbindlichkeit handle, und die Revision zugelassen.

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter. Das „[X.]“ eines Arbeitnehmers nach § 55 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] sei bereits mit Beantragung von Insolvenzgeld erloschen. Der Gesetzgeber habe bei der Einfügung des § 55 Abs. 3 [X.] versehentlich die nicht vom Forderungsübergang betroffenen Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer nicht mitgeregelt. § 55 Abs. 3 [X.] sei daher bezüglich solcher Ansprüche analog anzuwenden.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Sie ist aktivlegitimiert für die Geltendmachung der streitgegenständlichen [X.] für die Monate Februar und März 2012. Diese sind Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 2 [X.], da der [X.]eklagte als sog. „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung der Klägerin in diesen beiden Monaten in Anspruch genommen hat. Die Ansprüche der Klägerin wurden auch nicht in analoger Anwendung des § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu Insolvenzforderungen herabgestuft. Folglich handelt es sich um sog. Altmasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Die Revision rügt jedoch zu Recht, das [X.] habe die Höhe dieser Verbindlichkeiten unzutreffend festgestellt. Da der Senat die Höhe der [X.] nicht selbst feststellen kann, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit über die insolvenzrechtliche Einordnung der vom Insolvenzgeld nicht abgedeckten Vergütungsforderungen der Klägerin für die Monate Februar und März 2012 insgesamt beseitigt (vgl. [X.] 12. April 2016 - 6 [X.] - Rn. 19; 27. August 2014 - 4 [X.] - Rn. 15). Zudem wäre eine Leistungsklage wegen des [X.] nach § 210 [X.] auch dann unzulässig, wenn es sich bei diesen [X.]n entsprechend der Auffassung der Klägerin um Altmasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.] handeln würde. Der Klägerin bleibt prozessual nur die Erhebung einer Feststellungsklage (vgl. [X.] 5. Februar 2009 - 6 [X.]/08 - Rn. 11, [X.]E 129, 257; 17. Januar 2012 - 3 [X.] - Rn. 24).

II. Die Klage ist in noch nicht zu bestimmender Höhe begründet.

1. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung dem Grunde nach verlangen. Die streitige [X.] ist eine Altmasseverbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.].

a) Die Klägerin ist Inhaberin ihrer gemäß § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] für die Monate Februar und März 2012 begründeten [X.], soweit diese nicht auf die [X.] übergegangen sind. Da die Klägerin die begehrte Feststellung nur bezüglich [X.]n verlangt, welche vom Forderungsübergang nicht erfasst wurden, liegt die für die Durchführung des Verfahrens erforderliche Aktivlegitimation vor.

aa) Gemäß § 169 Satz 1 SG[X.] III (bis 31. März 2012: § 187 Satz 1 SG[X.] III) gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, bereits mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die [X.] über. Der Anspruchsübergang erfasst - begrenzt auf die Höhe der monatlichen [X.]eitragsbemessungsgrenze (§ 167 Abs. 1 bzw. § 185 Abs. 1 SG[X.] III aF iVm. § 341 Abs. 4 SG[X.] III) - den [X.] ([X.] 25. Juni 2014 - 5 [X.] - Rn. 16, [X.]E 148, 290; [X.]/Peters-Lange Stand Juni 2017 SG[X.] III § 169 Rn. 8 ff. [X.] zum Streitstand). Diesem gesetzlichen Forderungsübergang kann dem Grunde nach nur die Versäumung der Antragsfrist - ggf. der Nachfrist - nach § 324 Abs. 3 SG[X.] III entgegenstehen (vgl. NK-GA/[X.] § 169 SG[X.] III Rn. 2). Im Übrigen greift der Forderungsübergang auch bei nicht näher konkretisierten Anträgen auf Insolvenzgeld ([X.]/[X.] § 169 Rn. 5). Für den Forderungsübergang genügt schon die „entfernte Möglichkeit“, dass Ansprüche auf Arbeitsentgelt in noch ungeklärter Höhe bestehen, für die eine Leistungspflicht der [X.] in [X.]etracht kommt ([X.][X.] Stand 1. Juni 2017 SG[X.] III § 169 Rn. 1; [X.]. § 169 Rn. 6; zum [X.] vgl. [X.] 10. Februar 1982 - 5 [X.] - [X.]E 38, 1; [X.]SG 17. Juli 1979 - 12 [X.]/78 - [X.] 48, 269). Der Übergang findet auch dann statt, wenn das Insolvenzereignis bei Antragstellung noch nicht eingetreten ist (vgl. [X.]Kühl SG[X.] III 7. Aufl. § 169 Rn. 3). Letztlich gehen aber nur diejenigen [X.] auf die [X.] über, welche nach Abschluss des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zuerkannt wurden (vgl. [X.] 10. Februar 1982 - 5 [X.] - [X.]E 38, 1; [X.]SG 17. Juli 1979 - 12 [X.]/78 - [X.] 48, 269; [X.] in Eicher/[X.] Stand Januar 2015 SG[X.] III nF § 169 Rn. 38 ff.). Die Ablehnung des [X.] ist auflösende [X.]edingung für den Forderungsübergang (vgl. [X.] 27. April 2005 - 9 [X.]/04 -; Voelzke in [X.]/[X.] Aufl. Stand April 2016 K § 169 Rn. 15). Wird dem Antrag auf Insolvenzgeld nicht oder nur zum Teil stattgegeben, fällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt in dem Umfang wieder an den Arbeitnehmer zurück, wie kein Insolvenzgeld bewilligt wird ([X.] 12. Januar 2005 - 5 [X.] - zu II der Gründe; [X.]Kühl SG[X.] III § 169 Rn. 3, 4; [X.]/[X.] § 169 Rn. 6).

[X.]) Der Klägerin wurde unstreitig bezogen auf die Monate Februar und März 2012 Insolvenzgeld bewilligt (zur monatsbezogenen [X.]erechnung des [X.] vgl. [X.]SG 11. März 2014 - [X.] AL 21/12 R - Rn. 20 ff., [X.] 115, 190). Sie hat nicht behauptet und es ist auch nicht ersichtlich, dass der entsprechende [X.]ewilligungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Das [X.] hat festgestellt, dass das bewilligte Insolvenzgeld nach den Einkünften im Altersteilzeitarbeitsverhältnis bemessen wurde (vgl. hierzu [X.]/[X.] 5. Aufl. § 110 Rn. 24). Insoweit sind die Ansprüche der Klägerin auf Arbeitsentgelt auf die [X.] übergegangen. Die mit der Klage verfolgten [X.] beziehen sich demgegenüber auf die Differenz zwischen der Vergütung ohne die Regelungen des [X.] und den erhaltenen Leistungen der [X.] (Insolvenzgeld). Diese Differenzbeträge sind vom „altersteilzeitbezogenen“ Forderungsübergang nicht umfasst.

cc) Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständlichen [X.] für die Monate Februar und März 2012 § 184 Abs. 1 Nr. 1 SG[X.] III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung unterfielen und deshalb nicht auf die [X.] übergehen konnten.

(1) Ebenso wie nach der ab dem 1. April 2012 geltenden Nachfolgevorschrift des § 166 Abs. 1 Nr. 1 SG[X.] III hatte ein Arbeitnehmer nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 SG[X.] III aF keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die er wegen der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die [X.] nach der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Die Regelung beruht auf der Erwägung, dass Insolvenzgeld nur für Ansprüche auf Arbeitsentgelt bis zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden soll ([X.]. 13/4941 S. 188). Nach der Rechtsprechung des [X.]undesozialgerichts spricht die Formulierung „wegen der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses“ dafür, einen Anspruch dann als von § 184 Abs. 1 Nr. 1 SG[X.] III aF erfasst anzusehen, wenn zwischen der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Anspruch ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. zum [X.] 20. Februar 2002 - [X.] 11 AL 71/01 R - Rn. 15). Es komme für den genannten [X.] nicht darauf an, ob dieser als aufschiebend bedingter Anspruch bereits vor der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses angelegt sei. Denn auch in diesem Fall „habe“ der Arbeitnehmer den Anspruch mit diesem Inhalt nicht, solange die [X.]edingung nicht eingetreten sei ([X.]SG 6. Mai 2009 - [X.] 11 AL 12/08 R - Rn. 15, [X.] 103, 142). § 184 Abs. 1 Nr. 1 SG[X.] III aF bzw. § 166 Abs. 1 Nr. 1 SG[X.] III erfassen damit Ansprüche auf Abfindung und Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs. 1 EFZG (vgl. Voelzke in [X.]/[X.] Aufl. Stand Oktober 2014 K § 166 Rn. 15 ff.; [X.]Kühl SG[X.] III 7. Aufl. § 166 Rn. 3 f.; [X.] in [X.]/Voelzke jurisPK-SG[X.] III Stand 1. Juli 2015 § 166 Rn. 14 f.).

(2) Ausgehend von dem weiten Wortlaut des § 184 Abs. 1 Nr. 1 SG[X.] III aF bzw. § 166 Abs. 1 Nr. 1 SG[X.] III könnten daher auch die Ansprüche, welche sich wegen der vorzeitigen [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses aus § 6 des [X.] ergeben, dem [X.] unterfallen und schon deshalb ein diesbezüglicher Forderungsübergang ausgeschlossen sein. Dies bedarf jedoch aus den genannten Gründen nicht der Entscheidung. Die streitgegenständlichen Ansprüche werden von dem gewährten Insolvenzgeld unstreitig nicht abgedeckt.

b) Das [X.] geht zutreffend davon aus, dass die Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate Februar und März 2012 nach § 55 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 [X.] als Masseverbindlichkeiten begründet wurden.

aa) Die von einer Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmer können ihre [X.] für die [X.] vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§§ 38, 108 Abs. 3 [X.]). Sie haben ihre Forderungen insoweit nach §§ 174 ff. [X.] zur Insolvenztabelle anzumelden. Dies beruht auf dem in § 1 Satz 1 [X.] ausgedrückten Ziel des Insolvenzverfahrens, alle Gläubiger des Schuldners im Regelfall gemeinschaftlich zu befriedigen. Die Regelung der Masseverbindlichkeiten in §§ 53, 55 [X.] hat im Unterschied dazu Ausnahmecharakter ([X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] - Rn. 28). So gelten Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Gleiches gilt gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. § 55 Abs. 2 [X.] dient dem Schutz der Personen, die Geschäfte mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter abschließen oder ihm gegenüber ein Dauerschuldverhältnis erfüllen, das sie mit dem Schuldner vereinbart hatten ([X.]. 12/2443 S. 126). § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezieht sich ebenso wie § 55 Abs. 2 Satz 1 [X.] allein auf eine Leistung an den sog. „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis iSv. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.] 25. Juni 2014 - 5 [X.] - Rn. 12, [X.]E 148, 290; 12. September 2013 - 6 [X.] - Rn. 42). Hingegen kann ein sog. „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis Masseverbindlichkeiten nur begründen, wenn ihm vom Insolvenzgericht die Ermächtigung erteilt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. [X.]GH 29. Januar 2015 - [X.]/12 - Rn. 18, [X.]GHZ 204, 74).

[X.]) Nimmt ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter die aus einem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung in Anspruch, sind die entsprechenden [X.] des Arbeitnehmers deshalb als sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß § 53 [X.] aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen. Zeigt der Insolvenzverwalter im später eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 208 [X.] die Masseunzulänglichkeit an, handelt es sich bei den nach § 55 Abs. 2 [X.] als sonstige Masseverbindlichkeiten qualifizierten [X.]n um Masseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.], das heißt um sog. „Altmasseverbindlichkeiten“ (vgl. zu § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 37).

cc) Dem [X.]eklagten war mit [X.]eschluss des zuständigen Insolvenzgerichts vom 30. Januar 2012 die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übertragen worden. [X.]is zu seiner [X.]estellung als Insolvenzverwalter am 28. März 2012 fungierte er als sog. „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter und nahm als solcher in den Monaten Februar und März 2012 die Arbeitsleistung der Klägerin in Anspruch. Ihre daraus folgenden [X.] waren folglich gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 [X.] als sonstige Masseverbindlichkeiten einzustufen. Dies umfasste die Ansprüche, welche sich wegen der vorzeitigen [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses aus § 6 des [X.] ergeben.

(1) § 6 des [X.] regelt den sog. „Störfall“ des [X.]. Wird ein solches Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Ende der Freistellungsphase aufgelöst, hat der Arbeitnehmer wegen seiner Vorleistung in der Arbeitsphase einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen (vgl. [X.] 12. Mai 2005 - 6 [X.] - zu II 1 b dd (2) der Gründe; zur Problematik der gezahlten [X.] vgl. [X.] in [X.]ichlmeier/[X.] Das Insolvenzhandbuch für die Praxis 4. Aufl. S. 215 ff.). § 6 des [X.] der Klägerin sieht diesbezüglich vor, dass für die bereits erbrachte Arbeitsleistung die Differenz zwischen bisheriger Vergütung und den bereits geleisteten Zahlungen auszugleichen ist. Jedenfalls bezüglich der hier vorliegenden Konstellation einer [X.]eendigung bereits während der Arbeitsphase soll die Klägerin so gestellt werden, als wäre keine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen worden.

(2) Der Einordnung dieser vertraglichen [X.] als sonstige Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] steht nicht entgegen, dass sie zum [X.]punkt der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung der Klägerin noch nicht entstanden waren, sondern erst durch die vorzeitige [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 6 des [X.] ausgelöst wurden. Es handelt sich dennoch um [X.] für die vor Insolvenzeröffnung in Anspruch genommene Arbeitsleistung. Der Anspruch auf [X.] war zum [X.]punkt der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung vertraglich bereits begründet. Er stand lediglich unter der aufschiebenden [X.]edingung der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31. Dezember 2016. Ein solcher aufschiebend bedingter Anspruch stellt eine Verbindlichkeit iSv. § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] dar, denn das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft ist tatbestandlich mit seiner Vornahme bereits vollendet. Seine Wirksamkeit tritt mit dem [X.]edingungsfall ipso iure ein ([X.] 12. September 2013 - 6 [X.] - Rn. 35, [X.]E 146, 64). Die [X.]egründung von Masseverbindlichkeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] unterscheidet sich insoweit von der nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 [X.], wonach aufschiebend bedingte Forderungen, deren [X.]edingung erst nach Verfahrenseröffnung eintritt, grundsätzlich nicht als Masseverbindlichkeiten eingestuft werden (vgl. zu vor Verfahrenseröffnung vereinbarten [X.] [X.] 12. September 2013 - 6 [X.] - aaO).

c) Die streitgegenständlichen [X.] wurden nicht gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu Insolvenzforderungen herabgestuft.

aa) Gehen nach § 55 Abs. 2 [X.] begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 SG[X.] III (bis 31. März 2012: § 187 Satz 1 SG[X.] III) auf die [X.] über, so kann die [X.]undesagentur diese gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] nur als [X.] geltend machen (zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag vgl. § 55 Abs. 3 Satz 2 [X.]). § 55 Abs. 3 [X.] wurde durch das Gesetz zur Änderung der [X.] und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 ([X.]G[X.]l. I S. 2710) in die [X.] eingefügt und gilt für ab dem 1. Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren (Art. 103a EG[X.]). Damit sollte die vormals nach § 59 Abs. 2 KO geltende Rechtslage wiederhergestellt werden. Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise verhindern, dass die auf die [X.] übergegangenen Lohnforderungen ihren Charakter als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] behalten und wegen der damit verbundenen [X.]elastung der Masse die Sanierung des Unternehmens und die Rettung von Arbeitsplätzen gefährden (vgl. [X.]. 14/5680 S. 17; kritisch [X.] in [X.] [X.] § 55 Rn. 85 f.). Zudem sollte auch dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter, der den [X.]etrieb fortführt und die Leistung der Arbeitnehmer entgegennimmt, eine sinnvolle Insolvenzgeldvorfinanzierung ermöglicht werden. Er soll hinsichtlich der Fortführung des [X.]etriebes nicht schlechtergestellt werden als ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter, der keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 [X.] begründen kann ([X.]GH 16. Juni 2016 - [X.]/15 - Rn. 37, [X.]GHZ 210, 372; vgl. auch [X.]. 14/5680 S. 25). Mit der Einfügung des § 55 Abs. 3 [X.] wurde der zu § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergangenen Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts, wonach das den Arbeitnehmern zustehende insolvenzrechtliche Vorzugsrecht mit der [X.]eantragung von Insolvenzgeld erloschen sei und deshalb nicht auf die [X.] übergehen könne (vgl. [X.] 3. April 2001 - 9 [X.] der Gründe, [X.]E 97, 241), die Grundlage entzogen.

[X.]) Entsprechend der Auffassung des [X.]s (zustimmend M. J. W. [X.]lank/D.[X.]. [X.]lank EWiR 2017, 119, 120; [X.]issels/[X.] NZI 2016, 870, 873) wurden die als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 [X.] begründeten Ansprüche der Klägerin auf [X.] nach § 6 des [X.] nicht nach § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu Insolvenzforderungen zurückgestuft.

(1) Der Wortlaut des § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist eindeutig. Demnach betrifft die Herabstufung zu Insolvenzforderungen nur die auf die [X.] übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt. § 55 Abs. 3 Satz 2 [X.] erstreckt dies auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. hierzu [X.]/[X.] [X.] 19. Aufl. § 55 Rn. 44). [X.]ezüglich sonstiger [X.] trifft § 55 Abs. 3 [X.] keine Regelung.

(2) Eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf nicht von dem gesetzlichen Forderungsübergang erfasste [X.] kann mangels Regelungslücke nicht vorgenommen werden.

(a) Eine Analogie kommt in [X.]etracht, wenn die normative Regelung planwidrig lückenhaft erscheint und zur Ausfüllung der Lücke die Übertragung der Rechtsfolge eines normativen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber in der Norm nicht geregelten Tatbestand erforderlich ist ([X.] 15. Dezember 2016 - 6 [X.] - Rn. 25; 22. Juni 2016 - 10 [X.] - Rn. 23).

(b) § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist nicht insofern planwidrig lückenhaft, als er eine Herabstufung der nach § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] begründeten Masseverbindlichkeiten nicht auch hinsichtlich der vom gesetzlichen Forderungsübergang nicht erfassten Ansprüche auf Arbeitsentgelt anordnet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber insoweit keine Herabstufung sonstiger Masseverbindlichkeiten zu Insolvenzforderungen wollte. Dies gilt auch bei [X.]erücksichtigung des Umstands, dass eine Entlastung der Masse von solchen Ansprüchen nicht erreicht wird.

(aa) [X.]ei Schaffung des § 55 Abs. 3 [X.] im Jahre 2001 wurde der gesetzliche Forderungsübergang durch § 187 SG[X.] III aF angeordnet. § 187 Satz 1 SG[X.] III aF entspricht inhaltlich § 169 Satz 1 SG[X.] III. Allerdings sah § 185 SG[X.] III in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung keine [X.]egrenzung der Höhe des [X.] vor. Insolvenzgeld wurde vielmehr in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Die [X.]egrenzung des maßgeblichen [X.]ruttoarbeitsentgelts auf die monatliche [X.]eitragsbemessungsgrenze wurde erst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 ([X.]G[X.]l. I S. 2848) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in § 185 Abs. 1 SG[X.] III aF eingefügt. Dies wurde mit dem starken Ansteigen der Ausgaben für das Insolvenzgeld begründet ([X.]. 15/1515 S. 89). Der Gesetzgeber nahm diese Änderung des § 185 SG[X.] III aF jedoch nicht zum Anlass, § 55 Abs. 3 [X.] dergestalt zu modifizieren, dass die Herabstufung zur Insolvenzforderung unabhängig von der Höhe des gesetzlichen Forderungsübergangs ausgestaltet worden wäre. § 55 Abs. 3 [X.] wurde durch das angeführte Gesetz vom 23. Dezember 2003 vielmehr nur terminologisch angepasst ([X.] statt [X.]undesanstalt für Arbeit). Die weiteren Änderungen des § 55 [X.] (Einfügung des § 55 Abs. 4 [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2011; Ersatz des § 208 Abs. 1 SG[X.] III durch § 175 Abs. 1 SG[X.] III in § 55 Abs. 3 Satz 2 [X.] mit Wirkung zum 1. April 2012) ließen § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] unberührt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Herabstufung der Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] hinsichtlich von dem gesetzlichen Forderungsübergang nicht betroffener Entgeltbestandteile planwidrig unterlassen hätte.

([X.]) Die damit verbundene insolvenzrechtliche Aufspaltung der [X.] (einerseits Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 [X.], andererseits Insolvenzforderungen nach § 55 Abs. 3 [X.]) hat der Gesetzgeber hingenommen. Dies ist mit seinem Anliegen vereinbar, dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zu ermöglichen. Hierfür bedarf es nur der Herabstufung der auf die [X.] übergegangenen Ansprüche. Eine weiter gehende Entlastung der Masse mag [X.] wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass diese Aufspaltung der [X.] je nach der Personalkostenstruktur des Schuldners unterschiedliche Auswirkungen haben kann. Im Rahmen seiner [X.] kann der Gesetzgeber den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung aber insoweit einschränken. Dieser ist mit § 55 Abs. 3 [X.] ohnehin nicht konsequent umgesetzt. Da ein Arbeitnehmer nicht gezwungen ist, Insolvenzgeld zu beantragen (§ 323 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] III), kann er den gesetzlichen Forderungsübergang verhindern und seine nach § 55 Abs. 2 [X.] begründete Masseverbindlichkeit in voller Höhe einfordern. Gleiches gilt bei Versäumung der Antragsfrist (§ 324 Abs. 3 SG[X.] III).

(cc) Die Ablehnung einer analogen Anwendung des § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf die streitgegenständlichen Ansprüche verstößt auch nicht gegen einen allgemeinen Grundsatz, dass der einheitliche [X.] des Arbeitnehmers für denselben [X.]raum nicht teilweise Insolvenzforderung und teilweise Masseverbindlichkeit sein kann. Soweit der [X.]undesgerichtshof dies formuliert hat, bezogen sich seine Ausführungen nur auf die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge (vgl. [X.]GH 16. Juni 2016 - [X.]/15 - Rn. 26 ff., [X.]GHZ 210, 372).

2. Die Klägerin kann folglich nach § 6 des [X.] [X.] für die Monate Februar und März 2012 verlangen. Wegen der angezeigten Masseunzulänglichkeit handelt es sich hierbei um Altmasseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 2, § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Die Höhe der Verbindlichkeiten steht allerdings noch nicht fest.

a) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin hat durch Kündigung des [X.]eklagten bereits am 31. Oktober 2012 und damit vor dem 31. Dezember 2016 geendet. Nach § 6 des [X.] hat sie deshalb für die bereits erbrachte Arbeitsleistung einen Anspruch auf die Differenz zwischen ihrer „bisherigen Vergütung und den bereits geleisteten Zahlungen“. Unter „bisheriger“ Vergütung ist die Vergütung zu verstehen, welche sie vor Eintritt in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis für ihre Vollzeittätigkeit beanspruchen konnte und bei unveränderter Tätigkeit ohne Altersteilzeit weiterhin hätte beanspruchen können (zur sog. „[X.]“ nach § 9 Abs. 3 TV[X.]A [X.] bzw. § 9 Abs. 3 TV [X.] vgl. [X.] 12. Mai 2005 - 6 [X.] - zu II 1 b dd (2) der Gründe; 16. März 2004 - 9 [X.] - zu I 1 der Gründe; 14. Oktober 2003 - 9 [X.] - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 108, 94). Maßgeblich ist die vertraglich geschuldete Vergütung unter Einbeziehung etwaiger Tarifsteigerungen. Hiervon sind alle Zahlungen in Abzug zu bringen, welche diesen Vergütungsanspruch nach § 362 Abs. 1 [X.]G[X.] erfüllen. Im Normalfall bestimmen sich diese Zahlungen nach den erhaltenen Altersteilzeitbezügen und [X.], vorliegend jedoch nach dem Insolvenzgeld als Ersatzleistung.

b) Hiervon ausgehend hat das [X.] rechtsfehlerhaft die von der Klägerin behauptete Höhe der Vergütung für Februar und März 2012 als Entgeltanspruch zugrunde gelegt und hiervon nicht belegte [X.] zum Abzug gebracht.

aa) Die Klägerin hat ihre Klageforderung damit begründet, ihre Vollzeitvergütung für Februar 2012 hätte 2.798,56 [X.] brutto und für März 2012 2.760,72 [X.] brutto betragen. Diese Summen beinhalten wohl den nur im Altersteilzeitarbeitsverhältnis relevanten [X.], denn die vorgelegten Vergütungsabrechnungen weisen bei [X.]erücksichtigung des [X.]s ein sog. „fiktives Vollzeitentgelt“ von 2.706,00 [X.] aus. Die bis zum 1. Januar 2011 bezogene Vergütung der Klägerin war jedenfalls wesentlich geringer. Das [X.] hat diesbezüglich festgestellt, dass die Klägerin bis einschließlich Dezember 2010 eine monatliche Vergütung von 2.477,00 [X.] brutto bei einer Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich erhielt. Auf dieser Grundlage steht nicht fest, welche Vergütung die Klägerin für Februar und März 2012 ohne Altersteilzeit hätte beanspruchen können.

[X.]) Die Höhe der bereits geleisteten Zahlungen ist ebenfalls ungeklärt.

(1) Die Klägerin hat die in den Vergütungsabrechnungen für Februar und März 2012 ausgewiesenen [X.]ruttobeträge zum Abzug gebracht (1.672,24 [X.] bzw. 1.597,76 [X.]). Dies ist unschlüssig, da sie für diesen [X.]raum nach ihrem eigenen Vortrag Insolvenzgeld und nicht die abgerechnete Vergütung erhalten hat. Zur Höhe des [X.] und der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen äußert sie sich nicht. Der [X.]ewilligungsbescheid wurde nicht vorgelegt.

(2) Die Höhe des [X.] wurde durch das [X.] nicht festgestellt. Nach dem Vortrag des [X.]eklagten hat die Klägerin die bezogen auf das Altersteilzeitentgelt in den Vergütungsabrechnungen angegebenen Nettobeträge von 1.134,01 [X.] bzw. 1.104,40 [X.] erhalten. Dies ist im Ansatz nachvollziehbar, da das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet wird, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche [X.]eitragsbemessungsgrenze ( § 341 Abs. 4 SG[X.] III) begrenzte [X.]ruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird (hier § 185 Abs. 1 SG[X.] III aF). Falls der [X.]eklagte die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt haben sollte, wäre die [X.] aber nach § 208 Abs. 1 SG[X.] III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (ab 1. April 2012: § 175 Abs. 1 SG[X.] III) auch verpflichtet gewesen, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d SG[X.] IV an die Einzugsstelle zu zahlen (vgl. [X.]GH 16. Juni 2016 - [X.]/15 - Rn. 35, [X.]GHZ 210, 372). Hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils wäre der [X.] der Klägerin durch die [X.]undesagentur erfüllt worden (zur Erfüllung durch Abführung vgl. [X.] 21. Dezember 2016 - 5 [X.] - Rn. 14 [X.]). Diese Zahlungen wären folglich ebenfalls als „geleistete Zahlungen“ iSd. § 6 des [X.] anzusehen.

cc) Es ist ohne [X.]elang, dass die Prozessbevollmächtigte des [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erklärt hat, die im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten Zahlen hinsichtlich der Vergütung der Klägerin und des bezogenen [X.] für die Monate Februar und März 2012 unstreitig zu stellen. Die Klageforderung ist aus den genannten Gründen schon nicht schlüssig begründet. Ob der Gegner den Tatsachenvortrag bestreitet, ist für die Frage der Schlüssigkeit unerheblich ([X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 253 - 299a Rn. 23). Zudem hat das Arbeitsgericht offensichtlich fälschlicherweise die in den Vergütungsabrechnungen ausgewiesenen und von der Klägerin als Abzugsposten genannten [X.]ruttobeträge als [X.] angeführt. Dies hat das [X.] nicht erkannt.

3. Auf den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch kommt es daher nicht an.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner     

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    Wollensak     

        

    Steinbrück     

                 

Meta

6 AZR 801/16

27.07.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 18. Juni 2015, Az: 5 Ca 51/14, Urteil

§ 52 Abs 2 S 2 InsO, § 53 InsO, § 55 Abs 2 S 1 InsO, § 55 Abs 2 S 2 InsO, § 55 Abs 3 S 1 InsO, § 209 Abs 1 Nr 3 InsO, § 169 S 1 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2017, Az. 6 AZR 801/16 (REWIS RS 2017, 7285)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 217-218 REWIS RS 2017, 7285

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