Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2013, Az. 6 AZR 406/11

6. Senat | REWIS RS 2013, 7975

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Vergütung für vor Insolvenzeröffnung geleistete sog. Mehrarbeit - keine Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs 1 Nr 2 Alt 2 InsO)


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2011 - 5 Sa 2740/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Vergütung für sog. Mehrarbeit in der [X.] von März bis Mai 2009 und im August 2009. Er leistete die Arbeit ohne [X.] vor Eröffnung der Insolvenz der Schuldnerin aufgrund einer Sanierungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien.

2

Der Kläger war seit 1985 bei der Schuldnerin, der [X.], beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge des Tarifgebiets I der Metall- und Elektroindustrie in [X.] und [X.] Anwendung.

3

Der [X.] in [X.] und [X.] und die [X.] [X.] vereinbarten am 13. Dezember 2007 für die Schuldnerin eine „Betriebliche Sonderregelung gem. Tarifvertrag zu betrieblichen Sonderregelungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der Metall- und Elektroindustrie in [X.] und [X.], Tarifgebiet I und II, vom 18.05.2002 in der Fassung vom 09.05.2007“ ([X.]). Die [X.] sollte nach der einleitenden Formulierung dazu dienen, eine aktuelle Gefährdung der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit der Schuldnerin abzuwenden und ihre Arbeitsplätze zu sichern. Die [X.] lautet auszugsweise:

        

„§ 2 Entgelte

        

…       

        
        

2.    

…       

                 

Die in Ziffern 2.1.3 und 2.1.5 des [X.] sowie in Ziffern 4.1.3 und 4.1.5 des [X.] für die Metall- und Elektroindustrie in [X.] und [X.], Tarifgebiet I, jeweils vom 9. Mai 2007, vorgesehenen Pauschal- und Einmalbeträge entfallen ersatzlos.

        

…       

        

§ 4 Wöchentliche Arbeitszeit

        

Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit bleibt unverändert. Je nach Auftragslage können bis zu 4 Stunden wöchentlich ohne [X.] mehr gearbeitet werden. Ankündigungsfrist, Lage, Beginn und Ende sowie Verteilung der Arbeitszeiten regeln die Betriebsparteien. Die ohne [X.] mehr gearbeiteten Stunden sind für jeden Beschäftigten gesondert zu erfassen und zu dokumentieren.

        

…       

        

§ 6 Beschäftigungssicherung

        

3Scheiden Mitarbeiter während der Laufzeit dieser betrieblichen Sonderregelung aufgrund betriebsbedingter Beendigungskündigungen aus, wird die nach § 4 dieser betrieblichen Sonderregelung mehr geleistete Arbeitszeit für die letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden monetär vergütet. ...

        

…       

        

§ 9 Schlussbestimmungen

        

…       

        
        

6.    

Verliert diese betriebliche Sonderregelung ihre Wirkung, weil sie vor Ablauf des 31.12.2010 von einer Seite aus wichtigem Grund gekündigt worden ist, sind die in dieser tariflichen Sonderregelung getroffenen Regelungen … zu der wöchentlichen Mehrarbeit ohne [X.] (nach § 4) von Anfang an wirkungslos.

                 

…       

                 

Die nach § 4 geleistete Mehrarbeit ohne [X.] ist ebenfalls zum Ende des auf die Kündigung dieser Vereinbarung folgenden Monats fällig.“

4

Der Kläger leistete von März bis Mai 2009 und im August 2009 zusätzliche Arbeitsstunden iSv. § 4 Satz 2 [X.], für die er im Fall der Vergütungspflicht 934,46 Euro hätte beanspruchen können. Im März 2009 handelte es sich um 17,5 Stunden (14 Arbeitstage vom 2. bis 5. März 2009, 16. bis 19. März 2009, 23. bis 26. März 2009 sowie am 30. und 31. März 2009 x 1,25 Stunden = 17,5 Stunden à 15,93 Euro brutto = 278,78 Euro brutto). Im April 2009 fielen 18,75 Stunden sog. Mehrarbeit an (15 Arbeitstage am 1. und 2. April 2009, 6. und 7. April 2009, vom 14. bis 16. April 2009, 20. bis 23. April 2009 und 27. bis 30. April 2009 x 1,25 Stunden = 18,75 Stunden à 15,93 Euro brutto = 298,69 Euro brutto). Auf Mai 2009 entfiel sog. Mehrarbeit von 14,94 Stunden (18 Arbeitstage vom 4. bis 8. Mai 2009, 11. bis 15. Mai 2009, 18. bis 20. Mai 2009 und 25. bis 29. Mai 2009 x 0,83 Stunden = 14,94 Stunden à 15,93 Euro brutto = 237,99 Euro brutto). Im August 2009 leistete der Kläger über die tarifliche Arbeitszeit hinaus 7,47 Stunden (neun Arbeitstage vom 19. bis 21. August 2009, 24. bis 28. August 2009 und am 31. August 2009 x 0,83 Stunden = 7,47 Stunden à 15,93 Euro brutto = 119,00 Euro brutto). Mehrarbeit in diesem Sinn war die Arbeitszeit, die nach dem Arbeitszeitkonto des [X.] täglich sieben Stunden oder wöchentlich 35 Stunden überschritt.

5

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund ordentlicher Kündigung der [X.] vom 28. November 2009 mit dem 28. Februar 2010. Die Beklagte begründete die Kündigung mit betriebsbedingten Gründen.

6

Der Kläger hat die auf § 6 Satz 3 [X.] gestützten Ansprüche auf sog. [X.] iSv. §§ 5355 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] gehalten. Die Ansprüche auf Vergütung der zunächst unentgeltlich geleisteten [X.] seien erst mit Wirksamwerden der Kündigung der [X.] entstanden. Es handle sich nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des § 6 Satz 3 [X.] um Ansprüche, die „für die [X.] nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ erfüllt werden müssten. Das synallagmatische Verhältnis von Arbeit und Vergütung sei durch die [X.] aufgehoben worden. Die [X.] sei durch einen begrenzten Kündigungsschutz ersetzt und durch die Ersatzleistung nach § 6 Satz 3 [X.] abgesichert worden. Die Tarifbestimmung sei in dieser Auslegung nicht unwirksam nach § 119 [X.]. Sie setze die Rechtsfolgen des § 108 Abs. 3 [X.] nicht außer [X.]. Vielmehr sei der Tatbestand dieser Norm nicht erfüllt. Die Vergütungsansprüche seien erst nach Insolvenzeröffnung entstanden.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus der Masse 934,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Dezember 2009 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die erhobenen Ansprüche seien Insolvenzforderungen iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 [X.]. Es komme nicht darauf an, ob § 4 Satz 2 [X.] einen durch eine betriebsbedingte Beendigungskündigung auflösend bedingten Forderungserlass enthalte oder aber die Fälligkeit der Vergütungsforderung aufschiebe. Entscheidend sei nach dem Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] allein, dass der Kläger die den Ansprüchen zugrunde liegende sog. Mehrarbeit vor Insolvenzeröffnung geleistet habe. Die Arbeitsleistung komme der Masse deshalb nicht zugute. Die zusätzliche Arbeit und der Kündigungsschutz stünden nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Würde § 6 Satz 3 [X.] iSd. Verständnisses des [X.] ausgelegt, wäre die Bestimmung nach § 119 [X.] unwirksam.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen, die Klage aber für unbegründet gehalten. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Die nach § 260 ZPO objektiv gehäuften Anträge sind hinreichend bestimmt.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klage einen bestimmten Antrag enthalten und den Lebenssachverhalt erkennen lassen, aus dem der geltend gemachte Anspruch folgen soll. Fehlen diese Angaben, steht der Umfang der Rechtskraft des erstrebten Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht fest.

2. Dem genügt das Klagevorbringen, obwohl der Kläger zwar die Tage, nicht aber die einzelnen Arbeitsstunden, für die er sog. [X.] beansprucht, dargelegt hat. Das Problem stellt sich, obwohl die [X.] festgestellt und zwischen den Parteien unstreitig sind. Die Prozessvoraussetzung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist von Amts wegen zu prüfen. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche sind für März bis Mai und August 2009 jedoch abschließend geltend gemacht und nach Tagen konkretisiert. Die Reichweite der Rechtskraft des angestrebten Urteils unterliegt daher hinsichtlich der einzelnen [X.] keinem Zweifel (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 42, [X.] § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2; 13. Dezember 2001 - 6 [X.], [X.] BAT [X.] 2l II Nr. 2 Nr. 10; 4. Mai 1994 - 4 [X.] - zu I der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 1 = EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 5).

3. Die Klage ist zudem wegen der Saldierung der Ansprüche auf einem Arbeitszeitkonto des [X.] ausreichend bestimmt. Wird die Klage dahin verstanden, dass sie auf den Ausgleich des aus dem Arbeitszeitkonto ermittelten monatlichen Guthabens gerichtet ist, brauchten die Arbeitsstunden nicht näher bezeichnet zu werden (vgl. [X.] 13. März 2002 - 5 [X.] - zu I der Gründe, EzA ZPO § 253 Nr. 22; 25. Oktober 2000 - 4 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 96, 189).

II. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Klage auch dann nicht unzulässig, wenn es sich bei den erhobenen Ansprüchen um Insolvenzforderungen handelt. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

1. Geht der Arbeitnehmer nicht von einer [X.], sondern lediglich von einer Insolvenzforderung iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 [X.] aus, ist die auf eine Leistung des Insolvenzverwalters gerichtete Klage unzulässig. Der Arbeitnehmer kann diese Ansprüche nach § 87 [X.] nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen und muss sie gegenüber dem Insolvenzverwalter nach § 174 [X.] anmelden (vgl. [X.] 27. April 2006 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.]E 118, 115). Beruft sich der Arbeitnehmer dagegen auf eine vorweg zu berichtigende [X.] iSv. § 55 [X.], ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich in Wirklichkeit um eine Insolvenzforderung handelt (vgl. [X.] 27. September 2007 - 6 [X.] - Rn. 14, [X.]E 124, 150; 19. Januar 2006 - 6 [X.] - Rn. 15, [X.]E 117, 1).

2. Der Kläger hat die Ansprüche auf sog. [X.] stets für [X.]en iSv. §§ 5355 [X.] gehalten. Die Leistungsklage ist deswegen statthaft und zulässig. Die Frage, ob es sich tatsächlich um [X.]en handelt, stellt sich erst bei der Prüfung, ob die Klage in der Sache Erfolg hat.

B. Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche auf sog. [X.] sind keine [X.]en iSv. § 53 iVm. § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.]. Sie sind Insolvenzforderungen iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 [X.].

I. Bei der sog. Mehrarbeit, die vergütet werden soll, handelt es sich nicht um Mehrarbeit im engeren Sinn. Mit Mehrarbeit wird die durch das [X.] vorgegebene Höchstarbeitszeit überschritten. Der Kläger macht der Sache nach Vergütung für Überarbeit geltend, die die tarifliche Arbeitszeit von 35 Wochenstunden überstieg.

II. Die erhobenen Ansprüche sind keine [X.]en.

1. Das [X.] hat sich zu Recht nicht mehr mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Forderungen [X.]en iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sind. Das rügt der Kläger auch nicht, obwohl er sich in erster Instanz auf diese Regelung gestützt hat.

a) Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sind [X.]en die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören. Von dieser Vorschrift werden insbesondere Arbeitsverhältnisse erfasst, die der Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Partei kraft Amtes selbst begründet. Werden Ansprüche durch Vereinbarungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung begründet, handelt es sich demgegenüber auch für den [X.]raum nach Insolvenzeröffnung nicht um [X.]en iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.] 27. September 2007 - 6 [X.] - Rn. 16, [X.]E 124, 150; 27. April 2006 - 6 [X.] - Rn. 15, [X.]E 118, 115; 19. Januar 2006 - 6 [X.] - Rn. 16, [X.]E 117, 1).

b) Hier scheidet ein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aus. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht von der beklagten Insolvenzverwalterin begründet, sondern bestand zwischen dem Kläger und der Schuldnerin seit 1985. Der Bestand des Vertragsverhältnisses blieb durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] unberührt.

2. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch keine [X.]en iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.].

a) Danach sind [X.]en Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.

aa) § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] unterfallen alle [X.], die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung erwachsen, und alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem bloßen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben. Ist im Arbeitsverhältnis ein regelmäßiges Arbeitsentgelt vereinbart, entstehen die [X.] mit den [X.]abschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen ist (§ 614 Satz 2 BGB). Fallen die [X.]abschnitte in die [X.] nach Insolvenzeröffnung, handelt es sich um [X.]en iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] (vgl. [X.] 27. September 2007 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.]E 124, 150; 19. Januar 2006 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.]E 117, 1).

bb) Die Regelung der Insolvenzforderungen in §§ 38, 108 Abs. 3 [X.] beruht auf dem in § 1 Satz 1 [X.] ausgedrückten Ziel des Insolvenzverfahrens, alle Gläubiger des Schuldners im Regelfall gemeinschaftlich zu befriedigen. Die Regelung der [X.]en in §§ 53, 55 [X.] hat im Unterschied dazu Ausnahmecharakter. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] bringt mit dem Wort „für“ zum Ausdruck, dass es bei den nach § 53 [X.] vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigenden Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen nicht allein auf die vereinbarte Leistungszeit, sondern auf die Zwecksetzung ankommt. Es genügt nicht, dass die Verbindlichkeiten „in der [X.]“ nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden müssen (vgl. [X.] 27. September 2007 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 124, 150; 18. Oktober 2006 - 2 [X.] - Rn. 25, [X.]E 120, 27).

cc) Um einen Anspruch als Insolvenzforderung iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 [X.] oder als Masseforderung iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] einordnen zu können, ist entscheidend, ob die Forderung eine Leistung mit Entgeltcharakter zum Gegenstand hat. Das ergibt sich aus dem Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] und seinem Zusammenhang mit § 108 Abs. 3 [X.]. Grundsätzlich können nur solche Leistungsansprüche, die in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu den nach Insolvenzeröffnung erbrachten Arbeitsleistungen stehen, als [X.]en anerkannt werden. Ihre vorweg vorzunehmende Berichtigung ist eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung, die der Masse nach Insolvenzeröffnung zugutegekommen ist. Entscheidend ist, ob Entgelt im weitesten Sinn für die [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet wird (vgl. nur [X.] 14. November 2012 - 10 [X.] - Rn. 12, EzA-SD 2013 Nr. 4, 12; 27. September 2007 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.]E 124, 150; Henssen [X.] 33/2008 [X.]. 1 zu C).

b) Nach diesen Grundsätzen sind die vom Kläger erhobenen Ansprüche keine [X.]en iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.]. Das folgt schon daraus, dass die Forderungen weder synallagmatisch mit Arbeitsleistungen nach Insolvenzeröffnung verknüpfte Ansprüche auf Arbeitsentgelt noch sonstige Ansprüche sind, die sich aus dem bloßen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben (vgl. [X.] 27. September 2007 - 6 [X.] - Rn. 18, 20, [X.]E 124, 150; 19. Januar 2006 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.]E 117, 1). Nur diese beiden Anspruchsgruppen unterfallen der Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.].

aa) Die Revision räumt selbst ein, dass ein Vergütungsanspruch aus § 6 Satz 3 [X.] ohne sog. Mehrarbeit iSv. § 4 Satz 2 [X.] nicht entstehen konnte. Sie nimmt jedoch an, das ursprüngliche Gegenseitigkeitsverhältnis von Arbeit und Vergütung sei durch die [X.] aufgehoben und umgestaltet worden. Die [X.] sei durch einen begrenzten Kündigungsschutz ersetzt und durch die Ersatzleistung des § 6 Satz 3 [X.] gesichert worden.

bb) Der Kläger geht also zu Recht nicht davon aus, die Ansprüche knüpften an den reinen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über die Insolvenzeröffnung hinaus an. Er erkennt vielmehr, dass eine Wechselbeziehung von geleisteter Arbeit und Arbeitsentgelt besteht. Diese Auslegung trifft nach dem klaren Wortlaut und Zusammenhang von § 4 Satz 2 und § 6 Satz 3 [X.] zu. Sie wird entscheidend von dem Zweck der Entgeltsicherung durch die [X.] in § 6 Satz 3 [X.] gestützt. Die Rückfallregelung soll die [X.] des Arbeitnehmers aufheben, wenn das Ziel des [X.] im Rahmen des [X.] nicht erreicht werden kann und eine betriebsbedingte Kündigung wirksam wird (vgl. [X.] ZIP 2008, 573, 578 f.).

(1) Bei der [X.] handelt es sich um einen (Sanierungs-)Tarifvertrag.

(a) Nicht jede schriftliche Vereinbarung zwischen tariffähigen Parteien (§ 2 Abs. 1 [X.]), die dem Schriftformerfordernis in § 1 Abs. 2 [X.], § 126 BGB entspricht, ist ein Tarifvertrag iSd. [X.]. Als Tarifvertrag ist nur ein zwischen einer [X.] und einem oder mehreren Arbeitgebern oder einer Vereinigung von Arbeitgebern geschlossener schriftlicher Vertrag anzusehen. Er muss - abgesehen von schuldrechtlichen Vereinbarungen - dazu dienen, Rechtsnormen zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen festzulegen sowie tarifliche Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Inhaltsnormen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Halbs. 2 [X.] unmittelbar zu begründen. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung als Tarifvertrag benannt ist (vgl. [X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN, EzA [X.] § 4 Nachwirkung Nr. 48).

(b) Danach ist die [X.] ein Tarifvertrag. Sie wurde [X.] Parteien iSv. § 2 Abs. 1 [X.] geschlossen, dem [X.] in [X.] und [X.] sowie der [X.]. Mit der [X.] wurden Rechtsnormen zur Regelung der Rechte und Pflichten im Verhältnis der Schuldnerin als damaliger Arbeitgeberin und der bei ihr beschäftigten tarifunterworfenen Arbeitnehmer geschaffen. Das ergibt sich aus der Auslegung der [X.]. Sie regelt in §§ 2 und 3 ua. Erhöhungen und Streichungen von tariflichen Entgeltbestandteilen. § 4 Satz 2 [X.] lässt sog. Mehrarbeit von vier Stunden über die tarifliche Wochenarbeitszeit hinaus ohne [X.] zu. § 6 Satz 3 [X.] enthält eine [X.] für den Fall gescheiterter Sanierungsbemühungen. Nach dieser Bestimmung wird die zunächst ohne [X.] geleistete sog. Mehrarbeitszeit iSv. § 4 [X.] für die letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden vergütet, wenn der Arbeitnehmer während der Laufzeit der [X.] aufgrund betriebsbedingter Beendigungskündigung ausscheidet.

(2) Die erhobenen Vergütungsansprüche stehen nach § 6 Satz 3 [X.] in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis mit der in den Monaten März bis Mai und August 2009 geleisteten Überarbeit.

(a) Der Kläger verneint allerdings ein unmittelbares Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem Argument, § 4 Satz 2 [X.] sehe vor, dass die sog. Mehrarbeit ohne [X.] geleistet werde. Werde eine betriebsbedingte Kündigung wirksam, sichere der erst dann entstandene Vergütungsanspruch das [X.] anstelle des weggefallenen besonderen Kündigungsschutzes. Der Kläger sieht aber selbst, dass die erhobenen Forderungen Vergütungsansprüche sind, die im Ausgangspunkt auf geleisteter Arbeit beruhen. Die [X.] sind trotz der weiteren Voraussetzung einer wirksam gewordenen betriebsbedingten Kündigung nicht von dem Erfordernis geleisteter Überarbeit gelöst. Damit besteht eine zumindest teilweise synallagmatische Verknüpfung von Arbeit und Entgelt. Die Forderungen gehören demnach - wie anderes laufendes Arbeitsentgelt und Jahressonderzahlungen mit Arbeitsleistungs- oder Betriebstreueaspekt - zu den Ansprüchen mit Entgeltcharakter (vgl. schon [X.] 21. Mai 1980 - 5 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] KO § 59 Nr. 10 = EzA KO § 59 Nr. 9; [X.]/[X.] 13. Aufl. § 55 [X.] Rn. 67 ). Sie sind keine Ansprüche, die an den bloßen Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, wie das [X.] für [X.], die nur an Stichtage gebunden sind, und Urlaubsabgeltungsforderungen anzunehmen ist (vgl. [X.] 27. September 2007 - 6 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 124, 150; 25. März 2003 - 9 [X.] - zu [X.] 2 a bb der Gründe, [X.]E 105, 345).

(b) Die Argumentation der Revision lässt zudem außer [X.], dass nach dem Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] und seinem systematischen Zusammenhang mit § 108 Abs. 3 [X.] grundsätzlich nur solche Leistungsansprüche mit Entgeltcharakter als Masseforderungen anzuerkennen sind, die in einem zumindest partiellen Gegenseitigkeitsverhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung stehen (vgl. [X.] 27. September 2007 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.]E 124, 150). § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] setzt die vom Kläger für die streitgegenständlichen Rückfallforderungen abgelehnte jedenfalls teilweise synallagmatische Verknüpfung von Arbeit und Entgelt gerade voraus.

cc) Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit spricht entscheidend dagegen, die geltend gemachten Ansprüche als [X.]en iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] einzuordnen. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

(1) Das Erfordernis des zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnisses von Arbeit und Entgelt dient dazu, den Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] zu verwirklichen.

(a) Der Zweck der [X.] besteht darin, dass derjenige, der seine vertragsgemäßen Leistungen nach Insolvenzeröffnung zugunsten der Masse weiter erbringt, die vollen Rechte auf die Gegenleistungen behalten soll (vgl. [X.]/[X.] 13. Aufl. § 55 [X.] Rn. 46). Die Ausnahme vorweg zu berichtigender Vergütungsforderungen als [X.]en ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Verbindlichkeiten Gegenleistungen für Arbeitsleistungen sind, die der Masse nach Insolvenzeröffnung zugutegekommen sind (vgl. [X.] 27. September 2007 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.]E 124, 150). Ansprüche mit Entgeltcharakter entstehen im insolvenzrechtlichen Sinn mit den [X.]abschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen ist (vgl. [X.] 19. Januar 2006 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.]E 117, 1).

(b) Die Ansprüche auf Überarbeitsvergütung entstanden hier in diesem insolvenzrechtlichen Sinn in den Monaten März bis Mai und August 2009, die vor Insolvenzeröffnung am 1. September 2009 lagen. Kommen der Masse die Arbeitsleistungen, wie im Streitfall, nicht zugute, weil sie vor Insolvenzeröffnung erbracht wurden, handelt es sich um einfache Insolvenzforderungen, dh. um Ansprüche auf Arbeitsentgelt „für“ die [X.] vor Insolvenzeröffnung iSv. § 108 Abs. 3 [X.]. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die [X.] aufschiebend bedingt waren, wie es die Beklagte noch in den Vorinstanzen angenommen hat, oder aber aufgrund von § 6 Satz 3 [X.] ein durch das Wirksamwerden der betriebsbedingten Beendigungskündigung auflösend bedingter Erlass der Forderung zustande kam, wovon der Kläger ausgeht (vgl. zu der Unterscheidung [X.] 19. Januar 2006 - 6 [X.] - Rn. 21 ff., [X.]E 117, 1).

(2) Eine andere Einordnung der Forderungen benachteiligte die Gesamtheit der anderen Gläubiger und verletzte den Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit. Die [X.] sieht nicht vor, dass Arbeitnehmer generell gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt werden. Die Entstehung von [X.]en soll begrenzt werden (vgl. [X.] 19. Oktober 1983 - 2 [X.], 2 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 65, 182; [X.] 27. April 2006 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 118, 115).

(a) Besonders deutlich wird der Ausnahmecharakter von [X.]en in der Blockaltersteilzeit. Obwohl der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen für die spätere Freistellungsphase vorleistet, sind die in der Fälligkeit aufgeschobenen - zumeist hälftigen - Vergütungsansprüche nur dann [X.]en iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.], wenn die Arbeitsleistung der Masse noch zugutekommt (vgl. etwa [X.] 19. Dezember 2006 - 9 [X.]/06 - Rn. 19, [X.] ATG § 3 Nr. 19; 19. Oktober 2004 - 9 [X.] - zu I 3 der Gründe, [X.] 2005, 527; Froehner [X.] 2012, 1405, 1406 mwN). Es kommt nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer die (Gegen-)Leistung der Vergütung verlangen kann (st. Rspr., vgl. [X.] 19. Dezember 2006 - 9 [X.]/06 - Rn. 20, aaO; 23. Februar 2005 - 10 [X.] - zu II 1 der Gründe mwN, [X.]E 114, 13; 23. Februar 2005 - 10 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.] 2005, 1227; 19. Oktober 2004 - 9 [X.] - zu II 3 der Gründe, [X.]E 112, 214; [X.] 6. Dezember 2007 - IX ZR 284/03 - Rn. 10 f., [X.] 2008, 306). Beim kontinuierlichen [X.] der Altersteilzeit, in dem noch nach Insolvenzeröffnung Arbeit geleistet wird, erlangt der Arbeitnehmer dagegen Masseforderungen iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.]. Die Arbeitsleistung kommt der Masse zugute (vgl. [X.] 19. Oktober 2004 - 9 [X.] - zu I 3 der Gründe, [X.] 2005, 527; [X.] 18/2005 [X.]. 3 zu C).

(b) Für eine [X.] für den Fall des Scheiterns von Sanierungsbemühungen, wie sie in § 6 Satz 3 [X.] enthalten ist, gilt nichts anderes als für Arbeit, die in der Blockaltersteilzeit vor Insolvenzeröffnung geleistet wurde. Da diese Auslegung der [X.] in § 6 Satz 3 [X.] nicht von § 108 Abs. 3 [X.] abweicht, findet § 119 [X.] keine Anwendung (vgl. [X.] 23. Februar 2005 - 10 [X.]/03 - zu II 4 der Gründe, [X.] [X.] § 108 Nr. 1 = EzA [X.] § 55 Nr. 7).

(3) Der [X.] setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 19. Januar 2006 (- 6 [X.] - Rn. 14 ff., [X.]E 117, 1). Dort sind [X.]en iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] für Vergütungsansprüche aufgrund einer höheren Arbeitszeit bejaht worden, auf die die Klägerin nach gescheiterten Sanierungsbemühungen Anspruch hatte.

(a) Die dortige Klägerin hatte eine zeitweilige Verringerung ihrer Arbeitszeit und eine damit verbundene [X.] akzeptiert, um zur Sanierung des Betriebs beizutragen. Der Verzicht sollte nur bis zu dem [X.]punkt wirken, in dem die Sanierungsbemühungen scheiterten. Bei Konkurs, Schließung des Betriebs oder betriebsbedingter Kündigung sollte die Klägerin für die zwölf Monate vor ihrem Ausscheiden hinsichtlich ihrer monatlichen Vergütung so gestellt werden, wie sie ohne die [X.] gestanden hätte (vgl. [X.] 19. Januar 2006 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]E 117, 1).

(b) Die Klägerin machte in der herangezogenen Entscheidung jedoch anders als im Streitfall keine Vergütungsansprüche für Arbeit geltend, die vor Insolvenzeröffnung geleistet worden oder ausgefallen war. Die Insolvenz war am 1. März 2003 eröffnet worden. Die Klägerin verlangte [X.] für die Monate März bis Juni 2003 (vgl. [X.] 19. Januar 2006 - 6 [X.] - Rn. 4 f., [X.]E 117, 1). Der [X.] hat auch in dieser Entscheidung betont, die [X.] entstünden mit den [X.]abschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen sei. Er hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass diese [X.]abschnitte in die [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fielen (vgl. [X.] 19. Januar 2006 - 6 [X.] - Rn. 18, aaO).

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Augat    

                 

Meta

6 AZR 406/11

21.02.2013

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 9. November 2010, Az: 8 Ca 1513/10, Urteil

§ 55 Abs 1 Nr 2 Alt 2 InsO, § 38 InsO, § 53 InsO, § 55 Abs 1 Nr 1 InsO, § 108 Abs 3 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2013, Az. 6 AZR 406/11 (REWIS RS 2013, 7975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7975

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 AZR 953/11 (Bundesarbeitsgericht)

Halteprämie - keine Masseverbindlichkeit - Stichtag vor Insolvenzeröffnung


6 AZR 980/11 (Bundesarbeitsgericht)

Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie


6 AZR 981/11 (Bundesarbeitsgericht)


6 AZR 913/11 (Bundesarbeitsgericht)

Halteprämie - entgeltliche Leistung - Vorsatzanfechtung


6 AZR 264/16 (Bundesarbeitsgericht)

Sonderzahlung und Masseunzulänglichkeit


Referenzen
Wird zitiert von

11 Sa 935/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.