Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. 4 StR 124/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1636

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BUNDESGER[X.]CHTSHOF

[X.]M NAMEN DES VOLKES

URTE[X.]L
4
StR
124/13

vom
24. Oktober
2013
Nachschlagewerk:
ja
[X.]R:
zu §
66 Abs.
1 StGB, nur zu [X.] 2.
[X.]St:
nur zu [X.] 2.
Veröffentlichung:
ja
____________________________

StGB §
66 Abs.
1
[X.] §
316f Abs.
2 Satz
1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. §
66 Absatz
1 StGB (in der nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungs[X.]ichts vom 4.
Mai 2011 -
2 BvR 2365/09 -
anzuwendenden Fassung des [X.] und zu begleitenden Regelungen vom 22.
Dezember 2010) neben lebenslan[X.] Freiheitsstrafe ist zulässig.

[X.], Urteil vom 24. Oktober 2013 -
4 [X.] -
LG Essen

in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat in der Sitzung vom 24.
Oktober
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundes[X.]ichtshof
Sost-Scheible,

[X.] am Bundes[X.]ichtshof
Cierniak,
[X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

in der Sitzung vom 29.
August 2013,
Staatsanwalt

bei der Verkündung am 24.
Oktober 2013

als Vertreter des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

in der Sitzung vom 29.
August 2013

als Verteidi[X.],
Rechtsanwalt

in
der Sitzung vom 29.
August 2013

als Vertreter der Nebenklä[X.]in

J.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-[X.]ichts Essen vom 21.
Dezember 2012 wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklä[X.]innen im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen
Gründe:
Das Land[X.]icht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zugleich hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
[X.].
Das Land[X.]icht hat zur Sache im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
1.
Der am 19.
März 2012 aus der Strafhaft wegen einer Sexualstraftat entlassene
Angeklagte lockte am Vormittag des 28.
Mai 2012 die ihm unbe-kannte

O.

unter einem Vorwand in seine Wohnung, um sie dort
1
2
3
-
4
-
zu vergewaltigen.

O.

war 58
Jahre alt, zierlich und litt an einer
geistigen Behinderung. Nachdem die Geschädigte nichtsahnend das Haus und die Wohnung des Angeklagten betreten hatte, wurde sie von ihm im [X.] sofort von hinten angegriffen. Der Angeklagte hielt ihr den Mund zu und drückte sie zu Boden. Auf diese Weise wollte er die Geschädigte einschüchtern und wehrlos machen, um sie auszuziehen und den vaginalen Geschlechtsver-kehr mit ihr zu erzwingen. Da der Angeklagte seine körperliche Überlegenheit erkannte und rücksichtslos einzusetzen gedachte, rechnete er mit nur [X.]in[X.] Gegenwehr und einem kurzen Kampf. Für ihn völlig überraschend reagierte

O.

mit heftigstem Widerstand. Sie trat und schlug nach ihm und
versuchte nach Hilfe zu schreien, was ihr aber wegen des zugehaltenen [X.] nicht gelang. Es entstand ein wildes Gerangel, bei dem der Angeklagte die Geschädigte trotz seiner überlegenen Körperkraft kaum unter Kontrolle behal-ten konnte. Er schaffte es gleichwohl, ihr Hose, Slip und Mieder auszuziehen und den BH über die Brüste zu schieben. Dabei verletzte er

O.

zumindest leicht an der [X.]nnenseite eines Oberschenkels und im Scheiden-bereich, wobei es sich hierbei noch nicht um sexuelle Berührungen
handelte.

O.

wehrte sich fortwährend mit [X.]. Schließlich erfasste
der Angeklagte, dass er den gewünschten Geschlechtsverkehr wegen ihrer an-dauernden Abwehrbewegungen und vor allem wegen der Gefahr von Hilfe-schreien nicht erreichen würde. Da das Wohnzimmerfenster
offen stand, be-fürchtete er, dass Dritte eingreifen,
wenn es der Geschädigten gelänge, sich bemerkbar zu machen. Dies schien ihm angesichts ihrer Ausdauer im [X.] nur eine Frage der [X.] zu sein. Er gab deshalb seinen [X.] auf, entschloss sich aber zugleich,

O.

zu töten, um eine
Entdeckung des (versuchten) [X.] zu verhindern. Er griff daher an
ihren Hals und drückte mit [X.] zu, bis

O.

bewusstlos zurück-
sank. Unsicher, ob die Geschädigte bereits tot war, trug er sie in das Badezim--
5
-
mer seiner Wohnung und legte sie in die Badewanne. Dort stach er ihr mit
einem Klappmesser zweimal in die rechte Halsseite, um sie sicher zu töten und damit eine Entdeckung der Tat durch sie als Zeugin zu verhindern. Der erste Stich war nur oberflächlich, der zweite Stich drang etwa 6
cm tief in den Hals ein und verletzte eine Schlagader; dies führte in den folgenden Minuten bei

O.

zum Tod durch Verbluten.
Nach der Tat legte der Angeklagte die teilweise wieder angekleidete Lei-che von

O.

in einem schlecht einsehbaren Bereich im [X.] des
von ihm mitbewohnten Hauses ab und reinigte seine Wohnung. Das [X.] und verschiedene Gegenstände aus dem Besitz von

O.

entsorg-
te er. Am 29.
Mai 2012 begann er eine intime Beziehung mit der Zeugin
[X.]

, die er bereits vor der Tat über ein [X.]nternetportal kennen gelernt hatte,
und übernachtete in den Folgetagen bei ihr. Er hielt Kontakt zu seinem Bewäh-rungshelfer und nahm an einem Gruppengespräch in einer Therapieeinrichtung für Sexualstraftäter teil.
Die Leiche von

O.

wurde am 10.
Juni
2012 von einem Hausbewohner aufgefunden.
2.
Das Land[X.]icht ist von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen
und hat das Verhalten des Angeklagten als [X.] Vergewaltigung (§
177 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1, §§
22, 23 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§
223 Abs.
1 StGB) und Mord (§
211 StGB) gewertet. Als Mordmerkmal hat es
Verdeckungsabsicht angenommen. Für die versuchte Vergewaltigung und die [X.] begangene vorsätzliche Kör-perverletzung hat das Land[X.]icht eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren fest-gesetzt und mit der lebenslangen Freiheitsstrafe für den Mord auf eine lebens-lange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt.
4
5
-
6
-
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Land[X.]icht auf §
66 Abs.
1 StGB i.V.m. der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des Bundes-verfassungs[X.]ichts vom 4.
Mai 2011 (2
BvR
2365/09) gestützt. Dabei ist es nach sachverständi[X.] Beratung zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei dem seit 1989 unter anderem wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewalti-gung, sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch eines Kindes mehrfach vorbestraften Angeklagten, der zur Tatzeit unter Führungsaufsicht stand und an einer ambulanten Therapie zur Aufarbeitung seiner Sexualproblematik teilzu-o-st, sich bietende Gele-genheiten zu Vergewaltigungstaten zum Nachteil willkürlich ausgewählter Opfer zu nutzen. Auch sei der Angeklagte bereit, die jeweilige Tat um den Preis eines Menschenlebens zu verbergen. Die Rückfallgefahr in Bezug auf gewalttätige Sexualdelikte und Tötungsdelikte, insbesondere [X.]e nach [X.], sei ausgesprochen hoch. Taten
wie die oben beschriebenen seien von ihm

ohne entsprechende Schutzmaßnahmen

nahezu mit Sicherheit wieder zu erwarten.
[X.]
Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufwei[X.] Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
1.
Das Land[X.]icht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] Vergewaltigung und die [X.] begangene vorsätzliche Körperverlet-zung zu dem [X.] im Verhältnis der Tatmehrheit (§
53 StGB) ste-6
7
8
-
7
-
hen. [X.]nsoweit ist keine die Annahme einer Handlungseinheit und damit einer Tat im materiell-rechtlichen Sinn rechtfertigende Verbindung gegeben.
a)
Eine Tateinheit im Sinne von §
52 StGB begründende Teilidentität der [X.] liegt nicht vor. Dies ist der Fall, wenn die objektiven [X.] des [X.] in einem für sämtliche Tatbestandsverwirk-lichungen notwendigen Teil identisch sind und so dazu beitragen, den Tatbe-stand aller in Betracht kommenden Strafgesetze zu erfüllen ([X.], Beschluss vom 19.
November 2009

3
StR
87/09, [X.], 140, 141; Beschluss vom 21.
März 1985

1
StR
583/84, [X.]St 33, 163, 165). Ein Zusammentref-fen nur im subjektiven Tatbestand reicht dafür nicht aus ([X.], Urteil vom 17.
Juli 1997

1
StR
208/97, [X.]St 43, 149, 151; vgl. [X.], Urteil vom 11.
Januar 1955

5
StR
290/54,
[X.]St 7, 149, 151). Der Bundes[X.]ichtshof hat daher eine Tateinheit zwischen einem (versuchten) [X.] und einer Sexualstraftat in einem Fall bejaht, in dem der Angeklagte noch während der Begehung des [X.] mit der Tötungshandlung begann
([X.],
Urteil vom 11.
Dezember 1990

5
StR
500/90, [X.]R StGB §
52 Abs.
1 Hand-lung, dieselbe
22; vgl. auch [X.], Beschluss vom 27.
Juni 2002

4
StR
158/02, [X.], 371, 372),
und die Annahme von Tatmehrheit in einem Fall be-stätigt, in dem sich aus den Urteilsfeststellungen nicht ergab, dass der Täter noch weitere sexuelle Handlungen an seinem Opfer vornehmen wollte, als er zum
Angriff auf dessen Leben ansetzte
([X.], Urteil vom 6.
März
1986

4
StR
681/85, [X.] 1986, 622 bei [X.]).
Daran gemessen kommt die Annahme von sich teilweise überschnei-denden Tathandlungen hier nicht in Betracht. Nach den rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand des §
211 StGB durch ein Würgen des Tatopfers und die Beibringung von Stichver-9
10
-
8
-
letzungen
verwirklicht. Keine dieser Handlungen ist mit den Gewalthandlungen identisch, die er zur Durchsetzung seines Vergewaltigungsvorhabens vornahm.
b)
Auch eine natürliche
Handlungseinheit liegt nicht vor. Von einer sol-chen ist auszugehen, wenn zwischen verschiedenen strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein so en[X.] Zusammenhang besteht, dass sich das gesam-te Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als [X.] dar-stellt. Dies setzt neben einem unmittelbaren räumlich-zeitlichen Zusammen-hang voraus, dass die verschiedenen [X.] durch ein ge-meinsames subjektives Element verbunden sind ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 25.
November
2004

4
StR
326/04, [X.], 263, 264; Beschluss vom 19.
November
1997

3
StR
574/97, [X.]St 43, 312, 315; Urteil vom 27.
März 1953

2
StR
801/52,
[X.]St 4, 219, 220).
Das für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit erforderliche gemeinsame subjektive Element liegt hier nicht vor. Der Entschluss des Ange-klagten,
sein Opfer zu töten, beruhte auf einer neuen Willensentschließung (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2009

4
StR
573/08, Rn.
6). Er fiel zwar mit der Entscheidung zusammen, das (fehlgeschlagene) Vergewaltigungsvorhaben aufzugeben, war aber auf ein anderes
Ziel [X.]ichtet (vgl. [X.], Urteil vom 6.
März 1986

4
StR
681/85, [X.] 1986, 622 bei [X.]). Allein die Absicht, die vorangegangene Tat zu verdecken, vermag eine (natürliche) Handlungseinheit nicht zu begründen ([X.], Beschluss vom 16.
Juli
1953

4
StR
258/53, S.
3).
2.
Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung gemäß §
66 Abs.
1 StGB neben lebenslan[X.] Gesamtfrei-heitsstrafe ist rechtlich bedenkenfrei.
11
12
13
-
9
-
a)
Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung war nach
§
66 Abs.
1 StGB in der Fassung des [X.] und zu begleitenden Regelungen vom 22.
Dezember 2010 und nach Maßgabe der
vom Bundesverfassungs[X.]icht im Urteil vom 4.
Mai 2011 ([X.] 128, 326) hierzu aufgestellten Grundsätze (strikte Verhältnis-mäßigkeitsprüfung) zu entscheiden.
aa)
Durch das
am 1.
Juni 2013 in [X.] getretene Gesetz zur bundes-rechtlichen Umsetzung des [X.]es im Recht der Sicherungsver-wahrung vom 5.
Dezember 2012
([X.]
[X.], S.
2425) wurden die
Anordnungs-voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung nach §
66 Abs.
1 StGB für den
hier zu entscheidenden Fall ([X.] am 28.
Mai 2012) nicht verändert
(vgl. BT-Drucks.
17/9874, S.
30
f., [X.], NJW 2013, 1638, 1642). Aus der
neu geschaffenen Überleitungsvorschrift in Art.
316f Abs.
2 Satz
1 i.V.m. Abs.
1 [X.]
ergibt sich, dass auf Fälle, in denen die [X.] vor dem 31.
Mai 2013 begangen worden ist, auch weiterhin die bis dahin
geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden sind. Die dafür in Art. 316f Abs.
2 Sätze
2 bis 4 [X.] bestimmten weiteren Maßgaben betreffen hier nicht ge-gebene Fallkonstellationen. Der insoweit unverändert gebliebene Art.
316e Abs.
1 Satz
1 [X.] sieht für nach dem 31.
Dezember 2010 begangene [X.] eine Anwendung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung
in der Fassung des [X.] und zu begleitenden Regelungen vom 22.
Dezember 2010 ([X.]
[X.], S.
2300) vor.
Ein Fall des §
354a StPO ist deshalb nicht gegeben.
bb)
Der [X.] besorgt nicht, dass §
66 Abs.
1 StGB in der Fassung des [X.] und zu be-gleitenden Regelungen vom 22.
Dezember 2010 nach dem [X.]nkrafttreten des 14
15
16
-
10
-
Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des [X.]es im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.
Dezember 2012 und Ablauf der Frist aus der Weitergeltungsanordnung im Urteil des Bundesverfassungs[X.]ichts vom 4.
Mai 2011 verfassungs-
oder konventionswidrig i[X.] Zwar hat das Bundesverfas-sungs[X.]icht in diesem
Urteil auch §
66 StGB in der Fassung des [X.] und zu begleitenden Rege-lungen vom 22.
Dezember 2010 in entsprechender Anwendung des §
78 Satz
2 [X.]G für mit Art.
2 Abs.
2 i.V.m. Art.
104 Abs.
1 GG unvereinbar erklärt (Zif-fer
[X.]1.b
des Tenors, [X.]
[X.], S.
1003), doch hat es dies nicht aus der Regelung des §
66 StGB selbst, sondern aus dem Fehlen eines dem verfassungsrechtli-chen [X.] entsprechenden gesetzlichen Gesamtkonzepts der Siche-rungsverwahrung hergeleitet ([X.] 128, 326, 387; [X.],
NJW 2011, 1924, 1925). Die in §
66 StGB festgelegten formellen und materiellen Voraus-setzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es nicht bean-standet. Sie
verstoßen auch

Mai 2011 genannten Gründen gegen Bestimmungen des Grundgesetzes (vgl. [X.], NJW 2012, 3357 zu §
66a StGB). Nachdem der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des [X.]es im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.
Dezember 2012 den vom Bundesverfassungs-[X.]icht aufgestellten Anforderungen an eine verfassungsgemäße rechtliche Ausgestaltung des Maßregel-
und Strafvollzugs nachgekommen ist (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juni 2013

1
StR
48/13, NJW 2013, 2295, 2296,
zu Art.
316f Abs.
2 Satz
2 [X.]) und durch Art.
316f Abs.
3 [X.] sichergestellt hat, dass die der Umsetzung des [X.]es dienenden Vorschriften auch in [X.] zur Anwendung kommen, sind damit die Gründe weggefallen, die für die Beurteilung von §
66 StGB als verfassungswidrig maßgebend waren.
Da das Bundesverfassungs[X.]icht §
66 StGB nicht nach §
95 Abs.
3 Satz
1, §
78 Satz
1 [X.]G für nichtig erklärt hat, ist die Vorschrift existent geblieben -
11
-
(Maunz/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.]G,
Stand Mai 2009,
§
35 Rn.
44; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., Rn.
1399).
b)
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslan[X.] Frei-heitsstrafe nach §
66 Abs.
1 StGB ist rechtmäßig.
aa)
Eine Rechtsanwendung, die die Zulässigkeit der Anordnung der Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung neben lebenslan[X.] Freiheitsstrafe grundsätzlich in Frage stellt, widerspräche
dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, der mit Art.
1 Nr.
2 des [X.] vom 21.
August 2002 ([X.]
[X.], S.
3344) den bis dahin geltenden §
66 StGB geändert und aus dessen Absät-zen
1, 2, 3 Satz
1 und 2 das dem Wort Freiheitsstrafe vorangestellte Adjektiv der Sicherungsverwahrung neben lebenslan[X.] Freiheitsstrafe zu ermöglichen (vgl. Gesetzesentwurf vom 19.
März 2002, BT-Drucks.
14/8586, S.
5
f.; [X.] vom 15.
Mai 2002, BT-Drucks.
14/9041, S.
1; [X.], Beschluss
vom 9.
Januar 2013

1
StR
558/12, [X.], 256, 257; MüKoStGB/
[X.]/Drenkhahn/[X.], 2.
Aufl., §
66 Rn.
21; [X.], Sicherungs-verwahrung

Recht, Vollzug, aktuelle Probleme, 2010, S.
65
f.; [X.], FS
[X.], 2010, S.
755, 762
f.; [X.], [X.] 2005, 96; Steinhilber, Mord und Lebenslang, 2012, S.
243
f.). Zuvor hatte es der Bundes[X.]ichtshof mehrfach eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur neben [X.] Freiheitsstrafe als Einzelstrafe oder einer aus mehreren lebenslangen Einzelstrafen gebildeten lebenslangen Gesamtfrei-heitsstrafe möglich war ([X.], Beschluss vom 12.
Juli 2002

2
StR
62/02, NJW 2002, 3559; Urteil vom 21.
März 2000

5
StR
41/00, [X.], 417, 418;
17
18
-
12
-
Urteil vom 23.
August 1990

4
StR
306/90, [X.]St 37, 160, 161). [X.]n der [X.] zu den angeführten Gesetzesentwürfen wird auf die Urteile des Bun-des[X.]ichtshofs vom 21.
März 2000 und 23.
August 1990 und die dort geäußer-ten Bedenken
ausdrücklich Bezug genommen.
bb)
Die Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung
nach §
66 Abs.
1 StGB neben
lebenslan[X.] Freiheitsstrafe verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
(1)
Die Anordnung ist
erforderlich, weil der angestrebte Zweck der [X.] nicht durch ein den Angeklagten weni[X.] belastendes Mittel erreicht wer-den kann.
(a)
Der Umstand, dass die Vollstreckung der vor der Unterbringung zu vollziehenden lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß §
57a Abs.
1 Nr.
3 i.V.m. §
57 Abs.
1 Nr.
2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden darf, wenn dies unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses
der Allgemeinheit verantwor-tet werden kann und ein für die Allgemeinheit gefährlicher Täter deshalb im Vollzug zu verbleiben hat, steht der [X.] nicht entgegen
(aA
Matt/[X.]/[X.], StGB, §
66 Rn.
32; [X.], Die lebenslange Freiheitsstrafe, 2011, S.
313
ff.; [X.], NJW 2002, 3204
f.; [X.], [X.], 122, 123; zweifelnd MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
62 Rn.
6). Zwar wird es aufgrund der insoweit vergleichbaren Bewertungsmaßstäbe kaum je der Fall sein, dass nach §
57a Abs.
1 Nr.
3 i.V.m. §
57 Abs.
1 Nr.
2 StGB eine [X.] verantwortet werden kann, aber die nach §
67c Abs.
1 Satz
1 StGB vorzunehmende Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Zweck der Maßregel (Verhütung hangbedingter rechtswidri[X.] Taten) eine
Unterbringung weiterhin erfordert (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Januar 2013
19
20
21
-
13
-

3
StR
330/12, Rn.
6; Urteil
vom 25.
Juli 2012

2
StR
111/12, [X.]R
StGB §
66 Abs.
2 Ermessensentscheidung
8; Beschluss vom 6.
Juli 2010

5
StR
142/10, NStZ-RR 2011, 41;
Beschluss vom 17.
Dezember 1985

1
StR
564/85, [X.]St 33, 398, 401; MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
62 Rn.
6; [X.], Sicherungsverwahrung

Recht, Vollzug, aktuelle Probleme, 2010, S.
66
f.; [X.], Die lebenslange Freiheitsstrafe, 2011, S.
317
f.; [X.],
[X.] 2009, 586, 589
ff.; [X.], NJW 2002, 3204; [X.], [X.], 2980, 2981; [X.], NJW 1982, 135,
139). Doch kommt es hierauf bei der Ent-scheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB nicht an.
Die dem Schuldausgleich dienende Strafhaft und der schuldunabhängige präventive Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrung
verfolgen unterschied-liche Zwecke und unterscheiden sich grundlegend in ihrer verfassungsrecht-lichen Legitimation (vgl. [X.] 130, 372, 389; 128, 326, 376;
Frisch, [X.] 102 [1990] 343, 358
ff.;
Ziffer,
[X.], 2013, S.
1077, 1078; MüKoStGB/
[X.], 2.
Aufl., vor §§
38
ff.
Rn.
69;
ders., [X.] 2011, 636, 643
ff. jeweils mwN). Für ihre Anordnung, die wegen der Zweckverschiedenheit auch nebeneinan-
der erfolgen kann ([X.] 130, 372, 392; Beschluss vom 22.
Juni 2012

2
BvR
22/12, S.
6
jeweils
mwN),
gelten kategorial verschiedene
Vorausset-zungen, die getrennt voneinander zu beurteilen sind (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober 1992

2
StR
374/92, [X.]St 38, 362, 365; Urteil vom 27.
Oktober 1970

1
StR
423/70, [X.]St 24, 132, 133
f.).
Sicherungsverwahrung nach §
66 Abs.
1 StGB ist neben der Strafe anzuordnen, wenn die dafür erforderlichen formellen Voraussetzungen vorliegen und die hangbedingte Gefährlichkeit des [X.] die Anordnung seiner Unterbringung im [X.]punkt der Entscheidung
nötig macht
(Kumulationsprinzip,
vgl. LK-StGB/Hanack,
11.
Aufl.,
vor §§
61
ff. Rn.
65). Dabei ist es

anders als in den Fällen der Ermessensentscheidung 22
-
14
-
nach §
66 Abs.
2 und Abs.
3 StGB

grundsätzlich ohne Bedeutung, ob von dem [X.] unabhängige Ereignisse

zu denen auch der Straf-vollzug zählt

eine Unterbringung voraussichtlich verhindern ([X.], Urteil vom 8.
Januar 1965

2
StR
511/64, S.
3;
vgl. Beschluss vom 17.
Dezember 1985

1
StR
564/85, [X.]St 33, 398, 400)
oder die Gefahr abwenden werden (vgl. [X.], Urteil vom 3.
November 1977

1
StR
417/77, NJW 1978, 599; Beschluss vom 23.
März
1977

3
StR
67/77, S.
5; jeweils
zu §
63 StGB; ferner
BT-Drucks.
[X.]V/650, S.
214).
(b)
Das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Subsidiari-tätsprinzip
(vgl. dazu MüKoStGB/van
Gemmeren,
2.
Aufl., §
62 Rn.
7; [X.]/Jehle,
§
72 Rn.
1)
gilt bei freiheitsentziehenden Maßregeln nur für deren Vollstreckung (BT-Drucks.
[X.]V/650, [X.]; [X.], Urteil vom 23. Februar 2000

3
StR
595/99, [X.]R StGB §
63 Gefährlichkeit
28; vgl. dazu auch
Urteil
vom 19.
Februar 2008

5
StR
599/07, Rn.
15; Urteil vom 3.
November 1977

1
StR
417/77, NJW 1978, 599;
[X.], Strafrechtliche Sanktionen,
3.
Aufl.,
S.
318; [X.]/Hanack,
11.
Aufl.,
vor §§
61
ff. Rn.
61)
und ist auf das [X.] zwischen Strafausspruch und [X.] nicht anzuwenden (LK-StGB/[X.], 12.
Aufl., vor §
61 Rn.
81; [X.]/[X.], vor §§
61
ff. Rn.
27; NK-StGB/Pollähne, 4.
Aufl., §
61 Rn.
60). Daran ändert auch die [X.] nichts, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine besonders be-lastende Maßregel mit [X.] handelt (so aber [X.], Die lebenslange Freiheitsstrafe, 2011, S.
320; dieselbe,
[X.] 2009, 586, 593
f.).
So-weit der Bundes[X.]ichtshof bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung den zu erwartenden Auswirkungen eines langjährigen Strafvollzugs Bedeutung bei-gemessen hat, geschah dies nur im Zusammenhang mit der nach §
66 Abs.
2 und
3 Satz
2 StGB zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
September 2011

5
StR
189/11, [X.], 196, 198; Beschluss
23
-
15
-
vom 25.
Mai 2011

4
StR
164/11, Rn.
5; Beschluss vom 4.
August 2009

1
StR
300/09, [X.], 270, 271
f.; Urteil vom 4.
September
2001

1
StR
232/01, [X.], 30, 31; Urteil vom 17.
Dezember
1998

5
StR
302/98, [X.], 301) und

unter ganz engen Voraussetzun-gen

bei der Entwicklung der Gefährlichkeitsprognose (vgl. [X.], Urteil vom 23.
April 2013

5
StR
610/12, [X.], 522, 523
f.; Urteil vom 19.
Juli 2005

4
StR
184/05, [X.], 337; Urteil vom 7.
April 1999

2
StR
440/98, Rn.
24, insoweit in NStZ 1999, 423 nicht abgedruckt).

(c)
Darüber hinaus
gibt es Fallkonstellationen, in denen ein umfassender Schutz der Allgemeinheit ohne eine Anordnung der Sicherungsverwahrung auch bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht gewährleistet wäre. Würde bei einem gefährlichen Hangtäter auf die Anordnung der Siche-rungsverwahrung mit Rücksicht auf eine gleichzeitig ausgesprochene lebens-lange Freiheitsstrafe verzichtet, könnte die gebotene [X.] auf-grund des Verschlechterungsverbots (§
358 Abs.
2 Satz
1 StPO) nicht mehr nachgeholt werden, wenn es auf ein oder mehrere lediglich zugunsten des [X.] eingelegte Rechtsmittel zum Wegfall der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt und nur noch auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt wird (vgl. [X.], FS
[X.], 2010, S.
755, 763; [X.], Die lebenslange Freiheitsstrafe, 2011, S.
321
f.; dieselbe,
[X.] 2009, 586, 595; Steinhilber, Mord und Lebens-lang, 2012,
S.
252 ff.). Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass rechtskräftige Urteile Bestand haben und diesem Aspekt daher nur ein [X.]inges
argumentatives Gewicht zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 31.
August 1995

4
StR
292/95, NJW 1995, 3263; Beschluss vom 14.
Juli 2005

3
StR
216/05, [X.]St 50, 199, 201 zur mehrfachen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus), kann sich Gleiches ergeben, wenn das Urteil in einem zuguns-ten des Verurteilten geführten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wird und 24
-
16
-
in der erneuten Hauptverhandlung an die Stelle der lebenslangen [X.] eine zeitige Freiheitsstrafe tritt. Auch hier stünde das Verschlechterungsver-bot (§
373 Abs.
2 Satz
1 StPO) einer Nachholung der gebotenen Maßregelan-ordnung entgegen ([X.], Urteil vom 8.
Januar 1965

2
StR
511/64, S.
3
f.; vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juni 1956

2
StR
245/56, [X.] 1956, 525 bei Dallin[X.] zur
mehrfachen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).
(2)
Die Anordnung von Sicherungsverwahrung steht bei dem Angeklag-ten auch mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungs[X.]icht im Urteil vom 4.
Mai 2011 hierzu aufgestellten Grundsätze nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe.
[X.]m zweispurigen Sanktionensystem ist die Verhältnismäßigkeit des in der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §
66 Abs.
1 StGB liegenden Ein-griffs in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen grundsätzlich gewahrt, wenn die dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. §
66 Abs.
1 StGB als verfassungsrechtlich [X.]echtfertigter Eingriffstatbestand hat insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da er nicht nur den Eingriff in
ein grundrechtlich geschütztes [X.]nteresse erlaubt, sondern zugleich auch die
äußersten Grenzen zulässi[X.] Grundrechtseinschränkungen bestimmt (vgl. [X.], [X.], 385, 386; [X.] 130, 372, 391; 70, 297, 307). Die nach §
62 StGB vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeitserwägungen erlangen erst bei der Festlegung des Maßstabes für die Beurteilung der Erheblichkeit der zu erwartenden hangbedingten Straftaten und der
Bewertung der Gefährlich-keitsprognose in §
66 Abs.
1 Nr.
4
StGB eine zusätzliche eingrenzende Bedeu-tung ([X.], Urteil vom 26.
August 1987

3
StR
305/87, [X.]R StGB §
66 Abs.
1 Erheblichkeit
1; Urteil vom 12.
Dezember 1979

3
StR
436/79, [X.], 1055
f.;
vgl. auch Beschluss vom 31.
Juli 1997

4
StR
339/97, NStZ-RR 25
26
-
17
-
1998, 135; Beschluss vom 20.
Juni 1996

4
StR
281/96, [X.], 2 je-weils zur wiederholten Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung;
LK-StGB/
Hanack,
11.
Aufl.,
§
66 Rn.
168; [X.]/Jehle,
§
66 Rn.
34; [X.], Gefährlichkeit und Verhältnismäßigkeit, 2004, S.
373; [X.], Strafrechtliche Sanktionen, 3.
Aufl.,
S.
237
f.).
Angesichts der bei dem Angeklagten bestehen-walttätige Sexual-

ge-troffenen
Wertungen auch im Hinblick auf die nach dem Urteil des Bundesver-fassungs[X.]ichts vom 4.
Mai 2011 gebotene strikte Verhältnismäßigkeitsprü-fung rechtlich bedenkenfrei.
(3)
Die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslan[X.] Frei-heitsstrafe ist auch mit Rücksicht auf die dadurch ausgelöste Kumulation von [X.] (vgl. [X.] 130, 372, 392; 112, 304, 320)
verhältnis-mäßig.
Werden eine Freiheitsstrafe und eine freiheitsentziehende Maßregel
ne-beneinander angeordnet, weil die entsprechenden Voraussetzungen jeweils vorliegen, ist es geboten, sie einander so zuzuordnen, dass die Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art.
2 Abs.
2 Satz
2 GG mehr als notwendig eingegriffen wird (vgl. [X.] 130, 372 zu §
67 Abs.
4 StGB und zur An-rechnung von [X.] auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen;
[X.], 385
zur Anwendung von §
67d Abs.
5 Satz
1 StGB nach der Erledigterklärung einer Maßregel wegen Unverhältnismäßigkeit nach §
67d Abs.
6 Satz
1 StGB; [X.] 91, 1, 31
f.
zur Anrechnungsbeschränkung in §
67 Abs.
4 StGB und zum Anrechnungsausschluss nach §
67 Abs.
4 Satz
2 StGB a.F.; [X.] 21, 378 zur Anrechenbarkeit von [X.] auf Frei-27
28
-
18
-
heitsstrafe).
Auch müssen die Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Ganzen zumutbar bleiben
([X.] 130, 372, 392
f.).
Diesen Vorgaben werden die bestehenden
gesetzlichen Regelungen zum Straf-
und Maßregelvollzug [X.]echt.
Durch die Möglichkeit der Strafaussetzung gemäß § 57a Abs. 1 StGB und die nach §
67c Abs.
1 Satz
1 StGB dem Maßregelvollzug vorgeschaltete Überprüfung, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert,
wird sichergestellt, dass ein Verurteilter
mit positiver Legalprognose, dessen lebenslange Freiheitsstrafe nach der [X.] aussetzungsreif ist, nicht län[X.] Freiheitsentzug erleiden muss
als dies zur Erfüllung des Straf-zwecks
und
zum Schutz der Allgemeinheit vor hangbedingten Straftaten ([X.]zweck) unbedingt erforderlich
i[X.] Ein darüber hinaus gehender [X.] ist danach nicht zu besorgen.
Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob ein
zu lebenslan[X.] Frei-heitsstrafe und Sicherungsverwahrung Verurteilter, dessen Entlassung nach der
[X.] allein die Nichterstellbarkeit einer positiven
Legal-prognose entgegensteht, nach den dargestellten Grundsätzen
in den Vollzug der Unterbringung nach §
66 StGB zu überweisen
ist, um eine weitere

vom Erfordernis der Schuldangemessenheit zwar gedeckte (vgl. [X.] 117, 71, 90; [X.], Mord und Lebenslang, 2012,
S.
116
ff.)

aber nicht vollum-fänglich spezialpräventiv aus[X.]ichtete Strafvollstreckung zu vermeiden und den zum Schutz der Allgemeinheit unerlässlichen weiteren Freiheitsentzug un-ter den freiheits-
und therapieorientierten Bedingungen des [X.] ([X.]) fortdauern zu lassen.
29
30
31
-
19
-
[X.][X.]
Der [X.] weicht mit seiner Entscheidung nicht in einer Rechtsfrage von anderen Strafsenaten ab (§
132 Abs.
2 [X.]). Soweit der 2.
(Urteil vom 25.
Juli 2012

2
StR
111/12, [X.]R StGB §
66 Abs.
2 Ermessensentscheidung
8; vgl. auch Beschluss vom 12.
Dezember 2012

2
StR
325/12, [X.], 630), 3.
(Urteil vom 10.
Januar 2013

3
StR
330/12, Rn.
6) und 5.
Strafsenat (Urteil vom 12.
Juni 2013

5
StR
129/13, [X.], 524, 525) die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslan[X.] Freiheitsstrafe für nicht unerlässlich und deshalb rechtsfehlerhaft angesehen haben, wurde eine andere Rechtsfrage entschieden. Die genannten Entscheidungen betrafen die Ausübung des tat-richterlichen Ermessens anhand des vom Bundesverfassungs[X.]icht für die Übergangszeit formulierten eingeschränkten [X.] bei der [X.] in Fällen des §
66 Abs.
2
und
Abs.
3 Satz
2 StGB.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Mutzbauer
Quentin
32

Meta

4 StR 124/13

24.10.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. 4 StR 124/13 (REWIS RS 2013, 1636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1636

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 2365/09

4 StR 124/13

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