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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 57/04 vom 15. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], den Vorsitzenden Richter [X.]asdorf, die Richterin Dr. [X.], [X.] Frellesen, die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 15. Dezember 2006 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 9. April 2003 die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die [X.] ihre Widerrufsverfügung aufgehoben, nachdem das Amtsgericht 1 - 3 - Sch. mit [X.]eschluss vom 11. Oktober 2006 (583 IN
/04)) das Insol-venzverfahren über das Vermögen des Antragstellers aufgehoben hat. Die [X.]e-teiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt. I[X.] 2 Durch die Rücknahme der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache im vorliegenden [X.]eschwerdeverfahren erledigt. Dies war im Tenor der Ent-scheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - [X.]([X.]) 2/01 m.w.Nachw.). Über die Verfahrenskosten und die notwen-digen Auslagen der [X.]eteiligten war nach billigem Ermessen unter [X.]erücksichti-gung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 Satz 1 [X.]RAO, § 13a Abs. 1 Satz 1 [X.], § 91a ZPO). Der Senat hat von der Erhebung gerichtlicher Gebühren und Auslagen abgesehen, weil sich die Ver-mögensverhältnisse des Antragstellers im [X.]eschwerdeverfahren konsolidiert haben und der Widerruf der Zulassung des Antragstellers daher nicht mehr ge-rechtfertigt war; dem hat die Antragsgegnerin durch die Rücknahme der [X.] getragen. Da der [X.] aber erst im [X.]e- - 4 - schwerdeverfahren weggefallen ist, entspricht es nicht der [X.]illigkeit, eine Erstat-tung der außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers anzuordnen. [X.] [X.]asdorf [X.] Frellesen Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 07.01.2004 - [X.] 5/03 (I/3) -
Meta
15.12.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2006, Az. AnwZ (B) 57/04 (REWIS RS 2006, 191)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 191
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