Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2005, Az. AnwZ (B) 53/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 4674

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[X.][X.] ([X.]) 53/03 [X.] ([X.]) 79/03
vom 4. März 2005 in dem Verfahren

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Frellesen, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 4. März 2005

beschlossen:
Die Anträge der Antragsteller und Antragstellerinnen zu 1 bis 6 auf Gewährung von Akteneinsicht bei dem Amtsgericht ihres [X.] sowie deren Hilfsanträge auf [X.]ewilligung von [X.] werden zurückgewiesen. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers zu 1 gegen die [X.]e-schlüsse des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 14. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen ([X.] ([X.]) 53/03). Die sofortigen [X.]eschwerden der Antragsteller zu 2 und 3 gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.]s des Landes
[X.] vom 14. Februar 2003 über den Antrag der Antragsteller zu 2 und 3 auf Zulassung als Nebenintervenienten im gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 werden als unzu-lässig verworfen ([X.] ([X.]) 79/03). Der Antrag der Antragstellerin zu 5 auf Zulassung als Nebeninter-venientin im [X.]eschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1 und 2 wird als unzulässig verworfen. - 3 - Der Antragsteller zu 1 hat die Kosten seines Rechtsmittels im [X.]e-schwerdeverfahren [X.] ([X.]) 53/03 zu tragen und der [X.] die ihr in diesem Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das [X.]eschwerdeverfah-ren [X.] ([X.]) 79/03 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden in diesem Verfahren nicht erstattet. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens [X.] ([X.]) 53/03 wird auf 25.000 • festgesetzt.
- 4 - Gründe: [X.] Der Antragsteller zu 1 ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht [X.]. zugelassen. Mit [X.]escheid vom 13. August 2002 forderte ihn die Antragsgegnerin gemäß §§ 8 a, 15 [X.]RAO auf, zur Überprüfung der [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO ein fachärztliches Gutach-ten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der [X.] hat diesen Antrag mit [X.]eschluß vom 14. Februar 2003 zurück-gewiesen. Mit einem weiteren [X.]eschluß vom selben Tag hat der [X.] das [X.]egehren der Antragsteller zu 2 bis 4 sowie weiterer Personen, in dem Verfahren über den Antrag des Antragstellers zu 1 auf gerichtliche Ent-scheidung als Haupt- oder Nebenintervenienten zugelassen zu werden, als [X.] verworfen. Gegen beide [X.]eschlüsse wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen [X.]eschwerde ([X.] ([X.]) 53/03). Die sofortigen [X.]eschwerden der Antragsteller zu 2 und 3 ([X.] ([X.]) 79/03) richten sich gegen den [X.]eschluß vom 14. Februar 2003, mit dem der [X.] den Antrag des Antragstellers zu 2 auf Zulassung als Nebe-nintervenient im gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 zurückgewie-sen hat. [X.]eide [X.]eschwerdeführer sowie die weiteren Antragsteller und [X.] zu 3 bis 6 begehren Einsicht in die Akten des [X.]eschwerdeverfahrens bei dem Amtsgericht ihres Wohnortes, hilfsweise Prozeßkostenhilfe, um die ihnen gewährte Möglichkeit zur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des [X.]un-desgerichtshofs wahrnehmen zu können. - 5 - Die Antragstellerin zu 5 beantragt darüber hinaus ihre Zulassung als Ne-benintervenientin in den [X.]eschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1 und 2. I[X.] 1. Die Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3 sind nicht statthaft (§ 42 Abs. 1 [X.]RAO). a) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 15 in Verbin-dung mit § 8 a Abs. 2 Satz 2 [X.]RAO entscheidet der [X.] ab-schließend, weil es sich bei dieser Entscheidung des [X.]s um eine Entscheidung in Zulassungssachen (§§ 37 bis 42 [X.]RAO) handelt, in denen eine sofortige [X.]eschwerde nur gegen die in § 42 Abs. 1 [X.]RAO aufgeführten Entscheidungen des [X.]s statthaft ist. Die im vorliegenden Fall ergangene Entscheidung des [X.]s im Verfahren nach §§ 8 a Abs. 2 Satz 2, 15 [X.]RAO gehört nicht zu den in § 42 Abs. 1 [X.]RAO genannten Entscheidungen und ist deshalb nicht anfechtbar (st.Rspr.; [X.]GH, [X.]eschluß vom 16. Februar 1998 - [X.] ([X.]) 68/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 151 unter II; [X.]/ [X.], [X.]RAO, 6. Aufl., § 8 a Rdnr. 3). b) Das gleiche gilt für die innerhalb des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 8 a Abs. 2 Satz 2, 15 [X.]RAO ergangene wei-tere Entscheidung des [X.]s über die Unzulässigkeit der Anträge auf Zulassung von Haupt- oder Nebeninterventionen in diesem Verfahren. Auch insoweit ist eine sofortige [X.]eschwerde gegen die Entscheidung des [X.]s nicht gegeben (§ 42 Abs. 1 [X.]RAO). 2. Der Antrag der Antragstellerin zu 5, als Nebenintervenientin in den [X.]eschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1, 2 und 3 zugelassen zu werden, ist unzulässig, weil die Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3, wie dargelegt, - 6 - nicht statthaft sind und somit ein [X.]eschwerdeverfahren, dem die Antragstellerin zu 5 als Streithelferin der Antragstellerin zu 1, 2 und 3 beitreten könnte, nicht eröffnet ist. 3. Dem [X.]egehren der Antragsteller und Antragstellerin zu 1 bis 6, jeweils bei den Amtsgerichten ihres Wohnortes in die umfangreichen Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, konnte im Interesse einer zügigen Verfahrenbeendigung - eine Akteneinsicht bei den für die Antragsteller zu 1 bis 6 jeweils zuständigen Amtsgerichten hätte zahlreiche [X.] erfordert und einen Zeit-aufwand von etlichen Monaten beansprucht - nicht entsprochen werden. Die hilfsweise gestellten Anträge der Antragsteller und Antragstellerinnen auf Auszahlung eines Reisekostenvorschusses für die Anreise nach [X.], um die gewährte Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des [X.]undesgerichtshofs wahrnehmen zu können, waren hinsichtlich der Antragsteller zu 1, 2 und 3 als Anträge auf [X.]ewilligung von Prozeßkostenhilfe für die [X.]eschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1, 2 und 3 auszulegen und hinsichtlich der weiteren [X.] und Antragstellerinnen als Anträge auf [X.]ewilligung von Prozeßko-stenhilfe für die beabsichtigte Streithilfe zugunsten der Antragsteller zu 1, 2 und 3. Diese Anträge waren zurückzuweisen, weil die Rechtsmittel der [X.] zu 1, 2 und 3 - wie dargelegt - unzulässig sind und deshalb nicht die für die [X.]ewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg ha-ben (§ 114 ZPO in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO, § 14 [X.]). Eine [X.]ewilligung von Prozeßkostenhilfe scheidet aufgrund der fehlenden Erfolgsaus-sicht der Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3 nicht nur für diese selbst aus, sondern auch für die Antragsteller und Antragstellerinnen zu 4 bis 6 als etwaigen Streithelfern der Antragsteller zu 1, 2 und 3. - 7 - 4. Die unzulässigen Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3 sowie den unzulässigen Antrag der Antragstellerin zu 5 konnte der Senat ohne münd-liche Verhandlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25). Das gleiche gilt für die Zurückwei-sung der weiteren Anträge der Antragsteller und Antragstellerinnen zu 1 bis 6. [X.] [X.]asdorf

[X.]Frellesen

Salditt Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 53/03

04.03.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2005, Az. AnwZ (B) 53/03 (REWIS RS 2005, 4674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4674

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