Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.08.2017, Az. 4 B 30/17

4. Senat | REWIS RS 2017, 6043

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Gegenstand

Verhältnis von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht


Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Eine die Revision eröffnende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.

3

Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des [X.] widerspricht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 [X.] 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 [X.] 38.10 - juris Rn. 15 und vom 17. Februar 2015 - 1 [X.] 3.15 - juris Rn. 7). Hieran lässt es die [X.]eschwerde fehlen. Sie entnimmt der in [X.]ezug genommenen Entscheidung des Senats ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 31. Mai 2005 - 4 [X.] 14.05 - [X.]uchholz 406.17 [X.]auordnungsrecht Nr. 75) den abstrakten Rechtssatz, dass dem Landesgesetzgeber die [X.]efugnis zur Ermächtigung zum Erlass örtlicher [X.]auvorschriften entzogen sei, soweit der [X.]undesgesetzgeber entsprechende Festsetzungsmöglichkeiten im Rahmen des [X.]auplanungsrechts, insbesondere nach § 9 Abs. 1 [X.]auG[X.], vorsehe. Dem stellt sie die im angegriffenen Urteil ([X.]) wiedergegebene Textpassage gegenüber, dass die Gemeinden nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 L[X.]O [X.]W 1995, auf den die in Frage stehende örtlichen [X.]auvorschrift (der [X.]eklagten) gestützt sei, "örtliche [X.]auvorschriften ... über ... die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (erlassen könnten), wobei sich die Vorschriften auch auf die Festsetzung der Höchst- oder [X.] sowie der Gebäudetiefe als Höchstgrenze beziehen können". Die [X.]eschwerde meint, der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs liege "somit" der die Entscheidung tragende abstrakte Rechtssatz zugrunde, der Landesgesetzgeber könne zur Durchführung baugestalterischer Absichten etc. in örtlichen [X.]auvorschriften Gemeinden auch dazu ermächtigen, Festsetzungen über Höchst- oder [X.] zu treffen, womit die revisible Frage der Gesetzgebungskompetenz des [X.] betroffen sei, die der Verwaltungsgerichtshof abweichend von der Rechtsprechung des [X.] beantwortet habe. [X.] Rechtssätze sind damit nicht dargetan. Zum einen lässt sich dem angegriffenen Urteil ein abstrakter Rechtssatz zur Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des [X.] nicht entnehmen. Gegenstand der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs war vielmehr allein die Frage, ob sich die in Streit befindliche örtliche [X.]auvorschrift der [X.]eklagten im Rahmen der durch § 74 Abs. 1 Nr. 1 L[X.]O [X.]W 1995 eröffneten Ermächtigung hält. Das sieht wohl letztlich auch die [X.]eschwerde so; jedenfalls behauptet sie im Rahmen ihrer Gehörsrüge, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Gesetzgebungskompetenz "überhaupt nicht" befasst habe. Zum anderen ist dem [X.]eschluss des Senats vom 31. Mai 2005 - 4 [X.] 14.05 - ([X.]uchholz 406.17 [X.]auordnungsrecht Nr. 75) auch der von der [X.]eschwerde formulierte Rechtssatz nicht zu entnehmen, der darauf hinausliefe, dass ein Sachverhalt, der mit den Instrumenten des [X.]auplanungsrechts geregelt werden kann, einer bauordnungsrechtlichen Regelung, die sich im Ergebnis wie eine bauplanungsrechtliche Festsetzung auswirkt, nicht zugänglich sei. Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 8.06 - ([X.]VerwGE 129, 318 Rn. 14) klargestellt hat, kann der Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 [X.]auG[X.] eine derart ergebnisbezogene Sperrwirkung nicht entfalten. Sie findet in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze; aus dem [X.]eschluss vom 31. Mai 2005 ergibt sich nichts anderes.

4

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

5

Die [X.]eschwerde sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO) darin, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der vom Kläger aufgeworfenen Frage der Gesetzgebungskompetenz nicht befasst habe. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht aufgezeigt. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht dem Vorbringen von [X.]eteiligten nicht folgt. Ebenso wenig schützt die Garantie rechtlichen Gehörs davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 21. April 1982 - 2 [X.]vR 810/81 - [X.]VerfGE 60, 305 <310> m.w.N.). Insbesondere wäre es verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr umfangreichen Verfahrens zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 15. April 1980 - 1 [X.]vR 1365/78 - [X.]VerfGE 54, 43 <46> m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof ist von der Wirksamkeit der örtlichen [X.]auvorschrift ([X.]) ausgegangen. Er hat ausgeführt, dass es sich bei der "[X.]" um eine Unterkategorie der Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen handele und [X.] 9.2 der örtlichen [X.]auvorschriften "[X.]" von § 74 Abs. 1 Nr. 1 L[X.]O [X.]W 1995 gedeckt sei ([X.] f.). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass dem Landesgesetzgeber die Einräumung der in § 74 Abs. 1 Nr. 1 L[X.]O [X.]W 1995 enthaltenen Ermächtigung an die Gemeinden aus kompetenziellen Gründen nicht versperrt war. Er hat damit den Einwand des [X.] ausreichend bedient.

6

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 30/17

29.08.2017

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 22. März 2017, Az: 11 S 266/13, Urteil

§ 9 Abs 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.08.2017, Az. 4 B 30/17 (REWIS RS 2017, 6043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6043

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