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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 106/12
vom
19. Juni
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19.
Juni 2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16.
November 2011 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen un-terblieben ist, die im Rahmen der durch
Urteil des [X.] vom 7.
Juli 2011 (
)
gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbezie-hung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] Halle vom 7.
Juli 2011 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des 1
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3
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Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Das angefochtene Urteil begegnet
durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, soweit
eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der im Urteil des [X.] Halle vom 7.
Juli 2011 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unterblieben ist.
Nach den Feststellungen war die Vollstreckung der im Rahmen der nach-träglichen Gesamtstrafenbildung aufgelösten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aus dem Urteil des [X.] Halle vom 7.
Juli 2011 zur Bewährung ausgesetzt worden. Mit [X.] vom selben Tag hatte das [X.] dem Angeklagten die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt, die der Angeklagte in vollem Umfange ableistete. Angesichts dieser Feststellungen hätte sich die [X.] gedrängt sehen müssen, die [X.] für eine Anrechnung
auf Bewährungsauflagen erbrachter Leis-tungen gemäß §
58 Abs.
2 Satz
2 StGB i.V.m. §
56f Abs.
3 Satz
2 StGB zu prü-fen und in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2001 -
2
StR
43/01). Nach dieser Regelung sind Leistungen, die auf [X.] nach §
56b Abs.
2 Satz
1 Nr.
2
bis 4 StGB erbracht worden sind, nicht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, sondern durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die neue Gesamtfreiheits-strafe auszugleichen (vgl. [X.], Beschluss
vom 20.
März 1990 -
1
StR
283/89, [X.]St 36, 378).
Der Erörterungsmangel führt
zur Teilaufhebung des Urteils. Die Frage der Anrechnung der vom Angeklagten erbrachten Arbeitsleistungen bedarf
2
3
4
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4
-
einer neuen tatrichterlichen Entscheidung, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die Leistungen des Angeklagten -
wenn auch fehlerhaft
-
bei der Gesamt-strafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. [X.], [X.] vom 7.
März 2011 -
2
StR
43/01; vom 19.
Mai 1992 -
4
StR
207/92).
Ernemann
Roggenbuck
Mutzbauer
Bender
Quentin
Meta
19.06.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 4 StR 106/12 (REWIS RS 2012, 5505)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5505
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