Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2013, Az. 1 StR 489/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2726

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Gegenstand

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anrechnung der auf Bewährungsauflagen erbrachten Leistungen bei Entfallen der ursprünglichen Strafaussetzung zur Bewährung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2013 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen unterblieben ist, die im Rahmen der durch das einbezogene Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

2

Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der im Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unterblieben ist.

3

Nach den Feststellungen war die Vollstreckung der im Rahmen der Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 28. Februar 2012 zur Bewährung ausgesetzt worden. Die dem Angeklagten hierbei auferlegten Bewährungsauflagen hatte dieser in der Folge umfassend erfüllt ([X.]). Angesichts dieser Feststellungen hätte sich die [X.] gedrängt sehen müssen, die Voraussetzungen für eine Anrechnung auf Bewährungsauflagen erbrachter Leistungen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01). Nach dieser Regelung sind Leistungen, die auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind, entgegen der Auffassung des [X.]s (vgl. [X.]) nicht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, sondern durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, [X.]St 36, 378).

4

Dieser Mangel führt zur [X.]. Die Frage der Anrechnung der vom Angeklagten erfüllten Bewährungsauflagen bedarf einer neuen tatrichterlichen Entscheidung, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die Leistungen des Angeklagten - wenn auch fehlerhaft - bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01; vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).

Wahl                       Graf                             Jäger

             Cirener                   [X.]

Meta

1 StR 489/13

17.09.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bayreuth, 12. Juni 2013, Az: 1 KLs 128 Js 9333/12 jug

§ 56b Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, § 56b Abs 2 S 1 Nr 3 StGB, § 56b Abs 2 S 1 Nr 4 StGB, § 56f Abs 3 S 2 StGB, § 58 Abs 2 S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2013, Az. 1 StR 489/13 (REWIS RS 2013, 2726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2726

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 438/17

5 StR 438/17

4 StR 330/21

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