Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. I ZR 93/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8513

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]/09
Verkündet am:
17. März 2011
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] § 133 B
Im Rahmen der Vertragsauslegung gebührt der Vorzug im Zweifel derjenigen Auslegung, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 26.
September 2002

I
ZR
44/00, [X.]Z 152, 153, 158
f.
[X.]).
[X.], Urteil vom 17. März 2011 -
I [X.]/09 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
17. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter
Pokrant, Dr.
Schaffert, [X.] und Dr.
Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte betrieb seit dem 19. Jahrhundert Tagesfahrten mit Ausflugs-schiffen und seit etwa
1960 Flusskreuzfahrten mit [X.]. Die Klägerin wurde 1994 als Tochtergesellschaft der [X.] gegründet. Sie bediente unter

gemeinsam mit ihrer in [X.] ansässigen Tochtergesellschaft, der [X.],
den [X.], während die Tagestouristik weiterhin von der [X.] betrieben wurde.
Die Beklagte ist Inhaberin der a-gesausflugs-
und [X.] im Linienverkehr, im [X.] und im Charterfahrtverkehr; Beherbergung von Personen auf Hotelschiffen; Bewirtung von Gästen meingetragenen [X.]

e-tragenen [X.] 897680, die beide
folgende Gestaltung aufweisen:

Für die Beklagte sind weiter seit 1995 die [X.] 39518365.0

1
2
3
-
4
-

-
und [X.] im Li-nienverkehr, im [X.] und im Charterfahrtverkehr; Beherbergung von Personen auf Hotelschiffen; Bewirtung von Gästen mit Speisen und
Geträn-1972 die [X.] 897679
.

eingetragen.
Die Klägerin ist Inhaberin der
am 11. September 1997 ebenfalls für die Dienstleistungen -
und Kabinen-schiffen im Linienverkehr, im [X.] und im Charterfahrtverkehr; Beherbergung von Personen auf Hotelschiffen; Bewirtung von Gästen mit Speisen angemeldeten
farbigen Wort-/Bildmarke 39743467.7
.
4
-
5
-

Anfang 2000 wurden

-e-klagte mit dem Geschäftsbereich Tagestouristik an die [X.] und die Klägerin sowie ihre Tochtergesellschaft [X.] mit dem Geschäftsbereich Flusskreuzfahrten an die [X.] veräußert.
Am
9. März 2000 schlossen die Beklagte

, die Klägerin

und die [X.]

e-:
Im Zuge einer angestrebten Sanierung der [X.] sollen die Bereiche Tagesaus-flüge und Flusskreuzfahrten in zwei von einander unabhängige Unternehmen getrennt und zwischen diesen Bereichen bestehende rechtliche und wirtschaftliche Verflech-tungen aufgehoben werden.

-
und Markenrechte;
[X.]-Logo; [X.]derem Folgendes geregelt:
(a) Alle Eigentumsrechte an den Namens-
und Markenrechten, die mit dem Namens-[X.]-Düsse

verbunden sind, das Eigentum an dem Firmenlogo [X.]

(zusammen nachfolgend:
die

[X.] Markenrechte) sowie alle Rechte der [X.]AG an [X.] [X.]ernet-Domänen werden nachfolgend als [X.] Rechte bezeichnet.
(b) Die [X.]AG räumt mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2000 der
[X.]DF/[X.] für alle [X.] Rechte für den Bereich der Flusskreuzfahrten uneingeschränkt und zeitlich sowie inhaltlich und örtlich unbegrenzt zu nutzen.
(c) Vor dem Hintergrund, dass die [X.]DF/[X.] vor der Aufteilung der [X.] in zwei voneinander unabhängige Unternehmen die [X.] Rechte in gleichem Umfang wie die [X.]AG verwendet hat, entspricht es der Absicht der Parteien, die [X.]DF/[X.] im Hinblick auf die [X.] Rechte so stellen, wie wenn sie selbst Eigentümer dieser Rechte wäre.
(d) Zur Vermeidung von Konflikten in der zukünftigen Nutzung der [X.] Rechte wird [X.]AG diese Rechte in keiner Weise für den Kabinenschiffbereich und [X.]DF/[X.]
die Nutzung dieser Rechte ausschließlich für den Kabinenschiffbereich nutzen.

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-
6
-
(f) Eine Kündigung des in Abs. (b) eingeräumten Nutzungsrechts ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Nützt die [X.]DF/[X.] die [X.] Markenrechte für mehr als [X.] nicht, erlöschen ihre diesbezüglichen Nutzungsrechte nach diesem Vertrag.
In der Vereinbarung heißt es weiter in

[X.]AG verpflichtet sich, nach Abschluss dieses Vertrages für [X.] keine Kabi-nenschiffe zu betreiben oder zu vermarkten und keine anderen Handlungen vorzu-nehmen, die mit dem Geschäftsbetrieb der [X.]DF/[X.] konkurrieren. [X.]DF und Tri-ton übernehmen jeweils dieselbe Verpflichtung bezüglich Tagesschiffe und dem Ge-schäftsbetrieb der [X.]AG.
Die Klägerin benutzte in Katalogen, in der Werbung, in Geschäftspapieren und zur Kennzeichnung ihrer Flotte in den Jahren 2001 und 2002 zunächst das Im Dezember 2003 wurde die Firma der Klägerin

in Viking Fluss-kreuzfahrten GmbH

geändert.
Im Dezember 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die der Klä-gerin in der Vereinbarung vom 9. März 2000 eingeräumten Nutzungsrechte wegen einer dreijährigen Nichtbenutzung für erloschen und sich selbst seit Ende 2006 wiedveranstalten.
Die Klägerin hat
beantragt, die Beklagte
zu verurteilen, es zu unterlassen ohne Zustimmung der Klägerin unter dem

Dienstleistungen im [X.] oder [X.] anzubieten oder zu erbringen. Die Beklagte hat die Klägerin im Wege der Widerklage ihrerseits auf -Geschäftsbereich Flusskreuzfahrten in Anspruch genommen.
Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der Widerklage unter [X.] verurteilt, es zu unterlassen,
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ugunsten der [X.] im Markenregister des Deutschen Patent-
und Markenamtes eingetra-genen [X.] Marken Nr. 39536067.6, Nr. 39518365.0, Nr. 897680 und Nr. 897679 sowie der beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Eintragung an-gemeldeten Gemeinschaftsmarke Nr. 006062194, Dienstleistungen im [X.] oder [X.] anzubieten oder zu erbringen oder das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot oder der Durchführung von Flusskreuzfahrten zu benutzen.
Weiter hat es die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Die Be-rufung der
[X.]
ist, soweit sie sich gegen diese Verurteilung gerichtet hat, ohne Erfolg geblieben.
Dagegen ist die Klägerin auf die Berufung der [X.] nach der Widerklage zur Unterlassung verurteilt worden. Mit der vom Senat
zuge-lassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin
beantragt, die Revision der
[X.]
zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat
einen Unterlassungsanspruch der Klägerin be-jaht und
dies wie folgt begründet:
Der Klägerin stehe aus § 1 (d) des [X.] gegen die [X.] ein schuldrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die Parteien hätten eine wirtschaftlich dauerhafte Trennungsregelung getroffen. Aus der unverändert ge-bliebenen [X.], nach der die Beklagte Inhaberin der meisten einschlägi-gen
Marken geblieben sei, dürften keine weitergehenden Schlüsse zu ihren Guns-ten gezogen werden. Eine dauerhafte schuldrechtliche Verpflichtung der [X.], künftig auf eine Nutzung der [X.]-Zeichen für den Kabinenschiffbereich zu verzichten, sei rechtlich zulässig und auch ohne Rücksicht auf die tatsächliche 12
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-
8
-
Nutzung der entsprechenden Rechte durch die Klägerin durchführbar. Der [X.] von § 1 (d) des Vertrages lasse eine zeitliche Begrenzung des wechselseiti-gen schuldrechtlichen Nutzungsverbots der [X.]-Zeichen nicht erkennen. Zwar hätten die Parteien in § 1 (f) des Vertrages eine Beendigung der Koexistenz
für den Fall vorgesehen, dass die Klägerin ihr [X.]eresse an einer eigenen Nutzung der [X.]-Marken -
dokumentiert durch eine dreijährige Nichtbenutzung -
aufgeben [X.]. In der Formulierung des schuldrechtlichen Verbots der
Benutzung von
Marken unter § 1 (d)
habe diese Befristung aber keinen Ausdruck gefunden. Eine Ergän-zung dieses Verbots um die in § 1 (f) vorgesehene auflösende Bedingung sei auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung naheliegend oder gar zwin-gend. Vielmehr würde der Gedanke einer vollständigen Entflechtung der beiden getrennt veräußerten Unternehmensbereiche konterkariert, wenn der [X.] nach vergleichsweise kurzer Zeit, nämlich nach der Aufgabe einer entsprechen-den Nutzung durch die Klägerin, wieder gestattet würde, die [X.]-Zeichen auch für den Bereich der Flusskreuzfahrten zu benutzen. Gegen eine solche Auslegung von § 1 (d) der Vereinbarung spreche auch, dass im Vertragsentwurf unter § 10

bei im Übrigen identischen Formulierungen wie in § 1 -
ein unbefristetes Wettbe-werbsverbot vorgesehen gewesen sei.
II.
Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung haben im Ergebnis [X.].
1.
Die Auffassung des
Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen die [X.] aus § 1 (d) des [X.] ein schuldrechtlicher Unterlas-sungsanspruch im Sinne von § 1 (f) benutzt hat, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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-

a)
Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisions-rechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkge-setze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf [X.] beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer [X.] gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht ([X.], Urteil vom 7. Februar 2002 -
I [X.], [X.]Z 150, 32, 37
-
Unikatrahmen; [X.], Urteil vom 10. Oktober 2002 -
I [X.], [X.], 173, 175 = [X.], 83 -
Filmauswertungspflicht).
So liegt der Fall hier.
aa)
Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte [X.] und der dem Wortlaut zu entnehmende
objektiv erklärte [X.] zu berück-sichtigen ([X.]Z 150, 32, 37 -
Unikatrahmen,
mwN). Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten
Auslegung ([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2001 -
I [X.], [X.], 280, 281 = [X.], 221 -
Rück-trittsfrist; [X.], [X.], 173, 175 -
Filmauswertungspflicht;
[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 56) und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages ([X.], Urteil vom 23. Februar 1956

II
ZR
207/54, [X.]Z 20, 109, 110; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 133 Rn.
18).
Das Berufungsgericht hat den im Wortlaut und
in
der Systematik der [X.] zum Ausdruck kommenden [X.]n sowie den Grundsatz der beider-seits interessengerechten Auslegung nicht hinreichend beachtet.
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-

bb)
Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht von dem in den Vorbemerkungen des Vertrags über die Regelung der Leistungsbeziehungen vom 9. März 2000 niedergelegten Zweck der Vereinbarung aus, im Zuge einer ange-strebten Sanierung der [X.] die Bereiche Tagesausflüge und [X.] in zwei voneinander unabhängige Unternehmen zu trennen und die zwi-schen diesen Bereichen bestehenden
rechtlichen
und wirtschaftlichen
Verflech-tungen aufzuheben.

Den vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Gedan-ken einer vollständigen Entflechtung sind die Vertragsparteien im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Namens-
und Zeichenrechte aber gerade nicht gefolgt. Sie haben insbesondere keine Teilübertragung der bestehenden Firmen-
und Marken-rechte auf die Vertragspartner vorgesehen, sondern
den Weg einer Lizenzverein-barung gewählt. So ist in § 1 (a) und (b) ausdrücklich vereinbart, dass alle Na-mens-
und Markenrechte bei der [X.] verbleiben sollten. Diese hat der Klä-lediglich ein für den Bereich der Flusskreuzfahrten uneingeschränktes
und zeitlich, inhaltlich und örtlich [X.] eingeräumt.
Ausgehend von dieser Grundentscheidung der Vertragsparteien ist die in § 1 (d) der Vereinbarung geregelte gegenseitige [X.], auf die das Berufungsgericht maßgeblich abgestellt hat, nicht als vom Bestand der [X.] unabhängiges
Recht zu verstehen, von der anderen Partei Unterlassung zu verlangen. Geregelt ist dort vielmehr die für eine ausschließliche Lizenzvereinbarung typische Pflicht des Lizenzgebers, sich der eigenen Benutzung des Zeichens oder eines mit ihm verwechselbaren [X.] zu enthalten (vgl. dazu [X.]/[X.]
aaO
§ 30 Rn. 58; Hacker in [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 30 Rn. 44). Da eine
Enthaltungspflicht des Lizenz-20
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-
gebers zur Absicherung des Nutzungsrechts des Lizenznehmers besteht, erlischt diese Pflicht
mit der Beendigung des [X.].
Im vorliegenden Fall haben die Parteien einen Erlöschenstatbestand in § 1 (f) der Vereinbarung ausdrücklich geregelt. Dort wird zunächst -
in Übereinstimmung mit der Regelung eines zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts in § 1 (b) -
eine Kündigung des Nutzungsrechts ausgeschlossen
und damit festgeschrieben, dass die Beklagte der Klägerin grundsätzlich das Nut-zungsrecht nicht einseitig durch ordentliche Kündigung entziehen kann. Sodann ist dort aber ausdrücklich geregelt, dass die Nutzungsrechte der Klägerin und der [X.] nach dem Vertrag
erlöschen, wenn

-als [X.] nicht nutzen. Auch insoweit ist eine interessengerechte und für markenrechtliche Lizenzverträge typische Abrede
getroffen worden. Denn der Lizenzgeber hat
im Hinblick auf die Notwendigkeit einer rechtserhaltenden Benut-zung (§ 26 Abs. 2 [X.]) regelmäßig ein [X.]eresse daran, dass der [X.] von der ihm ausschließlich erteilten Lizenz auch tatsächlich Gebrauch macht (vgl. Hacker
in [X.]/Hacker
aaO
§ 30 Rn. 54; [X.]/[X.] aaO
§ 30 Rn.
70), während der über einen längeren Zeitraum das Zeichen nicht nutzende Lizenznehmer mit seinem Verhalten zum Ausdruck bringt, dass
an der Ausübung des ausschließlichen Nutzungsrechts kein schutzwürdiges [X.]eresse (mehr) [X.].
Nach der in den genannten Regelungen zum Ausdruck kommenden [X.]eres-senlage der Vertragspartner ist mithin kein Grund dafür ersichtlich, dass die [X.] auch dann noch n-schiffbereich gehindert sein soll,
wenn die Klägerin eine Nutzung des [X.] in diesem Bereich seit mehr als [X.]n aufgegeben oder
erst gar nicht aufgenommen hat und gemäß § 1 (f) damit auch die Lizenz für diesen Bereich erloschen ist.
Eine Konfliktlage durch beiderseitige Kennzeichennutzung im Sinne 22
23
-
12
-
des § 1 (d) kann nach dem Erlöschen der Nutzungsrechte der Klägerin nicht mehr auftreten. Es verbleibt damit allenfalls das [X.]eresse der Parteien, für eine gewisse Übergangsphase in den aufgeteilten Geschäftsbereichen keiner gegenseitigen Konkurrenz ausgesetzt zu sein. Dieses
kartellrechtlich relevante
[X.]eresse ist jedoch nicht in § 1, sondern ausdrücklich
in § 10 (g) der Vereinbarung geregelt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann etwas anderes auch nicht dem Umstand entnommen werden, dass der Entwurf des [X.] (g) bei im Übrigen identischen Formulierungen
mit
der Regelung unter § 1 [X.] ein unbefristetes Wettbewerbsverbot enthalten hatte. Das Berufungsgericht führt selbst aus, dass dieses unbefristete Wettbewerbsverbot aus zutreffenden rechtlichen Überlegungen keine Aufnahme in den Vertrag gefunden hat. Es liegt fern, dass die Parteien trotz offensichtlicher Kenntnis der kartellrechtlichen Prob-lematik unbefristeter Wettbewerbsverbote und dem durch die Änderung des [X.] dokumentierten Willen zur Vermeidung kartellrechtlicher Risiken in §
1 (d) der Vereinbarung ein
zeitlich unbegrenztes und vom Bestand des Nut-zungsrechts der Klägerin unabhängiges Verbot der Benutzung der Marken für einen Teilbereich der
Dienstleistungen
vereinbaren wollten, für die
diese Marken zugunsten der
[X.]
in [X.] standen.
b) Der [X.] unterliegt -
unabhängig davon, ob er von der Revi-sion gerügt worden ist -
der Überprüfungsbefugnis des Senats ([X.], Urteil vom 10. Juli 1998 -
V [X.], [X.], 3268, 3269
mwN; Musielak/Ball, ZPO, 7.
Aufl., § 557 Rn. 17; [X.]/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 557 Rn. 17).
Das [X.] hat bei der Anwendung sachlichen Rechts, nämlich der Subsumtion des Parteivortrags unter die nach §§ 133, 157 [X.] heranzuziehenden
Ausle-gungsgrundsätze, hierfür maßgebliche Umstände nicht hinreichend gewürdigt. Bei Verstößen gegen das sachliche Recht ist das Revisionsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der au-24
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-
13
-
ßer [X.] gelassene Auslegungsgesichtspunkt
ist auch
aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll
ersichtlich (§ 559 Abs. 1 Satz
1 ZPO). Dem Berufungsurteil und der Entscheidung des [X.]s, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, lassen sich die maßgebenden Bestimmungen der
Vereinbarung
vom
9. März 2000 sowie die [X.]eressenlage der Parteien entneh-men.
c) Nach
alledem kann offenbleiben, ob -
wie die Revision geltend macht -
ei-ne vom Berufungsgericht angenommene vertragliche Unterlassungsverpflichtung als eine gemäß § 1 GWB unzulässige und gemäß § 134 [X.] unwirksame Wett-bewerbsbeschränkung anzusehen
ist oder ob -
wie die Revisionserwiderung meint

einer solchen Auslegung der vom Berufungsgericht ebenfalls nicht erwo-gene Auslegungsgrundsatz entgegensteht, wonach im Zweifel derjenigen Ausle-gung der Vorzug gebührt, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26.
September 2002

I
ZR
44/00, [X.]Z 152, 153, 158
f.

[X.], mwN).
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die Klägerin die [X.]-Zeichenrechte im Sinne des § 1 (f) Satz 2 der Vereinbarung für mehr als [X.] benutzt hat und deshalb die die Beklagte treffende [X.] gemäß § 1 (d) der Vereinbarung weiterhin besteht. Das Berufungsge-richt
hat vielmehr
im Rahmen der Prüfung der Widerklage der [X.] ange-nommen, das vertragliche Nutzungsrecht der Klägerin sei gemäß § 1 (f) der [X.] spätestens Ende November 2006 erloschen, weil sich aus dem unstrei-tigen Sach-Änderung ihrer Firma im November 2003 für mehr als drei
Jahre nicht mehr

so 26
27
28
-
14
-
§
1
(f) der Vereinbarung

Maßstäbe des
§ 26 [X.] gelten sollten, also eine ernsthafte Benutzung im Inland erforderlich sei, woran es bereits nach dem Vortrag der Klägerin selbst fehle.
Die Benutzung von Handelsnamen, Bildmarken und Kombinationsmarken ä-Vertrags-
und Rech-nungsunterlagen über Schiffsverkäufe oder [X.] ihres bis 2006 als [X.] firmierenden [X.] Tochterunternehmens stelle sich nach Art und Umfang der unter den Zeichen betriebenen Geschäfte ebenfalls nicht als hinreichend ernsthafte Benutzung dar, schon gar nicht im Inland.
3. Trotz dieser Annahmen
ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Denn die Beurteilung
des Berufungsgerichts, die Klägerin im Sinne des § 1 (f) Satz 2 der Vereinbarung benutzt,
wird von den bislang getroffenen
tatrichterlichen
Feststellungen und den dargeleg-ten Grundsätzen der Vertragsauslegung nicht getragen.

a)
Zwischen den Parteien ist streitig, ob nach ihrem übereinstimmenden Willen bei Vertragsschluss nur Zeichennutzungen der Klägerin im Inland oder auch solche ihrer Niederlassung in den [X.] und Nutzungen der [X.] für die Regelung des § 1 (f) der Vereinbarung erheblich sein sollten.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei allein eine Benutzung im In-land maßgeblich,
findet
keine hinreichende Stütze in der vertraglichen Regelung und der [X.]eressenlage der Parteien.
aa) Gegen diese Annahme
spricht, dass die Vereinbarung vom 9. März 2000 vor dem Hintergrund einer
Aufteilung der beiden Geschäftsbereiche [X.] und Tagesausflüge und der
Veräußerung der diese Bereiche betreibenden 29
30
31
32
-
15
-
Gesellschaften an unterschiedliche Erwerber
eine umfassende Regelung der Leistungsbeziehungen der [X.]
bezweckte. Die [X.] war
jedoch nicht allein in [X.] tätig, so dass es [X.], dass die Parteien im Hinblick auf die Einräumung der [X.] im Allgemeinen

Sinne des § 1 (f) im Besonderen allein das in [X.] liegende Einsatzgebiet regeln wollten. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass Handelsnamen, Bild-Zweigniederlassung der Klägerin in den [X.] benutzt worden
sind.
Vor allem aber ist neben der Klägerin auch die [X.] mit Sitz in [X.] Vertragspartnerin. Die [X.] ist in § 1 (f), also in der für das Erlöschen der [X.] maßgeblichen Regelung,
ausdrücklich neben der Klägerin aufgeführt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] noch bis geführt. Konkrete Feststellungen zu den Nutzungshandlungen der [X.] und der zwischen den Parteien streitigen Bedeutung für § 1 (f) des Vertrages hat das Be-rufungsgericht -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
nicht getroffen.
Es hat
sich deshalb auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt,
ob es für die Aus-legung des § 1 (f) erheblich ist, dass nach Art. 5 Satz 1 des Übereinkommens zwischen dem [X.] und [X.] betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster-
und Markenschutz vom 13. April 1892 ([X.]. 1894, 511) in der Fassung des [X.] vom 26. Mai 1902 ([X.]. 1903, 1819, Text abgedruckt bei [X.], [X.], 4. Aufl., [X.].
[X.] Rn. 41 f.) die Benutzung einer [X.] Marke in [X.] rechtserhaltend sein kann
(vgl. auch
[X.], Urteil vom 15. Dezember 1999 -
I [X.], [X.], 1035, 1037 = [X.], 1157 -
PLAYBOY; [X.]
aaO
[X.].
[X.] Rn. 42; [X.]/[X.]
aaO
§ 26 Rn. 206).
Das Berufungsgericht hat weiter folgerichtig bislang keine [X.]
-
16
-
chen Feststellungen zu der ebenfalls streitigen Frage getroffen, ob der Vertrag
dahin auszuledie [X.] auch ein Erlöschen der Nutzungsrechte der
mit ihr
konzernverbundenen Klägerin verhindert.
c)
Das Berufungsgericht hat bei der Heranziehung der Grundsätze des § 26 [X.] ferner nicht berücksichtigt, dass sich die vertraglichen Abreden der [X.] nicht allein auf Marken beziehen, sondern gemäß § 1 (a) ausdrücklich auch auf Namens-
und Firmenrechte, insbesondere

go [X.]ese Rechte sind dort [X.] t-zungsobliegenheit des § 1 (f), lassen also die ausschließlich firmenmäßige Benut-zung zur Aufrechterhaltung des Nutzungsrechts insgesamt, jedenfalls aber des Rechts zur vom Klageantrag ebenfalls erfassten Nutzung als Unternehmenskenn-zeichen
ausreichen.
d) Zu Recht weist die Revisionserwiderung schließlich
darauf hin, dass sich die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Klägerin vorgetragenen Nut-zungshandlungen seien nach Art und Umfang keine hinreichend ernsthafte Benut-zung, nicht ausreichend nachvollziehbar aus den Gründen des Berufungsurteils entnehmen lässt.
III. [X.] gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, nach ergänzendem Vortrag der Parteien
die noch fehlenden Fest-stellungen zur Auslegung des § 1 (f) der Vereinbarung und zur Erfüllung der sich treffen. Da der Klageantrag sowohl die markenmäßige als auch die firmenmäßige Verwendung des Zeichens umfasst, wird das Berufungsgericht -
sofern eine inso-weit unterschiedliche Benutzungslage festgestellt werden sollte -
auch der Frage 34
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-
17
-
nachgehen müssen, ob bei der Auslegung und bei der Anwendung des § 1 (f)
und (d)
der Vereinbarung
insoweit zu differenzieren ist oder eine Benutzung nur einer Zeichenkategorie für die Erhaltung des Nutzungsrechts insgesamt ausreicht.
[X.] Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Sache
ist zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückzuverweisen.

Ri[X.] Pokrant ist in Urlaub und

kann daher nicht unterschreiben.
Bornkamm

Bornkamm

Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.09.2008 -
81 [X.]/07 -

O[X.], Entscheidung vom 20.05.2009 -
6 [X.]/08 -

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Meta

I ZR 93/09

17.03.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. I ZR 93/09 (REWIS RS 2011, 8513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8513

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I ZR 93/09

6 U 200/08

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