Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. I ZR 24/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4461

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
24/11
Verkündet am:
19.
Juli 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] §§ 31, 33, 35
Das Erlöschen der [X.] führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der [X.], wenn der [X.]nehmer dem [X.]-nehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den [X.] eingeräumt hat und die [X.] nicht aufgrund eines Rück-rufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: einver-nehmliche Aufhebung des [X.]vertrages)
-
erlischt (Fortführung von [X.], Urteil vom 26.
März 2009 -
I
ZR
153/06, [X.]Z 180, 344 -
Reifen Progressiv).

[X.], Urteil vom 19. Juli 2012 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10.
Mai 2012 durch [X.] Dr.
Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Koch und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts München vom 20.
Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Musikverlage. Die Klägerin ist in [X.], die [X.] in [X.] ansässig. Der Komponist [X.] räumte der Klä-gerin mit Vertrag vom 1.
Februar 1960 die ausschließlichen Musikverlagsrechte und die sich hieraus ableitenden weltweiten Nutzungsrechte an seiner Kompo-sition [X.]

für die Dauer der Schutzfrist ein.

November 1961 räumte die Klägerin der B.

Music
Company Limited (im Folgenden: B.

) die ausschließlichen Musikver-
lagsrechte an dem Werk für Europa
ein. Schließlich räumte B.

der
Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Vereinbarung vom 4.
April 1962 die aus-schließlichen Subverlagsrechte an der Komposition für [X.] und [X.]
ein.
Die Klägerin schloss
mit B.

im Rahmen
eines in [X.]
geführ-
ten Rechtsstreits am 17./26.
März 1986 einen Vergleich. Darin vereinbarten die 1
2
-
3
-
vertragschließenden Parteien, dass mit dem Vergleich sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Verlagsvertrag betreffend das Musikwerk [X.]

beendet sind
und mit Ablauf der Lizenz auch die Rechte bei Lizenznehmern, [X.] oder sonstigen [X.], die Rechte von B.

ableiten, unwi-
derruflich enden. Die Klägerin hat nach ihrer Darstellung mittlerweile dem
R.

B.

Musikverlag die Subverlagsrechte an dem Musikwerk für [X.]
eingeräumt und diese Rechtseinräumung vorsorglich unter die auflösende Be-dingung gestellt, dass dem
Beklagten die Subverlagsrechte gerichtlich zuge-sprochen werden.
Die Klägerin ist der Ansicht, mit dem Erlöschen der [X.] von B.

sei auch die [X.] des
Beklagten erloschen.
Die Klägerin hat beantragt,
[X.]
festzustellen, dass der
Beklagte nicht Inhaber der Musikverlagsrechte an dem Werk [X.]

(Komponist: [X.]) für [X.] und Ös-terreich ist;
I[X.]
den
Beklagten
zu verurteilen, einer Auszahlung der von der [X.] streitig gestellten und gesperrten [X.] in Bezug auf das in Ziffer
I bezeich-nete Werk an den Subverlag R.

B.

Musikverlag GmbH

zuzustimmen.
Das Landgericht
hat der Klage stattgegeben
(LG München
I, Urteil vom 17.
März 2010 -
21
O
5192/09, juris). Der
Beklagte hat gegen diese Entschei-dung Berufung eingelegt. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz für den Fall, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag wegen des Vorrangs der Leistungsklage als
unstatthaft erachten sollte, hilfsweise beantragt,
den
Beklagten
unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], das Werk [X.]

(Komponist: [X.]) innerhalb [X.]s und [X.] musikverlegerisch auszuwerten, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten, aufzuführen, zu senden oder die vorbe-zeichneten Handlungen von [X.] oder über Dritte (z.B. [X.]) vornehmen zu lassen.
3
4
5
-
4
-
Das Berufungsgericht
hat das landgerichtliche Urteil abgeändert
und die Klage abgewiesen
([X.], Urteil vom 20.
Januar 2011 -
29
U
2626/10, juris). Mit ihrer
vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Beklagte beantragt, möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils erreichen; hilfsweise erstrebt sie die Verurteilung des
Beklagten nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag.
Der
ordnungsgemäß geladene
Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nicht vertreten. Die Klägerin
beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Anträge auf Feststellung
und Zustimmung
seien unbegründet, weil der
Beklagte weiterhin Inhaber
der Subverlagsrechte
an dem Werk [X.]

für [X.] und [X.] sei. Über den Hilfsantrag sei nicht zu entscheiden. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die ausschließlichen Subverlagsrechte des
Beklagten am Musikwerk [X.]

seien nicht dadurch weggefallen, dass
B.

der Klägerin mit
der Vereinbarung vom 17./26.
März 1986 die Verlagsrechte zurückübertragen habe. Der [X.] habe in seinem Urteil Reifen Progressiv

ent-schieden, dass jedenfalls im Fall des Rückrufs der [X.] wegen
Nicht-ausübung die von der [X.] abgeleiteten [X.]en bestehen blieben. Entsprechendes gelte für den Streitfall.

Sollte von einem Erlöschen der [X.] auszugehen sein, stünde dem Feststellungsbegehren
der Klägerin der vom
Beklagten erhobene [X.] entgegen. Es erscheine auch nicht fernliegend, dass die Partei-6
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8
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-
5
-
en aufgrund der mit Billigung der Klägerin erfolgten Fortsetzung der Auswertung des [X.] durch den
Beklagten
und der langjährigen Abrechnungspraxis konkludent einen
Lizenzvertrag geschlossen hätten, der bislang nicht wirksam gekündigt worden sei.
I[X.] Über die Revision der Klägerin ist, obwohl der
Revisionsbeklagte im Verhandlungstermin vor dem [X.] nicht vertreten war, nicht durch Versäum-nisurteil, sondern durch
streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu [X.], da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestell-ten Sachverhalts als unbegründet erweist
(vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juli 1967 -
V
ZR
112/64, NJW 1967, 2162; Musielak/[X.], ZPO,
9.
Aufl., §
555 Rn.
6; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
555 Rn.
4).
II[X.] Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend
angenommen, die von der Klägerin
gestellten Anträge, mit denen sie zum einen die
Feststellung
begehrt hat, dass der Beklagte nicht Inhaber der Musikverlagsrechte an dem Werk [X.]

für [X.] und [X.] ist, und mit denen sie zum anderen die Zustimmung des
Beklagten
zur
Auszah-lung der von der [X.] gesperrten [X.] an dem Werk [X.]

an
die R.

B.

Musikverlag GmbH
erreichen wollte, seien nicht begründet, weil
der
Beklagte weiterhin Inhaber der ausschließlichen Subverlagsrechte an der Komposition für [X.] und [X.] ist.
Über den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht mit Recht nicht entschieden, weil die
Klägerin diesen nur für den -
nicht gegebenen -
Fall gestellt hat, dass der Feststellungsantrag [X.] ist.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der
Beklagte
Inhaber der ausschließlichen Subverlagsrechte für [X.] und [X.] an der urheberrechtlich geschützten Komposition [X.]

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11
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-
6
-
ist, und dass er
diese Rechte aus einer Lizenzkette herleitet, die von dem Kom-ponisten
[X.] über die Klägerin
als Inhaberin der weltweiten [X.] und B.

als Inhaberin der [X.] bis
zur Rechtsvorgängerin des
Beklagten als Inhaberin
der ausschließlichen Sub-verlagsrechte für [X.] und [X.] reicht.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das [X.] des
Beklagten nicht dadurch erloschen ist, dass die Klägerin und
B.

im Zuge eines in [X.] geführten Rechtsstreits
am 17./26.
März 1986 einen Vergleich
geschlossen haben, in dem sie die Auf-hebung des zwischen ihnen bestehenden [X.] und den Ablauf der
B.

erteilten Lizenz vereinbart haben. Das Erlöschen des Musikverlags-
rechts von B.

hat nicht das Erlöschen des daraus abgeleiteten Subver-
lagsrechts des
Beklagten zur Folge.
a) Der Gesetzgeber
hat die Streitfrage, ob Nutzungsrechte späterer Stufe bestehen bleiben, wenn das Nutzungsrecht früherer Stufe erlischt, bewusst nicht selbst beantwortet, sondern der Rechtsprechung zur Klärung überlassen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/6433, S.
16). Der [X.] hat im Urteil Reifen Progressiv

vom 26.
März 2009 (I
ZR
153/06, [X.]Z 180, 344) für den Fall, dass der [X.]nehmer dem [X.]-nehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen Zahlung einer einmaligen Lizenz-gebühr eingeräumt hat, entschieden, dass ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableitet, nicht erlischt, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausübung (§
41 [X.]) erlischt.
13
14
-
7
-
b) Unter Berücksichtigung
des Grundsatzes des [X.] und unter Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen des Hauptli-zenzgebers und des [X.]nehmers erscheint es auch in den Fällen, in denen der [X.]nehmer dem [X.]nehmer ein ausschließliches
Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den [X.]
eingeräumt hat und die [X.] nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlischt, in aller Regel angemessen und [X.], dass das Erlöschen der [X.] nicht zum Erlöschen der [X.] führt (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
41 [X.] Rn.
24; [X.], [X.], 1107, 1111; [X.], ZUM 2009, 855, 856
f.; [X.], [X.] 2010, 69, 71 und 74; [X.], [X.] 2009, 290122; [X.], ZGE
2011, 377, 395 f.; [X.], GRUR 2011, 384, 389). Der für das Patentrecht zuständige X.
Zivilsenat des [X.]
hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er gegen diese Beurteilung keine Bedenken hat.
aa) Im gewerblichen Rechtsschutz und im [X.] gilt der Grund-satz des [X.] (§
33 [X.], §
30 Abs.
5 [X.], §
31 Abs.
5 [X.], §
15 Abs.
3 [X.], §
22 Abs.
3 [X.]). Er besagt unter ande-rem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt (§
33 Satz 2 Fall 1 [X.], §
30 Abs.
5 Fall 1 [X.], §
31 Abs.
5 Fall
1 [X.], §
15 Abs.
3 Fall
1 [X.], §
22 Abs.
3 Fall
1 [X.]; vgl. zur früheren [X.] [X.], Urteil vom 23.
März 1982 -
KZR
5/81, [X.]Z 83, 251, 256
ff. -
Veran-kerungsteil). Im [X.] ist darüber hinaus bestimmt, dass das abgeleitete Nutzungsrecht bestehen bleibt, wenn der Inhaber des Rechts, der das [X.] eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet (§
33 Satz
2 Fall
2 [X.]). Das lässt darauf schließen, dass auch
das Erlöschen eines Nutzungsrechts nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zum Entfallen der daraus abgelei-teten Nutzungsrechte führen muss ([X.]Z 180, 344 Rn. 19 -
Reifen Progres-15
16
-
8
-
siv). Zweck des [X.] ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. IV/270; S.
56; [X.]/Loewen-heim in [X.]/[X.] aaO §
33 [X.] Rn.
1).
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Berücksichtigung des
Grundsatzes des [X.]
für ausschließliche Nutzungsrechte gemäß
§
33 [X.] stehe im Streitfall entgegen, dass nach §
132 Abs.
1 Satz
1 [X.] die Vorschriften des [X.]sgesetzes
mit Ausnahme der §§
42 und 43 [X.] auf die am 4.
April 1962 geschlossene Vereinbarung über die Einräu-mung der ausschließlichen Subverlagsrechte nicht anwendbar
seien
und zum anderen die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die [X.] am 17./26.
März
1986
geltende Fassung des §
33 [X.] einen Sukzessionsschutz nur
für
einfache Nutzungsrechte vorgesehen habe. Ausschließliche Nutzungsrechte genossen nach allgemeinen Grundsät-zen schon immer Sukzessionsschutz (vgl. [X.] in [X.], [X.], 2.
Aufl., §
33 [X.] Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
33 [X.] Rn.
3). Durch die ab dem 1.
Juli 2002 geltende Fassung des
§
33 [X.] ist lediglich klargestellt worden, dass nicht nur einfachen, son-dern auch ausschließlichen
Nutzungsrechten Sukzessionsschutz zukommt
(vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/6433, S.
16).
[X.]) Das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des [X.] an einem Fortbestand seines Rechts überwiegt auch in den [X.] das Interesse des [X.]gebers an einem Erlöschen dieses Rechts, in denen der [X.]nehmer dem [X.]nehmer -
wie im Streitfall -
ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den [X.] einge-räumt hat und die [X.] nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtaus-übung, sondern aus anderen Gründen -
wie hier aufgrund einer Vereinbarung 17
18
-
9
-
zwischen dem [X.]geber und dem [X.]nehmer über die Aufhe-bung des [X.]vertrages und das Erlöschen der [X.] -
erlischt.

[X.]) Zwar wird der [X.]geber beim Fortbestehen eines aus-schließlichen Nutzungsrechts wesentlich stärker in einer Nutzung seines
Rechts beschränkt
als beim Fortbestehen einfacher
Nutzungsrechte. Beim Fortbeste-hen einfacher Nutzungsrechte ist er nicht daran gehindert, aufgrund des an ihn zurückgefallenen ausschließlichen Nutzungsrechts neue Nutzungsrechte zu vergeben; er
muss es lediglich hinnehmen, dass sein ausschließliches [X.] beim Rückfall mit einfachen Nutzungsrechten belastet ist. Dagegen kann
er beim Fortbestehen eines einen Teilbereich betreffenden ausschließli-chen Nutzungsrechts aufgrund des an ihn zurückgefallenen ausschließlichen Nutzungsrechts
keine neuen ausschließlichen Nutzungsrechte vergeben, so-weit das
fortbestehende ausschließliche
Nutzungsrecht reicht.
Auch dies muss der [X.]geber jedoch hinnehmen, da er
der Einräumung weiterer aus-schließlicher Nutzungsrechte durch den [X.]nehmer zugestimmt (§
35 Abs.
1 Satz
1 [X.])
und daher damit hat rechnen müssen, dass sein [X.] beim Rückfall um die [X.]nehmern einge-räumten ausschließlichen Nutzungsrechte geschmälert ist (vgl. [X.]Z, 180, 344 Rn.
24 -
Reifen Progressiv).

(2) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Fortbestand der
[X.] beim Wegfall der [X.] im Streitfall zu der unbilligen [X.] führt, dass der nicht mehr berechtigte [X.]nehmer (B.

)
von Lizenzzahlungen des [X.]nehmers (des
Beklagten) profitiert und der wieder berechtigte [X.]geber (die Klägerin) leer ausgeht. Die Klägerin hat mit
B.

in Nummer
6 des Vergleichs vom 17./26.
März 1986 verein-
bart, dass B.

nicht mehr berechtigt ist, Lizenzforderungen einzuziehen

(Absatz
1),
und
verpflichtet ist, von dennoch eingehenden Lizenzzahlungen ei-19
20
-
10
-
nen näher bestimmten Anteil an die Klägerin abzuführen (Absätze
3 und 4). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin seit dem Wirk-samwerden des mit B.

abgeschlossenen Vergleichs vom 17./26.
März
1986 bis zur Klageerhebung mit Schriftsatz vom 6.
März 2009 die vom [X.] entrichteten Lizenzgebühren vereinnahmt. Es bedarf keiner Klärung, ob die Klägerin gegen B.

nach dem anwendbaren [X.] Recht
aufgrund ergänzender Vertragsauslegung oder aufgrund gesetzlicher Bestim-mungen einen Anspruch auf Abtretung eines gegen den
Beklagten
bestehen-den Anspruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen hat (vgl. zum [X.] Recht [X.], Urteil vom 19.
Juli 2012 -
I
ZR
70/10 Rn.
27
f. -
M2Trade).

(3) Ein [X.]nehmer, der den
[X.]geber fortlaufend an sei-nen [X.] zu beteiligen
hat, hat allerdings ein schwächeres Interesse am Fortbestand seiner Lizenz als ein [X.]nehmer, der die [X.] bereits
vollständig gezahlt hat. Der [X.]nehmer, der laufende [X.] zu leisten hat, kann sich bei einem vorzeitigen Wegfall seines Nutzungsrechts gegenüber dem Anspruch seines Lizenzgebers auf Zahlung von Lizenzgebühren auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags berufen und seine Zahlungen einstellen. Dagegen trägt der [X.]nehmer, der die [X.] bereits vollständig beglichen hat, das Risiko, gegenüber seinem Lizenzgeber einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der Lizenzgebühr wegen vorzeitigen Wegfalls seines Nutzungsrechts nicht durchsetzen zu [X.].

(4) Es kommt für die Frage des [X.] der [X.] beim [X.] der [X.] im Blick auf die betroffenen Interessen des Hauptli-zenzgebers und des [X.]nehmers nicht entscheidend darauf an, ob die [X.] aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausübung (§
41 [X.]) oder aus anderen Gründen, die 21
22
-
11
-
nicht in der Sphäre des
[X.]nehmers liegen
-
wie hier aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem [X.]geber und dem [X.]nehmer über die Aufhebung des [X.]vertrages und das Erlöschen der Hauptli-zenz -
erlischt (vgl. [X.], ZUM 2009, 855, 856).

(5) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das Interesse des
Beklagten am Fortbestand ihres
Nutzungsrechts das Interesse der Klägerin an einem Rückfall dieses Nutzungsrechts überwiegt. Die Klägerin ist zwar bei einem Fortbestehen des ausschließlichen Subverlagsrechts des
Beklagten bis zum Ablauf der Schutzfrist im Jahre 2047 gehindert, ausschließli-che Subverlagsrechte an dem Werk für das Gebiet von [X.] und [X.] zu erteilen; das muss sie jedoch hinnehmen, weil sie der Erteilung weite-rer ausschließlicher Nutzungsrechte durch B.

zugestimmt hat. Der Klä-
gerin entstehen dadurch keine finanziellen Nachteile, da der
Beklagte die [X.] seit dem Wirksamwerden des zwischen der Klägerin
und B.

geschlossenen Vergleichs an die Klägerin zahlt. Dagegen
entstünden
dem
Beklagten durch ein vorzeitiges Erlöschen seines
Nutzungsrechts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhebliche
wirtschaftliche
Nachteile. Er
ist an der zwischen der Klägerin und B.

getroffenen Vereinbarung
über die Aufhebung des [X.] und das Erlöschen der [X.] nicht beteiligt. Es wäre daher unbillig, wenn er
aufgrund des
Erlöschens
der [X.] seine
[X.] verlöre.

23
-
12
-
IV. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§
97 Abs.
1 ZPO) zurückzuweisen.
Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2010 -
21 O 5192/09 -

[X.], Entscheidung vom 20.01.2011 -
29 [X.] -

24

Meta

I ZR 24/11

19.07.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. I ZR 24/11 (REWIS RS 2012, 4461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4461

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 24/11

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