Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. II ZR 262/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6037

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 262/13

vom

29. April 2014

in dem Rechtsstreit

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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
April 2014
durch den
Vorsitzenden [X.]
Dr. Bergmann
und die Richterin [X.], [X.] Drescher, [X.] und Sunder
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilse-nats des [X.] vom 13.
Juni 2013 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
I.
Die Hauptversammlung der beklagten Aktiengesellschaft fasste am 5.
Mai 2010 mit 267.444.978 Ja-Stimmen von insgesamt 267.484.259 abgege-benen Stimmen, was einer Zustimmung von 99,99
% der abgegebenen Stim-men und 81,85
% des Grundkapitals der Beklagten entspricht, einen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009, der lautet:

1.
Verteilung an die Aktionäre
a)
Ausschüttung einer Dividende je Stammaktie von [X.] 1,18; bei 324.109.568 Stück dividendenberechtigten Stammaktien sind das [X.] 328.449.284,34.
b)
Ausschüttung einer Dividende je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht von [X.] 1,298; bei 2.677.966 Stück dividendenberechtigten [X.]
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tien ohne Stimmrecht sind das [X.] 3.475.999,86. Sofern sich je Depot ein Ausschüttungsbetrag ergibt, der nicht auf
volle [X.] endet, wird dieser Betrag auf volle [X.] abgerundet.
2. Verbleibt als Gewinnvortrag
[X.] 23.907.769. [X.] erhöht sich um den Spitzenbetrag, der sich aufgrund Abrundung der [X.] gemäß Ziffer 1.b) je Depot auf volle [X.] ergeben kann, maximal um [X.]
21.423,72

Der Kläger ist Aktionär der Beklagten und hat mit der Anfechtungsklage beantragt, den Beschluss für nichtig zu erklären. Der Kläger ist der Auffassung, verschiedene an der Beklagten beteiligte Gesellschaften der Gesellschafter-stämme H.

und S.

hätten im Zeitraum ab 1.
Oktober 2009 zu Unrecht keine oder falsche Stimmrechtsmitteilungen nach § 21 [X.] abgegeben, weshalb deren Rechte aus den Aktien ruhten. Außerdem
habe die F.

H.

GmbH aufgrund des Erwerbs von weiteren 18,28
% der Aktien bis August 2007 die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 [X.] überschrit-ten, was wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen § 35 [X.] zu einem [X.] nach
§ 59 [X.] führe und den Beschluss gleichfalls anfechtbar mache.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Nichtigerklärung des [X.]es weiter.
II.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).
1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht.
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Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 13.
Juni 2013
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U
148/12, juris)
hat die Revision zugelassen, weil die [X.] Rechtsfragen bisher höchstrichterlich nicht geklärt seien und sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen könnten. Befasst hat es sich in seiner Entscheidung mit Rechtsfragen der Zurechnung nach § 22 [X.] bzw. §
30 i.V.m. § 35 [X.].
Diese Fragen sind aber in diesem Verfahren nicht klärungsfähig. Der [X.] verletzt auch dann nicht Gesetz oder Satzung (§ 254 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 243 Abs. 1 [X.]), wenn unterstellt wird, dass die Gesellschaften, an denen die Gesellschafterstämme H.

und S.

beteiligt sind, ihre Rechte aus den Aktien nach § 28 [X.] bzw. nach § 59 [X.] zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verloren hatten.
a) Der [X.] ist nicht verfahrensfehlerhaft ge-fasst worden. Bei der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses mit der Begründung, wegen unzureichender oder falscher Mitteilungen habe ein [X.] bestanden, ist maßgeblich, ob bei
richtiger Stimmenzählung ein anderes Ergebnis festzustellen gewesen wäre. Eine Anfechtung ist nur dann begründet, wenn die fehlerhafte Berücksichtigung von Stimmen Einfluss auf das Beschlussergebnis hatte (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2011 -
II
ZR
229/09, [X.]Z 189, 32 Rn. 24; Urteil vom 24. April 2006 -
II
ZR
30/05, [X.]Z 167, 204 Rn. 26; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 28 Rn. 28). Auch wenn die Stimmen aus den Aktien, für die nach Auffassung des [X.] keine Rechte bestanden, nicht mitgerechnet werden, wäre der Gewinn-verwendungsbeschluss mit Mehrheit gefasst worden. Der Beschluss wurde mit 99,99 % der abgegebenen Stimmen gefasst, was 81,85
% des Grundkapitals 6
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entspricht. Die Stimmrechte der in Rede stehenden Gesellschaften und Gesell-schaftsstämme entsprechen maximal 60,58
% des Grundkapitals.
b) Der [X.] ist auch nicht wegen eines Inhalts-mangels anfechtbar. Entgegen der Auffassung der Revision hätten die [X.] stimmberechtigten Aktionäre nicht einen Beschluss fassen können, den Gewinn nur an sich auszuschütten. Ein [X.], der Ak-tionäre berücksichtigt, die wegen eines [X.]s nach fehlerhaften Stimmrechtsmitteilungen kein Dividendenrecht haben, ist nicht als fehlerhaft und anfechtbar anzusehen (Windbichler in Großkomm. [X.], 4. Aufl., § 20 Rn.
75; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 76 Fußnote 225).
aa) Die Hauptversammlung darf nicht beschließen, an welche Aktionäre der Ausschüttungsbetrag verteilt wird. Die Frage, auf welche Aktien Dividenden ausgeschüttet werden und auf welche nicht, unterliegt nicht der Disposition der Hauptversammlungsmehrheit (§
58 Abs.
4, §
60 Abs.
1 und 3 [X.]). Die Hauptversammlung entscheidet nur über den Gesamtbetrag der Ausschüttung (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Der auf die einzelne Aktie entfallende Betrag oder Sachwert ergibt sich aus dem Gesetz oder der Satzung ([X.], Urteil vom 28.
Juni 1982 -
II
ZR
69/81, [X.]Z 84, 303, 311). Eine nachrichtliche [X.] schadet nicht, ändert aber auch nicht den beschlosse-nen [X.]. Die Aufschlüsselung in [X.] pro Stück hat mangels einer Hauptversammlungskompetenz zur Abänderung der gesetzli-chen oder satzungsmäßigen Verteilungsschlüssel nur rechnerische, rein dekla-ratorische Bedeutung ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 28 Rn. 34; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 174 Rn. 7; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 58 Rn. 103 und § 60 Rn. 33).
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bb) Die Hauptversammlung ist auch nicht in der Lage zu beschließen, für welche Aktien aufgrund unzureichender Stimmrechtsmitteilungen keine Divi-dende ausgeschüttet werden kann. Zwar soll nach Teilen der Literatur im Fall eines Dividendenausschlusses die auf die ausgeschlossenen Aktien entfallende Dividende unter die übrigen Aktionäre zu verteilen sein (S.
Schneider/
[X.],
[X.], 493, 498; [X.] in [X.]/
Uwe
H.
Schneider, [X.], 6.
Aufl., §
28 Rn.
34; Uwe
H.
Schneider/
Rosengarten in [X.]/[X.]/Uwe H.
Schneider, [X.], 2. Aufl., § 59 Rn.
32; KK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 20 Rn.
76; [X.] in
Emmerich/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 20 Rn. 53 ff. m.w.N. zur abweichenden h.M.). Die Möglichkeit, durch eine Nachholung der Stimmrechtsmitteilung den Dividendenanspruch zu erhalten, schließt es aber aus, die auf solche Aktien entfallende Dividende bereits im Zeitpunkt des [X.] auf die anderen Aktionäre zu verteilen und einen entsprechenden [X.] zu fassen. Der Meldepflichtige hat gemäß § 28 Satz 2 [X.] bzw. § 59 Satz 2 [X.] bei einem nicht vorsätz-lichen Verstoß die Möglichkeit, die Meldung nachzuholen und dadurch den [X.] rückwirkend voll wirksam werden zu lassen (KK-[X.]/[X.]/Oesterhaus, 2. Aufl., § 28 Rn. 67; MünchKomm[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 20 Rn. 75; MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 174 Rn.
28). Dass ein vorsätzlicher Verstoß im Zeitpunkt der Hauptversammlung sicher feststeht, wird kaum vorkommen und ist im
vorliegenden Fall jedenfalls auszuschließen.
2. [X.] hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der [X.] verstößt nicht gegen Gesetz oder Satzung (§ 254 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 243 Abs. 1 [X.]) und ist auch nicht nichtig (§ 241 Nr. 3 [X.]).
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Der [X.] wurde selbst dann mit Mehrheit ge-fasst, wenn sämtliche Stimmen aus den Aktien der in Rede stehenden Beteilig-ten als nicht wirksam abgegeben gelten würden.
Inhaltlich verstößt der [X.] auch nicht wegen einer kompetenzwidrigen Gewinnverteilung durch die Hauptversammlung ge-gen Gesetz oder Satzung oder ist nichtig, weil er sich nicht auf die Bestimmung des an die Aktionäre auszuschüttenden Betrags beschränkt (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 [X.]), sondern
darüber hinaus die Zahl der bezugsberechtigten Aktien und die auf die einzelne Aktie entfallende Dividende nennt. Zwar sollen Festsetzungen im [X.], die der Gewinnverteilungsregelung durch Satzung oder Gesetz entsprechen, trotz ihres
rein deklaratorischen Charakters angefochten werden können, wenn Streit über die Gewinnverteilung entsteht ([X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 60 Rn. 71), oder wegen des [X.] der Hauptversammlung nach § 241 Nr. 3 [X.] nichtig sein ([X.], [X.], 10. Aufl., § 60 Rn. 6). Die in der Literatur empfohlene (vgl. etwa MünchKomm
[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 174 Rn. 25) zusätzliche Aufschlüsselung des in der Hauptversammlung beschlossenen Gesamtbetrags der [X.] in Zahl der Aktien und Dividende pro Aktie legt aber nicht eine bestimmte Gewinnverteilung fest, wie für einen verständigen Aktionär erkennbar ist und
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sich hier außerdem aus der Verwendung einer dritten Dezimale bei der Divi-dende für die Vorzugsaktien sowie der Darstellung als Teilschritt einer Rech-nung ergibt, sondern dient allein der Information der Aktionäre.

Bergmann
Reichart
Drescher

[X.]
Sunder

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.08.2012 -
41 [X.]/10 -

[X.], Entscheidung vom 13.06.2013 -
I-6 [X.] -

Meta

II ZR 262/13

29.04.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. II ZR 262/13 (REWIS RS 2014, 6037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6037

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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