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PDF anzeigen[X.] 32/00vom28. Februar 2002in dem [X.] hat am 28. Februar 2002 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Verhandlung und Entscheidung in dieser Sache wird bis zurErledigung des Revisionsverfahrens [X.] Wohnungs- und GewerbebauGmbH u.a. ./. [X.] ZR 278/01 Œ ausgesetzt (§ 148 ZPO).Die in jenem Verfahren streitgegenständliche Frage, ob [X.] des Erwerbers Herzog wirksam beurkundet worden ist, [X.] das hier anhängige Verfahren, in dem es darum geht, ob derKlägerin wegen dieses und anderer Verkaufsfälle mit derselbenBeurkundungspraxis Provisionsansprüche zustehen, vorgreiflich.[X.]
Meta
28.02.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. III ZR 32/00 (REWIS RS 2002, 4321)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4321
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