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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 187/07 vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Streithelferin, - Prozessbevollmächtigte [X.] Instanz: Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 28. Februar 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2007 - 17 U 1609/07 - wird zurückgewiesen, weil der Zedent der Klägerin aus dem von der Beklagten erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 - [X.], 1507, 1510 Rn. 21; [X.]/06 - [X.], 1503, 1507 Rn. 28 f - und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - [X.]; [X.] und [X.] Œ [X.], 2281). Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen. [X.]: unter Einschluss des [X.] für den erledigten Teil bis 40.000 •. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.10.2006 - 4 O 1130/06 - [X.], Entscheidung vom 14.05.2007 - 17 U 1609/07 -
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28.02.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2008, Az. III ZR 187/07 (REWIS RS 2008, 5272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5272
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