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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 48/10 vom 31. März 2011 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 31. März 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 10. Februar 2010 - 7 U 1629/09 [X.] wird zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordert. Die Beschwerde rügt zwar mit Recht, dass das Berufungsgericht ohne eine erneute Vernehmung der Zeugen nicht zu einer vom [X.] abweichenden Würdigung hätte gelangen dürfen. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die [X.] selbständige [X.] Erwägung getragen, dass die Vertretungsberechtigung der Zeugin v. E. nicht ausreichend dargelegt worden sei. Angesichts des von der Beschwerdeerwiderung angeführten Sachvortrags der Beklagten genügte die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast durch ihr Bestreiten mit Nichtwissen nicht. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der [X.] wird unter Zugrundelegung der Umrechnungskurse vom 27. April 2004 (vgl. Urteil des [X.]s) und vom 4. März 2010 (Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde) auf 3.277.325,24 festgesetzt ([X.]: 2.926.543,75 •; Feststel-lungsantrag: 350.781,49 •). [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.11.2008 - 3 O 8701/04 - [X.], Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 U 1629/09 -
Meta
31.03.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. III ZR 48/10 (REWIS RS 2011, 8057)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8057
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