Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. VII ZB 1/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9522

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 1/11 vom 10. Februar 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Februar 2011 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die statthafte Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 22. November 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Soweit der Schuldner vorbringt, er habe keine Rechtsmittelbelehrung erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsmittelbelehrung derart, dass die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ob der Schuldner gleichwohl ohne Verschulden keine Kenntnis von dem Anwaltszwang hatte, kann dahinstehen. Denn der in seiner Eingabe vom 18. Januar 2011 etwa enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt wäre unzulässig, weil auch er nur durch den Schuldner persönlich eingelegt worden wäre. Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten, § 236 Abs. 1 ZPO. Jedenfalls insoweit kann sich der Schuldner nicht auf seine Unkenntnis berufen. Denn er war bereits darauf hingewiesen worden, dass sich [X.] vor dem [X.] durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, § 78 Abs. 1 ZPO. [X.] Kuffer

[X.]

[X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/10 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 T 287/10 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/10 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 T 287/10 -

Meta

VII ZB 1/11

10.02.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. VII ZB 1/11 (REWIS RS 2011, 9522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9522

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