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PDF anzeigen [X.][X.]/09
vom 15. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, den [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird zu-rückgewiesen. Die als Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO anzusehende Be-schwerde des [X.] vom 1. August 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe: Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde ist als Rüge im Sinne von § 321 a ZPO anzusehen. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass dem Senat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, in der die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, sein beim [X.] eingelegter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht vorlag. 1 Die Rüge ist zulässig, jedoch unbegründet. Die unterlassene Kenntnis-nahme von dem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht entschei-dungserheblich. Denn ein Notanwalt hätte dem Kläger nicht beigeordnet wer-den können. Eine Beiordnung kann nur vorgenommen werden, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist, § 78 b Abs. 1 ZPO. Diese Vorausset-zung liegt nicht vor, denn das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Recht verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt [X.] - 3 - legt worden ist. Die im Schriftsatz des [X.] vom 12. Juni 2009 vorgebrach-ten Gründe vermögen die Entscheidung des [X.]s nicht in Frage zu stel-len. Der Kläger hat weder innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für die Berufung beantragt, noch hat er trotz der ihm erteilten Belehrung in diesem Verfahren einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt. [X.] Kuffer Bauner [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.04.2009 - 419 C 9660/07 - [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -
Meta
15.10.2009
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. VII ZB 61/09 (REWIS RS 2009, 1133)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1133
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