Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2009, Az. VII ZR 69/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1964

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 69/08 vom 27. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. August 2009 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] Eick, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten 1 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 7. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagten 1 und 3 tragen die Kosten des [X.] einschließlich der durch die Streithilfe für den Kläger verur-sachten Kosten. Gegenstandswert: 135.234,83 • Gründe: 1. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Armierung der Bodenplatte sei (mit)ursächlich für den einge-tretenen Schaden, nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe damit gegen den Anspruch der Beklagten auf [X.] Gehör verstoßen, ist unbegründet. Die Entscheidung des [X.] lässt Verfahrensfehler nicht erkennen. 1 Mit ihrer Behauptung haben die Beklagten ein neues Verteidigungsmittel vorgebracht, das sie bei sorgfältiger Prozessführung bereits in erster Instanz hätten vorbringen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dies nicht möglich 2 - 3 - gewesen sei, haben die Beklagten nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkenn-bar. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass in erster In-stanz durch Einholung von Sachverständigengutachten die umfassende Aufklä-rung aller möglichen Schadensursachen betrieben worden ist. Dazu gehörte auch eine möglicherweise unzureichende Armierung der Bodenplatte. 3 Der Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als Antwort auf die erstmalige Behauptung der Beklagten, ei-ne unzureichende Armierung sei schadensursächlich, die Ausführung der Ar-mierung erläutert hat, mag den Beklagten zwar Grund gegeben haben, ihre Be-hauptung zu bekräftigen und nun mit ihr bekannt gewordenen Einzelheiten zu untermauern. Das ändert aber nichts daran, dass sie die Behauptung, die Ar-mierung sei schadensursächlich, bereits in erster Instanz hätten aufstellen müssen. [X.] sie das getan, wäre die entsprechende Aufklärung durch den Kläger bereits in erster Instanz erfolgt und das [X.] hätte diese Behaup-tung bei seiner Entscheidung berücksichtigen können. Die Beklagten können auch nicht geltend machen, der Vortrag sei un-streitig. Unstreitig ist allenfalls in der letzten mündlichen Verhandlung die Aus-führung der Armierung geworden. Streitig blieb jedoch die Frage, ob die [X.] (mit)ursächlich für den Schaden war. 4 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 74 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. 5 [X.] [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.05.2007 - 8 O 592/01 - [X.], Entscheidung vom 07.02.2008 - 15 U 106/07 -

Meta

VII ZR 69/08

27.08.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2009, Az. VII ZR 69/08 (REWIS RS 2009, 1964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1964

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15 U 106/07

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