Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.08.2011, Az. V R 3/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 4051

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Gegenstand

Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerfreiheit im Reihengeschäft - Unschädlichkeit der Angabe eines unzutreffenden Bestimmungsorts - Keine Ausnahme ruhender Lieferungen von der Gewährung von Vertrauensschutz


Leitsatz

Bei einem Reihengeschäft mit zwei Lieferungen und drei Beteiligten ist die erste Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung auch dann gemäß § 6a UStG steuerfrei, wenn der erste Abnehmer einem Beauftragten eine Vollmacht zur Abholung und Beförderung des gelieferten Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet erteilt, die Kosten für die Beförderung aber vom zweiten Abnehmer getragen werden (Abgrenzung zu Abschn. 31a Abs. 8 Satz 2 UStR 2005/Abschn. 3.14 Abs. 8 Satz 2 UStAE) .

Tatbestand

1

I. Die [[X.].]lägerin und Revisionsbeklagte ([[X.].]lägerin) handelt mit [[X.].]raftfahrzeugen. Im Streitjahr 2006 veräußerte sie einen Personenkraftwagen (P[[X.].]W) an das in [[X.].] ansässige Unternehmen [[X.].] ([[X.].]), eine [[X.].]apitalgesellschaft [[X.].] Rechts. Dem lagen eine per Telefax übermittelte Bestellung der [[X.].] vom 20. Dezember 2006, eine Bestätigung des Bundeszentralamts für Steuern vom gleichen Tag über die Gültigkeit einer der [[X.].] erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ([[X.].].) und zur Übereinstimmung der Angaben zu Name, Ort, Postleitzahl und Straße zugrunde, sowie eine von der [[X.].]lägerin an [[X.].] adressierte Rechnung vom 21. Dezember 2006 ohne Ausweis von Umsatzsteuer, aber mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung. Das Fahrzeug wurde von einem [[X.].] Fahrer, [[X.].], im Inland abgeholt. [[X.].] übergab der [[X.].]lägerin eine eidesstattliche Versicherung über den Empfang des Fahrzeugs und die Beförderung nach [[X.].] sowie eine schriftliche Abholvollmacht, die [[X.].] auf [[X.].] ausgestellt hatte. Die [[X.].]lägerin fertigte eine [[X.].]opie des Personalausweises des Fahrers an, aus der sich auch dessen Wohnort ergab.

2

Die [[X.].]lägerin ging in ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 von einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) i.V.m. § 6a UStG aus. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[[X.].]--) stimmte der Jahreserklärung, die zu einer Steuervergütung an die [[X.].]lägerin führte, nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung ([[X.].]) zu.

3

Im [[X.].] an eine [[X.].] ging das [[X.].] aufgrund einer Auskunft der [[X.].] Finanzverwaltung davon aus, dass die Lieferung des P[[X.].]W steuerpflichtig sei. Nach Mitteilung der [[X.].] Finanzverwaltung sei der Transport des Fahrzeugs tatsächlich nicht von [[X.].], sondern von deren in [[X.].] ansässigen [[X.].]unden ([X.]) veranlasst worden. Der P[[X.].]W sei direkt nach [[X.].] verbracht worden. Das [[X.].] erließ einen nach § 164 Abs. 2 [[X.].] geänderten Umsatzsteuerbescheid 2006, da die Lieferung der [[X.].]lägerin an [[X.].] nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche, sondern als steuerpflichtige "ruhende" Lieferung im Rahmen eines [X.] anzusehen sei. Der Einspruch der [[X.].]lägerin blieb erfolglos.

4

Mit seinem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2010, 913 veröffentlichten Urteil gab das Finanzgericht ([X.]) der [[X.].]lage statt. Zwar erfülle die Lieferung des P[[X.].]W an [[X.].] nicht die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 6a Abs. 1 UStG, da die Abholung des Fahrzeugs vom Abnehmer der [[X.].] und nicht von dieser selbst oder der [[X.].]lägerin veranlasst worden sei. Die [[X.].]lägerin könne sich jedoch auf Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG berufen. Denn sie habe die ihr gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a, 17c der [X.] ([X.]) obliegenden Nachweispflichten erfüllt und keine Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit der vom Fahrer vorgelegten Belegangaben zu zweifeln, nach denen sie von seinem Handeln für [[X.].] habe ausgehen dürfen.

5

Mit seiner Revision rügt das [[X.].] Verletzung materiellen Rechts. Objektiv habe es sich um ein Reihengeschäft i.S. von § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG gehandelt. Da der [X.] Abnehmer [X.] als letzter Unternehmer in der Reihe die Beförderung des P[[X.].]Ws beauftragt habe, sei die Warenbewegung nur der Lieferung der [[X.].] an diesen zuzuordnen, so dass die innergemeinschaftliche Lieferung in diesem Verhältnis erfolgt sei. Daher sei § 6a Abs. 4 UStG nicht anwendbar. Die Prüfung der [X.] führe zu einer im Inland steuerbaren ruhenden Lieferung gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG. Dies schließe die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen aus. Eine andere Beurteilung würde den Anwendungsbereich des § 6a Abs. 4 UStG unzulässig ausweiten, da die Vorschrift nicht das Vertrauen in den Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 und Abs. 7 UStG schütze. Soweit der [X.] ([X.]) in den zur [X.] vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/[X.] (Richtlinie 77/388/[X.]) ergangenen Rechtssachen Teleos (Urteil vom 27. September 2007 [X.], [X.]. 2007, [X.]) und [X.] (Urteil vom 21. Februar 2008 [X.], [X.]. 2008, [X.]) Vertrauensschutz gewährt habe, seien diese Entscheidungen auf den Streitfall nicht übertragbar, da es dort nicht um [X.] gegangen sei. Im Übrigen habe die [[X.].]lägerin nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Anwendung der Steuerfreiheit sicherzustellen, da sie keine Informationen über ihre Lieferung an [[X.].] eingeholt und keine Nachforschungen dazu angestellt habe, aus welchen Gründen ein [X.] als Abholer tätig gewesen sei. Die Lieferung sei auch nicht nach § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei. Wie das Alternativbeispiel eines [X.] mit vier Beteiligten zeige, müsse darauf abgestellt werden, wer den Transport des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet tatsächlich veranlasst habe. Weder die [[X.].]lägerin noch der Abnehmer [[X.].] hätten aber den Transport veranlasst, zumal die Erklärung zur Abholung inhaltlich unzutreffend gewesen sei. Es sei nachgewiesen, dass [[X.].] zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, den Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern oder zu versenden, da [[X.].] bereits bekannt gewesen sei, dass der Transport durch einen Beauftragten des letzten Abnehmers erfolgen würde. Der Gegenstand sei auch nicht in den Mitgliedstaat gelangt, der die von [[X.].] verwendete [[X.].]. erteilt habe.

6

Das [[X.].] beantragt,

das Urteil des [X.] aufzuheben und die [[X.].]lage abzuweisen.

7

Die [[X.].]lägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Die Lieferung sei gemäß § 6a Abs. 4 UStG steuerfrei, da sie sämtliche Nachweispflichten erfüllt habe. Aus den ihr vorgelegten Urkunden habe sich insbesondere ergeben, dass das Fahrzeug im Auftrag der [[X.].] abgeholt worden sei; warum sie hätte misstrauisch werden müssen, wenn ein [X.] für ein [X.] Unternehmen im französisch-[[X.].] Grenzgebiet tätig werde, erschließe sich ihr nicht.

Entscheidungsgründe

9

II. [X.]ie [X.]evision des [X.] ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 [X.]bs. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). [X.]ie [X.]lägerin hat eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt, die aber entgegen dem [X.] bereits nach § 6a [X.]bs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei ist, so dass es auf die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz gemäß § 6a [X.]bs. 4 Satz 1 UStG nicht ankommt.

1. [X.] Lieferungen sind gemäß § 4 Nr. 1 [X.]uchst. b UStG unter den Voraussetzungen des § 6a UStG steuerfrei. [X.]ie Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung setzt gemäß § 6a [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG insbesondere voraus, dass der Unternehmer oder der [X.]bnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige [X.]sgebiet befördert oder versendet.

[X.]ie Steuerfreiheit beruht auf [X.]rt. [X.]. a Unterabs. 1 der [X.]/[X.]. [X.]anach "befreien die Mitgliedstaaten unter den [X.]edingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen [X.]nwendung der nachstehenden [X.]efreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Mißbrauch festlegen: a) die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des [X.]rtikels 5, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre [X.]echnung nach Orten außerhalb des in [X.]rtikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der [X.] versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/ die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des [X.]eginns des Versands oder der [X.]eförderung der Gegenstände handelt".

2. Wird der in das übrige [X.]sgebiet beförderte oder versendete Gegenstand im [X.]ahmen eines sog. [X.] geliefert, ist für die Zuordnung von [X.]eförderung oder Versendung als Voraussetzung für die Steuerfreiheit gemäß § 6a UStG Folgendes zu berücksichtigen:

a) Schließen bei einem sog. [X.]eihengeschäft mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand [X.] ab und gelangt der Gegenstand bei der [X.]eförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten [X.]bnehmer, ist die [X.]eförderung oder Versendung des Gegenstands gemäß § 3 [X.]bs. 6 Satz 5 UStG nur einer der Lieferungen zuzuordnen. In Übereinstimmung damit kommt es nach der [X.]echtsprechung des [X.] bei zwei aufeinanderfolgenden Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen vorgenommen werden, die als solche handeln, zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder [X.]eförderung dieses Gegenstands, wobei die Versendung oder [X.]eförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden kann, die dann als einzige nach [X.]rt. [X.]. a Unterabs. 1 der [X.]/[X.] steuerfrei ist ([X.]-Urteil vom 6. [X.]pril 2006 [X.]/04, [X.] Handel [X.], Slg. 2006, [X.], [X.], 342, Leitsatz 1).

b) [X.]er Ort der Lieferung, der zur innergemeinschaftlichen Versendung oder [X.]eförderung von Gegenständen führen kann, befindet sich im Mitgliedstaat des [X.]eginns der Versendung oder [X.]eförderung (§ 3 [X.]bs. 6 Satz 1 UStG, und [X.]rt. 8 [X.]bs. 1 [X.]uchst. a der [X.]/[X.]; vgl. [X.]-Urteil [X.] Handel [X.] in Slg. 2006, [X.], [X.], 342, Leitsatz 2).

c) Für die Lieferung, der die [X.]eförderung oder Versendung nicht zuzuordnen ist, gilt § 3 [X.]bs. 7 Satz 2 UStG: Lieferungen, die der [X.]eförderung oder Versendung vorangehen, gelten nach § 3 [X.]bs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG dort als ausgeführt, wo die [X.]eförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. Lieferungen, die der [X.]eförderung oder Versendung folgen, gelten nach § 3 [X.]bs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG dort als ausgeführt, wo die [X.]eförderung oder Versendung des Gegenstands endet. In Übereinstimmung damit gilt nach [X.]rt. 8 [X.]bs. 1 [X.]uchst. b der [X.]/[X.] als Ort der Lieferung für den Fall, dass der Gegenstand nicht versandt oder befördert wird, der Ort, an dem sich der Gegenstand zur [X.] befindet. [X.]uch hiernach ist maßgebend, ob die Lieferung der [X.]eförderungs- oder Versendungslieferung vorangeht oder folgt (vgl. [X.]-Urteil [X.] Handel [X.] in Slg. 2006, [X.], [X.], 342, Leitsatz 2).

d) Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen [X.]bnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist gemäß § 3 [X.]bs. 6 Satz 6 UStG die [X.]eförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.

Nach der [X.]echtsprechung des [X.] kommt es insoweit auf die "Verpflichtung" und die "[X.]" an, den Gegenstand unter Verwendung einer nicht vom Liefermitgliedstaat erteilten [X.]. in den [X.]estimmungsmitgliedstaat zu befördern ([X.]-Urteil vom 16. [X.]ezember 2010 [X.]/09, [X.], [X.], 397 [X.]. 34 f.). Liegen diese Voraussetzungen vor, die zu einer [X.]nwendung von § 3 [X.]bs. 6 Satz 6 erster Halbsatz UStG führen, steht es einer Zuordnung von innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb zur ersten Lieferung nicht entgegen, dass ein Zweiterwerber an der [X.]eförderung beteiligt ist ([X.]-Urteil [X.] in [X.], 397 [X.]dnr. 41) und dass die [X.]eförderung nicht zum Unternehmen des [X.] erfolgt ([X.]-Urteil [X.] in [X.], 397 [X.]dnr. 42).

[X.]nders ist es, wenn der Ersterwerber dem ersten Lieferer bereits vor der [X.]eförderung oder Versendung mitteilt, dass er den Gegenstand an einen Zweiterwerber verkauft hat ([X.]-Urteil [X.] in [X.], 397 [X.]dnr. 36). [X.]eförderung oder Versendung sind dann entsprechend § 3 [X.]bs. 6 Satz 6 letzter Halbsatz UStG nicht der ersten Lieferung zuzuordnen. [X.]em liegt die Überlegung zugrunde, dass aufgrund einer derartigen Mitteilung für den Ersterwerber erkennbar ist, dass die [X.]eförderung in das übrige [X.]sgebiet nicht seiner Lieferung zuzurechnen ist. Im Ergebnis hat danach der Ersterwerber im Fall des Weiterverkaufs die Möglichkeit, durch Mitteilung oder Verschweigen des Weiterverkaufs die [X.]eförderung oder Versendung der Lieferung an sich oder seiner eigenen Lieferung zuzuordnen (vgl. § 3 [X.]bs. 6 Satz 6 UStG).

Soweit sich aus [X.]bschn. 31a [X.]bs. 8 Satz 2 der [X.] 2005 und in [X.]bschn. 3.14 [X.]bs. 8 Satz 2 des Umsatzsteuer-[X.]nwendungserlasses ergeben sollte, dass die erste Lieferung im [X.]eihengeschäft allein aufgrund der Einbeziehung des zweiten [X.]bnehmers in die [X.]eförderung nicht steuerfrei sein kann, wäre dies mit dem [X.]-Urteil [X.] in [X.], 397 [X.]dnr. 41 nicht vereinbar (vgl. auch [X.], [X.] --[X.]St[X.]-- 2011, 199, und allgemein Wäger, U[X.] 2001, 1 ff., 9).

3. Im Streitfall ist die Lieferung der [X.]lägerin nach § 6a [X.]bs. 1 UStG steuerfrei, da der [X.]bnehmer der [X.]lägerin den Gegenstand in das übrige [X.]sgebiet versandt hat.

[X.]ufgrund der von [X.] dem [X.] erteilten Vollmacht zur [X.]bholung ist von einer Versendung durch [X.] auszugehen, so dass entsprechend § 6a [X.]bs. 1 Satz 1 UStG eine Versendung durch den [X.]bnehmer der von der [X.]lägerin ausgeführten Lieferung vorliegt, und die [X.]lägerin für diese Lieferung die Steuerfreiheit nach dieser Vorschrift in [X.]nspruch nehmen kann.

a) Es liegen mehrere Lieferungen über einen Gegenstand vor, da das Fahrzeug von der [X.]lägerin an [X.] sowie von [X.] an deren [X.] [X.]bnehmer geliefert wurde. [X.]a [X.] als erster [X.]bnehmer gegenüber der [X.]lägerin erklärt hat, sie werde den Gegenstand der Lieferung nach [X.] und damit in einen anderen Mitgliedstaat als den Liefermitgliedstaat befördern oder versenden, [X.] unter ihrer [X.] [X.]. handelte, und ein von [X.] [X.]eauftragter den Gegenstand zur [X.]eförderung in das übrige [X.]sgebiet abholte, war die Lieferung der [X.]lägerin an [X.] die Versendungslieferung und damit die innergemeinschaftliche Lieferung. Ob [X.] ihrerseits im Verhältnis zu ihrem [X.] [X.]bnehmer die [X.]osten für die Versendung in das übrige [X.]sgebiet trug, ist im Hinblick auf die von [X.] für den [X.]bholer [X.] erteilte Vollmacht unerheblich. [X.]arüber hinaus war der [X.]lägerin der Weiterverkauf durch [X.] an einen [X.] [X.]bnehmer nicht bekannt, so dass eine Zuordnung der Versendung zur zweiten Lieferung der [X.] an den [X.] [X.]bnehmer nicht in [X.]etracht kommt. [X.]ass eigene [X.]ngestellte der [X.] bei der [X.]bholung nicht anwesend waren, steht der Zuordnung zur ersten Lieferung im Hinblick auf die durch [X.] dem [X.] erteilte [X.] schließlich gleichfalls nicht entgegen.

b) Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn davon auszugehen wäre, dass die [X.]lägerin nicht der erste Lieferer in der [X.]eihe ist, da auch sie das Fahrzeug vom Hersteller oder sonst aufgrund einer Lieferung erworben hat und das Fahrzeug von [X.] beim Lieferer der [X.]lägerin abgeholt wurde. [X.]enn erst [X.] hat gegenüber der [X.]lägerin unter Verwendung ihrer [X.]. erklärt, sie werde den Gegenstand in das übrige [X.]sgebiet befördern oder versenden. Nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen kann nur der [X.]lägerin die innergemeinschaftliche Lieferung zugeordnet werden.

c) [X.]ie Einwendungen des [X.] hiergegen greifen nicht durch. Insbesondere rechtfertigt der vom [X.] gebildete [X.]eispielsfall ([X.]eihengeschäft mit vier [X.]eteiligten --[X.], [X.], [X.] und [X.], bei dem sich [X.] gegenüber [X.] unter Verwendung einer [X.] [X.]. zur [X.]eförderung nach [X.] verpflichtet, die Ware aber unter einer [X.] [X.]. an [X.] verkauft, der sie seinerseits an den unter [X.] [X.]. handelnden [X.] verkauft, der die Ware dann bei [X.] abholt und nach [X.] befördert) keine andere [X.]eurteilung. [X.]enn entweder holt [X.] die Ware als [X.]evollmächtigter des [X.] aufgrund einer in der [X.]ette weitergegebenen Verpflichtung zur [X.]eförderung nach [X.] bei [X.] ab, so dass die [X.]eförderung der ersten Lieferung zuzurechnen ist ([X.]-Urteil [X.] in [X.], 397 [X.]dnr. 41) oder aber hat [X.] den Erstlieferer [X.] über den Weiterverkauf an [X.] (zu dessen freien Verfügung) informiert, so dass nicht für die erste Lieferung des [X.], sondern für die dritte Lieferung des [X.] an [X.] die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in [X.]nspruch genommen werden kann ([X.]-Urteil [X.] in [X.], 397 [X.]dnr. 36).

4. [X.]uch die weiteren Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 6a [X.]bs. 1 Satz 1 UStG liegen vor.

a) Wie zwischen den [X.]eteiligten unstreitig ist, hat die [X.]lägerin den [X.]eleg- und [X.]uchnachweis für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit der [X.]rt nach vollständig erbracht. Unerheblich ist insoweit, dass die [X.]lägerin, obwohl eine Versendungslieferung vorliegt, den Nachweis der Versendung nicht durch einen [X.] nach § 17a [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 [X.]bs. 1 USt[X.]V erbracht hat; denn nach § 17a [X.]bs. 4 Satz 2 USt[X.]V kann der Unternehmer, wenn ihm dies nicht möglich ist --z.[X.]. weil er nicht erkennen kann, dass der [X.]bholer kein unselbständiger [X.]eauftragter des [X.]bnehmers [X.] den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung auch nach § 17a [X.]bs. 2 USt[X.]V erbringen --wie im Streitfall u.a. durch die Versicherung des [X.]eauftragten des [X.]bnehmers, den Gegenstand der Lieferung in das übrige [X.]sgebiet zu befördern (Urteil des [X.]undesfinanzhofs vom 12. Mai 2009 [X.], [X.]FHE 225, 264, [X.]St[X.]l II 2010, 511, unter II.[X.].4.b bb)--.

[X.]n der [X.]ichtigkeit der [X.]eleg- und [X.]uchangaben bestehen mit [X.]usnahme des --tatsächlichen-- [X.]estimmungsorts der Lieferung keine begründeten Zweifel. [X.]ass das von der [X.]lägerin gelieferte Fahrzeug nicht entsprechend den [X.]elegangaben nach [X.], sondern nach [X.] versendet wurde, steht im Streitfall der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht entgegen. [X.]enn auch der tatsächliche [X.]estimmungsort befindet sich nach den Feststellungen des [X.] im übrigen [X.]sgebiet, so dass die [X.]ngabe eines unzutreffenden [X.]estimmungsorts dem "sicheren Nachweis" der materiellen Voraussetzungen nicht entgegensteht ([X.]-Urteil vom 27. September 2007 [X.]-146/05, [X.]ollée, Slg. 2007, [X.] [X.]dnr. 31).

b) Es sind auch keinerlei [X.]nhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die [X.]lägerin "die Identität der wahren Erwerber verschleiert hat, um diesen zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen" ([X.]-Urteil vom 7. [X.]ezember 2010 [X.]-285/09, "[X.]", [X.]St[X.] 2010, 2572, Leitsatz).

5. [X.]uf die Frage, ob sich die Steuerfreiheit aus § 6a [X.]bs. 4 Satz 1 UStG ergibt, kam es zwar nicht mehr an. Es erscheint jedoch --selbst wenn die Voraussetzungen des § 6a [X.]bs. 1 UStG nicht vorlägen-- entgegen der [X.]uffassung des [X.] unter [X.]erücksichtigung des [X.]-Urteils [X.] in [X.], 397 nicht möglich, sog. ruhende Lieferungen von der Gewährung des Vertrauensschutzes nach § 6a [X.]bs. 4 Satz 1 UStG auszunehmen.

Meta

V R 3/10

11.08.2011

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend FG Nürnberg, 10. November 2009, Az: 2 K 1696/2008, Urteil

§ 3 Abs 6 UStG 2005, § 3 Abs 7 UStG 2005, § 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005, § 6a UStG 2005, § 17a UStDV 2005, Art 8 EWGRL 388/77, Art 28c EWGRL 388/77, Abschn 3.14 Abs 8 S 2 UStAE, Abschn 31a Abs 8 S 2 UStR 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.08.2011, Az. V R 3/10 (REWIS RS 2011, 4051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4051

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