Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2010, Az. V ZB 123/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1432

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 11. November 2010 in der [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. November 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.] und Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von [X.] wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 7. April 2010 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.500 •. Gründe: [X.] Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht gegen den [X.], einen [X.] Staatsangehörigen, im Wege einer einstweiligen Anord-nung die Haft zur Sicherung der Abschiebung für zwei Wochen sowie die sofor-tige Vollziehbarkeit und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeord-net. Aufgrund dieser Anordnung ist der Betroffene am 6. April 2010 in Haft ge-nommen worden. Die für den 13. April 2010 vorgesehene Abschiebung ist we-gen eines Suizidversuchs des Betroffenen gescheitert. Die gegen die Entschei-dung des Amtsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. 1 - 3 - Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene die Feststellung erreichen, dass er durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in seinen Rechten verletzt worden ist. I[X.] 1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. 2 a) Zwar ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulas-sung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - [X.], [X.] 2010, 150, 151; Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 359, 360). Hiervon ausgenommen sind nach § 70 Abs. 4 FamFG jedoch Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anord-nung befunden worden ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/6308, [X.]; [X.], FamFG, 16. Aufl. § 70 Rn. 48; Musielak/Borth, FamFG, § 70 Rn. 5; [X.]/ [X.]/[X.], FamFG, § 70 Rn. 12; [X.] in Bahrenfuss, FamFG, § 70, Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.], FamFG, § 70, Rn. 27; [X.]/[X.], FamFG, 12. Aufl., § 70 Rn. 18; [X.]/Weinreich/[X.], FamFG, 2. Aufl., § 70 Rn. 28). So liegt es hier. Die Haftanordnung ist im Wege einer einstweiligen Anordnung ergangen; folgerichtig hat sich das Beschwerdegericht damit befasst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 427 Abs. 1, § 49 ff. FamFG gegeben waren. 3 b) Die Erledigung der Haftanordnung rechtfertigt keine andere Beurtei-lung. Die Möglichkeit, das Verfahren mit einem geänderten Antrag fortzusetzen, eröffnet nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel, sondern besteht nur innerhalb des für die jeweilige Verfahrensart vorgesehenen Instanzenzuges. Dieser ist vorliegend mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft. 4 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 5 II[X.] Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist aus den Grün-den zu I[X.]1. unbegründet. 6 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 [X.] - [X.], Entscheidung vom 07.04.2010 - 3 T 249/10 -

Meta

V ZB 123/10

11.11.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2010, Az. V ZB 123/10 (REWIS RS 2010, 1432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1432

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V ZB 172/09

V ZB 218/09

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