Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/01vom5. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 5. Dezember 2001 gemäß § 44 StPO beschlossen:Der Angeklagten wird auf ihren Antrag hinsichtlich der Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil [X.] [X.] vom 24. Juli 2001 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gewährt.Gründe:Der zulässige, aber unbegründete Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO war im Wege der Auslegung als Wie-dereinsetzungsantrag zu behandeln. Dieser ist zulässig und begründet.Es ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Angeklagte die Versäu-mung der [X.] nicht verschuldet hat. Aus dem [X.] Verteidigers nach § 346 Abs. 2 StPO ergibt sich, daß er sich in einem Irr-tum über die rechtliche Bedeutung der nach § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO an [X.] bewirkten Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe befand; dieserIrrtum ist der Angeklagten nicht [X.] 3 -Die versmte Handlung ist in der Frist des § 45 StPO nachgeholt [X.].[X.]Fischer Elf
Meta
05.12.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. 1 StR 491/01 (REWIS RS 2001, 346)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 346
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.