Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. 2 StR 179/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2864

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[X.]/02vom12. Juni 2002in der Strafsachegegenwegenvorsätzlicher Körperverletzung- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2002 ge-mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom13. Februar 2002 wird als unzulässig verworfen.Gründe:Mit Beschluß vom 13. Februar 2002 hat das Landgericht die [X.] Angeklagten gegen das Urteil vom 20. November 2001 wegen Versäu-mung der [X.] als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1StPO). Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entschei-dung des [X.].Der Antrag ist unzulässig, weil der Angeklagte die gesetzliche [X.] versäumt hat. Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zu-stellung des [X.] auf die Entscheidung des [X.] antragen (§ 346 Abs. 2 StPO). Dieser Antrag muß innerhalb der Frist beidem Gericht eingehen, dessen Entscheidung angefochten wird. Hierauf warder Angeklagte in der dem [X.] beigefügten Rechtsbehelfs-belehrung hingewiesen worden. Der Beschluß wurde dem Angeklagten [X.] am 19. Februar 2002 zugestellt. Die [X.] endete daher mit dem 26. Februar 2002. Seinen Antrag vom 24. Fe-bruar 2002 richtete der Angeklagte jedoch trotz der ihm erteilten Belehrung an- 3 -die unzustige Staatsanwaltschaft [X.], wo er am 26. Februar 2002 ein-ging. Erst am Folgetag und somit nach Ablauf der Wochenfrist ging der [X.] dem zustigen Landgericht [X.] ein.Im rigen wre der Antrag des Angeklagten auch [X.]. [X.] hat die Revision des Angeklagten gegen das in seiner Anwesen-heit verkte Urteil vom 20. November 2001 zu Recht als unzulssig [X.], weil der Angeklagte das Rechtsmittel nicht innerhalb der [X.] § 341 Abs. 1 StPO eingelegt hat. Die [X.] begann mit der Ver-ks angefochtenen Urteils am 20. November 2001 und endete mitdem 27. November 2001. Innerhalb dieser Frist ging eine Revisionserklrungnicht ein.Anhaltspunkte fr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versmung der [X.] und der Antragsfrist sind nichterkennbar.[X.] Bode [X.] Elf

Meta

2 StR 179/02

12.06.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. 2 StR 179/02 (REWIS RS 2002, 2864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2864

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