Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. 3 StR 41/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7685

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 41/13
vom
5. März 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 5.
März 2013
gemäß §§ 46, 346 Abs.
2 [X.]
beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach
Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-sion gegen das Urteil des [X.] vom 29.
August 2012 und auf Entscheidung des [X.] werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen; der Angeklagte hat die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Die sich aus dem Schreiben des Angeklagten vom 10.
Dezember 2012 ergebenden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision und auf Entscheidung des [X.] gemäß §
346 Abs.
2 [X.] gegen den Verwerfungsbeschluss des [X.] vom 3.
Dezember 2012 sind unzulässig.
1. Der [X.] hat zu dem Wiedereinsetzungsantrag aus-geführt:
"Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er keine Angabe über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, die innerhalb der Wo-1
2
-
3
-
chenfrist des §
46 Abs.
1 [X.] gemacht werden muss, enthält (BGHR [X.] §
45 Abs.
2 Tatsachenvortrag
4). Die Einhaltung der Wochenfrist des §
45 Abs.
2 Satz
2 [X.] ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der Akten. Der Verwerfungsbeschluss des [X.] vom 3.
Dezember 2012 wurde dem Angeklagten formlos übermittelt und an den Verteidiger gegen [X.] zugestellt (Bd.
IV, Bl.
111 d.A.). Dem [X.] ist der Beschluss am 5.
Dezember 2012 zugegangen (Bd.
IV, Bl.
113 d.A.). Das Schreiben des Angeklagten vom 10.
Dezember 2012 ist beim [X.] am 14.
Dezember 2012 eingegangen (Bd.
IV, Bl.
119 d.A.), so dass sich ohne die Angabe des Antragstellers, wann ihm der Beschluss vom 3.
Dezember 2012 zugegangen ist, nicht feststel-len lässt, ob die Wochenfrist zur Anbringung des [X.] eingehalten ist."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Der Antrag auf Entscheidung des [X.] ist unzulässig, weil der Angeklagte die gesetzliche Antragsfrist nach §
346 Abs.
2 Satz
1 [X.] versäumt hat. Danach ist ein Antrag nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach Zustellung des [X.] bei dem Gericht eingeht, dessen Entscheidung angefochten wird. Das ist hier nicht geschehen.
3
4
-
4
-
Im Übrigen wäre der Antrag auch mangels fristgerechter Revisionsbe-gründung (§
345 Abs.
1 und 2 [X.]) unbegründet.

Tolksdorf

Schäfer

Mayer

Gericke
Spaniol

5

Meta

3 StR 41/13

05.03.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. 3 StR 41/13 (REWIS RS 2013, 7685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7685

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