Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. 1 StR 491/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 346

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[X.]/01vom5. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 5. Dezember 2001 gemäß § 44 StPO beschlossen:Der Angeklagten wird auf ihren Antrag hinsichtlich der Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil [X.] [X.] vom 24. Juli 2001 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gewährt.Gründe:Der zulässige, aber unbegründete Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO war im Wege der Auslegung als Wie-dereinsetzungsantrag zu behandeln. Dieser ist zulässig und begründet.Es ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Angeklagte die Versäu-mung der [X.] nicht verschuldet hat. Aus dem [X.] Verteidigers nach § 346 Abs. 2 StPO ergibt sich, daß er sich in einem Irr-tum über die rechtliche Bedeutung der nach § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO an [X.] bewirkten Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe befand; dieserIrrtum ist der Angeklagten nicht [X.] 3 -Die versmte Handlung ist in der Frist des § 45 StPO nachgeholt [X.].[X.]Fischer Elf

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1 StR 491/01

05.12.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. 1 StR 491/01 (REWIS RS 2001, 346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 346

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