Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2003, Az. V ZR 447/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 351

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:5. Dezember 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 3 Abs. 1a) Wird bei Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von dem [X.] in einer Weise abgewichen, die es unmöglich macht, die errichteten Räumeeiner in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen, entstehtan ihnen kein Sondereigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum.b) Kann aus diesem Grund nur ein isolierter, nicht mit Sondereigentum verbundenerMiteigentumsanteil erworben werden, so sind die Miteigentümer verpflichtet, [X.] nebst Aufteilungsplan der tatsächlichen Bebauung anzupassen,soweit ihnen dies - ggf. auch gegen Ausgleichszahlungen - zumutbar ist.[X.], [X.]. v. 5. Dezember 2003 - [X.]/01 - O[X.] [X.] I- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. [X.] Recht erkannt:Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels [X.] wird auf die Revisionen der Kläger und der [X.] und 4 das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 5. September 2001 im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als der auf Genehmigung und Vollzug der [X.] 14. Oktober 1998 gerichtete Klageantrag und die [X.] abgewiesen worden sind.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] einschließlich der Kosten der Streithilfe - an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notarieller Urkunde vom 9. August 1991 teilten die Mitglieder einerErbengemeinschaft, unter ihnen der Streithelfer der Kläger, ein ihnen gehö-- 3 -rendes Grundstück, dessen Realteilung nicht möglich war, in Wohnungs- undTeileigentum. Das Grundstück war nur im nördlichen Teil bebaut. An dem [X.] und an einem im südlichen Teil noch zu errichtenden [X.] sollte nach dem Teilungsvertrag jeweils Sondereigentum begründet wer-den. Auf der mittleren Fläche war die Errichtung eines Doppelhauses mit Ga-ragen vorgesehen, wobei jeweils ein Miteigentumsanteil mit dem Sonderei-gentum an jeder Haushälfte und dem Garagenraum verbunden sein sollte. Indem der Urkunde beigefügten Aufteilungsplan ist die Lage der Gebäude ein-gezeichnet; das umschließende Gelände ist als Sondernutzungsfläche jeweilsdem aufstehenden Gebäude zugewiesen, während die verbleibende [X.] als gemeinschaftliches Eigentum gekennzeichnet ist.Nach Wahrung des [X.] im Grundbuch erwarben die [X.] zu 1 und 2 auf Grund notariellen Vertrages vom 14. Oktober 1992 [X.] mit dem Sondernutzungsrecht an der nördlichen Fläche.Hierbei verpflichtete sich der Streithelfer, den Teilungsvertrag bezüglich [X.] der mittleren Fläche zugunsten der Beklagten zu 1 und 2 - die ihmhierzu Vollmacht erteilten - abzuändern und die ihnen zugewiesene [X.] auf 900 m² zu vergrößern. Auf der mittleren Fläche sollte ins-besondere nur noch ein Gebäude mit bestimmten Abständen zum nördlichgelegenen Haus entstehen. Aus diesem Anlaß wurde am 27. Mai 1993 eineerste [X.] errichtet. Nach dieser durfte die mittlere [X.] lediglich mit einem Baukörper als Wohnhaus nebst einer Garagebebaut werden; außerdem wurde die Verteilung der [X.] geregelt. Mit Schreiben vom 11. August 1993 erklärte der Beklagte zu [X.] dem Notar, er "entziehe" dem Streithelfer "für die Teilungserklä-rung, so wie sie abgefertigt wurde, ... die Vollmacht." Der Streithelfer geneh-- 4 -migte das Handeln des für ihn bei der Beurkundung aufgetretenen vollmacht-losen Vertreters am 20. Oktober 1993 "mit der Einschränkung", daß eine Pas-sage der [X.] nur für eine Bebauung der mittleren Fläche geltensollte, die den Vereinbarungen mit den Beklagten zu 1 und 2 entsprach. [X.] der Änderungen des [X.] und der Gemeinschafts-ordnung in das Grundbuch kam nicht zustande.Mit notariellem Vertrag vom 10. August 1994 kauften die Kläger von ih-rem Streithelfer die Miteigentumsanteile, die mit dem Sondereigentum an dennoch zu errichtenden Gebäuden auf der mittleren Sondernutzungsfläche ver-bunden sind. Es wurde vereinbart, daß die Kläger die Fläche bebauen sollten.Sie verpflichteten sich, hierbei die Vereinbarungen einzuhalten, die der [X.] mit den Beklagten zu 1 und 2 getroffen hatte. Die Beklagten zu 3 und [X.] auf Grund eines Kaufvertrages vom 23. Mai 1995 den [X.], der mit dem Sondereigentum an dem - inzwischen errichteten - [X.] der südlichen Grundstücksfläche verbunden ist.Die Kläger begannen im Juli 1995 mit dem Bau eines Zweifamilienhau-ses auf der mittleren Sondernutzungsfläche. Sie wichen dabei von der [X.] erteilten Baugenehmigung insoweit ab, als der Baukörperentlang der Grenze zur südlichen Sondernutzungsfläche um mehrere Meter inöstliche Richtung verschoben wurde. Dies wurde von der [X.] 12. Juli 1996 nachträglich genehmigt. Nach ihren Behauptungen hieltensich die Kläger bei der Errichtung des Hauses an die Verpflichtungen, die sieim Kaufvertrag mit ihrem Streithelfer übernommen hatten. Allerdings wurden,was nach der erteilten Baugenehmigung zulässig war, die in Art. 6 BayBO1994 vorgesehenen Abstandsflächen zum südlich gelegenen Haus der Be-- 5 -klagten zu 3 und 4 nicht eingehalten. Die Beklagten zu 3 und 4 versuchtenvergeblich, in einem Verwaltungsstreitverfahren eine Aufhebung der [X.] vom 12. Juli 1996 zu erreichen.In dem vorliegenden - von dem Wohnungseigentums- an das Prozeßge-richt abgegebenen - Rechtsstreit erstreben die Kläger die Feststellung derBindung der Beklagten an die [X.] vom 27. Mai 1993 und [X.] der Verpflichtung der Beklagten, die Eintragung der vereinbartenÄnderungen in das Grundbuch zu beantragen, hilfsweise die Verurteilung [X.] zur Genehmigung und zum Vollzug der [X.], sowiedie Verurteilung der Beklagten zur Genehmigung einer zweiten Nachtragsbe-urkundung vom 14. Oktober 1998, hilfsweise deren Verurteilung zur [X.] in wesentlichen Punkten entsprechenden Angebots sowie weiter [X.] zur Annahme eines inhaltsgleichen Angebots. Demgegenüber sind [X.] der Ansicht, der Teilungsvertrag sei nicht wirksam abgeändert [X.] und daher die Bebauung der mittleren Fläche entsprechend anzupassen.Mit ihrer Widerklage verlangen die Beklagten zu 3 und 4 einen Rückbau [X.] der Kläger entsprechend den Vorgaben des ursprünglichen Teilungs-vertrages, hilfsweise einen Rückbau entsprechend der ersten Baugenehmi-gung vom 10. April 1995, weiter hilfsweise die Zahlung einer vom Gericht zubestimmenden Entschädigung in Höhe von mindestens 139.500 DM. [X.] der Klage und Stattgabe der Widerklage im Hauptantrag durch [X.] hat das [X.] Klage und Widerklage abgewiesen. Mitihren hiergegen gerichteten Revisionen verfolgen die Kläger ihr Klageziel unddie Beklagten zu 3 und 4 ihre [X.] 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, die Beklagten seien durch die Nachträge zudem Teilungsvertrag nicht gebunden. Es fehle an einem wirksamen Angebotzur Änderung des [X.], weil mit der von dem Streithelfer nur un-ter Einschränkungen erteilten Genehmigung das ursprüngliche Vertragsange-bot abgelehnt worden sei. Außerdem habe der Beklagte zu 2 die von ihm [X.] für die Änderung des [X.] erteilte Vollmacht wirksam wi-derrufen. Die Beklagten seien den Klägern gegenüber auch nicht vertraglichzur Mitwirkung an einer Änderung des [X.] verpflichtet. Ein sol-cher Anspruch stehe den Klägern ferner nicht aus [X.] und Glauben zu. DieAnpassung des [X.] könne möglicherweise verlangt werden,wenn ein Bauträger die Anlage abweichend von den Planungen errichtet habe.Hier hätten aber nicht Dritte, sondern die Kläger selbst eigenmächtig gehan-delt. Außerdem sei ein Anspruch aus § 242 [X.] auch nicht erforderlich, weildie Wohnungseigentümer nach dem ursprünglichen [X.] Veränderungen an den Gebäuden berechtigt seien. Aus dieser Regelungergebe sich ferner, daß die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche nicht ge-geben seien. Nach dem ursprünglichen Teilungsvertrag dürfe jeder [X.] sein Sondereigentum verändern und insbesondere umbauen.Hieraus folge, daß den Wohnungseigentümern bei der Inanspruchnahme [X.] für ihre Baumaßnahmen weitestgehende Gestaltungs-freiheit zukomme. Da das Haus der Kläger nicht über deren [X.] hinaus errichtet sei, könne es dort verbleiben, auch wenn der derzeitige- 7 -Gebäudebestand nicht durch eine Änderung des [X.] festge-schrieben werden könne.Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in den [X.] nicht stand.[X.] Die mit dem Hauptantrag erstrebte Feststellung der Bindung der [X.] an die Änderung des [X.] und der Gemeinschaftsord-nung in der ersten [X.] vom 27. Mai 1993 nebst der Feststellungeiner Verpflichtung zum Vollzug dieser Urkunde können die Kläger allerdingsnicht erreichen. Hierbei bleibt die - von dem Berufungsgericht in den [X.] gestellte - Problematik einer wirksamen Vertretung des Beklagten zu 2und des Streithelfers ohne [X.]) Die Kläger können eine Wirkung der [X.] vom 27. [X.] gegenüber den Beklagten nicht aus einer wirksamen Änderung des [X.] herleiten; insoweit ist ihre auf Feststellung gerichtete [X.]. Die Beklagten sind an das dingliche Rechtsgeschäft der Ände-rung des [X.] nicht gebunden, weil es für dessen [X.] einer Eintragung in das Grundbuch fehlt. Gemäß § 4 Abs. 1 [X.] ist aucheine Änderung des Gegenstandes des Sondereigentums erst nach [X.] das Grundbuch wirksam (vgl. [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 4 [X.][X.]. 7). Die notarielle Urkunde vom 27. Mai 1993 hat einen solchen [X.] mit ihr sollte der Gegenstand des Sondereigentums verändert werden,das mit den später von den Klägern erworbenen Miteigentumsanteilen verbun-- 8 -den ist. Das Gebäude, an dem das Sondereigentum entstehen sollte, wurdegegenüber dem ursprünglichen Teilungsvertrag in seiner Lage und in seinemBauvolumen verändert. Ebensowenig sind die Beklagten gegenüber den [X.] an die in der [X.] vereinbarte Änderung der Gemein-schaftsordnung hinsichtlich des Zuschnitts der [X.]. Im Verhältnis zu den Klägern als Sondernachfolgern könnte diese Ände-rung nur im Falle einer "Verdinglichung" nach § 10 Abs. 2 [X.] wirken, wasjedoch wiederum an der fehlenden Grundbucheintragung scheitert.b) Soweit sich die Klage auf die Feststellung einer Bindung und einerVollzugsverpflichtung der Beklagten aus dem schuldrechtlichen Verpflich-tungsgeschäft, das der Änderung des Sondereigentums zugrunde liegt (vgl.§ 4 Abs. 3 [X.]), und aus der schuldrechtlich wirksamen Änderung der [X.] richtet, ist sie unzulässig. Es fehlt insoweit an dem not-wendigen Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dieses setzt voraus, daßdem Recht oder der Rechtslage des [X.] eine gegenwärtige Gefahr durchUnsicherheit droht ([X.]Z 69, 144, 147), also gerade ein eigenes Feststel-lungsinteresse des [X.] gegeben ist ([X.], [X.]. v. 6. Juli 1989, [X.], NJW-RR 1990, 318, 319). Daran fehlt es hier. Die Beklagten sind [X.] gegenüber aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen nicht ver-pflichtet. Die Kläger waren an dem Vertragsschluß nicht beteiligt, konnten [X.] nicht als Vertragspartei Rechte erwerben; für eine Abtretung der [X.] fehlt es an Vortrag. Die Voraussetzungen, unter denen [X.] des [X.] in Ausnahmefällen Feststellungenhinsichtlich eines Rechtsverhältnisses zuläßt, das nicht zwischen den Prozeß-parteien besteht, sind nicht gegeben ([X.]Z 83, 122, 125; 123, 44, 46; [X.],[X.]. v. 19. Januar 2000, [X.], [X.], 679 m.w.N.). Es ist [X.] 9 -dere nicht zu ersehen, daß die Feststellung einer Verpflichtung der [X.] gegenüber zugleich für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteienvon Bedeutung ist.2. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise verlangteGenehmigung (nach § 177 [X.]) der Vereinbarungen zu, die in der Nach-tragsurkunde vom 27. Mai 1993 getroffen worden sind. Von den Beklagten zu3 und 4 kann eine solche Genehmigung schon deshalb nicht verlangt werden,weil für sie in der genannten Urkunde keine Erklärungen abgegeben wordensind. Gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 gilt im Ergebnis nichts anderes.Selbst wenn sich für sie - angesichts der von ihnen initiierten Abweichung vondem ursprünglichen Teilungsvertrag und der Gemeinschaftsordnung - eineentsprechende nebenvertragliche Verpflichtung aus ihrem mit dem Streithelfergeschlossenen Kaufvertrag ergeben sollte, ist doch für eine Übertragung die-ses etwaigen Rechts auf die Kläger nichts vorgetragen. Die Kläger können dengeltend gemachten Anspruch auch nicht aus § 242 [X.] herleiten. Ziel [X.] ist die Anpassung von Teilungsvertrag und Gemeinschaftsordnung andie tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere an die erfolgte Bebauung. [X.] die Kläger bei Wirksamkeit der ersten [X.] allenfallsmittelbar erreichen, wenn ihr Streithelfer von einer ihm erteilten Vollmacht ent-sprechenden Gebrauch machen sollte. Durch die zweite [X.]vom 14. Oktober 1998, deren wirksames Zustandekommen Gegenstand deszweiten [X.] ist, wird hingegen direkt die erstrebte Änderung des[X.] herbeigeführt. Ein Anspruch der Kläger kann daher nur aufdas Zustandekommen einer Vereinbarung mit dem Inhalt der zweiten Nach-tragsurkunde gerichtet sein, während es einer Genehmigung der ersten Ur-kunde nicht bedarf. Bestätigt wird die mangelnde Bedeutung der ersten Nach-- 10 -tragsurkunde dadurch, daß sie nach den Schlußbestimmungen der zweiten[X.] ausdrücklich nicht mehr zu vollziehen ist.3. Demgegenüber hat das Berufungsurteil, soweit es auch den zweitenHauptantrag der Kläger - einschließlich der zugehörigen [X.] - ab-weist, keinen Bestand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann [X.] der mit diesem Antrag verfolgte Anspruch auf Genehmigung der [X.] in der zweiten [X.] vom 14. Oktober 1998 [X.] des [X.] mit den Beklagten zustehen. [X.] bei einer Wohnungseigentumsanlage kraft Gesetzes zu einem Miteigen-tumsanteil, der entgegen dem Grundgedanken des Wohnungseigentumsge-setzes (vgl. § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 [X.]) nicht mit Sondereigentum verbundenist, so können alle Miteigentümer aus dem [X.] und nachMaßgabe der Grundsätze von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) verpflichtetsein, den Gründungsakt so zu ändern, daß der sondereigentumslose ("[X.]") Miteigentumsanteil nicht weiter bestehen bleibt (Senat, [X.]Z 109, 179,185; 130, 159, 169; [X.] 2000, 243, 245). Ein solcher Anspruch kommtvorliegend in [X.]) Die Kläger haben nur einen isolierten Miteigentumsanteil erworben.aa) Der Aufteilungsplan, dessen Vorliegen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 [X.]Voraussetzung für die Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch unddamit für die Begründung von Wohnungseigentum ist, soll sicherstellen, daßdem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnunggetragen wird, also das Sondereigentum auf die dafür vorgesehenen Räumebeschränkt bleibt und die Grenzen des Sondereigentums und des gemein-- 11 -schaftlichen Eigentums klar abgesteckt werden (Senat, [X.]Z 130, 159, 166).Hiernach kann kein Sondereigentum, sondern nach § 1 Abs. 5 [X.] nur [X.] Eigentum entstehen, wenn bei der tatsächlichen Bauausfüh-rung von dem Aufteilungsplan in einer Weise abgewichen wird, die es unmög-lich macht, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiese-nen Raumeinheit zuzuordnen ([X.] 1973, 78, 80; 1987, 78, 82; [X.], [X.] 1977, 467, 469; [X.], [X.] 1979, 21, 23; [X.], [X.] 1991, 27, 31; [X.], 44, 46; [X.]/[X.], aaO, § 3[X.] [X.]. 80; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 3 [X.] [X.]. 47; Nieden-führ/[X.], [X.], 6. Aufl., § 7 [X.]. 24 f; [X.], [X.] 164 [1964], 122, 146;[X.], [X.] 1989, 116, 118; Bub, [X.] 1991, 124, 128; [X.], [X.] 1991,240, 247; [X.], [X.], 741). Hiervon sind die - in ihrer Behandlungumstrittenen (vgl. zum Meinungsstand [X.], [X.], 741, 742 f) [X.] zu unterscheiden, in denen zwar eine wesentliche Bauabweichung vor-liegt, die einzelnen im Sondereigentum stehenden Räume aber ohne [X.] dem Aufteilungsplan zu identifizieren und untereinander sowie gegen-über dem gemeinschaftlichen Eigentum abzugrenzen sind.bb) Hier wurde das Gebäude auf der mittleren [X.] den Klägern völlig abweichend von dem - mangels wirksamer Abänderungallein maßgeblichen - ursprünglichen Teilungsvertrag und dem zugehörigenAufteilungsplan errichtet. Der vorhandene Baukörper weist hinsichtlich [X.] und inneren Aufteilung keine auch nur teilweise Übereinstimmungmit dem vorgesehenen Objekt auf, vielmehr wurde die im Aufteilungsplan vor-gesehene Bauausführung vollständig aufgegeben und ein gänzlich [X.] verwirklicht. Wird zudem noch berücksichtigt, daß nach Teilungsver-trag und Aufteilungsplan neben einer Teileigentumseinheit zwei selbständige- 12 -Wohnungseigentumseinheiten in Gestalt aneinandergrenzender Doppelhaus-hälften entstehen sollten, während entsprechende Bauwerke in der [X.] aufzufinden sind, so läßt sich das Sondereigentum nicht mit der [X.] grundbuchmäßigen Bestimmtheit erkennen. Da die auf der mittlerenSondernutzungsfläche vorhandenen Räumlichkeiten den im Aufteilungsplanausgewiesenen nicht zuzuordnen sind, ist auch nicht in Teilen Sondereigen-tum entstanden; das dort errichtete Bauwerk ist vielmehr vollständig im Ge-meinschaftseigentum verblieben.cc) Dies hat - nicht anders als in den Fällen, in denen wegen [X.] Teilungserklärung gegen § 5 Abs. 2 [X.] (Senat, [X.]Z 109, 179, 184)oder wegen nicht hinreichend bestimmter Abgrenzung vom Gemeinschaftsei-gentum (Senat, [X.]Z 130, 159, 168 f) kein Sondereigentum entstehen konn-te - zur Folge, daß die Kläger nur isolierte, nicht mit Sondereigentum verbun-dene Miteigentumsanteile erwarben (vgl. [X.], [X.] 1991, 27, 31;[X.], [X.] 1991, 240, 243; a.[X.], [X.] 1991, 120, 122 f; [X.],[X.] 1992, 219, 220). Da gleichwohl für ihre Rechte und Pflichten - wie bei [X.] werdenden oder faktischen Eigentümergemeinschaft - die Bestimmungendes Wohnungseigentumsgesetzes Anwendung finden ([X.]/[X.],[X.], 12. Aufl., § 43 [X.] [X.]. 4; a.A. [X.], [X.] 1991, 27, 31), [X.] insoweit kein Unterschied zu der Situation, in der [X.] vor Errichtung des Gebäudes gebildet wurde, die Bauausführung jedochunterbleibt. Dann bleibt zwar das Wohnungseigentum - mit der Folge der [X.] - bestehen, stellt aber seinerSubstanz nach ebenfalls nur einen Miteigentumsanteil am Grundstück dar(Senat, [X.]Z 110, 36, 39).- 13 -b) Soweit ihnen dies nach [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) zumutbar ist,begründet der Erwerb eines isolierten Miteigentumsanteils für die Miteigentü-mer auf Grund des [X.] die Verpflichtung, den Grün-dungsakt so zu ändern, daß der sondereigentumslose Miteigentumsanteil nichtweiter bestehen bleibt (vgl. Senat, [X.]Z 109, 179, 185; 130, 159, 169). [X.] gehalten, ihre Vereinbarungen der veränderten Lage anzupassen und ei-ne angemessene Lösung zu finden (so - trotz Ablehnung eines isolierten [X.] - [X.], [X.], 8. Aufl., § 3 [X.]. 43). Im Rahmen [X.] sind die Miteigentümer danach verpflichtet, Teilungsvertrag [X.] so abzuändern, daß er der tatsächlichen Bebauung entspricht.Hierbei kann es Miteigentümern unter Umständen nur gegen Leistung [X.] zugemutet werden, die abweichende Bauausführung [X.] hinzunehmen (vgl. BayObLG, Z[X.] 2001, 605, 606).aa) Den Beklagten zu 1 und 2 ist die Anpassung von [X.] Aufteilungsplan an die tatsächliche Bebauung jedenfalls dann - ohne Aus-gleichszahlung - zumutbar, wenn sich die Kläger bei der Errichtung ihres [X.] tatsächlich an die Vorgaben aus ihrem Kaufvertrag mit dem Streithelfergehalten haben. Diese Abweichung von dem ursprünglichen [X.] dem zugehörigen Aufteilungsplan war nämlich von den Beklagten zu 1und 2 gewünscht und nur deshalb zwischen den Klägern und ihrem Streithelfervereinbart worden. Demgemäß sind bei einer Bebauung, mit der die Klägerihren vertraglichen Verpflichtungen Rechnung getragen haben, auch keineNachteile für die Beklagten zu 1 und 2 auszumachen. Allerdings ist zwischenden Parteien im Streit, ob das errichtete Gebäude den vertraglichen [X.] entspricht; Feststellungen hierzu hat das Berufungsge-richt nicht getroffen.- 14 -bb) Hingegen sind für die Beklagten zu 3 und 4 durch die Abweichungvon dem geltenden Aufteilungsplan Nachteile verbunden.(1) Insoweit ist allerdings ohne Belang, daß sich angeblich gegenüberden für den Aufteilungsplan benutzten Bauplänen die Höhe des Hauses [X.] erhöhte, ferner die Dachüberstände vergrößert wurden und die Rück-wand des Gebäudes nicht um 2 m zurückspringt. Nach § 7 der Gemein-schaftsordnung darf jeder Miteigentümer sein Sondereigentum "verändern,insbesondere umbauen"; außerdem sollen nach der Auslegungsregel des § 8"die Raumeinheiten" im Zweifelsfall wie "real getrennte Grundstücke" zu [X.] sein. Könnten sich die Beklagten zu 3 und 4 danach nicht dagegenwehren, daß die geschilderten - bauordnungsrechtlich genehmigten - Abwei-chungen vom Bauplan nachträglich durch Umbauten herbeigeführt werden, soist es ihnen auch zuzumuten, diese Situation infolge einer von Anfang an ge-änderten Bauausführung [X.]) Eine zu beachtende nachteilige Abweichung von dem [X.] stellt es hingegen dar, daß der Baukörper näher an das [X.] Beklagten zu 3 und 4 herangerückt ist. Die Kläger können sich insoweitnicht auf die in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Zulässigkeit von Um-bauten berufen. Diese ermöglicht es lediglich, den aus dem Aufteilungsplanersichtlichen Grenzabstand von vier Metern zu unterschreiten. Hingegen folgtaus der - in der Gemeinschaftsordnung ebenfalls getroffenen - Regelung, nachder die [X.] im Zweifel als real geteilte Grundstücke anzu-sehen sind, daß die Miteigentümer im Verhältnis untereinander auch die Be-achtung der nach öffentlichem Recht für getrennte Grundstücke maßgebenden- 15 [X.] vereinbart haben, soweit diese nicht über die in dem Auftei-lungsplan festgelegten Abstände hinausgehen (vgl. auch [X.], [X.], 250, 251; 1998, 954, 955, wonach im Verhältnis zwischen den [X.]n die Normen des öffentlichen [X.]echts ergänzend gelten,soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen). Die danachmaßgeblichen Abstandsflächen des öffentlichen [X.]echts nach Art. 6 BayBO1994 sind unstreitig nicht eingehalten, auch wenn das Verwaltungsgericht inseinem auf die Anfechtungsklage der Beklagten zu 3 und 4 ergangenen [X.]eillediglich von einer Unterschreitung des erforderlichen Abstandes um 20 cmausgegangen ist.cc) Da hier wie im Fall eines Überbaus (vgl. dazu [X.] III, [X.]) diewertvernichtende Zerstörung eines Gebäudes droht, ist es den Beklagten zu 3und 4 gleichwohl zuzumuten, das Unterschreiten der gesetzlichen Abstands-flächen hinzunehmen und an einer Anpassung des [X.], wenn die Voraussetzungen gegeben sind, bei denen ein Nachbar nach§ 912 [X.] selbst eine Grenzüberschreitung zu dulden hätte. Dies steht imEinklang mit der allseits befürworteten analogen Anwendung des § 912 [X.]auf Fälle, in denen die Interessenlage in vergleichbarer Weise für den [X.] Werte streitet (vgl. MünchKomm-[X.]/Säcker, aaO, § 912[X.]. 49; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 912 [X.]. 32; [X.]/[X.], [X.][1995], § 912 [X.]. 53). So findet § 912 [X.] insbesondere auch dann Anwen-dung, wenn gesetzliche Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden (OLGKarlsruhe NJW-RR 1993, 665, 666; [X.], NJW-RR 1999, 1394;MünchKomm-[X.]/Säcker, aaO, § 912 [X.]. 53 f; Soergel/[X.], aaO, § 912[X.]. 34; [X.]/[X.], [X.] [1995], § 912 [X.]. 59). Einer [X.] Vorschrift bei Prüfung der Zumutbarkeit eines verringerten Abstandes [X.] 16 -schen Baukörpern auf verschiedenen [X.] steht [X.] im Wege. Entscheidend ist danach, daß den Klägern hinsichtlich [X.] der gesetzlichen Abstandsflächen Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit nicht vorzuwerfen ist und die Beklagten zu 3 und 4 nicht sofort [X.]) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit fällt den Klägern nicht zur Last.[X.] in diesem Sinne handelt derjenige, der - wie die Kläger - annimmt,eine Abstandsfläche nicht einhalten zu müssen, nur dann, wenn die - sichspäter als unrichtig erweisende - Annahme ihrerseits auf grober Fahrlässigkeitberuht (vgl. [X.], 15, 17; 83, 142, 145; Senat, [X.]. v. 16. März 1979,V ZR 38/75, [X.], 644, 645). Derart sorgfaltswidrig haben die Klägernicht gehandelt. Ihnen war auf Grund des Kaufvertrages mit ihrem Streithelferzur Verpflichtung gemacht worden, die mittlere Sondernutzungsfläche nachMaßgabe der beabsichtigten Änderung von Teilungsvertrag und [X.] zu bebauen. Zu diesem Zweck wurde in dem Kaufvertrag auf die erste[X.] verwiesen, in der die Miteigentümer ihre Zustimmung zujeder Bebauung "im baurechtlich zulässigen Umfang" erklärten. Die Klägerkonnten daher davon ausgehen, daß ihnen jedes Bauvorhaben, für das eineBaugenehmigung vorliegt, auch im Verhältnis zu den anderen Miteigentümerngestattet ist. Zwar waren die Kläger bei Ausführung des konkreten Bauvorha-bens noch nicht in Besitz einer Baugenehmigung, genehmigt war unter [X.] 1995 aber ein identisches, lediglich mehrere Meter westlich [X.], das in gleicher Weise nur einen Abstand von sechs Metern [X.] der Beklagten zu 3 und 4 einhielt. Da die veränderte [X.] mithin ohne Folgen für das Unterschreiten der [X.] blieb, durften die Kläger weiterhin annehmen, daß dieser Umstand der- 17 -Erteilung einer Baugenehmigung und damit der Zustimmung der anderen [X.] zu diesem Bauvorhaben nicht entgegenstand. Zwar konnten [X.] den Hinweisen des Notars in der [X.] entnehmen, daßdie Wirksamkeit des geänderten [X.] noch von dessen [X.] Grundbuch abhing, weil ihnen aber keine Umstände bekannt waren, dieden Vollzug hätten hindern können, rechtfertigt dies jedenfalls nicht den Vor-wurf eines besonders unsorgfältigen und damit grob fahrlässigen (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 912 [X.]. 7) [X.]) Hingegen läßt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen nichtklären, ob ein sofortiger Widerspruch der Beklagten zu 3 und 4 erfolgt ist. [X.] muß durch den Eigentümer des Nachbargrundstücks erfolgen, sodaß hier eine Erklärung der Beklagten zu 3 und 4 nur dann ausreicht, wenn [X.] diesem Zeitpunkt bereits Miteigentümer waren (MünchKomm-[X.]/Säcker,aaO, § 912 [X.]. 22 in [X.]. 66) - was angesichts des erst am 23. Mai 1995geschlossenen Kaufvertrages nicht ohne weiteres erwartet werden kann - oderzu dieser Rechtshandlung ermächtigt waren. In gleicher Weise fehlen Fest-stellungen zur Rechtzeitigkeit eines Widerspruchs. Nach § 912 Abs. 1 [X.]muß der Widerspruch "sofort" erhoben werden. Mit Blick auf den Normzweckist dafür erforderlich, daß nach den Umständen des jeweiligen [X.] zeitig genug widersprochen wurde, um eine sonst bei Beseitigung [X.] zu befürchtende erhebliche Zerstörung zu vermeiden (Senat,[X.]Z 59, 191, 196). Notwendig ist ferner, daß den Klägern ein [X.] des damit bestimmten Zeitraums zugegangen ist; denn er ist gegen-über dem überbauenden Bauherren - oder dessen Vertreter - zu erklären (vgl.[X.]/[X.], [X.] [1995], § 912 [X.]. 32). Zwar ist es hier zu einem [X.] unmittelbar gegenüber den Klägern nicht gekommen, jedenfalls für- 18 -dessen konkludente Erklärung wäre es jedoch ausreichend, wenn die [X.] auf Grund der behaupteten Stillegung des Bauvorhabens Kenntnis davonerlangt hätten, daß die Beklagten zu 3 und 4 das Bauwerk nicht dulden [X.]) Das Berufungsgericht wird ferner zu beachten haben, daß eine [X.] der Beklagten zu 3 und 4 nicht nur aus einer analogen Anwen-dung des § 912 Abs. 1 [X.], sondern auch aus dem allgemeinen [X.] folgen kann, der § 251 Abs. 2 Satz 1 [X.] zugrunde liegt. Danach er-weist sich das Verlangen nach Herstellung eines an sich gebotenen Zustandesdann als rechtsmißbräuchlich, wenn ihm der in Anspruch Genommene nurunter unverhältnismäßigen, vernünftigerweise nicht zumutbaren Aufwendun-gen entsprechen könnte. Dieser Grundsatz ist nicht nur auf Fälle des [X.] anwendbar (Senat, [X.]Z 62, 388, 391; [X.]. v. 16. März 1979, aaO, 647),sondern erst recht auch dann, wenn bei Errichtung von Bauwerken lediglichvorgeschriebene Abstände nicht eingehalten wurden.(4) Für den Fall der Annahme einer Duldungspflicht, wird das [X.] - im Hinblick auf die Widerklage - ggf. weiter zu bedenken haben,ob den Beklagten zu 3 und 4 als Ausgleich eine Geldrente entsprechend § 912Abs. 2 [X.] zuzubilligen ist. Dies gilt nicht nur, wenn die Beklagten zu 3 und 4die vorhandene Bebauung nach § 912 Abs. 1 [X.] dulden müssen, sondernauch bei einer Verpflichtung auf Grund des geschilderten allgemeinen Rechts-gedankens (vgl. Senat, [X.]. v. 21. Dezember 1973, [X.], [X.] 1974,571). Von einer solchen Ausgleichsleistung wäre dann auch die [X.] des [X.] abhängig. Entsprechend der [X.], den [X.] des betroffenen Eigentümers auszugleichen (Senat,- 19 -[X.]Z 65, 395, 398), setzt der Anspruch auf Leistung einer Geldrente [X.] die Feststellung voraus, daß die Beklagten zu 3 und 4 bei der Nutzungihres Sondereigentums und der ihnen zugewiesenen Sondernutzungsflächetatsächlich eine solche Einbuße erleiden (vgl. [X.], NJW-RR 1999,1394; auch [X.], 665, 666).c) Soweit die Beklagten hiernach zur Duldung der Bebauung auf dermittleren Sondernutzungsfläche verpflichtet sein sollten, ist es ihnen auch [X.], sich an einer Anpassung von Teilungsvertrag und Aufteilungsplan andie tatsächliche Bebauung zu beteiligen. Auf dieser Grundlage können siegehalten sein, die für sie von einem vollmachtlosen Vertreter getroffenen [X.] in der zweiten [X.] nach § 177 [X.] zu genehmi-gen und bei deren Eintragung in das Grundbuch mitzuwirken. Dies setzt [X.] voraus, daß - wozu bislang ebenfalls Feststellungen fehlen - der [X.] Urkunde abgeänderte Gründungsakt der erfolgten Bauausführung ent-spricht. Zu beachten ist ferner, daß die zweite [X.] zudem nocheine Änderung des Zuschnitts der [X.] zum Gegenstandhat, für die ein Zusammenhang mit der Anpassung von Teilungsvertrag [X.] nicht erkennbar ist. Insoweit mag - falls nicht schon von einerkonkludenten Abänderung ausgegangen und diese für § 10 Abs. 1 Satz 2[X.] als ausreichend angesehen wird (so [X.] 1998, 32, 34 m.w.[X.].[X.]/[X.], aaO, § 10 [X.]. 22: Schriftform; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 10 [X.] [X.]. 63) - aus § 242 [X.] ein An-spruch der Kläger auf Abänderung der Gemeinschaftsordnung folgen (vgl.[X.]Z 95, 137, 142), wenn etwa die erstrebte Neuzuordnung der langjährigeneinvernehmlichen Nutzung aller Miteigentümer entspricht und diese auchdurch zugehörige "Grenzeinrichtungen" Ausdruck gefunden hat (vgl. Bär-- 20 -mann/Pick/[X.], [X.], 9. Aufl., § 10 [X.]. 35). Hierzu fehlt es jedoch wieder-um an Feststellungen des Berufungsgerichts.4. Hinsichtlich der Abweisung der Widerklage kann das [X.] keinen Bestand haben.a) Als Grundlage des mit dem Hauptantrag der Widerklage verfolgtenAnspruchs auf Herstellung des baulichen Zustandes nach dem [X.] kommt § 1004 [X.] in Betracht. Da Wohnungseigentum ech-tes Eigentum ist, steht ein Abwehranspruch auch einem Miteigentümer gegen-über einem anderen insbesondere dann zu, wenn das gemeinschaftliche Ei-gentum in einer Weise gebraucht wird, die nicht den [X.] (vgl. Senat, [X.]Z 116, 391, 394 f). Daneben kann aus § 21 Abs. 4,Abs. 5 Nr. 2 [X.] ein Anspruch auf Herstellung eines erstmaligen ordnungs-mäßigen Zustands der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan undden Bauplänen folgen (vgl. [X.] 1989, 470, 474). Unter den [X.] braucht dieser Anspruch auch nicht gegen alle anderen Miteigen-tümer gerichtet zu werden (vgl. BayObLG, [X.], 189; [X.] 2001, 216,217).b) Allerdings stehen einem solchen Anspruch hier in weitem Umfang die- bereits erörterten - Duldungspflichten entgegen, die den Miteigentümern inder Gemeinschaftsordnung dadurch auferlegt worden sind, daß jedem [X.] seines Sondereigentums gestattet wird und die Einheiten im Zweifels-fall wie "real getrennte Grundstücke" zu behandeln sind. Soweit den [X.] und 4 eine Anpassung des [X.] zuzumuten ist, scheitert dergeltend gemachte Anspruch an § 242 [X.] ("dolo petit, qui petit, quod statim- 21 -redditurus est"). Sollte das [X.] bzw. Herstellungsverlangen der [X.] zu 3 und 4 nicht an einer Duldungspflicht analog § 912 [X.] oder auchwegen Rechtsmißbräuchlichkeit scheitern, könnte die Widerklage mit [X.] allerdings auch nur insoweit Erfolg haben, als sie auf die Einhal-tung der aus dem Bauordnungsrecht folgenden Abstandsflächen gerichtet ist.Welche genauen Anforderungen danach an das von den Klägern errichteteGebäude insbesondere hinsichtlich der Abstände zu stellen sind, erschließtsich aus den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht.Insoweit wäre gegebenenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung [X.] 22 -5. Soweit das angefochtene [X.]eil hiernach der Aufhebung unterliegt(§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.), ist die Sache wegen der vorstehend geschildertenNotwendigkeit weiterer Sachaufklärung nicht zur Endentscheidung reif. [X.] erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können, hat eine [X.] an das Berufungsgericht zu erfolgen (§ 565 Abs. 1Satz 1 ZPO a.F.). Damit erhalten ferner die Beklagten zu 3 und 4 Gelegenheit,ihre Anträge zur Widerklage zu überprüfen.[X.] [X.] Gaier [X.]

Meta

V ZR 447/01

05.12.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2003, Az. V ZR 447/01 (REWIS RS 2003, 351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 351

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