Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.05.2019, Az. II R 21/17

2. Senat | REWIS RS 2019, 6978

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Gegenstand

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.05.2019 II R 20/17 - Grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage bei Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum)


Leitsatz

1. NV: Erwirbt nach dem Beginn der Auseinandersetzung einer grundbesitzenden GbR ein Gesellschafter/Miteigentümer oder ein Dritter alle Anteile an einer beteiligten Gesellschafter-GbR, der bereits Wohnungs- oder Teileigentum im Rahmen der Auseinandersetzung der grundbesitzenden GbR zugewiesen war, und erhält der Erwerber aufgrund einer geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungserklärung das der Gesellschafter-GbR zugewiesene Wohnungs- oder Teileigentum, ist grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der geänderte oder neue Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag .

2. NV: Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum aufgrund eines geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags, der die Vereinbarung über den Erwerb aller Anteile an einer Gesellschafter-GbR umsetzt, bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung für den Erwerb der Anteile .

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 06.07.2016 - 4 K 1949/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1. in Höhe von 28 %, die Klägerin zu 2. in Höhe von 29 %, der Kläger zu 3. in Höhe von 23 %, die Klägerin zu 4. in Höhe von 16 % und die Klägerin zu 5. in Höhe von 4 %.

Tatbestand

I.

1

Die A-GbR war Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Gesellschafter der A-GbR waren u.a. die GmbH 1 und die GmbH 2.

2

Mit notariell beurkundetem [X.] und Teilungsvertrag vom 30.01.2009 setzte sich die A-GbR zum Zwecke der in weiteren Teilen der Urkunde vorzunehmenden Bildung von Wohnungs- und Teileigentum dergestalt auseinander, dass deren einzelne Gesellschafter künftig die in der Urkunde bezeichneten Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten Räumen, erhalten. Im Rahmen der Aufteilung des [X.] wurde dem Kläger und Revisionskläger zu 3. (Kläger zu 3.) ein Miteigentumsanteil von 63,06/1 000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 2 (Wohnungseigentum 2) zugewiesen. Der [X.] ([X.]) wurde ein Miteigentumsanteil von 7,80/1 000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 1 (Wohnungseigentum 1), der [X.] ([X.] 3) wurde ein Miteigentumsanteil von 30,04/1 000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 3 (Wohnungseigentum 3), der [X.]6 ([X.]6) wurde ein Miteigentumsanteil von 47,37/1 000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 16 (Wohnungseigentum 16), der [X.]7 ([X.]7) wurde ein Miteigentumsanteil von 71,96/1 000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 17 (Wohnungseigentum 17) und der [X.] ([X.] 23) wurde ein Miteigentumsanteil von 56,73/1 000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 23 (Wohnungseigentum 23) zugewiesen. Gesellschafter der [X.] waren jeweils die GmbH 1 und die GmbH 2.

3

Mit privatschriftlichem Anteilsübernahmevertrag vom 16.02.2009 erwarb der Kläger zu 3. --mit Zustimmung aller Gesellschafter der grundbesitzenden A-GbR-- von der GmbH 2 die Gesellschaftsanteile von 1 000/1 000 an der [X.]6 zu einem Kaufpreis von 229.900 €. In dem Anteilsübernahmevertrag verpflichteten sich die Vertragsparteien, nach Zahlungseingang eine notariell beurkundete Nachtragsurkunde zum [X.] und Teilungsvertrag vom 30.01.2009 zu erstellen, in der geregelt werden sollte, dass der Kläger zu 3. als Eigentümer des Wohnungseigentums 16 auf dem neuen Teileigentumsgrundbuchblatt eingetragen wird. Mit [X.] ebenfalls vom 16.02.2009 zwischen dem Kläger zu 3. und der GmbH 2 sowie der [X.]6 verpflichtete sich der Kläger zu 3., die für die Sanierung des Wohnungseigentums 16 anfallenden Baukosten in Höhe von 78.960 € sowie die anteilig auf das Wohnungseigentum 16 entfallenden [X.] in Höhe von voraussichtlich 24.430 € zu übernehmen.

4

Mit privatschriftlichem Anteilsübernahmevertrag vom 01.04.2009 erwarb der Kläger und Revisionskläger zu 1. (Kläger zu 1.) --mit Zustimmung aller Gesellschafter der grundbesitzenden A-GbR-- von der GmbH 2 die Gesellschaftsanteile von 1 000/1 000 an der [X.] 23 zu einem Kaufpreis von 311.550 €. In diesem Anteilsübernahmevertrag verpflichteten sich die Vertragsparteien, nach Zahlungseingang eine notariell beurkundete Nachtragsurkunde zum [X.] und Teilungsvertrag vom 30.01.2009 zu erstellen, in der geregelt werden sollte, dass der Kläger zu 1. als Eigentümer des Wohnungseigentums 23 auf dem neuen Teileigentumsgrundbuchblatt eingetragen wird. Mit [X.] vom selben Tag zwischen dem Kläger zu 1. und der GmbH 2 sowie der A-GbR verpflichtete sich der Kläger zu 1., die für die Sanierung des Wohnungseigentums 23 anfallenden Baukosten in Höhe von 151.840 € sowie die anteilig auf das Wohnungseigentum 23 entfallenden [X.] in Höhe von voraussichtlich 28.990 € zu übernehmen.

5

Mit privatschriftlichem Anteilsübernahmevertrag vom 14.08.2009 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin zu 2.) --mit Zustimmung aller Gesellschafter der grundbesitzenden A-GbR-- von der GmbH 2 die Gesellschaftsanteile von 1 000/1 000 an der [X.]7 zu einem Kaufpreis von 259.730 €. In diesem Anteilsübernahmevertrag verpflichteten sich die Vertragsparteien, nach Zahlungseingang eine notariell beurkundete Nachtragsurkunde zum [X.] und Teilungsvertrag vom 30.01.2009 zu erstellen, in der geregelt werden sollte, dass die Klägerin zu 2. als Eigentümerin des Wohnungseigentums 17 auf dem neuen Teileigentumsgrundbuchblatt eingetragen wird. Mit [X.] vom selben Tag zwischen der Klägerin zu 2. und der GmbH 2 sowie der A-GbR verpflichtete sich die Klägerin zu 2., die für die Sanierung des Wohnungseigentums 17 anfallenden Baukosten in Höhe von 179.130 € sowie die anteilig auf das Wohnungseigentum 17 entfallenden [X.] in Höhe von voraussichtlich 36.140 € zu übernehmen.

6

Mit privatschriftlichem Anteilsübernahmevertrag vom 11.09.2009 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin zu 4. (Klägerin zu 4.) --mit Zustimmung aller Gesellschafter der grundbesitzenden A-GbR-- von der GmbH 2 die Gesellschaftsanteile von 1 000/1 000 an der [X.] 3 zu einem Kaufpreis von 147.500 €. In diesem Anteilsübernahmevertrag verpflichteten sich die Vertragsparteien, nach Zahlungseingang eine notariell beurkundete Nachtragsurkunde zum [X.] und Teilungsvertrag vom 30.01.2009 zu erstellen, in der geregelt werden sollte, dass die Klägerin zu 4. als Eigentümerin des Wohnungseigentums 3 auf dem neuen Teileigentumsgrundbuchblatt eingetragen wird. Mit [X.] vom selben Tag zwischen der Klägerin zu 4. und der GmbH 2 sowie der A-GbR verpflichtete sich die Klägerin zu 4., die für die Sanierung des Wohnungseigentums 3 anfallenden Baukosten in Höhe von 51.420 € sowie die anteilig auf das Wohnungseigentum 3 entfallenden [X.] in Höhe von voraussichtlich 13.230 € zu übernehmen.

7

Mit privatschriftlichem Anteilsübernahmevertrag vom 03.07.2009 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin zu 5. (Klägerin zu 5.) --mit Zustimmung aller Gesellschafter der grundbesitzenden A-GbR-- von der GmbH 2 die Gesellschaftsanteile von 1 000/1 000 an der [X.] zu einem Kaufpreis von 27.540 €. In dem Anteilsübernahmevertrag verpflichteten sich die Vertragsparteien, nach Zahlungseingang eine notariell beurkundete Nachtragsurkunde zum [X.] und Teilungsvertrag vom 30.01.2009 zu erstellen, in der geregelt werden sollte, dass die Klägerin zu 5. als Eigentümerin des Wohnungseigentums 1 auf dem neuen Teileigentumsgrundbuchblatt eingetragen wird. Mit [X.] vom selben Tag zwischen der Klägerin zu 5. und der GmbH 2 sowie der A-GbR verpflichtete sich die Klägerin zu 5., die für die Sanierung des Wohnungseigentums 1 anfallenden Baukosten in Höhe von 30.250 € sowie die anteilig auf das Wohnungseigentum 1 entfallenden [X.] in Höhe von voraussichtlich 34.160 € zu übernehmen.

8

Mit notariellem [X.] und Teilungsvertrag vom [X.] änderten die Gesellschafter den vorhergehenden [X.] und Teilungsvertrag vom 30.01.2009 dahin, dass der Kläger zu 1. einen Miteigentumsanteil von nunmehr 57,35/1 000 am Grundstück verbunden mit dem Wohnungseigentum 23, der Klägerin zu 2. einen Miteigentumsanteil von 70,82/1 000 am Grundstück verbunden mit dem Wohnungseigentum 17, der Kläger zu 3. zusätzlich einen Miteigentumsanteil von 47,72/1 000 am Grundstück verbunden mit dem Wohnungseigentum 16, die Klägerin zu 4. einen Miteigentumsanteil von 30,86/1 000 am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum Laden/Büro Nr. 3 (Teileigentum 3) sowie die Klägerin zu 5. einen Miteigentumsanteil von 7,74/1 000 am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum am Büro Nr. 1 (Teileigentum 1) halten.

9

Mit Bescheiden jeweils vom 30.03.2010 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) aufgrund des [X.] und Teilungsvertrags vom [X.] gegen die Kläger zu 1. bis zu 5. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes ([X.]) jeweils Grunderwerbsteuer fest. In die Bemessungsgrundlage bezog er jeweils das aufgrund der [X.] zu zahlende Entgelt für den Erwerb der Gesellschaftsanteile und die aufgrund der [X.] übernommenen Sanierungskosten ein.

Über die mit Schreiben vom 26.04.2010 eingelegten Einsprüche entschied das [X.] nicht.

Am 14.02.2011 wurde auf Grundlage der beiden [X.] und Teilungsverträge das jeweils zugewiesene Wohnungs- und Teileigentum im Grundbuch eingetragen.

Die Klage vor dem [X.] ([X.]), mit denen sich die Kläger zu 1. bis zu 5. gegen die Heranziehung der Kaufpreise und der Sanierungskosten als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wendeten, hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist in Entscheidungen der [X.]e (E[X.]) 2017, 1532 veröffentlicht.

Mit ihrer Revision machen die Kläger eine Verletzung von § 8 Abs. 1 und 2 [X.] geltend. Die Grunderwerbsteuer bemesse sich nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] nach den [X.] 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes ([X.]), da es sich um [X.] auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage handle.

Der Kläger zu 1. beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.03.2010 dahingehend abzuändern, dass die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 349.552 € auf 12.234 € herabgesetzt wird.

Die Klägerin zu 2. beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.03.2010 dahingehend abzuändern, dass die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 357.569 € auf 12.514 € herabgesetzt wird.

Der Kläger zu 3. beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.03.2010 dahingehend abzuändern, dass die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 290.833 € auf 10.179 € herabgesetzt wird.

Die Klägerin zu 4. beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.03.2010 dahingehend abzuändern, dass die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 197.967 € auf 6.928 € herabgesetzt wird.

Die Klägerin zu 5. beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.03.2010 dahingehend abzuändern, dass die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 49.665 € auf 1.738 € herabgesetzt wird.

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass der Erwerb des jeweiligen [X.] aufgrund des [X.] und Teilungsvertrags vom [X.] nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] der Grunderwerbsteuer unterliegt und sich die Steuer nach § 8 Abs. 1 [X.] nach der Gegenleistung für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der jeweiligen [X.] bemisst.

1. Der Grunderwerbsteuer unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet und sich auf ein inländisches Grundstück bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

2. Bei der Auseinandersetzung einer [X.] zum Zweck der Bildung von Wohnungs- oder Teileigentum i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes ([X.]) für die einzelnen Gesellschafter unterliegt der Erwerb des [X.] aufgrund des [X.] und Teilungsvertrags nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] der Grunderwerbsteuer (vgl. Urteil des [X.] --BFH-- vom 23.11.2011 - II R 64/09, [X.], 185, [X.], 355, Rz 25).

Im Rahmen der Auseinandersetzung erhalten die Gesellschafter aufgrund einer von den gesetzlichen Regelungen über die Auseinandersetzung abweichenden Vereinbarung i.S. des § 731 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) statt der Anteile am Liquidationserlös der GbR das aufgeteilte Grundstück (BFH-Urteil in [X.], 185, [X.], 355, Rz 27).

a) Zivilrechtlich erfolgt der Erwerb des [X.] bei der Auseinandersetzung der [X.] in zwei Schritten. Zunächst wird das Gesamthandseigentum in Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) umgewandelt [X.] in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2019, § 3 [X.] Rz 4a). Die anschließende Teilungserklärung räumt dem einzelnen Miteigentümer den Anspruch auf Übertragung des anteiligen [X.] ein. Hierfür ist u.a. die Einigung aller Miteigentümer in der für die Auflassung nach § 925 BGB vorgeschriebenen Form über den Eintritt der Rechtsänderung erforderlich (§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 [X.]). Bis zum vollständigen Abschluss der Auseinandersetzung der [X.] kann die Teilungserklärung unter Einhaltung der Formvorschriften geändert oder im Rahmen einer neuen Auseinandersetzung eine neue Teilungserklärung abgegeben werden.

b) [X.] ist der [X.] und Teilungsvertrag der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] steuerbare Erwerbsvorgang (vgl. BFH-Urteil in [X.], 185, [X.], 355, Rz 25). Dieser kann nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 [X.] von der Steuer befreit sein, soweit das den Gesellschaftern übertragene Wohnungs- oder Teileigentum rechnerisch deren Anteil am Gesamthandsvermögen entspricht und sofern die Gesellschafter mehr als fünf Jahre an der [X.] beteiligt waren (vgl. § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 [X.]).

c) Erwirbt nach dem Beginn der Auseinandersetzung einer [X.] ein Gesellschafter/Miteigentümer oder ein Dritter alle Anteile an einer beteiligten [X.], der bereits Wohnungs- oder Teileigentum im Rahmen der Auseinandersetzung der [X.] zugewiesen war, und erhält der Erwerber aufgrund einer geänderten oder neuen Teilungserklärung das der [X.] zugewiesene Wohnungs- oder Teileigentum, ist grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] der geänderte oder neue [X.] und Teilungsvertrag.

Der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der [X.] geschlossene und notariell beurkundete [X.] und Teilungsvertrag begründet einen Anspruch des [X.] gegenüber der [X.] auf Übertragung des [X.]. Ein solcher Anspruch wird nicht bereits aufgrund eines privatschriftlichen Vertrags über den Erwerb aller Anteile an der zuvor beteiligten [X.] erworben. Es fehlt insoweit an einer Zuteilung des [X.] durch die grundbesitzende GbR an den Anteilserwerber im Rahmen eines [X.] und Teilungsvertrags. Erst durch diesen Vertrag wird bei einer noch nicht (endgültig) auseinandergesetzten GbR mit Grundbesitz ein Anspruch eines Gesellschafters auf Übereignung von Wohnungs- oder Teileigentum begründet. Im Hinblick darauf kann dahinstehen, ob ein Vertrag zum Erwerb aller Anteile an einer beteiligten [X.], der Wohnungs- oder Teileigentum bereits zugewiesen wurde, der notariellen Beurkundung nach § 4 Abs. 3 [X.] bedarf und ein privatschriftlich abgeschlossener Vertrag deshalb nichtig wäre. Für die wirksame Übertragung eines Anteils an einer [X.], der mit einer besonderen Berechtigung an einer der Gesellschaft gehörenden Wohnungseinheit verbunden sein soll, ist jedenfalls eine notarielle Beurkundung erforderlich (vgl. BFH-Urteil in [X.], 185, [X.], 355).

3. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum aufgrund eines geänderten oder neuen [X.] und Teilungsvertrags, der die Vereinbarung über den Erwerb aller Anteile an einer beteiligten [X.] umsetzt, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung für den Anteilserwerb.

a) Nach § 8 Abs. 1 [X.] bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Liegt die Grundlage für den Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum bei einer [X.] nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern ist Anlass eine gesonderte Vereinbarung über den Erwerb aller Anteile an einer beteiligten [X.], ist Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Erwerb die für den Anteilserwerb an der [X.] entrichtete Gegenleistung.

b) Eine Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 [X.] scheidet mangels eines Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage aus.

aa) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 [X.] wird die Steuer über die Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge hinaus auch bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach den Werten i.S. des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 [X.] bemessen. Solche Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sind nur solche Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, durch die die Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird (BFH-Urteil in [X.], 185, [X.], 355, Rz 27). Dies ist der Fall, wenn im Zuge der Auflösung aufgrund der Auseinandersetzung einer [X.] der Gesellschafter einen seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Miteigentumsanteil am Grundstück erhält. In einem solchen Fall ändert sich die Gesellschafterstellung des einzelnen Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht dahingehend, dass der Gesellschafter vor der Auflösung zunächst einen Anteil am Gesamthandsvermögen der GbR (§ 719 Abs. 1 BGB) und dem in deren Gesellschaftsvermögen befindlichen Grundstück hielt. Durch die Auflösung der GbR und die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens erhält der einzelne Gesellschafter aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung i.S. des § 731 BGB Miteigentum. Die Grundlage für die Einräumung des [X.] nach § 3 [X.] liegt in diesem Fall im Gesellschaftsverhältnis.

bb) Die Gesellschafterstellung eines Gesellschafters der [X.] wird nicht berührt oder verändert i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 [X.], wenn ein Gesellschafter/Miteigentümer oder Dritter --mit Zustimmung aller Gesellschafter der [X.]-- durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung alle Anteile an einer [X.] erwirbt, die an der [X.] beteiligt ist und der bereits Wohnungs- oder Teileigentum durch einen [X.] und Teilungsvertrag zugewiesen war. In diesem Fall erhält der Erwerber durch den Anteilsübernahmevertrag das Gesellschaftsvermögen der [X.] durch Anwachsung (vgl. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Den Anspruch gegenüber der [X.] auf Übereignung des [X.] erwirbt er durch den in der Folge geänderten [X.] und Teilungsvertrag. Voraussetzung für den Erwerb dieses Anspruchs ist die mit Zustimmung aller Gesellschafter der [X.] erfolgte Vereinbarung über den Erwerb der Anteile an der beteiligten [X.] (vgl. zur Abgrenzung von Vorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage und solchen auf Grundlage separater Vereinbarungen Urteil des [X.] vom 17.12.1999 - 11 [X.], Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2000, 64, unter 2.a). Der Anteilserwerber hat mit dem Erwerb der Anteile an der beteiligten [X.] die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die grundbesitzende GbR ihm durch einen [X.] und Teilungsvertrag einen Anspruch auf Übereignung des Wohnungseigentums einräumt.

4. Die Grunderwerbsteuer entsteht mit Abschluss des notariell beurkundeten [X.] und Teilungsvertrags (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 38 der Abgabenordnung). Für die Steuerentstehung ist es ohne Belang, dass bei Vertragsschluss noch keine [X.] (vgl. § 7 Abs. 1 [X.]) angelegt waren (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.1980 - II R 19/77, [X.], 100, [X.] 1980, 667, unter [X.], zur Entstehung der Grunderwerbsteuer vor Wirksamkeit der Teilung nach § 8 [X.] vor Anlegung der [X.] nach § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

5. Nach diesen Grundsätzen hat das [X.] im Streitfall zutreffend entschieden, dass der Erwerb des jeweiligen [X.] der Grunderwerbsteuer unterliegt und die jeweilige Gegenleistung für den Erwerb der Anteile an der jeweiligen [X.] die zutreffende Bemessungsgrundlage darstellt.

a) Grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist --wie durch das [X.] in den Bescheiden vom 30.03.2010 angeführt-- der [X.] und Teilungsvertrag vom [X.], der die Übernahme aller Anteile an den [X.]s durch die Kläger umsetzte. Dieser Vertrag enthielt u.a. eine Teilungserklärung, die den Klägern das jeweilige Wohnungs- und Teileigentum erstmals zuordnete. Dadurch erwarben die Kläger einen Anspruch auf Übereignung des jeweiligen [X.].

b) Die Grunderwerbsteuer bemisst sich gemäß § 8 Abs. 1 [X.] nach der durch die Kläger entrichteten Gegenleistung für den Erwerb aller Anteile an den [X.]s.

aa) Anlass für den Erwerb des jeweiligen [X.] durch die Kläger waren die jeweiligen [X.]. Der mit diesen im Zusammenhang stehende [X.] und Teilungsvertrag vom [X.] setzte die [X.] um und wies das Wohnungs- und Teileigentum den Klägern erstmals und endgültig zu. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob mit dem Abschluss der [X.] oder des [X.] und Teilungsvertrags der Anspruch der A-GbR auf Übereignung des [X.] erloschen ist oder nicht. Denn die Kläger haben jedenfalls aufgrund der abgeschlossenen Verträge einen Anspruch auf Übereignung des [X.] erhalten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der im [X.] und Teilungsvertrag vom [X.] erklärten Auseinandersetzung --wie vertraglich angeführt-- um eine Änderung der im [X.] und Teilungsvertrag vom 30.01.2009 vorgenommenen Auseinandersetzung oder --wie das [X.] in seinem Beschluss vom 05.10.2012 - 82 T 603/10, unter II.2. dargelegt hat-- um eine neue Auseinandersetzung der A-GbR handelte. In jedem Fall setzt der [X.] und Teilungsvertrag vom [X.] in seiner Teilungserklärung die in den [X.]n getroffenen Vereinbarungen um. Dass dies so von den Beteiligten gewollt war, wird dadurch bestätigt, dass in den [X.]n vereinbart wurde, der Vollzug dieser Verträge solle durch eine entsprechende Nachtragsurkunde zum [X.] und Teilungsvertrag vom 30.01.2009 erfolgen.

bb) Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 [X.] ist das Entgelt, das die Kläger für den Erwerb aller Anteile an den [X.]s bezahlt haben, d.h. die jeweiligen Kaufpreise und übernommenen Sanierungskosten. Für diese Gegenleistung erhielten die Kläger das jeweilige Wohnungs- und Teileigentum. Die Sanierungskosten waren --wie durch das [X.] zutreffend erkannt-- in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen. Diese wurden von den Klägern ebenfalls entrichtet, um das jeweilige Wohnungs- oder Teileigentum zu erhalten.

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

II R 21/17

22.05.2019

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 6. Juli 2016, Az: 4 K 1949/13, Urteil

§ 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 8 Abs 1 GrEStG 1997, § 8 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 3 GrEStG 1997, § 151 Abs 1 S 1 BewG 1991

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.05.2019, Az. II R 21/17 (REWIS RS 2019, 6978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6978


Verfahrensgang

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Az. II R 21/17

Bundesfinanzhof, II R 21/17, 22.05.2019.


Az. 4 K 1949/13

FG München, 4 K 1949/13, 06.07.2016.


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