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PDF anzeigen[X.] ZR 420/98vom11. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 11. Mai 2000beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 1998 wird nicht ange-nommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zurLast.Streitwert für die Revisionsinstanz: 66.750 DM.Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). [X.] der von den Beteiligten im voraus abgeschlossenen, privatschriftli-chen "unwiderruflichen Kaufverträge" ist von einem gegenseitigen Aushandelnder notariellen Kaufverträge auszugehen (§ 1 Abs. 2 [X.]). Einer [X.] gemäß § 138 Abs. 1 BGB hält § 7 des Kaufvertrages stand. Die Ausle-gung des Berufungsgerichts, es handele sich um eine Schadenspauschalie-rung, ist revisionsrechtlich unangreifbar. Gegenüber dieser Pauschalierung- 3 -steht den Beklagten zwar der Gegenbeweis offen (§ 157 BGB), daß der [X.], dem Kläger entstandene Verzugsschaden erfüllt sei. Einen solchen [X.], der sich auf die Renovierungskosten und einen Mietausfall erstrek-ken müßte, haben die Beklagten aber nicht angetreten. Nur in einem solchen,umfassenden Rahmen können auch die vom Kläger inzwischen vereinnahmtenMietzinsen als schadensmindernd anzusetzen sein. Einen aufrechenbaren Ge-genanspruch in Höhe von 45.000 DM haben die Beklagten nicht schlüssig [X.]. Die Wertung des Berufungsgerichts, daß der Kläger kein bindendesschriftliches Vergleichsangebot abgegeben hat, hält den Angriffen der Revisionstand. Eine mündliche Einigung haben die Beklagten nicht hinreichend darge-tan; gegenüber dem Bestreiten des [X.] hätten sie im einzelnen vortragenmüssen, welche Beteiligten welche deckungsgleichen Erklärungen abgegebenhaben.Kreft[X.]FischerZugehörGanter
Meta
11.05.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. IX ZR 420/98 (REWIS RS 2000, 2293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2293
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