Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2003, Az. XII ZR 63/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2597

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:25. Juni 2003Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a, 1578a)Überstundenvergütungen werden im Rahmen des [X.] nach den auchsonst im Unterhaltsrecht geltenden Maßstäben zum unterhaltsrelevanten Ein-kommen des einem Elternteil [X.]en hinzugezählt.b)Zur Frage, wie der Anspruch auf Familienunterhalt des Ehegatten des einem El-ternteil [X.]en zu bemessen ist, wenn die ehelichen [X.] durch eine latente oder bereits eingetretene Unterhaltslast gegenüber demElternteil geprägt [X.])Der einem Elternteil [X.]e ist in der Disposition der ihm belassenenMittel frei. Sein Selbstbehalt ist daher nicht deshalb herabzusetzen, weil er tat-sächlich preisgünstiger wohnt, als es der in dem Tabellenmindestselbstbehalt ein-gearbeiteten Warmmiete entspricht.[X.], Urteil vom 25. Juni 2003 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] und die Anschlußrevision der Klä-gerin wird das Urteil des 1. [X.] des [X.] vom 1. Februar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Eltern-unterhalt für die [X.] vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1996 geltend.Die - inzwischen verstorbene - Mutter des [X.] war seit vielen Jah-ren halbseitig gelähmt und lebte seit Oktober 1991 in einem Altenkrankenheim.Da sie die Kosten des [X.] aus ihren Einkünften nur teilweise auf-bringen konnte, gewährte ihr die Klägerin Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pfle-ge. Die monatlichen Leistungen beliefen sich in der [X.] von Januar 1994 [X.] 1996 auf monatlich mindestens 2.419,39 [X.] und höchstens 3.657,79 [X.] 3 -Der [X.] ist einer von drei Söhnen der Mutter. Er ist von Beruf Inge-nieur und - kinderlos - verheiratet. Seine Ehefrau erzielte in den Jahren 1994bis 1996 ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 1.800 [X.]. Der [X.], [X.], ist verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigteKinder. Er wurde von der Klägerin vor einem anderen Amtsgericht auf [X.] für die Mutter in Anspruch genommen. Der weitere Bruder [X.], [X.], ist ebenfalls verheiratet und hat ein [X.]. Beide Brüder erzielten in der hier maßgeblichen [X.] geringere Einkünfteals der [X.].Die Klägerin hat den [X.], der die Mutter bis zu seiner Heirat zeit-weise selbst gepflegt hat, bereits früher - u.a. für die [X.] von Mai 1992 bis [X.] 1993 - auf Unterhalt für die Mutter in Anspruch genommen. Auch für die[X.] ab Juli 1996 wird von der Klägerin Elternunterhalt gefordert.Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Zahlung von 64.844,94 [X.] Zinsen für die [X.] von Januar 1994 bis Juni 1996 begehrt. Der [X.] hat den Anspruch in Höhe von 6.000 [X.] anerkannt und im übrigen [X.] beantragt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von (insge-samt) 13.824 [X.] zuzüglich Zinsen stattgegeben und sie im übrigen mangelsLeistungsfähigkeit des [X.] abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin,mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt hat, hat das [X.] dasangefochtene Urteil teilweise abgeändert und den [X.] zur Zahlung von(insgesamt) 32.130 [X.] zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Anschlußberufung [X.], mit der er weiterhin Klageabweisung erstrebt hat, soweit der [X.] nicht anerkannt worden ist, hatte keinen Erfolg. Mit seiner - zugelas-senen - Revision verfolgt der [X.] sein zweitinstanzliches Begehren weiter.Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen. Sie begehrt Zahlung weiterer32.130 [X.] nebst Zinsen.- 4 -Entscheidungsgründe:Revision und Anschlußrevision sind begründet. Sie führen zur [X.] angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Unterhaltsbedürftig-keit der Mutter in Höhe der für die [X.] von Januar 1994 bis Juni 1996 [X.] zwischen den Parteien nicht streitig sei. Zur [X.] des [X.] hat es ausgeführt: Dessen durchschnittliches monatli-ches Nettoeinkommen sei mit 4.311 [X.] für 1994, 4.038 [X.] für 1995 [X.] [X.] für 1996 - jeweils nach Abzug einer Arbeitsmittelpauschale von 5 % -unstreitig. Entgegen der Auffassung des [X.] sei dieses Einkommen beider Inanspruchnahme auf Elternunterhalt auch insoweit zu berücksichtigen, alses auf der Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld und von Überstundenver-gütungen und Auslösungen beruhe. Der angemessene Selbstbehalt des [X.] sei ausgehend von dem insofern seit dem 1. Juli 1998 in [X.] vorgesehenen Mindestsatz zu ermitteln. Er betrage nachder [X.] Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) 2.250 [X.] und sei durch einenAufschlag von 25 % auf den Selbstbehaltsatz eines [X.]en ge-genüber einem volljährigen Kind (seinerzeit: 1.800 [X.]) errechnet worden. [X.] Methode könne auch für die [X.] vor dem 1. Juli 1998 angewendet werden.Der [X.] belaufe sich deshalb für die [X.] bis zum31. Dezember 1995 auf 2.000 [X.] (Selbstbehaltsatz nach der [X.] [X.] - Stand 1. Juli 1992 - gegenüber einem volljährigen Kind: 1.600 [X.] +25 %) und für die [X.] ab 1. Januar 1996 auf 2.250 [X.] ([X.] einem volljährigen Kind nach der [X.] Tabelle - Stand 1. Ja-nuar 1996 -: 1.800 [X.] + 25 %). Der Unterhaltsanspruch errechne sich unterBerücksichtigung eines in den Jahren 1994 bis 1996 erzielten durchschnittli-- 5 -chen Einkommens von monatlich 4.211 [X.] daher mit 2.211 [X.] monatlich fürdie Jahre 1994 und 1995 (4.211 [X.] abzüglich 2.000 [X.]) und mit 1.961 [X.]monatlich für die Monate Januar bis Juni 1996 (4.211 [X.] abzüglich 2.250 [X.]).Ein Abzug für die Ehefrau des [X.] sei nicht vorzunehmen, da diese übereigene Einkünfte verfügt habe, die über dem in der [X.] Tabelle(Stand: 1. Juli 1998) mit 1.750 [X.] angesetzten angemessenen Unterhalt desmit dem [X.]en zusammenlebenden Ehegatten gelegen hätten.Der dem [X.] [X.] sei nicht wegen geringerer alsder in der [X.] Tabelle veranschlagten Wohnkosten herabzusetzen,denn bei den Beträgen handle es sich um [X.], die den [X.] nicht hinderten, sein Einkommen zur Bestreitung seines Lebensbe-darfs anders zu verteilen. Andererseits sei es auch nicht gerechtfertigt, die vor-genannten Selbstbehaltsätze für den [X.]en weiter zu erhöhen,da sie im Verhältnis zu dem gegenüber einem volljährigen Kind anzunehmen-den Selbstbehalt bereits maßvoll erhöht seien. Abgesehen davon komme [X.] jedenfalls im Rahmen der nach § 91 Abs. 2 [X.] anzustellenden[X.]en Vergleichsberechnung eine Unterhaltsentlastung zugute,die derjenigen, die teilweise in der Rechtsprechung der [X.]e [X.] in den Empfehlungen des [X.] und [X.] [X.] befürwortet werde, [X.] sei. Der Anspruchsübergang sei nämlich nach § 91 Abs. 2 [X.] ingleicher Weise begrenzt wie die Heranziehung des Einkommens und Vermö-gens des [X.]en. Die [X.]en Selbstbehaltsätzehätten sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des [X.] Wohnkosten auf monatlich 2.026,80 [X.] (Januar 1994 bis Juni 1994),2.075,80 [X.] (Juli 1994 bis Juni 1995) und auf 2.082,80 [X.] (Juli 1995 bis [X.]), im Durchschnitt damit auf rund 2.069 [X.] monatlich, belaufen. Ein weite-rer Selbstbehalt für die Ehefrau des [X.] sei nicht anzusetzen, weil sie- 6 -wegen des von ihr erzielten Einkommens auch [X.] nicht unter-haltsbedürftig gewesen sei. Nach § 84 Abs. 1 [X.] dürfe der [X.] deshalb auch der [X.]e außerdem nur in angemessenemUmfang in Anspruch genommen werden. Insofern sei vor allem die Dauer [X.] zu beachten. Da der [X.] bereits zum [X.] zu Unterhaltsleistungen für seine Mutter herangezogen werde, erscheineauch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere der [X.], daß die Klägerin die Brüder des [X.] nur in Höhe von 50 % der [X.] zwischen Einkommen und Selbstbehalt heranziehe, eine Inanspruchnah-me in Höhe von 50 % angemessen. Der Anspruchsübergang auf die Klägerinsei deshalb auf monatlich 1.071 [X.] zu begrenzen (durchschnittliches monatli-ches Nettoeinkommen: 4.211 [X.] abzüglich [X.]er Selbstbehalt:2.069 [X.] = 2.142 [X.] : 2). Der [X.] für den hier maßgeblichen[X.]raum belaufe sich somit auf 32.130 [X.] (1.071 [X.] x 30). Auf die [X.] Leistungsfähigkeit der Brüder des [X.] komme es im Ergebnisnicht an. Beide hätten unstreitig geringere Einkünfte erzielt als der [X.]. [X.] durchschnittliche Bedarf der Mutter durch die angenommene Unterhalts-pflicht des [X.] nur zu weniger als 1/3 gedeckt werde, könne eine Heran-ziehung der Brüder nach den entsprechenden Maßstäben zu keiner Bedarfs-deckung führen, weshalb eine Verringerung der vom [X.] zu leistendenQuote nach § 1606 Abs. 3 BGB nicht in Betracht komme.2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allenPunkten [X.]) Die Unterhaltspflicht des [X.] gegenüber seiner Mutter steht [X.], wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dem [X.] nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Auch den [X.] Mutter hat der [X.] nicht in Abrede gestellt; er wird durch die [X.] 7 -gung in einem Altenkrankenheim bestimmt und deckt sich mit den dort ange-fallenen Kosten, soweit diese nicht aus eigenem Einkommen bestritten werdenkonnten (§§ 1602 Abs. 1, 1610 Abs. 2 BGB).b) Unstreitig ist ferner die Höhe des von dem [X.] in dem hiermaßgeblichen [X.]raum erzielten Einkommens. Insofern rügt die Revision [X.], daß das Berufungsgericht auch die von dem [X.] bezogene [X.]vergütung als unterhaltsrelevantes Einkommen angesehen habe. Das[X.] habe entgegen seinen eigenen Leitlinien nicht festgestellt,daß die geleistete Mehrarbeit berufsüblich oder nur in geringem Umfang ange-fallen sei. Es habe auch nicht erwogen, ob Einkünfte aus Mehrarbeit bei derBerechnung des [X.] nach [X.] zu be-handeln seien.Damit vermag die Revision nicht durchzudringen.Nach der Rechtsprechung des [X.]s sind bei der Ermittlung der Lei-stungsfähigkeit des [X.]en zur Feststellung seines Einkommensgrundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen. Deshalb sind alsArbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die ihm im [X.] das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig, aus wel-chem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden. Was die Vergütung von [X.] anbelangt, so ist diese grundsätzlich gleichfalls - in voller Höhe - miteinzusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie nur in geringem Umfang anfälltoder wenn die Ableistung von Überstunden im fraglichen Ausmaß in dem [X.] ausgeübten Beruf üblich ist ([X.]surteil vom 25. Juni1980 - [X.] - FamRZ 1980, 984).Da somit das auf Überstundenvergütung beruhende Einkommen [X.] unterhaltsrechtlich grundsätzlich zu berücksichtigen ist, hat- 8 -er die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, daß das betreffende Ein-kommen gleichwohl außer Betracht zu bleiben hat. Entsprechende [X.] hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision rügt auch nicht, daßinsofern Vorbringen des [X.] übergangen worden sei. Anhaltspunkte, diefür eine nur eingeschränkte Berücksichtigung der Überstundenvergütung spre-chen würden, sind auch nicht ersichtlich. Nach den vorgelegten Verdienstbe-scheinigungen hat der [X.] 1994 insgesamt 122 Überstunden geleistet und1995 insgesamt 46. Für das [X.] ist insofern aus der [X.] nichts ersichtlich. Selbst im Jahr 1994 sind mithin nur rund 10 Überstun-den im Monatsdurchschnitt und damit deutlich weniger als 10 % der [X.] geleistet worden. Bei einem solchen Anteil ist jedenfalls noch voneinem geringen Umfang der Überstunden auszugehen (vgl. auch [X.] 1984, 1108, 1109), so daß gegen die Berücksichtigung des hieraus re-sultierenden Einkommens keine rechtlichen Bedenken bestehen. Auch bei derInanspruchnahme auf Elternunterhalt gelten insofern keine anderen [X.]) [X.] ist der [X.] allerdings nur insoweit, als er [X.] seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefähr-dung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren(§ 1603 Abs. 1 BGB).aa) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen gehört auchdie Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau des [X.], falls diese kein ih-ren Unterhaltsbedarf deckendes eigenes Einkommen erzielt. Der [X.] ihr in diesem Fall gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt. [X.]r Unterhaltsanspruch läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehe-gattenunterhalt bei Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen [X.]. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - freiverfügbaren - Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegen-- 9 -seitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinenBeitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellenEhebild übernommenen Funktion leistet. Sein Maß bestimmt sich aber [X.] ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfeherangezogen werden kann ([X.]surteile vom 22. Februar 1995 - [X.] ZR80/94 - FamRZ 1995, 537 und vom 22. Januar 2003 - [X.] ZR 2/00 - [X.], 363, 366 f.). Deshalb ist es rechtlich unbedenklich, den Anspruch [X.] im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen aufdie einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veran-schlagen. Der anzusetzende Betrag kann daher insoweit in gleicher Weise wieder Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegattenermittelt werden ([X.]surteile vom 19. Februar 2003 - [X.] ZR 67/00 - [X.], 860, 864; vom 22. Januar 2003 aaO; vom 20. März 2002 - [X.] ZR216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 18. Oktober 2000 - [X.] ZR 191/98 - [X.], 1065, 1066).bb) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genomme-nen [X.]en für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist,wird in der Rechtsprechung der [X.]e und im Schrifttum nichteinheitlich beantwortet. Nachdem die [X.] Tabelle für diesen Fall beigemeinsamer Haushaltsführung einen Selbstbehalt für den Ehegatten von [X.] 1.750 [X.] (ab 1. Juli 1998) vorsieht, ist vielfach der entsprechende Be-trag herangezogen worden. Der [X.] hat inzwischen entschieden, daß [X.] der mit dem - auf Elternunterhalt in Anspruch genomme-nen - [X.]en zusammenlebenden Ehefrau nicht auf einen [X.] beschränkt, sondern nach den individuell ermittelten Lebens-, Ein-kommens- und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandardbestimmen, zu bemessen ist. Für sie ist deshalb nicht von vornherein ein [X.] Mindestbetrag anzusetzen. Bei der Bemessung des Unterhaltsan-- 10 -spruchs der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen stellt sich [X.] die Frage, ob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter ge-prägt waren. Denn der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auch [X.] nachrangig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit diesich aus einem entsprechenden Vorwegabzug ergebende Verteilung der [X.] zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsicht-lich des wechselseitigen Bedarfs der Beteiligten führt ([X.]surteil vom 19. [X.] 2003 aaO S. 865).cc) Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist der Unterhaltsbedarf der [X.] [X.] mit Rücksicht auf das von den Eheleuten erzielte [X.] höher zu bemessen als der Mindestbedarf von 1.750 [X.]. Wel-cher Betrag insofern anzusetzen ist, hängt zum einen von dem Einkommen derEhefrau ab, zu dessen konkreter Höhe das Berufungsgericht - aus seiner Sichtfolgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat.Zum anderen kommt es darauf an, ob die ehelichen Lebensverhältnissedurch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren.Das kann dadurch zum Ausdruck gekommen sein, daß bereits tatsäch-lich Unterhalt für diese geleistet worden ist. Darüber hinaus kann aber [X.] die latente Unterhaltslast für einen Elternteil die ehelichen Lebensver-hältnisse mitbestimmen (vgl. [X.]surteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865).Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, daß die ehelichen Lebensverhältnis-se um so eher von einer Unterhaltsverpflichtung geprägt werden, je höher dieWahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, für den Unterhalt von Eltern [X.] müssen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse, die von den sich [X.] wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten [X.] -können durch derartige Umstände ebenfalls beeinflußt werden. Mit Rücksichtdarauf kann es auch nicht allein auf die Verhältnisse bei der Eheschließung [X.] ankommen, sondern - wie klarzustellen ist - auch auf de-ren spätere Entwicklung. Ob und unter welchen Umständen danach allgemeineine Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse - etwa im Fall einer sich ab-zeichnenden Pflegebedürftigkeit eines Elternteils (vgl. hierzu auch [X.] FamRZ 2003, 866, 867 f.) - angenommen werden kann, bedarfvorliegend keiner Entscheidung. Da der [X.] seine - seit vielen Jahrenhalbseitig gelähmte - Mutter bis zu seiner Heirat zeitweise selbst gepflegt hatund bereits in der Vergangenheit auf Unterhalt für sie in Anspruch genommenwurde, dürfte hier von einer Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durchdie Unterhaltspflicht für die Mutter auszugehen sein. Der Unterhaltsanspruchder Ehefrau des [X.] wird deshalb mit Rücksicht darauf und unter Einbe-ziehung ihres eigenen Einkommens zu ermitteln sein.Entgegen der Auffassung der Revision bestand für das [X.] kein Anlaß für die Prüfung, ob das Einkommen der Ehefrau entspre-chend dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB teilweise anrechnungsfreizu bleiben hat, weil sie neben der eigenen Berufstätigkeit den Haushalt alleineführe. Soweit die Revision sich darauf stützt, der [X.] habe entsprechendeUmstände geltend gemacht, verkennt sie, daß es sich bei dem in Bezug ge-nommenen Protokoll des Amtsgerichts vom 14. Oktober 1997 um ein solchesüber die mündliche Verhandlung in dem vorausgegangenen Rechtsstreit [X.] handelt.d) Das Berufungsurteil begegnet aber noch aus einem weiteren Grundrechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterhalts-anspruch der Mutter bestehe in Höhe von monatlich 2.211 [X.] für die [X.] bisDezember 1995 und in Höhe von monatlich 1.961 [X.] ab Januar 1996. Eine- 12 -Begrenzung der Inanspruchnahme des [X.] ist erst aufgrund der [X.] Bestimmungen im Rahmen der Prüfung des [X.] auf die Klägerin erfolgt. Das steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.Die beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Vorschrift des § 1603 Abs. 1BGB gewährleistet jedem [X.]en vorrangig die Sicherung seineseigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verblei-ben, die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs benötigt.In welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der [X.] Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, [X.] [X.] Rang ergibt. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die [X.] an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird. Mit Rücksichtdarauf kann der angemessene Eigenbedarf nicht unabhängig von dem im Ein-zelfall vorhandenen Einkommen und Vermögen bestimmt werden; er ist ent-sprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich. Wie der [X.] inzwi-schen entschieden hat, braucht der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inan-spruchnahme auf Unterhalt für einen Elternteil eine spürbare und dauerhafteSenkung seines berufs- und einkommenstypischen [X.] jedenfallsinsoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unan-gemessenen Aufwand betreibt. Eine derartige Schmälerung des eigenen an-gemessenen Bedarfs wäre mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren, das den [X.]sanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat([X.]surteil vom 23. Oktober 2002 - [X.] ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698,1700 f.).Die Bemessung des angemessenen Bedarfs des [X.]enobliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonneneErgebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzu-wendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist ([X.]s-- 13 -urteile vom 27. April 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 678 und vom6. November 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 151). Das ist hier nicht derFall. Wenn von dem [X.]en verlangt wird, mehr von seinem Ein-kommen für den Unterhalt eines Elternteils einzusetzen, als ihm selbst ver-bleibt, wie es hier für die [X.] bis Dezember 1995 angenommen worden ist, wirddie Grenze des dem [X.]en Zumutbaren in der Regel überschrit-ten (vgl. [X.]surteil vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1700).Ob und inwieweit die Mindestsätze des Selbstbehalts zu erhöhen sind,hat der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Der [X.] hat esbereits gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzuset-zenden bereinigten Einkommens allein auf einen - hälftigen - Anteil des [X.] abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen [X.]. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemesse-ner Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und [X.] des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines [X.] andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine [X.] Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. [X.] eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Prakti-kabilität für sich ([X.]surteil vom 19. März 2003 - [X.] ZR 123/00 - [X.], 1179, 1182).Der Notwendigkeit, den angemessenen Eigenbedarf des [X.] unterBerücksichtigung der beim Elternunterhalt vorliegenden besonderen [X.] zu bestimmen, war das Berufungsgericht nicht mit Rücksicht auf den [X.] §§ 91 Abs. 2, 84 Abs. 1 [X.] in nur eingeschränktem Umfang bejahtenAnspruchsübergang auf die Klägerin enthoben. Die Frage, inwieweit der zivil-rechtliche Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergeht, stelltsich erst, nachdem der Unterhaltsanspruch festgestellt worden ist. Denn es ist- 14 -nicht auszuschließen, daß der übergegangene Unterhaltsanspruch niedriger istals das Ergebnis der [X.]en Vergleichsberechnung. Da das[X.] den dem [X.] zu belassenden angemessenen Selbst-behalt danach nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat, kann die Entscheidung auchaus diesem Grund keinen Bestand haben.e) Soweit das Berufungsgericht es allerdings abgelehnt hat, den [X.] zugebilligten Selbstbehalt wegen der tatsächlich geringeren als inden Selbstbehaltsätzen enthaltenen Kosten der Warmmiete zu reduzieren,wendet sich die Anschlußrevision hiergegen ohne Erfolg.Richtig ist zwar der Ausgangspunkt, daß in den pauschalierten Selbstbe-haltsätzen für den [X.]en und dessen Ehefrau - ab 1. Juli 1998 -eine Warmmiete von insgesamt 1.400 [X.] (800 [X.] + 600 [X.]) enthalten war.Selbst wenn dieser Betrag für den hier maßgeblichen [X.]raum geringer anzu-setzen ist, liegt er doch deutlich über den Kosten, die dem [X.] und seinerEhefrau ausgehend von einer Kaltmiete von monatlich rund 576 [X.] an Wohn-kosten entstanden sind. Ungeachtet dessen ist eine Kürzung des dem [X.] zuzubilligenden Selbstbehalts nicht veranlaßt. Es unterliegt grundsätzlichder freien Disposition des [X.]en, wie er die ihm zu belassendenMittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als inden [X.] vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preis-werteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, et-wa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu [X.] (ebenso [X.] 2001, 79, 80; OLG Düsseldorf FamRZ1999, 1020; [X.] FamRZ 1999, 1522; [X.]/[X.]/[X.] Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. [X.]. 970; [X.]/[X.] Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 5. Aufl. § 2 [X.]. [X.].A. [X.]/[X.] aaO § 5 [X.]. 183, 203; [X.] FamRZ 1999,- 15 -1522, 1523 für einen Mangelfall bei gesteigerter Unterhaltspflicht). Bei dieserBetrachtungsweise verlieren die in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesenenWarmmietanteile nicht ihren Sinn. Ihnen kommt vielmehr die Bedeutung zu, daßder [X.]e bei unvermeidbar höheren Wohnkosten als im Selbst-behalt berücksichtigt, evtl. dessen Heraufsetzung geltend machen kann (vgl.Anmerkung 5 der [X.] Tabelle).f) Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Die [X.] ist an das [X.] zurückzuverweisen, damit die Leistungsfähig-keit des [X.] unter Nachholung der erforderlichen Feststellungen erneutgeprüft werden kann.3. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin:a) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der [X.] beiderseitigen Einkommens der Ehegatten zu (vgl. [X.]surteil vom20. März 2002 aaO), soweit dieses die ehelichen Lebensverhältnisse geprägthat und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden ist. Da die [X.] des [X.] die ehelichen Lebensverhältnisse [X.] haben dürfte, wird der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach [X.] der für den Elternunterhalt einzusetzenden Mittel zu bemessen sein. [X.] ergeben sich - als Höchstbetrag - aus der Differenz zwischen dem tatrichter-lich festzustellenden Selbstbehalt und dem Einkommen des [X.]. [X.] nach entsprechendem Vorwegabzug - errechnete Ehegattenunterhalt ist aufseine Angemessenheit zu überprüfen (vgl. [X.]surteil vom 19. Februar 2003aaO S. 865).b) Soweit für die Ehefrau nicht ein [X.] heranzuziehen ist,wird die durch die gemeinsame Haushaltsführung erfahrungsgemäß eintretendeErsparnis zu berücksichtigen sein, die zu schätzen ist (§ 287 ZPO).- 16 -c) Der [X.] und seine Brüder sind als (gleich nahe) Verwandte ver-pflichtet, entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit anteilig für den [X.] ihrer Mutter aufzukommen (§§ 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Um [X.] geschuldeten Unterhaltsquoten ermitteln zu können, müssen die nachAbzug des Selbstbehalts von den bereinigten Einkommen verbleibenden [X.] grundsätzlich zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Dabei mag es [X.], insbesondere wenn die Geschwister nicht in einem Rechtsstreit ge-meinsam in Anspruch genommen werden, möglich sein, von einer exaktenQuotierung abzusehen, weil sich absehen läßt, daß z.B. das Geschwister mitdem höheren zu berücksichtigenden Einkommen nicht weitergehend in [X.] genommen wird, als es seinem nach Kopfteilen ermittelten Anteil ent-spricht. Ob hier ein solcher Fall vorliegt, wird sich letztlich erst beurteilen lassen,wenn festgestellt worden ist, in welcher Höhe nach Abzug eventueller [X.] und des nach den individuellen [X.] ermittelten Selbstbehalts bei den Geschwistern Einkünfte für denElternunterhalt zur Verfügung [X.]) Inwieweit der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 91 Abs. 1 und 2[X.] auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist, kann erst im Rahmeneiner abschließenden Prüfung beurteilt werden. Dabei wird gegebenenfalls zubeachten sein, daß der von dem Berufungsgericht bei seiner Abwägung heran-gezogene Gesichtspunkt, die Brüder des [X.] seien von der Klägerin nur- 17 -in Höhe von 50 % der Differenz zwischen Einkommen und Selbstbehalt in [X.] genommen worden, bezüglich des Bruders [X.] nicht zutreffendürfte, wie die Anschlußrevision zu Recht geltend macht.HahneWeber-Monecke[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 63/00

25.06.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2003, Az. XII ZR 63/00 (REWIS RS 2003, 2597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2597

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