Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. XII ZR 67/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4293

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:19. Februar 2003Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1610, 1360, 1360 [X.])Zum Unterhaltsbedarf eines - noch einen eigenen Haushalt führenden - Elternteilsgegenüber seinem unterhaltspflichtigen [X.])Einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen ist beider Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteilvon rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgungeinzusetzen; dabei steht ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge fürsein Alter trifft.c)Für den Ehegatten des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen [X.]igen ist nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen,sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene (höhe-re) Unterhalt.[X.], Urteil vom 19. Februar 2003 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n zu 2 und die Anschlußrevision derKlägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des[X.]s [X.] vom 25. Januar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Eltern-unterhalt geltend.Sie gewährte der am 1. Januar 1931 geborenen Mutter der [X.]nseit dem 1. Februar 1987 Sozialhilfe. Hiervon setzte sie die [X.] vom 5. März 1987 in Kenntnis. Die verwitwete [X.] [X.]n, die eine eigene Wohnung bewohnt, bezieht außerdem Wohn-geld sowie - seit Januar 1996 - Altersrente. Bis März 1997 war sie [X.] 3 -Mit der am 28. Dezember 1998 bei dem Amtsgericht eingereichten Klagehat die Klägerin für die [X.] vom 1. September 1994 bis zum 31. [X.] rückständigen Unterhalt und ab 1. Januar 1999 laufenden Unterhalt bean-sprucht. Dabei hat sie von dem [X.]n zu 1 einen Unterhaltsrückstand voninsgesamt 16.502,12 [X.] zuzüglich Zinsen sowie laufenden Unterhalt von mo-natlich 507,30 [X.] bis zum 30. April 1999 und von monatlich 471,29 [X.] für die[X.] ab 1. Mai 1999 verlangt. Gegenüber dem [X.]n zu 2 hat die Klägerinden begehrten Unterhaltsrückstand mit insgesamt 15.912,76 [X.] zuzüglich Zin-sen und den laufenden Unterhalt mit 653,58 [X.] monatlich bzw. ab 1. Mai 1999mit 607,18 [X.] monatlich beziffert. Sie hat die Auffassung vertreten, die [X.] hätten im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit anteilig für [X.] durch eigenes Einkommen gedeckten Unterhaltsbedarf ihrer Mutter aufzu-kommen. Deren Unterhaltsansprüche, die in Höhe der geleisteten Sozialhilfebestünden, seien deshalb auf sie übergegangen.Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die [X.] zur Zahlung rückständigen Unterhalts ab April 1997 verurteilt, und zwarden [X.]n zu 1 in Höhe von 4.003,32 [X.] und den [X.]n zu 2 in [X.] 5.157,54 [X.], jeweils zuzüglich Zinsen. Den Anspruch auf laufenden [X.] hat es in Höhe von monatlich 201,35 [X.] gegenüber dem [X.]n zu 1und in Höhe von monatlich 259,40 [X.] gegenüber dem [X.]n zu 2 zuer-kannt. Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Es ist davonausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf der Mutter ebenso zu bemessen seiwie derjenige eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt. Diesen [X.] die Mutter bis März 1997 durch ihre eigenen Einkünfte decken können, sodaß Unterhalt erst für die Folgezeit zuzuerkennen sei.Auf die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Klageantrag weiter-verfolgt hat, hat das Berufungsgericht die [X.]n - unter Zurückweisung des- [X.] im übrigen - zu weitergehenden Leistungen verurteilt, und zwar- für die [X.] bis einschließlich Dezember 1999 - den [X.]n zu 1 zu [X.] und den [X.]n zu 2 zu weiteren 9.499,56 [X.], jeweils zuzüg-lich Zinsen, und für die [X.] ab 1. Januar 2000 zu monatlichen Unterhaltslei-stungen von (insgesamt) 301,18 [X.] ([X.]r zu 1) und von (insgesamt) mo-natlich 607,18 [X.] ([X.]r zu 2). Hiergegen hat nur der [X.] zu 2- zugelassene - Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen;sie begehrt von dem [X.]n zu 2 die Zahlung rückständigen Unterhalts inHöhe von weiteren 4.599,25 [X.] zuzüglich Zinsen. In der mündlichen Verhand-lung vor dem Senat hat die Klägerin den Rechtsstreit für die [X.] ab 1. Juni2001 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der [X.] zu 2 hat der Erledi-gungserklärung widersprochen.Entscheidungsgründe:Revision und Anschlußrevision sind begründet. Sie führen zur [X.] angefochtenen Urteils, soweit es den [X.]n zu 2 betrifft, und insoweitzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon [X.], daß die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für eine vor der [X.] (bezüglich des [X.]n zu 2: 4. Januar 1999) liegende [X.] gel-tend gemacht werden kann, erfüllt sind. Nach § 1613 Abs. 1 [X.] in der bis zum30. Juni 1998 geltenden Fassung kann zwar ein Berechtigter Unterhalt für einenvor der Rechtshängigkeit des Anspruchs liegenden [X.]raum nur fordern, wenn- 5 -der Verpflichtete in Verzug gekommen war, dessen Voraussetzungen hier nichtfestgestellt worden sind. Für Unterhaltsansprüche, die nach § 90 Abs. 1 Satz 1[X.] a.F. auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet worden sind oder nach§ 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 23. Juni 1993 ([X.] [X.]) kraftGesetzes auf diesen übergegangen sind, eröffnete jedoch eine Rechtswah-rungsanzeige, wie sie den [X.]n zugestellt worden ist, die Möglichkeit derrückwirkenden Inanspruchnahme bereits ab dem [X.]punkt des Erlasses [X.] über die Gewährung von Sozialhilfe (§ 91 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.d.F.vom 23. Juni 1993; Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - [X.] ZR 93/91 - [X.], 795, 796). Insoweit begegnet es deshalb keinen Bedenken, daß der [X.] zu 2 (im folgenden: [X.]r) für die [X.] ab 1. September 1994 [X.] von Unterhalt in Anspruch genommen wird. Auch die Revision erhebthiergegen keine Einwendungen.2. a) Die aus § 1601 [X.] folgende Unterhaltspflicht des [X.]n ge-genüber seiner Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Zur Höhe des [X.] u.a. bestimmenden Bedarfs der Mutter hat das Berufungs-gericht ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei derenGleichstellung mit einem volljährigen Kind mit eigenem Haushalt nicht gerecht-fertigt. Vielmehr bestimme sich das Maß des geschuldeten Unterhalts in [X.] wie dem vorliegenden, in dem weder Heim- noch Pflegekosten anfielen undder Bedarf von daher nicht vorgegeben werde, gemäß § 1610 Abs. 1 [X.] nachder Lebensstellung des Bedürftigen. Was als angemessener Unterhalt im Sinnedieser Bestimmung angesehen werden müsse, sei trotz der subjektiven [X.] des Gesetzes weitgehend objektivierbar und pauschalierbar. Bei der [X.] könnten insbesondere die von der Rechtsprechung entwickelten[X.] und Leitlinien herangezogen werden. Wenn Eltern, wie [X.], vor ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in einfachenVerhältnissen gelebt hätten, so bestimme sich ihr Bedarf im Verhältnis zu ihren- 6 -Kindern danach, was zur Bestreitung des Existenzminimums notwendig sei.Insofern erscheine es auch im Bereich des [X.] sachgerecht,den Bedarf an den in den [X.] für den Ehegattenunterhalt ange-setzten Beträgen zu orientieren. Auf der Grundlage der im [X.] geltenden [X.]er Tabelle ([X.]. [X.]) sei der Unterhaltsbedarf [X.] einschließlich März 1997 erwerbstätigen Mutter wie folgt zu bemessen: [X.] 1995 mit monatlich 1.300 [X.], von Januar 1996 bis März 1997 mitmonatlich 1.500 [X.] und ab April 1997 mit monatlich 1.300 [X.]. Da in diesenBeträgen die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht enthaltenseien, könnten die hierfür erforderlichen Aufwendungen zusätzlich verlangtwerden.b) Gegen den so ermittelten Grundbedarf wendet die Revision ein: Beider Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern müsse berück-sichtigt werden, daß eine andere Situation als gegenüber einem Kind vorliege.Auf eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern könnten sich Eltern [X.] einstellen, während der Unterhaltsbedarf der Eltern für sie nicht kal-kulierbar sei. Das spreche dafür, den Unterhaltsbedarf der Eltern an einer fe-sten Größe auszurichten. Werde demgegenüber der Argumentation des [X.] gefolgt, so könne - je nach der Lebensstellung des Elternteils -der Bedarf beliebig hoch sein. Eine Korrektur der [X.] allein über dieLeistungsfähigkeit des Kindes erscheine in diesen Fällen nicht ausreichend.c) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die tatrichterliche Bedarfs-bemessung aus Rechtsgründen in Zweifel zu ziehen. Das Berufungsgericht istrechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß sich das Maß des einem Elternteilgeschuldeten Unterhalts gemäß § 1610 Abs. 1 [X.] nach dessen Lebensstel-lung bestimmt. Diese leitet sich - anders als bei volljährigen, noch in einer Be-rufsausbildung befindlichen Kindern - nicht von derjenigen des [X.] -tigen ab, sondern ist eigenständig und beurteilt sich in erster Linie nach [X.] und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils.Nachteilige Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der [X.] mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind, haben - eventuell nacheiner Übergangszeit - deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Fol-ge. Mit Rücksicht darauf können die Eltern von ihren Kindern dann keinen [X.] entsprechend ihrem früheren Lebensstandard beanspruchen. Als ange-messener Unterhalt müssen aber auch bei bescheidenen wirtschaftlichen [X.] diejenigen Mittel angesehen werden, durch die das [X.] der Eltern sichergestellt werden kann und die demgemäß als Untergrenzedes Bedarfs zu bewerten sind (ebenso [X.] [X.]. [X.]. 2004 f.; [X.] [X.] § 12 [X.]. 11 ff.;[X.]/Born/[X.] Unterhaltsrecht [X.]. [X.]. 22; [X.]/[X.] Handbuchdes Unterhaltsrechts 9. Aufl. [X.]. 5050 f.; [X.]/[X.]/[X.] PraxishandbuchFamilienrecht Teil J [X.]. 24; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis 5. Aufl. § 9 [X.]. 635; [X.] FF 1999 SonderheftS. 13 f.; [X.] FamRZ 2002, 1212, 1213). Insofern ist es auch nichtrechtsfehlerhaft, wenn zur Ermittlung des so bemessenen Bedarfs auf die inden [X.] enthaltenen, am sozialhilferechtlichen Existenzminimumausgerichteten Eigenbedarfssätze eines unterhaltsberechtigten Ehegatten [X.] und derjenige Betrag als Bedarf angesetzt wird, der der jeweiligenLebenssituation des unterhaltsberechtigten Elternteils entspricht.Hiervon ausgehend ist die Bedarfsberechnung des Berufungsgerichtsinsgesamt nicht zu beanstanden, insbesondere ist es zutreffend, daß die Ko-sten der Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich zu berücksichtigen sind(vgl. auch [X.] [X.]O [X.]. 12; [X.] [X.]O [X.]. 2006; [X.]/[X.][X.]O [X.]. 5052). Unter Einschluß dieser Aufwendungen (für die [X.] ab [X.] zum 1. April 1997) beläuft sich der für die Mutter des- 8 -[X.]n anzusetzende Bedarf auf Beträge, die zwischen monatlich 1.300 [X.] rund 1.780 [X.] hat das Berufungsgericht die Einkünfte [X.] in Form von [X.], Wohngeld und Arbeitseinkommen (bis ein-schließlich März 1997) berücksichtigt, letzteres nach Abzug einer Pauschalevon 5 % zum Ausgleich berufsbedingter [X.]) Insofern rügt die Revision: Nach dem unwidersprochenen und [X.] gestellten Vortrag des [X.]n habe seine Mutter keine berufsbe-dingten Aufwendungen gehabt und würde sich ihren Söhnen gegenüber [X.] auf pauschale Ansprüche berufen. Deshalb habe hierfür kein Abzug vor-genommen werden dürfen.Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen. Die Klägerin, die mit ihrerBerufung geltend gemacht hatte, das Amtsgericht sei mit monatlich 922,87 [X.]von einem zu hohen verfügbaren Nettoeinkommen der Mutter ausgegangen,deren Nettoeinkommen sei nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen deutlichgeringer anzusetzen, nämlich mit Beträgen zwischen 700,40 [X.] und663,10 [X.] monatlich, wie sie im ersten Rechtszug nach Abzug einer Arbeits-mittelpauschale von monatlich 10 [X.] und dem Mehrbedarf gemäß § 76Abs. 2 a Nr. 1 [X.] in Höhe von rund 250 [X.] angegeben worden seien, [X.] keinen konkreten Anhaltspunkt dafür dargelegt, daß der Mutter überhauptberufsbedingte Aufwendungen entstanden sind. Die sozialhilferechtlich in [X.] gebrachten Pauschalen vermögen derartigen Sachvortrag nicht zu [X.]. Unter solchen Umständen bestand indessen kein Anlaß, in [X.] [X.]erkung 3 der [X.]er Tabelle einen pauschalen Abzug von 5 %[X.] 9 -b) Auch die Klägerin hat mit ihrer Anschlußrevision Einwendungen gegendie Ermittlung des offenen Bedarfs der Mutter erhoben. Sie hat geltend ge-macht, das Berufungsgericht habe das Wohngeld, das die Mutter durchgehendbezogen habe, zu Unrecht in voller Höhe bedürftigkeitsmindernd in Ansatz [X.]. Richtigerweise habe das Wohngeld nur insoweit als Einkommen [X.] werden dürfen, als es nicht Aufwendungen ausgleiche, die über dasder Mutter unterhaltsrechtlich zumutbare Maß von Wohnkosten für "normalen"Wohnbedarf hinausgingen.Auch diese Rüge ist gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senatsist Wohngeld zunächst auf einen erhöhten Wohnkostenbedarf anzurechnen.Dabei wird im allgemeinen angenommen werden können, daß den [X.] Wohnkosten treffen, die auch unterhaltsrechtlich als erhöht zu be-zeichnen sind. Soweit das der Fall ist, dient das Wohngeld dem Ausgleich einesunvermeidbar erhöhten Aufwands mit der Folge, daß der Bedarf des Berech-tigten auf das unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen "normale"Maß zurückgeführt wird. Nur mit einem dafür nicht verbrauchten Teilbetrag istdas Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 17. März1982 - [X.] - FamRZ 1982, 587, 589 f. und vom 18. April 1984- [X.] - FamRZ 1984, 772, 774).Danach durfte das Wohngeld nicht in voller Höhe auf den Bedarf [X.] angerechnet werden. Die Klägerin hat, wie die Revision zutreffend gel-tend macht, im einzelnen dargelegt, daß dem Wohngeld ein erhöhter [X.] gegenüberstehe. Die Wohnkosten beliefen sich auf Beträge, die (ein-schließlich Heizkosten) zwischen monatlich 722 [X.] und monatlich 762 [X.] la-gen. In den für die Mutter zugrundegelegten [X.] ist dagegen für die[X.] ab Januar 1996 lediglich eine Warmmiete bis zu 650 [X.] monatlich enthal-ten (vgl. [X.]erkung 5 der [X.]er Tabelle). Für die davor liegende [X.]- 10 -weist die [X.]er Tabelle noch keinen Wohnkostenanteil aus. [X.] - unter Zugrundelegung der Relation, die sich aus den für die Folgezeitherangezogenen Beträgen von 1.500 [X.] einerseits und 650 [X.] andererseitsergibt (ca. 43 %) - von einem Wohnkostenanteil von rund 560 [X.] (rund 43 %von 1.300 [X.]) ausgegangen werden. Daraus folgt, daß das Wohngeld, das inHöhe von monatlich 317 [X.], 327 [X.] und 338 [X.] gewährt worden ist, insoweitnicht als Einkommen der Mutter angesetzt werden durfte, als es dafür [X.] konnte, den über monatlich 560 [X.] bzw. monatlich 650 [X.] liegendenWohnkostenanteil auszugleichen. Daß die in der genannten Höhe angefallenenWohnkosten für die Mutter unvermeidbar waren, hat der [X.] letztlich nichtin Abrede gestellt. Denn er hat selbst geltend gemacht, die Mutter sei aus [X.] Gründen nicht zu einem Umzug in der Lage gewesen. Ob durch ei-nen Umzug im übrigen eine geringere finanzielle Belastung zu erreichen gewe-sen wäre, ist seinem Vortrag nicht im einzelnen zu entnehmen.c) Nach dem - zutreffend erfolgten - Abzug des von der Mutter bezoge-nen [X.]es errechnet sich ein höherer ungedeckter Bedarf als [X.] zugrunde gelegt. Denn der Ermäßigung des Bedarfs durch dieungekürzte Anrechnung des Erwerbseinkommens steht eine - diese überstei-gende - Erhöhung des Bedarfs infolge der nur teilweise vorzunehmenden [X.] des Wohngeldes gegenüber.Insofern ergibt sich für den [X.]raum vom 1. September 1994 bis31. Dezember 1994 - beispielhaft - folgende Berechnung:Bedarf: 1.300 [X.] abzüglich Erwerbseinkommen: 922,87 [X.] Wohngeld: 155 [X.] (nämlich 317 [X.] abzüglich der Differenz [X.] 722 [X.] und 560 [X.] = 317 [X.] - 162 [X.]), insgesamt also 222,13 [X.](anstatt: 106,27 [X.]).- 11 -4. a) Zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des [X.]n hat [X.] ausgeführt: Nach Auswertung der vorgelegten [X.] und Steuerbescheide sei nach Abzug einer Pauschale von 5 % fürberufsbedingte Aufwendungen von durchschnittlichen monatlichen Nettoein-künften von 3.188,94 [X.] für 1994, 3.209 [X.] für 1995, 4.652,58 [X.] für 1996,4.927,49 [X.] für 1997, 5.362,27 [X.] für 1998 und von 6.769,38 [X.] für 1999auszugehen. Bei dem für 1999 zugrundegelegten Betrag seien monatliche [X.] von insgesamt 994,50 [X.] zur Kranken- und Pflegeversiche-rung berücksichtigt worden. Dagegen seien weder Abzüge für eine Altersver-sorgung noch solche für den Fall der Arbeitslosigkeit berücksichtigungsfähig. [X.] gebracht werden könnten nur diejenigen Aufwendungen, die tatsächlicherfolgten. Ein fiktiver Abzug vom Bruttoeinkommen komme nicht in Betracht.Anrechnungsfähige Vorsorgeaufwendungen habe der [X.] weder schlüssigvorgetragen noch nachgewiesen. In die Einkommensberechnung sei die [X.] erfolgte Steuererstattung einzubeziehen, soweit sie auf den [X.] - und nicht auf seine Ehefrau - entfalle. Da er den im Jahre 1999 ergan-genen und durch gerichtliche Auflage angeforderten Steuerbescheid nicht vor-gelegt und dazu auch keine Erklärung abgegeben habe, werde die anteilig [X.] entfallende Steuererstattung auf die entsprechende Höhe des [X.] (= 3.177,63 [X.]) geschätzt. Das für 1999 ermittelte Einkommen werdeauch für das [X.] fortgeschrieben. Auch insoweit könnten keine weiterge-henden Abzüge anerkannt werden. Aufwendungen zur Altersversorgung und fürden Fall der Arbeitslosigkeit würden weiterhin nicht erbracht, und es sei [X.] absehbar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang solche in [X.] würden. Da es sich um freiwillige Leistungen handele, deren Umfangallein von dem Willen des [X.]n abhänge, lasse sich die weitere Entwick-lung nicht voraussehen. Deshalb müsse sich der [X.] für den Fall, daß sich- 12 -hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen eine Änderung ergebe, auf eine Abän-derungsklage verweisen [X.]) Auch diese Ausführungen greift die Revision an. Sie macht zum einengeltend, das Berufungsgericht habe für die [X.] ab Januar 1999 rechtsfehlerhaftweder Abzüge für eine Altersvorsorge noch für den Fall der Arbeitslosigkeit [X.]. Der [X.] sei ab Januar 1999 als Gesellschafter-Geschäfts-führer der Firma [X.] nicht mehr sozialversicherungspflichtig.Deshalb seien nach § 287 ZPO zu schätzende Kosten der Altersversorgunganzusetzen gewesen. Der [X.] habe vorgetragen, für seine Absicherung [X.] und bei Arbeitslosigkeit bilde er seit Januar 1999 Rücklagen auf einemSparkonto. Diese müßten in Höhe von 20,3 % seines monatlichen Bruttogehaltsvon 9.700 [X.] für seine Alterssicherung und in Höhe von 6,5 % für eine Ar-beitslosigkeit zuerkannt werden. Da es dem [X.]n überlassen werdenmüsse, auf welche Weise er für sein Alter vorsorge, müsse auch die - von derKlägerin nicht bestrittene - Bildung von Rücklagen auf einem Sparkonto ausrei-chen. Für 1998 habe der [X.] nicht im [X.], sondern erst im Jahr2000 eine Steuererstattung erhalten, und zwar aufgrund Bescheids vom2. März 2000 in Höhe von insgesamt 878,20 [X.]. Der nach der letzten mündli-chen Verhandlung in der zweiten Instanz ergangene Steuerbescheid sei im Re-visionsverfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe das Berufungsge-richt mit seiner Berechnung gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen. [X.] habe in ihren eigenen Berechnungen abzugsfähige Fahrtkosten [X.] für die [X.] von März 1995 bis Dezember 1997 in Höhe von885,50 [X.] sowie Zahlungen auf eine Lebensversicherung in Höhe von190,19 [X.] anerkannt.c) Diese [X.] erweisen sich nur hinsichtlich des unterbliebenen [X.]s für Aufwendungen zur Altersvorsorge als [X.] -[X.]) Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit einesauf Verwandtenunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen aus-drücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen (§ 1603 Abs. 1 [X.]).Im Gegensatz zu dem unterhaltsberechtigten Elternteil besteht bei ihm in [X.] noch länger die Notwendigkeit, sich und seine Familie gegen Unwägbar-keiten abzusichern und für die Zukunft vorzusorgen. Mit Rücksicht darauf mußdem Unterhaltspflichtigen ermöglicht werden, eine angemessene Altersversor-gung aufzubauen.Bei [X.] erfolgt die (primäre) Altersversorgung im [X.] durch die gesetzliche [X.], bei Beamten wird sie durch [X.] gewährleistet. Wenn für den Unterhaltspflichtigen [X.] als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer mehrbesteht, ist ihm eine seinen Einkommensverhältnissen entsprechende [X.] durch die gesetzliche [X.] nicht mehr möglich. Ineinem solchen Fall ist ihm wie einem Selbständigen zuzubilligen, anderweit fürsein Alter in angemessener Weise Vorsorge zu treffen. Dabei kann die Ange-messenheit von Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich bejaht werden, soweitsie sich im Verhältnis zu den erzielten Einkünften nach Beitragshöhe oder [X.]shöhe orientiert. Als Richtmaß kann deshalb in Anlehnung an die [X.] zur gesetzlichen [X.] (bis März 1999: 20,3 %, [X.] bis Dezember 1999: 19,5 %, von Januar bis Dezember 2000: 19,3 % undab Januar 2001: 19,1 %) ein Anteil von etwa 20 % des Bruttoeinkommens [X.] die primäre Altersversorgung angemessen angesehen werden([X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.]. 497 a, 498; Weinreich/[X.] § 1578 [X.]. 236; [X.] Festschrift für [X.] Geburtstag S. 54; vgl. auch [X.]/[X.] Unterhaltsrecht 7. Aufl.[X.]. 664).- 14 -Der [X.] ist, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, seit [X.] Januar 1999 als Gesellschafter-Geschäftsführer der [X.] nichtmehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Da für ihn deshalb keine Beiträgezur [X.] mehr abgeführt werden, ist ihm zuzubilligen, auf [X.] Weise Vorsorge für sein Alter zu treffen.Voraussetzung für eine Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ist [X.], wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daß [X.] tatsächlich geleistet werden. Fiktive Abzüge kommen insoweitnicht in Betracht ([X.]/[X.] [X.]O [X.]. 498). Der [X.] hat allerdings,worauf die Revision zu Recht hinweist, ausdrücklich geltend gemacht, u.a. inHöhe der früheren gesetzlichen Abzüge für die [X.] Rücklagenauf einem Sparkonto zu bilden, um auf diese Weise nach dem Wegfall der [X.] weiterhin Altersvorsorge zu betreiben. Auch diesemVorbringen ist die Klägerin nicht entgegengetreten.Es stellt sich deshalb die Frage, ob derartige vermögensbildende Auf-wendungen, wie sie etwa auch der Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oderFondsbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemessene Art der Altersvor-sorge anzuerkennen sind. Dabei muß Ausgangspunkt der Überlegung sein, daßes dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich freisteht, in welcher Weise er - etwajenseits der gesetzlichen [X.] - Vorsorge für sein Alter trifft.Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Al-tersversorgungen für den Abschluß von Lebensversicherungen entscheidet,muß dieser Entschluß unterhaltsrechtlich im allgemeinen akzeptiert werden.Nach Auffassung des Senats kann der Abschluß von Lebensversicherungenaber nicht die einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. [X.] müssen grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen alsangemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden (ebenso- 15 -[X.]/[X.] [X.]O [X.]. 498), soweit sie geeignet erscheinen, diesen [X.] erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbetei-ligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken nicht zwingend in [X.] zu ziehen ist, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen [X.] als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden.Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Dem [X.]n ist [X.], in Höhe von rund 20 % seines Bruttoeinkommens Rücklagen fürseine primäre Altersversorgung zu bilden. Insoweit können seine Zahlungen aufein Sparkonto als angemessene Vorsorgeaufwendungen anerkannt werden.Soweit der [X.] geltend macht, er bilde auf dem Sparkonto auchRücklagen zur Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit, und zwar in Höheder früheren Abzüge von 6,5 % für die Arbeitslosenversicherung, können diebetreffenden Aufwendungen dagegen nicht als abzugsfähig angesehen werden.Den eigenen Angaben des [X.]n zufolge beruht seine Sozialversiche-rungsfreiheit darauf, daß er als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr ab-hängig beschäftigt ist. Daraus folgt, daß seine Tätigkeit in der [X.]als von Selbständigkeit geprägt beurteilt worden sein muß (vgl. [X.]. § 25 [X.]. 15 ff.). Unter diesen Umständen kann indessen nicht ange-nommen werden, der [X.] sei - ebenso wie ein abhängig Beschäftigter -dem Risiko ausgesetzt, seine Anstellung durch Kündigung zu verlieren. [X.] ist davon auszugehen, daß er selbst maßgeblichen Einfluß auf die Ent-scheidung der Gesellschaft und damit auch auf die Fortdauer seiner Anstellungbesitzt. Daß dem [X.]n gleichwohl aufgrund einer unternehmerischen Ent-scheidung der Eintritt von Arbeitslosigkeit drohen könnte, ist nicht [X.] 16 -bb) Was die vom Berufungsgericht für das [X.] geschätzte und fürdas [X.] als Einkommen berücksichtigte anteilige Steuererstattung [X.] anbelangt, erweist sich die Rüge der Revision indessen als unbe-gründet. Die u.a. dem [X.]n erteilte Auflage des Berufungsgerichts vom10. November 1999, sämtliche Verdienstabrechnungen für sich und seine Ehe-frau für die [X.] von Januar 1994 bis November 1999 sowie alle in den [X.] bis 1999 ihm zugegangenen Steuerbescheide vorzulegen, zielte ersicht-lich darauf ab, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des [X.]n undseiner Ehefrau in dem genannten [X.]raum unter Einschluß eventueller Steuer-erstattungen ermitteln zu können. Nachdem dem [X.]n für das [X.]noch kein Steuerbescheid zugegangen war, wäre von ihm deshalb - auch ohneNachfrage - zu erwarten gewesen, daß er auf die Besonderheit einer zeitlichenVerzögerung des Steuerbescheids für 1998 hingewiesen und statt dessen etwaseine Steuererklärung vorgelegt hätte. Ohne eine derartige Klarstellung durftedas Berufungsgericht die zu erwartende Steuererstattung gemäß § 287 ZPO intatrichterlicher Verantwortung schätzen. Anhaltspunkte dafür, daß die Steuerer-stattung deutlich geringer ausfallen würde als in den Vorjahren, ergaben sichnicht. Eine Berücksichtigung des dem Senat vorgelegten Steuerbescheids [X.] kommt im Revisionsverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil dieKlägerin die Bestandskraft des Bescheids bestritten [X.]) Hinsichtlich der unterbliebenen Berücksichtigung von [X.] [X.]n für die [X.] von März 1995 bis Dezember 1997 liegt ein Verstoßdes Berufungsgerichts gegen den Beibringungsgrundsatz nicht vor, denn dieKlägerin hat im Ergebnis ein höheres unterhaltsrelevantes Einkommen des [X.] behauptet als dieser selbst. Daß die jetzt angeführten Fahrtkosten [X.] seien, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin im übrigen nicht.Auch dem Vortrag des für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit [X.] [X.]n sind insofern Einzelheiten, die eine tatrichterli-- 17 -che Beurteilung der Abzugsfähigkeit ermöglicht hätten, nicht zu entnehmen.Deshalb liegt insgesamt keine verfahrensfehlerhafte Behandlung der betreffen-den Position vor.dd) Abzüge für eine Lebensversicherung hat weder der [X.] in denvon der Revision bezeichneten Schriftsätzen nebst Anlagen geltend gemachtnoch die Klägerin bei ihrer Einkommensberechnung für ihn berücksichtigt.Zahlungen auf eine Lebensversicherung sind vielmehr nur von dem [X.] [X.] des [X.]n abgezogen worden. Ein Verfahrensfehler ist [X.] deshalb auch in dieser Hinsicht nicht unterlaufen.d) Nach alledem ist die Einkommensberechnung des Berufungsgerichtsfür den [X.]n lediglich für die [X.] ab Januar 1999 hinsichtlich der [X.] zur Altersvorsorge zu korrigieren, und zwar in Höhe eines Abzugs vonrund 20 % seines Bruttoeinkommens. Im übrigen geben die vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen zu Beanstandungen keinen Anlaß.5. a) Zu der Ermittlung der [X.]e des [X.]n und seines[X.] hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der [X.] und sein [X.]eien verpflichtet, ihrer Mutter anteilig nach ihren Einkommens- und Vermö-gensverhältnissen Unterhalt zu gewähren. Zur Erfüllung der [X.] dabei jeweils nur derjenige Anteil an ihrem Gesamteinkommen zu Verfü-gung, der den angemessenen Lebensbedarf ihrer Familien übersteige. Von [X.] der Brüder und ihrer Ehefrauen sei deshalb zunächst der für [X.] angemessenen Lebensunterhalt benötigte Betrag abzusetzen. [X.] für die Unterhaltspflichtigen selbst der seit dem 1. Juli 1998 in der [X.] ([X.]erkung [X.]) bei der Inanspruchnahme auf [X.] von monatlich 2.250 [X.] zu berücksichtigen, derdiese infolge des darin enthaltenen Zuschlags auf den in anderen [X.] 18 -rechtsverhältnissen angemessenen Selbstbehalt maßvoll, aber doch spürbarentlaste. Der angemessene Selbstbehalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zu-sammenlebenden Ehegatten sei mit monatlich 1.750 [X.] anzunehmen. [X.], daß einem Ehep[X.]r seit dem 1. Juli 1998 monatlich 4.000 [X.] zu verblei-ben hätten, bevor einer der Ehegatten für den Unterhalt eines Elternteils in [X.] genommen werden könne. Für die [X.] vor dem 1. Juli 1998 sei zur Be-stimmung des angemessenen Selbstbehalts gegenüber der Verpflichtung zurZahlung von Elternunterhalt ebenfalls auf einen Zuschlag von 25 % auf den ge-genüber einem volljährigen Kind anzuerkennenden Selbstbehalt zurückzugrei-fen. Dann ergebe sich für die [X.] vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1998ebenfalls ein Betrag von 2.250 [X.] (1.800 [X.] + 25 %). Für die [X.] davor sei- aufgrund des in der [X.]er Tabelle (Stand: 1. Juli 1992) ausgewiesenenSelbstbehalts gegenüber einem volljährigen Kind von 1.600 [X.] - von einemangemessenen Selbstbehalt gegenüber einem Elternteil von 2.000 [X.](1.600 [X.] + 25 %) auszugehen. Für den Ehegatten des [X.] sich - unter Zugrundelegung des Verhältnisses von 2.250 [X.] zu1.750 [X.] - für die [X.] vor dem 1. Januar 1996 ein angemessener Selbstbehaltvon 1.560 [X.] (2.250 [X.] = 56,25 % von 4.000 [X.]; 2.000 [X.] : 56,25 % [X.] % = rund 1.560 [X.]). Deshalb müsse den beiden Brüdern für die [X.] [X.] September 1994 bis zum 31. Dezember 1995 jeweils ein Betrag von insge-samt 3.560 [X.] monatlich als angemessener Selbstbehalt für sich und ihreEhefrauen verbleiben. Für den [X.]n als Alleinstehenden betrage der [X.] Selbstbehalt 2.000 [X.] bzw. 2.250 [X.].Da der [X.] keine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kinder ha-be, sei von seinem Einkommen auch kein Kindesunterhalt vorweg abzuziehen.Allerdings dürfe unterhaltsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß seineEhefrau die Kinder S. und [X.]in die am 13. Oktober 1995 [X.] Ehe mitgebracht habe. Zwar sei die Ehefrau des [X.]n für die Kinder- 19 -nicht barunterhaltspflichtig, da deren Vater monatlichen Kindesunterhalt voninsgesamt 1.020 [X.] zahle. Sie leiste aber Betreuungsunterhalt, der dem [X.] gleichwertig sei. Bei dieser Sachlage sei ei-nerseits zu berücksichtigen, daß die Ehefrau des [X.]n dessen Mutter ge-genüber nicht unterhaltspflichtig sei, und andererseits, daß sich die von erstererausgeübte Erwerbstätigkeit im Hinblick auf das Alter der 1984 und 1986 gebo-renen Kinder zumindest teilweise als überobligationsmäßig darstelle. [X.] es im vorliegenden Fall angemessen, der Ehefrau für die Dauer ihrer [X.] nicht nur einen Betreuungsbonus gutzubringen. Vielmehr [X.] ihrem Arbeitseinkommen die [X.] abzüglich des hälftigen [X.], die sie als Barunterhaltspflichtige schulden würde, in Abzug zu brin-gen. Durch einen solchen Vorwegabzug würden die mit den Betreuungsleistun-gen neben der Erwerbstätigkeit verbundenen erhöhten Belastungen angemes-sen aufgefangen. Mit Rücksicht darauf sei das im [X.] erzielte [X.] monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau von 339,57 [X.] in [X.] außer Betracht zu lassen. Für die [X.] ab Januar 1997, in der sich dasdurchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau auf Beträge [X.] rund 1.100 [X.] und rund 1.300 [X.] belaufen habe, verblieben anzuset-zende Einkünfte, die zwischen monatlich rund 400 [X.] und rund 565 [X.] lägen.Das danach die [X.] übersteigende Einkommen des [X.]nund seiner Ehefrau sei mit den in entsprechender Weise mit dem für seinenBruder und dessen Ehefrau ermittelten Beträgen ins Verhältnis zu setzen, umdie jeweiligen [X.] der beiden Brüder festzustellen.Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-prüfung stand.b) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenom-men, daß der [X.] und sein Bruder als (gleich nahe) Verwandte verpflichtet- 20 -sind, anteilig für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen (§§ 1601, 1606 Abs. 3Satz 1 [X.]). Es ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß beide nur insoweitunterhaltspflichtig sind, als sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflich-tungen imstande sind, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen [X.]s den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 [X.]).Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des [X.]n entspricht [X.] indessen nicht und begegnet deshalb durchgreifenden rechtli-chen Bedenken.[X.]) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des [X.] gehört, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die [X.] gegenüber seiner Ehefrau, da diese nicht über ausreichendes eigenesEinkommen verfügt. Der [X.] schuldet ihr deshalb gemäß §§ 1360, 1360 a[X.] Familienunterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch läßt sich zwar nicht ohneweiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidungentwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltungnicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für [X.] anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch [X.] darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familien-unterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen [X.] leistet. Seinem Umfang nach umfaßt der Anspruch auf [X.] gemäß § 1360 a [X.] alles, was für die Haushaltsführung und die Deckungder persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlichist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sodaß § 1578 [X.] als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsur-teil vom 22. Februar 1995 - [X.] ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537 und vom22. Januar 2003 - [X.] ZR 2/00 - unter 5. a) [X.]) zur [X.] vorgese-hen). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - [X.] -spruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen [X.] auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in [X.] veranschlagen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - [X.] ZR 191/98 [X.] 2001, 1065, 1066, vom 20. März 2002 - [X.] ZR 216/00 - FamRZ 2002,742 und vom 22. Januar 2003 [X.]O). Daher kann der anzusetzende Betrag in-soweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden odergeschiedenen Ehegatten ermittelt werden.bb) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genomme-nen Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist,wird in der Rechtsprechung der [X.]e und im Schrifttum nichteinheitlich beantwortet. Nachdem die [X.]er Tabelle für diesen Fall beigemeinsamer Haushaltsführung einen Selbstbehalt für den Ehegatten vonmindestens 1.750 [X.] (ab 1. Juli 1998) bzw. von mindestens 1.860 [X.] ([X.] Juli 2001) und von mindestens 950 Euro (ab 1. Januar 2002) vorsieht, wer-den vielfach die entsprechenden Beträge herangezogen ([X.], 125, 126; [X.] FamRZ 2002, 572, 573; [X.] Erwachsenen-unterhalt 3. Aufl. S. 186; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O Teil J [X.]. 48; [X.]/[X.] [X.]O [X.]. 54). Diese Handhabung ist indessen nicht damit zu vereinba-ren, daß der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht auf einen Mindestbetrag be-schränkt ist, sondern nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens-und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard bestimmen,zu bemessen ist (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Da die Ehefrau zudem [X.] gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, braucht sie mit [X.] auf deren - gemäß § 1609 [X.] nachrangige - Unterhaltsansprüche [X.] ihres angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinzunehmen.Für sie ist deshalb nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzuset-zen, sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemesseneUnterhalt (ebenso: [X.] [X.]O [X.]. 2027; [X.] [X.]O § 12 [X.]. 73;- 22 -[X.]/[X.] [X.]O [X.]. 5081). Dem steht nicht die Erwägung entgegen, daßdem Unterhaltsverpflichteten bei einem so ermittelten Unterhaltsanspruch mög-licherweise weniger zur Verfügung steht als seinem Ehegatten (so aber [X.] [X.]O 573). Dieses - bei günstigen Einkommensverhältnissen mögliche -Ergebnis folgt daraus, daß der Unterhaltspflichtige seinem Ehegatten deneheangemessenen Unterhalt schuldet, seinen Eltern gegenüber aber nicht die-sen als Selbstbehalt verteidigen kann, sondern ihm insofern nur die Mittel zuverbleiben haben, die er zur Deckung seines eigenen angemessenen [X.]s benötigt. Der angeführte Gesichtspunkt ist deshalb nicht geeignet, die in-dividuelle Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten in Frage zustellen.Der Senat sieht sich mit seiner Auffassung auch nicht in Widerspruch zuder Rechtsprechung des [X.] [X.], der zu [X.], unter denen ein Beschenkter wegen Gefährdung seinesstandesgemäßen Unterhalts oder der Erfüllung der ihm obliegenden gesetzli-chen Unterhaltspflichten nach § 529 Abs. 2 [X.] die Rückgabe eines Ge-schenks verweigern kann, entschieden hat, es erscheine sachgerecht, den- unterhaltsrechtlich zu würdigenden - Bedarf des Ehegatten des [X.] dem für letzteren anzusetzenden Selbstbehalt abzuleiten ([X.] Urteil vom11. Juli 2000 - [X.] - FamRZ 2001, 21, 22). Denn in jenem Fall kamvon den Einkommensverhältnissen des Beschenkten her von vornherein einüber dem [X.] liegender Unterhaltsanspruch der Ehefrau [X.]) Wenn danach der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach den eheli-chen Lebensverhältnissen zu bestimmen ist, so stellt sich allerdings die Frage,ob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren. [X.] Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auch durch [X.] 23 -nachrangig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit die sich aus einem ent-sprechenden Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum Unterhalt zur Verfü-gung stehenden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsichtlich des wechsel-seitigen Bedarfs der Beteiligten führt (Senatsurteile vom 31. Januar 1990- [X.] ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 980 und vom 10. Juli 1991 - [X.] ZR 166/90 [X.] 1991, 1163, 1164 f.). Eine solche Bestimmung der ehelichen [X.] durch anderweitige Unterhaltspflichten ist nicht nur in dem [X.] zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern denkbar, sondern etwa auchdann, wenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens seinem Kind aus [X.] aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung Unterhaltslei-stungen erbracht hat (Senatsurteil vom 10. Juli 1991 [X.]O). In gleicher Weisekann aber auch der aufgrund einer Verpflichtung gezahlte Elternunterhalt dieehelichen Lebensverhältnisse prägen. Dem Umstand, daß der Ehegatte [X.] gegenüber nicht seinerseits unterhaltspflichtig ist,kommt insofern keine Bedeutung zu (ebenso: [X.] [X.]O § 12 [X.]. 73 f.; a.A.[X.]/[X.] [X.]O [X.]. 5081; vgl. auch [X.]/[X.] [X.]O § 3 [X.]. 76 a). [X.] beachtende Vorrang des Ehegatten hat allein zur Folge, daß der [X.] nicht zu einem Mißverhältnis des sich für ihn ergebenden Unterhaltsan-spruchs führen darf, ihm also in einem Fall wie dem vorliegenden in jedem Fallder Mindestbedarf zu verbleiben hat.Danach kommt es in erster Linie darauf an, ob der [X.] - nicht nurvorübergehend - bereits Unterhaltsleistungen für seine Eltern erbracht hat, alser im Oktober 1995 heiratete. Ausweislich der vom Berufungsgericht in [X.] (... ) hat der [X.] eine [X.]szahlung von 10.000 [X.] geleistet, die die Klägerin - bis auf einen [X.] 1.610,49 [X.] - auf die für die [X.] von Februar 1992 bis August 1994 gegenihn erhobenen Ansprüche verrechnet hat. Wann die genannte Zahlung erfolgtist und welche Zahlungsbestimmung der [X.] gegebenenfalls getroffen [X.] 24 -ist nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Davon hängt [X.] zunächst ab, ob die Lebensverhältnisse in der späteren Ehe schon [X.] für die Mutter geprägt waren.Abgesehen davon erscheint es in einem Fall wie dem vorliegenden [X.] nicht ausgeschlossen, daß schon die latente [X.] für die [X.] ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt hat. Denn anders als in den [X.], in denen sich der Unterhaltsbedarf von Eltern - meist unvorhersehbar - da-durch ergibt, daß sie im Alter pflegebedürftig werden, die Kosten einer Heim-unterbringung aus eigenen Mitteln aber nicht oder nicht vollständig aufbringenkönnen, zeichnete sich hier bereits längerfristig ab, daß die Mutter des [X.] angesichts ihrer geringen Rente in nicht unerheblichem Umfang unterhalts-bedürftig sein würde, jedenfalls nachdem sie aus dem Erwerbsleben ausge-schieden war, weil sie bei weitem nicht über die zur Bestreitung ihres [X.] erforderlichen Mittel verfügte. Insofern kommt es für die [X.] darauf an, inwieweit gegenüber dem [X.]n wegen der ab 1987 gelei-steten Sozialhilfe in der Vergangenheit bereits Unterhaltsforderungen erhobenworden waren.Für die [X.], für die aufgrund des Einkommens des [X.]n und seinerEhefrau ein höherer Unterhaltsbedarf für letztere in Betracht kommt als der [X.] berücksichtigte Mindestbedarf, kann die Entscheidung danachkeinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, insoweit abschließendzu befinden. Denn hierzu bedarf es weiterer Feststellungen hinsichtlich der [X.], ob und gegebenenfalls inwieweit die ehelichen Lebensverhältnisse des [X.] und seiner Ehefrau durch für die Mutter aufgebrachten Unterhalt odergeltend gemachte Unterhaltsforderungen bestimmt worden [X.] 25 -dd) Für die [X.], für die nach dem zusammengerechneten [X.] [X.]n und seiner Ehefrau ohnehin nur der Mindestbedarf für letztere [X.] kommt, begegnet die vorgenommene Berechnung aus einem [X.] rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist aufgrund des Alters dervon der Ehefrau betreuten Kinder, die allerdings nicht 1984 und 1986, [X.] und 1988 geboren sind, davon ausgegangen, diese arbeite zumindestteilweise überobligationsmäßig. Allein dieser - im Grundsatz zutreffende - Ge-sichtspunkt rechtfertigt es indessen, wie die Anschlußrevision zu Recht geltendmacht, nicht, ihr den deutlich überwiegenden Teil ihres [X.] zu belassen. Wäre die Ehefrau nicht wieder verheiratet, [X.] würde ihren geschiedenen Ehemann auf Unterhalt in Anspruch nehmen,so würde die Ermittlung des ihr nach § 1577 Abs. 2 [X.] anrechnungsfrei zubelassenden Teils ihres Einkommens etwa davon abhängen, wie die [X.] mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicherFahrtzeiten zu vereinbaren ist und zu welchen [X.]en die Kinder die Schule be-suchen und von daher zeitweise jedenfalls nicht der Betreuung bedürfen. [X.] führt in der gerichtlichen Praxis allerdings häufig zu einer hälftigenAnrechnung des aus überobligationsmäßiger Tätigkeit erzielten Einkommens.In der Situation einer alleinerziehenden Mutter befindet sich die Ehefrau [X.] indessen nicht, vielmehr kann sie von diesem unter dem Gesichts-punkt der gebotenen Rücksichtnahme (§ 1356 Abs. 2 [X.]) Hilfe und Unterstüt-zung erwarten. Dieser Umstand legt es nahe, die Erwerbstätigkeit in weiterge-hendem Umfang als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1577 Abs. 2[X.] für zumutbar zu erachten. Deshalb ist es rechtsfehlerhaft, das erzielte Er-werbseinkommen in Höhe der abgesetzten Beträge nicht als Einkommen derEhefrau zu berücksichtigen und diese damit so zu behandeln, als würde sieBarunterhalt entsprechend Gruppe 1 der [X.]er Tabelle abzüglich deshälftigen Kindergeldes leisten. Der Barunterhalt für die Kinder wird unstreitig- 26 -von deren Vater erbracht. Die Ehefrau erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch [X.] der Kinder (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Dafür steht ihr keine Vergü-tung zu.ee) Das angefochtene Urteil kann deshalb auch für die weitere [X.] nichtbestehen bleiben. Auch insoweit ist dem Senat eine Entscheidung nicht mög-lich. Inwieweit die von der Ehefrau des [X.]n ausgeübte Erwerbstätigkeitals zumutbar angesehen werden kann, unterliegt - nach Feststellung der hierfürmaßgebenden Umstände - der tatrichterlichen Beurteilung, die sich an [X.] des § 1577 Abs. 2 [X.] zu orientieren haben wird. Die Sacheist deshalb an das [X.] zurückzuverweisen, das die erforderli-chen Feststellungen nachzuholen sowie über die Frage einer teilweisen Erledi-gung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu befinden haben wird. In dem wei-teren Verfahren wird der [X.] im übrigen Gelegenheit haben, auf [X.] für das [X.] zurückzukommen.6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:a) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der [X.] beiderseitigen Einkommens der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom20. März 2002 [X.]O), soweit dieses die ehelichen Lebensverhältnisse geprägthat und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden ist (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.] [X.] 13. Bearb. 2000 § 1360 a [X.]. 7). Dabei ist ein [X.] auf die überobligationsmäßige Tätigkeit evtl. anrechnungsfrei zu be-lassender Teilbetrag insgesamt außer Betracht zu lassen (vgl. im einzelnen Se-natsurteil vom 22. Januar 2003 - [X.] ZR 186/01 - zur [X.] vorgese-hen). Wenn die erneute Beurteilung zu einem Betrag führen sollte, der- zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen der Ehefrau - unter dem je-weiligen [X.] liegt, so ist von letzterem [X.] -b) Einkommenserhöhend wird, soweit nicht ein [X.] he-ranzuziehen ist, die durch die gemeinsame Haushaltsführung erfahrungsgemäßeintretende Ersparnis anzusetzen sein, die zu schätzen ist (§ 287 ZPO).c) Hinsichtlich der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts [X.] wird auf das Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 ([X.]O S. 1700 ff.)hingewiesen. Insofern obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des [X.], auf welche Weise er erforderlichenfalls dem Umstand Rechnung trägt, daßdie Mindestbedarfssätze auf durchschnittliche Einkommensverhältnisse bezo-gen sind und es deshalb geboten sein kann, den für den Unterhaltspflichtigenangemessenen Eigenbedarf anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls [X.]) Das für den Unterhalt der Mutter einsetzbare Einkommen des [X.] wird (erneut) mit dem - in entsprechender Weise ermittelten - Einkom-men seines [X.] ins Verhältnis zu setzen sein, um den [X.] [X.] festzustellen.e) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der - von ihm verneinten -Verwirkung der Unterhaltsansprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der[X.] hat selbst nicht geltend gemacht, mit einer Inanspruchnahme auf [X.]szahlungen für die Mutter überhaupt nicht mehr gerechnet zu haben. So-weit er sich darauf beruft, daß in dem von der Klägerin gegen seinen Brudergeführten Rechtsstreit der Bedarf der Mutter mit demjenigen eines volljährigenKindes mit eigenem Haushalt gleichgesetzt worden sei, bot allein dieser Um-stand nach Treu und Glauben keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, etwa geltendgemachte Ansprüche würden eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. [X.] Bedarf war nur ein Faktor für die Höhe der Forderungen; die weiteren, näm-lich das anzurechnende Einkommen der Mutter sowie das des anteilig haften-- 28 -den [X.], blieben unwägbar. Bereits eine in dieser Hinsicht eintretende Ver-änderung hätten aber - für den [X.]n erkennbar - eine Erhöhung der gegenihn geltend gemachten Unterhaltsforderung zur Folge haben können.HahneSprick[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 67/00

19.02.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. XII ZR 67/00 (REWIS RS 2003, 4293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4293

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