Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2003, Az. XII ZR 123/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3845

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:19. März 2003Breskic,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] §§ 1601, 1603 Abs. 1a)aa)Bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt ist der [X.] grundsätzlich nicht mit der bei einer [X.] er-zielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter dengegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu [X.])Zur Berücksichtigung des Tilgungsanteils von Darlehensraten, die auf zur [X.] des Eigenheims eingegangene Verbindlichkeiten geleistet werden.b)Zur Abzugsfähigkeit von [X.])Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf kann inder Weise bestimmt werden, daß der den (Tabellen-) Selbstbehalt übersteigendeBetrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für den Elternunter-halt einzusetzen ist und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen [X.].[X.], Urteil vom 19. März 2003 - [X.]/00 - OLGFrankfurtAGDillenburg- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 1. [X.]s für [X.] vom 23. März 2000wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf [X.] von Elternunterhalt in Anspruch.Die am 29. September 1918 geborene [X.] der Beklagten lebt seitJahren in einem Alten- und Pflegeheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthaltsaus ihren Renteneinkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung nurteilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger in einer die Klageforderungübersteigenden Höhe Sozialhilfe in Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen.Der Beklagte, der als Beamter (der Besoldungsgruppe [X.]) zum1. Februar 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand [X.], lebt mit seiner Ehefrau in einem im Miteigentum der Ehegatten stehen-den, durch Kreditaufnahme finanzierten Eigenheim. Eine weitere Wohnung des- 3 -Hauses wird von einer Tochter des Beklagten bewohnt. Diese zahlt keinenMietzins, sondern nur die anteiligen Nebenkosten, da sie erhebliche Aufwen-dungen bei der Errichtung des Hauses erbracht hat und diese vereinbarungs-gemäß abwohnt.Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten auf [X.] Unterhalt für seine [X.] in Höhe von insgesamt 7.800 [X.] für die [X.] vonMärz bis August 1998, von monatlich 1.430 [X.] für die [X.] von [X.] bis Januar 1999 und von monatlich 864,61 [X.] für die [X.] ab [X.] in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von mo-natlich 620,55 [X.] für die [X.] von März 1998 bis Januar 1999 stattgegeben [X.] im übrigen mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen.Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren nur für die [X.]von März 1998 bis Januar 1999 weiterverfolgt und insoweit Zahlung [X.] [X.] monatlich verlangt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, [X.] habe die von dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils gezahlten[X.] (194,84 [X.] und 329 [X.]) sowie [X.] Beklagten von monatlich 70 [X.] zu Unrecht als abzugsfähig anerkannt.Ohne Berücksichtigung dieser Abzüge ergebe sich die geltend gemachte Un-terhaltsmehrforderung. Das [X.] hat die Berufung zurückgewie-sen. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen - Revision verfolgt der [X.]einen zweitinstanzlichen Antrag [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel ist nicht begründet.1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.] 2001, 264 f. ver-öffentlicht ist, ist davon ausgegangen, daß der Beklagte für seine dem [X.] unterhaltsberechtigte [X.] für den noch im Streit befindlichen [X.]raummangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen über den vom Amtsgericht be-reits zuerkannten Betrag hinausgehenden Unterhalt schuldet. Dazu hat es aus-geführt: Das Amtsgericht habe von dem unstreitigen Nettoeinkommen des [X.] (monatlich 5.812,95 [X.]) und demjenigen seiner Ehefrau (Krankengeldin Höhe von monatlich 377,28 [X.]) die - ebenfalls unstreitigen - Hausverbind-lichkeiten von monatlich 1.230 [X.] und anteilige Nebenkosten von monatlich55,60 [X.] als Belastungen abgezogen und den Wohnwert (ersparte Kaltmiete)mit insgesamt 1.150 [X.] monatlich dem Einkommen hinzugerechnet. Diese vonder Berufung nicht beanstandete Berechnung stehe in Einklang mit der Recht-sprechung des Berufungsgerichts. Die weiteren einkommensmindernd berück-sichtigten Belastungen - Krankenversicherung in Höhe von [X.] [X.] und Darlehensraten für einen Pkw von monatlich 500 [X.] - seienebenfalls unstreitig. Die darüber hinaus vom Amtsgericht anerkannten Abzugs-positionen beanstande die Berufung dagegen zu Recht. Werbungskosten seienmangels konkreten Sachvortrags hierzu nicht als abzugsfähig anzuerkennen.Die [X.] seien ebenfalls unterhaltsrechtlich nicht zuberücksichtigen, da sie auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs nichtals angemessene Vorsorgemaßnahme zur Sicherung des [X.] be-wertet werden könnten. Der Beklagte habe als Beamter eine angemesseneVersorgung gesichert, weshalb die Zahlungen auf die [X.] unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähige vermögensbildende Maßnahmen zubeurteilen seien. Gleichwohl habe die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg. [X.] des Beklagten und dessen seiner [X.] im Rang vorgehendenEhefrau, den das Amtsgericht mit insgesamt 4.000 [X.] monatlich angesetzthabe, werde nicht nur durch diesen absoluten Bedarfssatz bestimmt, sonderndarüber hinaus dadurch, daß der den Selbstbehalt übersteigende Betrag des zuberücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für [X.] zur Ver-fügung stehe und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöhe.Bei einer auf dieser Grundlage durchgeführten Unterhaltsberechnung ergebesich lediglich ein für die [X.] aufzubringender Unterhalt von monatlich607,20 [X.] (Einkommen des Beklagten: 5.812,95 [X.] + Einkommen der Ehe-frau: 377,28 [X.] + Wohnvorteil: 1.150 [X.] = zusammen 7.340,23 [X.] ./. Haus-lasten - Zins- und Tilgungsleistungen: 1.230 [X.] + anteilige Nebenkosten:55,60 [X.] -, Krankenversicherungsbeiträge und Darlehensrate, zusammen:2.125,84 [X.] = 5.214,39 [X.] ./. Selbstbehalt: 4.000 [X.] = 1.214,39 [X.], davon½). Das sei weniger, als das Amtsgericht bereits an Unterhalt zuerkannt habe.2. Die Revision greift diese Ausführungen nur insoweit an, als sie dendem Beklagten zugebilligten Selbstbehalt betreffen. Sie vertritt die Auffassung,der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf könnebei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht in der Weise zweistufig be-stimmt werden, daß zunächst der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien insofernvorgesehene Selbstbehalt als Sockelbetrag zugrunde gelegt und dann um [X.] (hier: 50 %) des verbleibenden Einkommens erhöht werde.Der in den Leitlinien gegenüber den Unterhaltsansprüchen von Eltern [X.] angemessene Selbstbehalt sei gegenüber den sonst heranzuziehendenSelbstbehaltssätzen bereits deutlich erhöht und trage daher im Regelfall [X.] bei der Bestimmung des angemessenen Eigenbedarfs gegen-über unterhaltsberechtigten Eltern Rechnung. Für eine weitere Anhebung un-abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls sei daher kein [X.] 6 -3. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsurteil begegnetinsgesamt keinen rechtlichen Bedenken zum Nachteil des [X.].a) Über die - aus § 1601 [X.] folgende - Unterhaltspflicht des Beklagtengegenüber seiner [X.] besteht zwischen den Parteien weder dem [X.] noch hinsichtlich der Höhe des [X.] in dem noch verfolgtenUmfang der Klageforderung Streit. Was die Leistungsfähigkeit des [X.], sind die Parteien darüber einig, daß für diesen ein durchschnittlichesmonatliches Nettoeinkommen von 5.812,95 [X.] und für seine Ehefrau von mo-natlich 377,28 [X.] zugrunde zu legen ist und die Aufwendungen für die Kran-kenversicherung und die Darlehensrate für den Pkw abzusetzen sind.b) Den Wohnwert der von dem Beklagten und seiner Ehefrau genutztenWohnung in dem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Haus hat das Be-rufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer [X.] erzielbarenobjektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenenVerhältnissen ersparten Mietzinses bemessen. Darüber hinaus hat es zutref-fend die bestehenden Hauslasten in vollem Umfang als abzugsfähig anerkannt.aa) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nurdurch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch [X.] und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem [X.] zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zäh-len, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentums-wohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzinszahlung, die in der Regel einenTeil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Andererseits sind die allgemei-nen Grundstückskosten und -lasten zu tragen und darüber hinaus die [X.] Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen. Nur soweit bei einer Gegen-überstellung der ersparten Wohnkosten und der mit dem Eigentum verbunde-- 7 -nen Kosten der Nutzungswert eines Eigenheims im Einzelfall den von den [X.] zu tragenden Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen [X.] einerseits und dem Aufwand andererseits den Einkünften [X.] zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des [X.]s fürden Wohnvorteil, durch den die Lebensverhältnisse von getrennt lebenden odergeschiedenen Ehegatten geprägt worden sind, vgl. [X.]surteile vom 29. März1995 - [X.] - FamRZ 1995, 869, 870; vom 22. Oktober 1997 - [X.] - FamRZ 1998, 87, 88 und vom 22. April 1998 - [X.] - [X.], 899, [X.]) Der mit dem mietfreien Wohnen in einem eigenen Haus oder einerEigentumswohnung verbundene Vorteil ist grundsätzlich nach den tatsächlichenVerhältnissen und nicht nach einem pauschalen Ansatz ("[X.]") zu [X.]. Maßgebend ist dabei in der Regel der tatsächliche objektive [X.] ([X.]surteile vom 29. März 1995 aaO 871; vom 22. [X.] und vom 5. April 2000 - [X.] - [X.], 950, [X.] darf allerdings nicht verkannt werden, daß eine infolgedessen [X.] des [X.] in einer Höhe, die den angesichts der Einkom-mensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen angemessenen Wohnaufwandübersteigt, auf eine Berücksichtigung von Einkünften hinausläuft, die diesemtatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Das hat, wenn die betreffenden Mittelteilweise für [X.] einzusetzen sind, regelmäßig zur Folge, daß derbisherige Lebensstandard nicht mehr gewahrt werden kann und [X.],daß sich die Notwendigkeit ergibt, den Grundbesitz zu verwerten. Mit Rücksichtdarauf hat der [X.] es im Verhältnis getrennt lebender Ehegatten für sachge-recht gehalten, den Wohnwert einer nach dem Auszug des einen Ehegatten fürden dort verbleibenden anderen Ehegatten zu großen oder zu aufwendigenWohnung als eingeschränkten Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe inRechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch- 8 -den verbleibenden Ehegatten darstellt. Denn einem Ehegatten ist es währenddes [X.] regelmäßig nicht zumutbar, das nach der Trennung vonihm allein bewohnte Eigenheim zwecks Steigerung der Einkünfte anderweitig zuverwerten, etwa durch Verkauf oder Vermietung. Die Verwertungsobliegenheitist hier eingeschränkt, weil während der Trennungsphase eine Wiederherstel-lung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Lebenserfahrung noch nichtvöllig ausgeschlossen ist und nicht dadurch erschwert werden soll, daß [X.] als Basis für das eheliche Zusammenleben aufgegeben wird. Fürden nachehelichen Unterhalt gelten dagegen hinsichtlich der Verwertungsoblie-genheit strengere Maßstäbe. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, insofern grund-sätzlich von einem Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete auszugehen,während im Rahmen der Bemessung des Trennungsunterhalts der [X.] der Wohnung grundsätzlich (nur) danach zu bestimmen ist,welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine demehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnungzahlen müßte - nach oben begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewoh-nung - ([X.]surteile vom 22. April 1998 aaO 901 und vom 20. Oktober 1999- [X.]/97 - [X.], 351, 353; [X.] 1999, 99, 100). [X.] ersichtlich, daß die Frage, wie der Wohnwert eines Eigenheims im Einzel-fall zu bemessen ist, nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, welcher [X.] dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu dem [X.] zuzubilligen ist und ob notfalls eine Obliegenheit zu einer Verwertungdes Hauses oder der Wohnung besteht.cc) Die beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Bestimmung des § [X.]. 1 [X.] gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherungseines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die [X.], die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs be-nötigt. In welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der [X.] -stellung des Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, [X.] und [X.] Rang ergibt. Denn es entspricht der Erfahrung, daß [X.] an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird. [X.] darauf kann der angemessene Eigenbedarf nicht unabhängig vondem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden; er ist entspre-chend den Umständen des Einzelfalles veränderlich. Wie der [X.] inzwischenentschieden hat, braucht der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inanspruchnahmeauf Unterhalt für einen Elternteil eine spürbare und dauerhafte Senkung seinesberufs- und einkommenstypischen [X.] jedenfalls insoweit nichthinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen [X.] betreibt. Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen [X.] wäre mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, das den [X.] der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat ([X.]s-urteil vom 23. Oktober 2002 - [X.] - FamRZ 2002, 1698, 1700 f.).Auf eine Schmälerung des eigenen Bedarfs würde es aber hinauslaufen,wenn bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Mittelberücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er- wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemesse-nen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist -nur durch eine Verwertung der Immobilie erzielen könnte. Eine solche Fallge-staltung kann etwa vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige im wesentlichendurch Eigenleistungen kostengünstig ein Eigenheim errichtet, dessen objektiverMietwert den bei den gegebenen Einkommensverhältnissen für [X.] angemessenen Betrag übersteigt. Da eine Veräußerung oderVermietung des [X.] die bisherige, häufig bereits langjährig gestal-tete Lebensführung grundlegend beeinträchtigen würde, muß beides als unter-haltsrechtlich unzumutbar angesehen werden. Das gilt unabhängig davon, obauch unter dem Gesichtspunkt eines Erhalts von selbstgenutztem Grundbesitz- 10 -als zusätzlicher Altersversorgung eine Verwertung nicht erwartet werden kann,so daß diese Frage offen bleiben kann. Ebensowenig kommt es darauf an, obder Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe nach den§§ 91 Abs. 2 Satz 1, 88 Abs. 2 Nr. 7 [X.] weitergehenden Einschränkungenunterliegt. Auch der Elternteil selbst könnte von dem Unterhaltspflichtigen nichtverlangen, die angemessene Nutzung eines Eigenheims zugunsten einer er-tragreicheren Verwendung aufzugeben.Kann von dem Unterhaltspflichtigen nicht erwartet werden, daß er denobjektiven "Mehrwert" eines [X.] realisiert, würde dieser aber gleich-wohl als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt, so wäre der [X.] deshalb eingeschränkt, weil dem Unterhaltspflichtigen die bisher [X.] seines allgemeinen Bedarfs zur Verfügung stehenden Mittel teilwei-se fehlen würden. Auch das braucht beim Aszendentenunterhalt nicht hinge-nommen zu werden. Im Hinblick darauf erweist sich der Ausgangspunkt [X.], bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von [X.] der Wert des mietfreien Wohnens nicht nach der bei einer [X.]erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der erspartenMietaufwendungen zu bestimmen, als rechtlich zutreffend (ebenso [X.] [X.] 1174, 1175; [X.]/[X.]/[X.] Unterhaltsrecht [X.].[X.] 52; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des Un-terhalts 8. Aufl. [X.] 781 a, [X.] [X.] Fach 11 S. 638; vgl. auch [X.]. S. 4). Dabei obliegt es dem Tatrichter, die-sen angemessenen Wohnwert an den jeweiligen Lebens- und Einkommensver-hältnissen des Unterhaltspflichtigen auszurichten.dd) Daß der Beklagte den Wohnbedarf der Familie in einer im [X.] den vorhandenen Einkünften unangemessenen Weise abdeckt, hat das Be-rufungsgericht nicht festgestellt. Dafür sind, insbesondere angesichts der Höhe- 11 -der Annuitäten, auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Deshalb begegnet [X.] der vorstehenden Erwägungen im vorliegenden Fall keinen rechtli-chen Bedenken, den Wohnwert ausgehend von den ersparten [X.] zu bestimmen. Das Berufungsgericht hat insofern in tatrichterlicher Würdi-gung unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse eine ersparte [X.] von monatlich 1.150 [X.] für angemessen gehalten. Dagegen ist revisi-onsrechtlich nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine [X.]) Der Wohnvorteil wird in jedem Fall gemindert durch die Aufwendun-gen, die für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Zinszahlungen aufdie zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen und sonstigen verbrauchsun-abhängigen Kosten entstehend ([X.]surteil vom 22. April 1998 aaO 901m.w.N.). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht - im Rahmen der [X.] des [X.] - zu Recht auch die Abzugsfähigkeit des in den [X.] enthaltenen Tilgungsanteils anerkannt.Allgemein gilt, daß Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein allgemeinerVorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zukommt. [X.] dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf [X.] getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs [X.] von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittschuldner. [X.] Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur [X.] einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen ent-schieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten,der [X.]punkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigenBedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe [X.] und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die [X.] ganz oder teilweise wiederherzustellen (st. Rspr., vgl. für Ehegatten- und- 12 -Kindesunterhalt etwa [X.]surteile vom 25. Januar 1984 - [X.] -FamRZ 1984, 358, 360; vom 9. Mai 1984 - [X.]/82 - FamRZ 1984, 657,658 und vom 15. November 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 283, 287). [X.] die für selbstgenutztes Haus- oder Wohneigentum eingegangenen [X.] anbelangt, so werden diese in der Rechtsprechung und [X.] - soweit es um die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geht - weit-gehend anerkannt, jedenfalls wenn sie sich in einem angemessenen Rahmenhalten und vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden([X.] FamRZ 2002, 572, 573; [X.] FamRZ 1999, 399, 400; [X.], 1497, 1498; [X.] 1996, 112, 113; [X.] [X.] [X.] § 12 [X.] 43; [X.]/[X.]/[X.] aaO[X.] 52; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis5. Aufl. § 2 [X.] 639; [X.]/[X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl.[X.] 5072; Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. [X.] 2023; vgl. auchScholz/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J [X.] 44).Das steht sowohl mit den nach der Rechtsprechung des erkennenden[X.]s geltenden allgemeinen Grundsätzen über die [X.] als auch mit den im Rahmen des [X.]heranzuziehenden Maßstäben in Einklang. Die Darlehensaufnahme dient [X.] der Familie des Unterhaltspflichtigen und damit einem grund-sätzlich anzuerkennenden Zweck. Wenn und soweit sich die Verbindlichkeitensowie die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vor-handenen Einkünften angemessenen Höhe halten, mindern sie das für den As-zendentenunterhalt einzusetzende Einkommen deshalb jedenfalls dann, wenndie Verpflichtungen bereits zu einer [X.] eingegangen wurden, als der Unter-haltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt seinerEltern aufkommen zu müssen. Würde unter solchen Umständen die Abzugsfä-higkeit von Tilgungsleistungen verneint, könnte sich der [X.] -- ebenso wie bei der Berücksichtigung eines Wohnwerts in Höhe der objektivenMarktmiete - gezwungen sehen, das Familienheim anderweitig zu verwerten,weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringenkann. Eine Verwertungsobliegenheit trifft ihn, wie bereits ausgeführt wurde, [X.] nicht.Hiervon ausgehend begegnet es im vorliegenden Fall keinen rechtlichenBedenken, daß das Berufungsgericht die für das Eigenheim [X.] in voller Höhe berücksichtigt hat. Die Errichtung eines Wohn-hauses entsprach bei den gegebenen Einkommensverhältnissen einer [X.] Lebensführung. Daß die [X.] bereits [X.] wurden, bevor der Beklagte mit einer Inanspruchnahme auf [X.] für seine [X.] rechnen mußte, ist zwischen den Parteien nichtstreitig. Die Angemessenheit der monatlichen Kreditaufwendungen kann ange-sichts ihrer Höhe von 1.230 [X.] nicht in Zweifel gezogen werden. Deshalb istdas Berufungsgericht zu Recht von einer verbleibenden Belastung des [X.] von monatlich 135,60 [X.] (1.230 [X.] + 55,60 [X.] = 1.285,60 [X.] ./.1.150 [X.]) [X.]) Was die von dem Berufungsgericht verneinte Abzugsfähigkeit der [X.] anbelangt, erscheint es allerdings fraglich, ob diebetreffenden Aufwendungen mit der Begründung außer Betracht gelassen wer-den können, der Beklagte habe als Beamter bereits eine ausreichende Versor-gung gesichert. Nachdem sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat,daß die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für die Altersversorgung ausrei-chen wird, sondern zusätzlich private Altersvorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, [X.]l. I 1310, 1335), ist zuerwägen, ob auch hierzu dienende zusätzliche Aufwendungen in einem [X.] Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anzuerkennen sind, auch um- 14 -einem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrun-gen dafür zu treffen, daß er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhaltin Anspruch nehmen muß. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge gehtder Sorge für die Unterhaltsberechtigten vor. Das gilt insbesondere dann, wenndem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt -vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährlei-stet wird. Die Berücksichtigungsfähigkeit der [X.] [X.] im vorliegenden Fall indessen keiner abschließenden [X.]) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei ohne-hin nicht in einem über den vom Amtsgericht bereits ausgeurteilten [X.] leistungsfähig, ist revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.§ 1603 Abs. 1 [X.] gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangigdie Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätz-lich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Le-bensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt ([X.]surteile vom26. Februar 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 795, 797 und [X.] Dezember 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 272 m.N.). In welcher [X.] Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichenBeurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrecht-lich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsät-zen Rechnung trägt und angemessen ist. Das ist hier der Fall.Wie der [X.] inzwischen entschieden hat, kann der angemessene [X.] nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, diedem Einkommen, Vermögen und [X.] Rang des Verpflichteten entspricht,bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetztwerden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter [X.] -sichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahmeauf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltetenAnspruch vorliegen, zu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen diemeisten Tabellen und Leitlinien der [X.]e insoweit Rechnung, alssie als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben(vgl. etwa die Zusammenstellung bei [X.] aaO § 12 [X.] 31). Ob und unterwelchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegtletztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der [X.] hat es be-reits grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalteinzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - An-teil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbst-behalt übersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall einangemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einer-seits und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seinesangemessenen Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich [X.] ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermiedenwerden. Überdies hat eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssi-cherheit und Praktikabilität für sich ([X.]surteil vom 23. Oktober 2002 - [X.]/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 ff. m.w.[X.] das [X.] diesen Weg der Bedarfsbestimmung [X.], kann deshalb nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Auch das dabeigewonnene Ergebnis erscheint angemessen.Da nach alledem eine höhere Unterhaltsforderung nicht in [X.], bedarf es keiner Entscheidung, ob der grundsätzlich nach den [X.] ehelichen Lebensverhältnissen individuell zu bestimmende und nichtnach einem Mindestbetrag anzusetzende Unterhaltsanspruch der Ehefrau des- 16 -Beklagten mit einem höheren Betrag hätte in Abzug gebracht werden müssen(vgl. hierzu [X.]surteil vom 19. Februar 2003 - [X.]/00 - [X.], 865).[X.]Sprick[X.][X.]Ri[X.] Dr. [X.] ist urlaubsbedingtverhindert zu unterschreiben.[X.]

Meta

XII ZR 123/00

19.03.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2003, Az. XII ZR 123/00 (REWIS RS 2003, 3845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3845

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