Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. 5 StR 530/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1952

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[X.] [X.], den 07.08. 2001- 5. Strafsenat - Karl-Heine-Straße 12Geschäftsstelle Fernruf: 0341 /4 87 37-22 Telefax: 0341/4 87 37 975 [X.]00B e r i c h t i g u n gin der Strafsache gegen1.2.wegen Untreue u.a.enthalten die Ausfertigungen des Beschlusses des [X.] vom11. Juli 2001 einen Schreibfehler. Das Aktenzeichen muß richtig heißen:5 [X.]00.Die erste Seite des Beschlusses ist in berichtigter Form beigefügt.NaumannJustizhauptsekretärin25 [X.]00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Juli 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen Untreue u. a.5 [X.]01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Juli 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen Untreue u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juli 2001beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9. März 2000 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer [X.] tragen.[X.]eDie Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird auf die Antragsschrift des [X.] verwiesen. Ergänzend bemerkt der Senat:1. [X.] zu Lasten der Verkäuferinnen der Gesellschaftsanteileist nicht verjährt. Da der Kaufvertrag und der Treuhandvertrag einander be-dingen und [X.] wie vom [X.] rechtsfehlerfrei bewertet [X.] eine Einheitdarstellen, war nach § 78a StGB die Tat erst beendet, als der sich aus bei-den Verträgen ergebende Schaden vollends eingetreten war. Zwar kann fürdie Vollendung der Untreue schon eine schadensgleiche Vermögensgefähr-dung ausreichen. Für die [X.] ist aber die Realisierung dieserGefährdung entscheidend. Entsteht nämlich der Nachteil im Sinne des§ 266 StGB erst durch verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sichdurch diese nach und nach, ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maß-gebend (BGHR StGB § 78a Abs. 1 [X.] Untreue 1; [X.], 2102,2106). Das in der Vertragsklausel des § 9 Abs. 2 des [X.] verwirklichte sich, als der Angeklagte [X.]unter [X.] auf die dort festgelegte Gewährleistungsregelung die Zahlung derzweiten Kaufpreisrate in Höhe von 1,25 Millionen DM auf der Grundlage derihm am 7. Juli 1990 übersandten vorläufigen Bilanz ablehnte, weil diese zumBilanzstichtag 30. Juni 1989 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von1.661.000 DM aufwies. Durch diese [X.] nach dem 7. Juli 1990 erfolgte [X.] end-gültige Verweigerung der Kaufpreiszahlung verfestigte sich der Nachteil fürdie Verkäuferseite weiter. Deshalb trat vorher jedenfalls keine Beendigungim Sinne des § 78a StGB ein. Durch die Durchsuchungs- und [X.] des [X.] vom 10. November 1994 wurdedie Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB rechtzeitig unterbrochen. [X.] kann daher offenlassen, ob die [X.] nach § 78a StGB [X.] wiedas [X.] und der [X.] annehmen [X.] erst in dem [X.] Vergleich vom 4. Juli 1991 zu sehen wäre, durch den die [X.] noch die Zahlung der Hälfte der zweiten Kaufpreisrate erreichenkonnte, aber andererseits auf die andere Hälfte endgültig verzichtete. [X.] des als Gehilfen verurteilten Mitangeklagten [X.]ist die [X.] nicht verjährt, weil die Verjährung der Teilnahmehandlung erst mitder Beendigung der Haupttat beginnt (BGHSt 20, 227, 228; [X.] in [X.] Aufl. § 78a [X.]. 15).2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten dringen nicht durch.a) Die Beanstandung der Angeklagten, das [X.] habe [X.] unter Verstoß gegen § 261 StPO nicht ausreichend [X.], bleibt ohne Erfolg. Zwar teilt das [X.] in den Urteilsgründen nur(auszugsweise) den vom Angeklagten [X.]stammenden Entwurf [X.] mit. Aus dem Gesamtzusammenhang der [X.] sich jedoch ohne weiteres die späteren Änderungen in der endgülti-gen Fassung wie auch die wirtschaftlich wesentlichen Regelungen entneh-men, die für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes relevant [X.] 4 -b) Das [X.] hat zutreffend die Beweisanträge, die auf eineSachverständigenbewertung der Anteile hinausliefen, als für die Entschei-dung ohne Bedeutung abgelehnt. Auf der Grundlage der Treuhandvereinba-rung ergab sich nämlich ein mindestens eingetretener [X.] Gunsten des Angeklagten [X.]. Da ein feststehender [X.] eingeräumt war, bildete dieser [X.] abzüglich des Darlehensbetragsund einer Abzinsung [X.] für den Angeklagten jedenfalls den mindestens ein-getretenen Ertrag. Wäre der Wert seiner 22,5 % Anteile geringer, hätte der[X.] im übrigen in [X.] erfahrene und über den [X.] Angeklagte [X.] die Anteile veräußert und den [X.] reali-siert. Wäre der Wert der Anteile größer gewesen, würde die Annahme desniedrigeren Fixpreises den Angeklagten jedenfalls nicht beschweren. [X.], wie der Vermögensstatus der Erbinnen bei einem von der Revisiondargestellten [X.] sich entwickelt hätte, sind schon deshalbunerheblich, weil dieses Modell nicht den entsprechenden Bezugspunkt [X.] konnte. Maßgeblich im Rahmen der Bestimmung des Nachteils nach§ 266 StGB war vielmehr die Überlegung, daß dem Angeklagten [X.]ein erheblicher Vermögenswert zugeflossen ist, den er als Treupflichtigerseinen Mandantinnen hätte verschaffen müssen. Insoweit entsprach [X.] des Angeklagten [X.]spiegelbildlich dem Verlust der Erbinnen.Den Revisionen ist zuzugeben, daß die Ablehnung der jeweiligen Be-weisanträge sich hier allein in einer Wiederholung des [X.]. Dies reicht grundsätzlich nicht aus, weil die Ablehnungsbegrün-dung erkennen lassen muß, ob die Ablehnung auf rechtlichen oder tatsächli-chen Gründen beruht (vgl. [X.] in [X.]. StPO § 244 [X.]. [X.] soll insbesondere der Antragsteller in die Lage versetzt werden, [X.] die durch die Ablehnung des [X.] geschaffene Prozeßlageeinzustellen. Aufgrund der im vorliegenden Fall konkret gegebenen prozes-sualen Situation vermag der Senat indes auszuschließen, daß auf seiten der- 5 -Angeklagten Unklarheiten infolge der Ablehnung der [X.] konnten. Wie im übrigen aus der Begründung der Beweisanträge selbstals auch aus dem rechtlichen Hinweis des Gerichts nach § 265 StPO deut-lich wird, hat das [X.] den Nachteil jedenfalls in dem Vermögens-vorteil gesehen, der dem Angeklagten [X.] im Falle des [X.] durch den Angeklagten [X.]zugeflossen wäre.3. [X.] führen gleichfalls nicht zum Erfolg.a) Zutreffend hat das [X.] die Einräumung der [X.] gewertet.aa) Die Beweiswürdigung hierzu ist nicht lückenhaft. [X.] das [X.] gesehen, daß der Vorschlag von dem [X.]kam, den der Angeklagte [X.] zu den Verkaufsverhandlungen [X.] hatte. Dem steht allerdings nicht entgegen, daß der Angeklagte[X.] in seinem Bestreben, den Kaufpreis möglichst gering zu halten,diesen Vorschlag aufgriff, weil er [X.] ebenso wie der Mitangeklagte [X.][X.]die Möglichkeit erkannte, aufgrund dieser Klausel den Kaufpreis sogar unterdie ursprünglich anvisierte Marke von 2 Millionen DM weiter zu drücken. [X.] eine ausreichende Tatsachengrundlage gestützte Annahme des [X.]s, daß beide Angeklagte in [X.] zu Lasten der [X.] handelten, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.bb) Selbst wenn [X.] wie die Revision hervorhebt [X.] solche Garantieklau-seln im Rahmen von [X.] üblich sein sollten, läßt sichhieraus gleichfalls kein für die Angeklagten günstiges Ergebnis herleiten. Imkonkreten Fall ergibt der Gesamtzusammenhang, daß der Einbau einer [X.] Klausel jedenfalls in diesem Fall pflichtwidrig war und [X.] schon im [X.] auf den Wissens- und Kenntnisvorsprung der Angeklagten [X.] von der- 6 [X.] her im Sinne eines Risikoausschlusses nicht geboten war. Allein [X.], daß eine Klausel üblich ist, besagt für sich genommen wenig.Auch eine [X.] in vielen Fällen sinnvolle [X.] Klausel kann für eine pflichtwidrigeNachteilszufügung instrumentalisiert werden, was hier das [X.]rechtsfehlerfrei angenommen hat.cc) Schließlich ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das [X.] den firichtigenfl Bilanzverlust zum Stichtag 30. Juni 1989 nicht [X.] und hierzu auch kein Gutachten erholt hat. Die Vollendung der Untreuetrat durch den Vertragsabschluß mit der [X.] ein, weil [X.] schadensgleiche Vermögensgefährdung begründet wurde. Dies verdeut-licht gerade der weitere Geschehensablauf. Die [X.] stellte fürdie Zahlungsverweigerung des Angeklagten [X.]die [X.] und führte letztlich dazu, daß es im Vergleichswege zu einer Reduzie-rung des Kaufpreises um 625.000 DM kam. Damit ist ein endgültiger Nach-teil in gleicher Höhe entstanden. Abgesehen davon, daß die Bilanzierungauch hier grundsätzlich [X.] eröffnete, kam es bei demdargestellten Schadensverlauf auf die Ermittlung eines firichtigenfl [X.] letztlich gar nicht mehr [X.]) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei den Nachteil der Verkäuferin-nen in dem Vermögenswert gesehen, der dem Angeklagten [X.] durch den Abschluß des [X.] zugeflossen ist. Diese Leistunghat der Angeklagte nur deshalb erhalten, weil er dem Angeklagten [X.]die Gelegenheit zu einem günstigen Anteilskauf verschafft hat. Dies hat das[X.] rechtlich unbedenklich aus den Umständen gefolgert, daß mitdem Treuhandvertrag der Angeklagte [X.] keinerlei wirtschaftlich [X.] gleichwertige Verpflichtung übernommen hatte, der [X.] im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kaufvertrag abgeschlossenund gegenüber den Verkäuferinnen verheimlicht wurde. Insoweit ist die Zu-wendung der Firmenbeteiligung nicht anders zu beurteilen als der Erhalt von- 7 -Schmiergeldern. Jedenfalls wenn der zugewendete Vermögensvorteil einegewisse Höhe erreicht, liegt es nahe, daß dieser Vermögenswert demjeni-gen entzogen wurde, für den der [X.] als [X.] hätte tätig werden sollen (vgl. [X.], 2102, 2104 f.).Ange-- 8 -sichts der Größenordnung des hier dem Angeklagten [X.] zugewen-deten Vermögenswerts, der mindestens den Kaufpreis der ihm übertragenenAnteile erreicht hatte, ist die Annahme des [X.]s, dieser Vermögens-vorteil entspreche spiegelbildlich dem Nachteil der Verkäuferseite, [X.] und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.c) Ebensowenig läßt die steuerstrafrechtliche Beurteilung des [X.] einen Rechtsfehler erkennen.aa) Zutreffend geht das [X.] dabei von sonstigen Einkünftenim Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Dabei sieht es die vom Angeklag-ten [X.] erbrachten Leistungen in der Vermittlung des [X.], der für den Mitangeklagten [X.] sehr günstig gestaltet war. [X.] einer Inhaberstellung an den Gesellschaftsanteilen war [X.] wo-von das [X.] rechtlich bedenkenfrei ausgeht [X.] die Gegenleistung fürdie erfolgte Vermittlung des für den Angeklagten [X.]günstigen Kaufesder Geschäftsanteile.bb) Hinsichtlich 22,5 % der Anteile fungierte der Erwerber, der [X.], als Treuhänder für den Angeklagten [X.] . Als [X.] waren nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] die Anteile wirtschaftlich [X.], mithin also dem Angeklagten [X.]zuzurechnen. An derErnstlichkeit der [X.] (vgl. [X.]. II 1998, 152, 156) [X.] vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen, weil der Angeklagte [X.]auf diese Weise an dem wirtschaftlichen Wert der Unternehmen [X.] wollte. Entgegen der Auffassung der Revision stellte die durch [X.] eingeräumte Rechtsstellung nicht nur eine bloße Optionauf die dem Angeklagten [X.] übertragenen Geschäftsanteile dar.Vielmehr wurde dieser mit Abschluß des [X.] wirtschaftlicherEigentümer im Sinne des § 39 Abs. 2 [X.].- 9 -cc) Den in der wirtschaftlichen Eigentümerstellung liegenden Vermö-gensvorteil des Angeklagten hat das [X.] rechtsfehlerfrei bewertet.Insoweit konnte es von dem durch die Parteien des Treuhandverhältnissesausgehandelten Rückkaufpreis ausgehen, weil dieser die Festlegung desvon den Parteien angenommenen Wertes darstellt. Der hier von den Ange-klagten angesetzte Rückverkaufspreis (abzüglich einer angemessenen Ab-zinsung) bildete insoweit auch eine taugliche Bemessungsgrundlage. [X.] dafür, daß dieser ausgehandelte Preis nicht dem [X.] entsprach, bestehen angesichts der beiderseits bei den [X.] Fachkenntnisse nicht. Vielmehr liegt es sogar nach der Inter-essenlage nahe, daß der Angeklagte [X.]im Falle der Beendigung [X.] jedenfalls den tatsächlichen Wert der Anteile [X.] so wie er ihn [X.] des [X.] einschätzte [X.] liquidieren wollte, anderer-seits [X.] und hierfür diente vor allem die Möglichkeit der Wahl einer formellenÜbertragung der Anteile [X.] auch an einem darüber hinausgehenden Wertzu-wachs teilnehmen wollte.[X.] Häger TepperwienRaum Brause

Meta

5 StR 530/00

11.07.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. 5 StR 530/00 (REWIS RS 2001, 1952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1952

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