Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. I ZR 235/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1213

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:10. Oktober 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:[X.] : [X.]: ja[X.][X.] § 14 Abs. 2 [X.], [X.] und [X.], Abs. 5, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2,§ 26 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1, §§ 115, 153 Abs. 1a)Die Verwendung eines Zeichens ausschließlich als [X.] ist keine Benutzung einer Marke i.S. von § 26 [X.].b)Zur Frage der [X.] nach § 14 Abs. 2 [X.] [X.].c)Bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke i.S. von § 14 Abs. 2 [X.][X.] ist auf den durch die Waren, für die die Marke Schutz genießt (hier:Golfschläger und Golftaschen), angesprochenen Personenkreis abzustellen.Maßgeblicher [X.]punkt, in dem die Voraussetzungen der Bekanntheit [X.] vorliegen müssen, ist auch im Falle der Kollision mit einem Unterneh-menskennzeichen der [X.]punkt der Erlangung des [X.] kollidierenden jüngeren Zeichens im Inland.[X.], [X.]. v. 10. Oktober 2002 - [X.]/00 - [X.] I- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. Oktober 2002 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Prof.[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 24. August 2000 hinsichtlich der Kosten-entscheidung und insoweit aufgehoben, als die Klageanträge zu 1bis 3 insgesamt und der Klageantrag zu 4 teilweise abgewiesenworden sind und als die Klägerin auf den [X.] zu 1 [X.] verurteilt worden ist.Die Berufung der [X.] gegen das [X.]eil des [X.] - [X.] für Handelssachen - vom 26. Januar 2000wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte auf [X.] zu 4 verurteilt wird, in die Schutzentziehung der [X.] Nr. 612260 "[X.]" für die Waren "Vêtements, [X.], [X.], chapellerie" [X.] 3 -Im übrigen Umfang der Aufhebung (Klageanträge zu 1 bis 3 und[X.] zu 1) wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist eine in den [X.] ansässigeGesellschaft, die Golfschläger und -zubehör herstellt und vertreibt. Sie ist [X.] der Wortmarken "[X.]" und zwar der am 23. Januar 1992 [X.] und am 18. Juni 1993 für "Golfschläger und Golftaschen" eingetrage-nen Marke [X.] 038 649 und der mit Priorität vom 11. Mai 1993 für "[X.], Sport-Schuhwaren, Sport-Kopfbedeckungen, Sweater, Pul-lover, Trainingsanzüge, Hosen, Jacken, Hüte, Windjacken" am 27. Mai 1994eingetragenen Marke [X.] 065 932.Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach [X.] Recht, ist die am 15. März 1992 gegründete "[X.] S.r.l.". Sie be-faßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bekleidungsstücken. [X.] meldete am 10. Juni 1992 in [X.] die Marke "[X.]" an.Im Jahre 1993 beabsichtigte die Beklagte, ihre Geschäfte auf [X.] auszudehnen. Nach organisatorischen Vorbereitungen ab Mitte April 1993trat die Beklagte als Ausstellerin während eines vom 5. bis 8. August 1993 [X.] Golfturniers in [X.]bei [X.] auf und verkaufte ihre Produkte. [X.] Dezember 1993 meldete die Beklagte ihre [X.] Marke zur internatio-- 4 -nalen Registrierung an. Die [X.] Nr. 612 260 genießt mit Priorität vom [X.] in [X.] unter anderem für die nachfolgend angeführtenWaren der Klasse 25 "Vêtements, [X.], [X.], chapellerie" (Bekleidungsstücke einschließlich Stiefel, Schuhe undHausschuhe, [X.] Klägerin sieht eine Verletzung ihrer Rechte an den Marken "[X.][X.]" durch die Benutzung der Firma der [X.] bei dem Vertrieb [X.] in [X.]. Sie hat vorgetragen, sie habe ihre Markenim Inland rechtserhaltend benutzt. Ihr für Golfschläger und Golftaschen einge-tragenes Zeichen [X.] 038 649 sei eine im Inland bekannte Marke. Die [X.] sei bei der Wahl ihrer Firma und der Markenanmeldung [X.]. Hierzu verweist die Klägerin auf einen Artikel in einer [X.]n [X.]-schrift von Juli 1993, in welchem der Prokurist der [X.] mit der [X.] wird, ihm sei die Bezeichnung "[X.]" vom Golf her bekannt ge-wesen und er habe sie deshalb als Glücksbringer für seine Firma und als Markeverwandt.Die Klägerin hat [X.] Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im [X.] Verkehr in [X.] das Zeichen "[X.]" [X.], insbesondere für Sport- und Golfbekleidung, [X.] und Kopfbedeckungen zu [X.] Beklagte zu verurteilen, über den Umfang der Handlungengemäß Ziffer 1 seit dem 27. Mai 1994 Auskunft zu erteilen, undzwar unter Angabe des in [X.] erzielten Umsatzes so-wie unter Angabe der in [X.] betriebenen Werbungeinschließlich des [X.] von Angeboten und [X.] 5 -3.festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alldenjenigen Schaden zu erstatten, der dieser seit dem 27. [X.] in [X.] durch die Handlungen gemäß Ziffer 1 ent-standen ist und/oder noch entstehen wird;4.der [X.] Nr. 612 260 "[X.]" für die Waren [X.] 25 den Schutz für [X.] zu entziehen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Verletzung [X.] an der Marke [X.] 038 649 in Abrede gestellt und geltend gemacht,ihre Firmenbezeichnung sei gegenüber der Marke [X.] 065 932 der [X.]. Diese Marke sei zudem löschungsreif, weil sie länger als fünfJahre nicht ernsthaft benutzt worden sei.Die Beklagte hat unter Berufung auf ihre Firmenbezeichnung und ihreinternational registrierte Marke widerklagend [X.] Klägerin zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichenVerkehr in [X.] die Bezeichnung "[X.]" [X.], insbesondere für Sport- und Golfbekleidung, [X.] und Kopfbedeckungen zu [X.] Klägerin weiter zu verurteilen, über den Umfang der Hand-lungen gemäß [X.] seit dem 13. April 1993 Auskunft zu ertei-len, und zwar unter Angabe des in [X.] erzielten Um-satzes mit dem Groß- und/oder [X.], daß die Klägerin verpflichtet ist, der [X.] je-den Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 13. April 1993 in- 6 -[X.] durch Handlungen gemäß [X.] entstanden istund/oder noch entstehen wird und4.die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung der Marke[X.] 065 932 "[X.]" gegenüber dem [X.] einzuwilligen.Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Entzie-hung des Schutzes der [X.] Nr. 612 260 "[X.]" nur für die Waren"[X.], [X.], chapellerie" für die Bundesrepublik[X.] bestätigt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die [X.] hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der auf Auskunft und Fest-stellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Widerklageanträge zu 2und 3 die Klägerin im wesentlichen nach dem [X.] zu 1 (ausge-nommen von der Untersagung, die Bezeichnung "[X.]" zu benutzen,sind nur Schuhe) und nach dem [X.] zu 4 verurteilt ([X.] 2001, 200 = [X.], 9).Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-richtlichen [X.]eils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassungder Benutzung des Zeichens "[X.]" für Bekleidung, insbesondere [X.] und Golfbekleidung, für Schuhe und Kopfbedeckungen, auf Auskunfts-erteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung verneint. Dazu hates ausgeführt:- 7 -Den Unterlagen sei nur zu entnehmen, daß die Beklagte Strickwaren [X.] vertrieben habe. Dagegen fehlten Anhaltspunkte für den Vertrieb vonSport- und Golfbekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen im Inland durch [X.]. Insoweit sei keine für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Be-gehungsgefahr gegeben.Aus der Registrierung der [X.] könne wegen der nach der Eintra-gung verstrichenen [X.], die zum Verfall der Marke geführt habe, nicht auf [X.] der [X.] geschlossen werden, das Zeichen für Sport- und Golfbe-kleidung, für Schuhe und für Kopfbedeckungen zu nutzen.Ihre Ansprüche könne die Klägerin im übrigen nicht auf die Marke[X.] 038 649 "[X.]" stützen. Von einer Bekanntheit dieser Marke i.S.von § 14 Abs. 2 [X.] [X.] zum [X.]punkt der Kollision der Zeichen [X.] im Jahre 1993 sei nicht auszugehen. Die [X.] seien auchnicht aus § 14 Abs. 2 [X.] [X.] gerechtfertigt. Eine Verwechslungsgefahrscheide trotz Zeichenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft [X.] aus, weil die Waren, für die die [X.] Schutz beanspruche(Golfschläger und Golftaschen), den von der [X.] vertriebenen Kleidungs-stücken unähnlich seien. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinnaufgrund unrichtiger Vorstellungen über wirtschaftliche Verbindungen der [X.] bestehe nicht. Besondere Umstände, die einen solchen Schluß begrün-deten, fehlten.Die Klägerin könne ihre Ansprüche auch nicht aus der weiteren Marke[X.] 065 932 herleiten. Zwar sei diese Marke prioritätsälter als die Firmenbe-zeichnung der [X.]. Durch deren Verwendung in der [X.] von April [X.] 1993 bei dem Auftritt der [X.] auf dem Golfturnier in der Nähe von[X.] sei kein [X.] für die Firmierung im Inland [X.] 8 -Die Klägerin könne ihre Ansprüche gleichwohl nicht auf diese Markestützen, weil sie wegen fehlender Benutzung löschungsreif sei. Die Klägerinhabe eine Benutzung der Marke nur für [X.] geltend gemacht. Ob beieiner Verwendung der Marke für diese Waren von einer Zeichenbenutzung [X.] von §§ 25, 26 [X.] für die Waren "[X.]" auszu-gehen sei oder eine Beschränkung dieses Warenbegriffs auf [X.] vor-genommen werden müsse, könne dahinstehen. Die Verwendung der Marke [X.] sei jedenfalls nur in einem so geringen Umfang und nur wenigeWochen vor dem Eintritt der Löschungsreife erfolgt, daß sie nicht ernsthaft ge-wesen sei. Für die übrigen im Verzeichnis eingetragenen Waren habe die Klä-gerin eine Benutzung der Marke "[X.]" schon nicht dargelegt.Der auf Entziehung des Schutzes der [X.] Nr. 612 260 der [X.] gerichteten Klage hat das Berufungsgericht teilweise stattgegeben. Es hatangenommen, die Beklagte habe die am 23. Februar 1994 in das [X.] eingetragene Marke nur für Bekleidungsstücke, nicht aber für Stiefel,Schuhe, Hausschuhe und Hüte benutzt.Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß die [X.] Teil begründet ist. Hierzu hat es ausgeführt:Die Beklagte könne aufgrund ihrer für "Vêtements" geschützten [X.]Nr. 612 260 "[X.]" von der Klägerin verlangen, es zu unterlassen, [X.] Bezeichnung für Bekleidung, insbesondere für Sport- und Golfbekleidungund für Kopfbedeckungen, zu verwenden, weil von einer Verwechslungsgefahrzwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen für diese Waren - andersals bei Schuhen - auszugehen sei.Der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke [X.] 065 932"[X.]" der Klägerin stehe der [X.] zu, weil die Klägerin das [X.] nicht rechtserhaltend benutzt habe. Dagegen seien der von der [X.]- 9 -verfolgte Schadensersatz- und der Auskunftsanspruch unbegründet. Verlet-zungshandlungen der Klägerin habe die Beklagte, die eine Markenbenutzungdurch die Klägerin gerade bestritten habe, nicht dargelegt. Zur Verwendung [X.] zur Kennzeichnung der [X.], die im Mai 1999 verkauft wordenseien, sei die Klägerin berechtigt gewesen. Die Marke sei zu diesem [X.]punktnoch nicht verfallen gewesen.Die Klägerin könne sich nicht auf einen bösgläubigen Erwerb der Kenn-zeichenrechte der [X.] berufen. Über in [X.] verwirklichte Tatbeständehätten die [X.]n Gerichte zu entscheiden. In der Ausweitung ihrer Tätig-keit nach [X.] liege kein [X.] der [X.].I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat teilweise Erfolg.Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und - unter Neufassung der Ur-teilsformel - zur Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils, soweit das Be-rufungsgericht der [X.] Nr. 612 260 der [X.] "[X.]" nichtauch den Schutz für die Waren "Vêtements" entzogen hat und zur Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die Klageanträge zu 1bis 3 abgewiesen und die Klägerin auf den [X.] zu 1 zur [X.] der Bezeichnung "[X.]" verurteilt hat. Die wei-tergehende gegen die Verurteilung nach dem [X.] zu 4 gerichteteRevision ist dagegen zurückzuweisen.Revision gegen die teilweise Abweisung des Klageantrags zu 4 (Schutz-entziehung für die [X.] Nr. 612 260 der [X.]) und die [X.] nach dem [X.] zu 4 (Einwilligung in die [X.] [X.] 065 932)1. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Be-rufungsgericht die Voraussetzungen einer Schutzentziehung für "Vêtements"bei der [X.] Nr. 612 260 "[X.]" der [X.] verneint hat.- 10 -a) Allerdings ist die [X.] wegen Schutzentziehung nach§§ 115, 55 [X.] auf eine Verurteilung zur Einwilligung in die Schutzentzie-hung gerichtet (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 115 Rdn. 4; v. Schultz/[X.], Markenrecht, § 115 Rdn. 5). Entsprechend ist der Klagean-trag zu 4 auszulegen und die [X.]eilsformel neu zu fassen.b) Einer international registrierten Marke ist nach § 115 i.V. mit § 55Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Schutz zu entziehen, wenn die [X.] innerhalb eines [X.]raums von fünf Jahren nach § 26 [X.] benutztworden ist.Das Berufungsgericht hat angenommen, die am 23. Februar 1994 in [X.] eingetragene Marke sei unstreitig von der [X.] für Bekleidungs-stücke benutzt worden. Dem kann nicht zugestimmt werden.Nach der Vorschrift des § 115 Abs. 2 [X.] begann die fünfjährige[X.] nicht mit der Registrierung am 23. Februar 1994, sonderngemäß § 5 Abs. 2 des [X.] über die internationale Registrie-rung von Marken erst mit Ablauf eines Jahres nach der internationalen Regi-strierung (vgl. hierzu [X.], Markenrecht, 3. Aufl., § 115 Rdn. 2; [X.]/[X.]aaO § 115 Rdn. 7; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 115 Rdn. 4).Die fünfjährige [X.] begann daher am 23. Februar 1995 undlief am 23. Februar 2000 ab. Innerhalb dieser Frist hat die Beklagte die[X.] für Bekleidung nicht rechtserhaltend benutzt.Von einer rechtserhaltenden Benutzung i.S. von § 26 [X.] [X.] ausgegangen werden, wenn das Zeichen ausschließlich als Unterneh-menskennzeichen Verwendung findet (vgl. [X.] aaO § 26 Rdn. 21; [X.]/[X.] aaO § 26 Rdn. 20; v. Schultz/[X.] aaO § 26 Rdn. 14; zu § 5 Abs. 7WZG: [X.], [X.]. [X.] 3/77, [X.] 1979, 551 f. = [X.] 1979,- 11 -451 - [X.]). Von einer Verwendung ausschließlich als [X.] ist im Streitfall entgegen der nicht näher begründeten Annahme des Be-rufungsgerichts auszugehen. Denn die Beklagte hat in der Klageentgegnung [X.] mit dem Vortrag der Klägerin geltend gemacht, sie verseheihre Bekleidungsstücke nicht unmittelbar mit der Bezeichnung "[X.]",sondern vielmehr mit dem Zeichen "[X.] CIAI" und "[X.] DI[X.] CIAI". Zum Beleg hat sie sich auf den Katalog des [X.] berufen, in dem die Bezeichnung "[X.]" nur als Unterneh-menskennzeichen verwendet und im Zusammenhang mit den Kleidungsstückendie Bezeichnung "[X.] DI [X.] CIAI" benutzt wird. [X.] für den Internetauftritt der [X.] für [X.]/[X.] 1996/1997 und [X.]/Winter-Katalog 1999/2000, bei denen [X.] ebenfalls mit "[X.] DI [X.] CIAI" bezeich-net worden sind und "[X.]" jeweils nur als Firmenbezeichnung [X.] findet. Eine Benutzung des Zeichens "[X.]" (zugleich) [X.] hat die Beklagte dagegen nicht dargelegt.2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Verurteilung zur [X.] in die Löschung der [X.] [X.] 065 932 "[X.]" nach§ 55 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1 [X.].Nach der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.] tritt [X.] Verfalls ein, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalbeines [X.]raums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 [X.] benutzt worden ist.In diesem Zusammenhang reicht es aus, daß der [X.]raum der fünfjährigenNichtbenutzung - wie vorliegend - nach Klageerhebung und vor der letztenmündlichen Verhandlung endet (vgl. [X.], [X.]. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98,[X.] 2002, 59, 61 = [X.] 2001, 1211 - [X.]). Dies ist bei der Marke[X.] 065 932 "[X.]" der Klägerin der [X.] -Die [X.] von fünf Jahren endete für die am 27. [X.] eingetragene Marke nach Klageerhebung (26. Februar 1999) mit [X.] 27. Mai 1999. Die Klägerin hat die Marke [X.] 065 932 nicht innerhalb derdanach maßgeblichen letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen [X.] nach § 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 [X.] benutzt. Der Schluß dermündlichen Verhandlung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der [X.]punktder letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13. Juli 2000(vgl. [X.] aaO § 25 Rdn. 9; [X.]/[X.] aaO § 25 Rdn. 16; [X.]/[X.] aaO § 25 Rdn. [X.] Nachweis einer Benutzung der [X.] nach § 26 Abs. 1[X.] hat die Klägerin für den maßgeblichen [X.]raum nicht geführt. DieAnforderungen an Art, Umfang und Dauer einer Benutzung i.S. des § 26 Abs. 1[X.] richten sich nach dem jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich An-gebrachten. Dabei kommt es unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen [X.] des Verwenders darauf an, ob bei objektiver Betrachtung die als Be-nutzung in Anspruch genommenen Handlungen auch ohne Berücksichtigungdes Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zubeurteilen sind (vgl. [X.], [X.]. v. 6.5.1999 - [X.], [X.] 1999, 995,996 = [X.] 1999, 936 - [X.]; [X.] [X.] 2002, 59, 63 - [X.]).Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nur kurz [X.] der fünfjährigen [X.] (27. Mai 1999) in der [X.] vom 10.bis 12. Mai 1999 an sieben Kunden insgesamt 207 mit der [X.] ge-kennzeichnete [X.] zu einem Preis von 6.210,-- DM veräußert. Die Wa-renanzahl und der Umsatz seien gering und die Vertriebsdauer nur kurz gewe-sen. Der eingeräumte Rabatt sei mit 50 % gegenüber dem von der Klägerinüblicherweise gewährten Nachlaß von 3 % außerordentlich hoch gewesen; [X.] sei durch keine Werbemaßnahmen unterstützt worden. Das [X.] von [X.] der Klägerin sei ausschließlichauf den [X.] Markt zugeschnitten. Die Preise seien in Dollar ange-- 13 -geben, eine [X.] Version des Internetangebots sei nicht aufrufbar gewe-sen. Der erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte [X.] Klägerin vom 10. August 2000 habe keine Veranlassung zur Wiedereröff-nung der mündlichen Verhandlung gegeben. Die mit diesem Schriftsatz einge-reichten Belege über [X.] in der [X.] zwischen dem 17. [X.] 20. Juni 2000 ließen keine Benutzung der [X.] erkennen.Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die [X.] ohne Erfolg mit der Begründung, aus den vorgelegten Katalogen ergebesich, daß die in Rede stehende Marke für das darin enthaltene Produktsorti-ment im Inland benutzt worden sei. In den in [X.] gehaltenenKatalogen sind jedoch lediglich zwei Kappen abgebildet, die die Aufschrift "[X.][X.]" tragen. Daß diese Sport-Kopfbedeckungen im Inland im maßgebli-chen [X.]raum vertrieben worden sind, hat die Beklagte ebenso wie die Benut-zung des Zeichens im Inland für die übrigen Waren, für die die Marke [X.], bestritten. Ihren gegenteiligen Vortrag hat die Klägerin nicht unter [X.] gestellt.[X.] ist auch der von der Revision vertretene Standpunkt, dieBenutzung der [X.] für [X.] sei im Inland ernsthaft erfolgt. [X.] drei Tage andauernde Vertrieb von [X.] in geringer Stückzahl [X.] mit hohen Rabatten ohne Werbemaßnahmen ist nicht verkehrsüblichund wirtschaftlich angebracht. Er stellt keine ernsthafte Benutzung des [X.]s "[X.]" im Inland für [X.] dar. Zu Recht hatdas Berufungsgericht auch die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlungvon der Klägerin vorgelegten Belege außer acht gelassen. Ihnen ist nichts fürdie Benutzung des Zeichens "[X.]" bei dem Vertrieb von [X.]zu entnehmen.Revision gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1 bis 3 und den [X.] zu 1- 14 -Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zu 1 bis 3 abgewiesen [X.] Klägerin auf den [X.] zu 1 untersagt, die Bezeichnung "[X.][X.]" für Bekleidung, insbesondere für Sport- und Golfbekleidung und [X.] zu benutzen.Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg.Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisungder Sache in die [X.] Die Verurteilung nach dem [X.] zu 1, die das Berufungs-gericht auf die [X.] der [X.] gestützt hat, kann keinen Bestand ha-ben. Der Anspruch der [X.] nach § 14 Abs. 2 [X.] und [X.], Abs. 5[X.] ist gemäß § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeschlossen. [X.] hat die [X.] nicht bis zur letzten mündlichen Verhandlung in [X.] (13. Juli 2000) rechtserhaltend i.S. von § 26 [X.] benutzt(vgl. Abschn. [X.] 1b).Danach wird das Berufungsgericht im erneut eröffneten [X.] zu prüfen haben, ob die Beklagte aufgrund ihrer Firmenbezeichnung"[X.]" von der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 [X.], § 16 [X.] beantragte Untersagung beanspruchen kann. Dies setzt die Entstehungeines inländischen [X.]es an der Firmenbezeichnung "[X.]" der [X.] voraus. Diesen [X.] hat das Berufungs-gericht für den [X.]raum von April bis August 1993 allein aufgrund des einma-ligen Auftritts der [X.] mit einem Ausstellungsstand auf dem Golfturnier in[X.]bei [X.] mit Recht verneint. Die Beklagte hatte sich aber auch aufeine kontinuierliche Geschäftstätigkeit nach 1993 im Inland berufen. [X.] hat von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig keine Fest-stellungen dazu getroffen, ob die Beklagte aufgrund der von ihr behauptetenweiteren Geschäftstätigkeit ab 1993 im Inland [X.] nach § 5- 15 -Abs. 2 [X.], § 16 UWG erlangt hat und ob der Klägerin aufgrund ihrerMarke [X.] 038 649 "[X.]" ein prioritätsälteres Zeichenrechtgegenüber einem etwaigen Recht der [X.] aufgrund ihrer Firmierungzusteht. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls [X.] des Sachvortrags der Parteien hierzu - noch nachzuholen haben.Diese Feststellungen sind auch nicht im Hinblick auf einen von der Klä-gerin geltend gemachten bösgläubigen Erwerb eines inländischen Kennzei-chenschutzes durch die Beklagte entbehrlich. Vergeblich wendet sich die Revi-sion dagegen, daß das Berufungsgericht ein gegen die guten Sitten verstoßen-des Verhalten der [X.] verneint hat. Denn weder eine Begründung einesinländischen Kennzeichenrechts an der Firmenbezeichnung "[X.]" durchdie Beklagte noch deren Durchsetzung gegen die Klägerin wären rechtsmiß-bräuchlich oder sittenwidrig.In der Rechtsprechung des [X.] ist zwar anerkannt, [X.] Vorliegen besonderer Umstände die Begründung oder Ausübung einesKennzeichenrechts sittenwidrig sein kann. Derartige Umstände können darinliegen, daß der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstan-des des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche odergleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche [X.] mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in [X.], für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, einen Kennzei-chenschutz begründet. Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch darin gese-hen werden, daß eine durch einen [X.] entstehende Sperrwir-kung zweckfremd als Mittel des [X.] eingesetzt wird (vgl.[X.], [X.]. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, [X.] 2000, 1032, 1034 = [X.] 2000,1293 - [X.] 2000; [X.]. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, [X.] 2001, 242, 244 =[X.] 2001, 160 - Classe E). Vom Vorliegen dieser Umstände ist im Streitfallallerdings nicht auszugehen. Entgegen der Ansicht der Revision reicht hierzunicht aus, daß die Marke [X.] 038 649 der Klägerin als Vorbild für die Wahl der- 16 -Firmenbezeichnung der [X.] diente. Vielmehr kann die Klägerin, soweitdie Beklagte einen inländischen Schutz ihrer Unternehmensbezeichnung [X.] haben sollte, dagegen nur aus ihrer Marke [X.] 038 649 nach § 14 Abs. 2[X.] oder [X.] [X.] unter den nachstehend dargelegten [X.] (vgl. dazu Abschn. [X.] 4).4. Die Revision wendet sich weiter mit Recht dagegen, daß das [X.] der [X.] nicht verboten hat, das Zeichen "[X.]" [X.], insbesondere Sport- und Golfbekleidung, für Schuhe und Kopfbe-deckungen zu benutzen (Klageantrag zu 1). Die bisherigen Feststellungen hier-zu vermögen die Abweisung dieses Klageantrags nicht zu rechtfertigen.a) Zutreffend ist allerdings, daß der Klägerin kein Unterlassungsanspruchnach § 14 Abs. 2 [X.], Abs. 5 [X.] aufgrund der Marke [X.] 065 932 "[X.][X.]" gegen die Beklagte zusteht. Dieser ist nach § 25 Abs. 1, Abs. 2Satz 2, § 26 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen. Die Klägerin hat die für "[X.], Sport-Schuhwaren, Sport-Kopfbedeckungen, Sweater, Pul-lover, Trainingsanzüge, Hosen, Jacken, Hüte und Windjacken" eingetrageneMarke nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der letzten mündlichen [X.] in der Tatsacheninstanz rechtserhaltend benutzt (vgl. Abschn. [X.] 2).b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe auch auf-grund der für Golfschläger und Golftaschen eingetragenen Marke [X.] 038 649kein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 [X.] und [X.], Abs. 5 [X.]zu, hält dagegen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die für den Unterlas-sungsanspruch der Klägerin erforderliche Begehungsgefahr auch für Sport- undGolfbekleidung, für Schuhe und Kopfbedeckungen nicht zweifelhaft sein, weildie Beklagte ihre [X.] für entsprechende Waren hat registrieren lassenund - wie der [X.] zu 1 zeigt - für sich in Anspruch nimmt, der Klä-- 17 -gerin die Benutzung der Bezeichnung "[X.]" für diese Waren zu un-tersagen (vgl. hierzu auch: [X.], [X.]. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, [X.] 1990,361, 363 - Kronenthaler).aa) Eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr zwischen der [X.][X.] 038 649 "[X.]" und der angegriffenen Bezeichnung der [X.] hat das Berufungsgericht verneint (§ 14 Abs. 2 [X.] [X.]). Dem [X.] beigetreten werden.Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 [X.][X.] ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-den Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marke und der Ähnlichkeit dermit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der [X.] der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der [X.] oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit [X.]n oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausge-glichen werden kann und umgekehrt (vgl. [X.], [X.]. v. 16.11.2000 - [X.]/98,[X.] 2001, 507, 508 = [X.] 2001, 694 - [X.]/[X.]; [X.]. v. [X.], [X.] 2002, 542, 543 = [X.] 2002, 534 - [X.]).Davon ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen. Seine zur[X.] getroffenen Feststellungen sind jedoch nicht widerspruchsfrei.Ihnen ist nicht zu entnehmen, ob das Berufungsgericht eine Warenunähnlichkeitannehmen oder eine wenn auch sehr geringe [X.] bejahen wollte.Das Berufungsgericht hat einerseits festgestellt, die von der [X.][X.] 038 649 erfaßten Waren (Golfschläger und Golftaschen) und die von der[X.] vertriebenen Waren (Bekleidungsstücke, insbesondere Wirkwarenaus Kaschmir) seien "in hohem Maße unähnlich". Dies legt die Annahme nahe,das Berufungsgericht habe jede [X.] verneinen [X.] 18 -Dagegen ist das Berufungsgericht bei seiner weiteren Beurteilung voneiner von Hause aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.]und einer Identität der [X.] ausgegangen und hat auf der Grundla-ge dieser Feststellungen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engerenSinne und eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne geprüft. Zur einer der-artigen Prüfung hätte ersichtlich keine Veranlassung bestanden, wenn das Be-rufungsgericht von einer Warenunähnlichkeit ausgegangen wäre. Denn fehlteines der beiden Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 [X.] [X.], undzwar die Marken- oder die [X.], vollständig, ist eine Verwechs-lungsgefahr ausgeschlossen (vgl. [X.], [X.]. v. 29.9.1998 - [X.]. [X.]/97, [X.], [X.] = [X.] 1998, 922 [X.]. 22 = [X.] 1998, 1165 - [X.]; [X.], [X.].v. 12.7.2001 - [X.], [X.] 2002, 340 f. = [X.] 2002, 330 - Fabergé,m.w.[X.] danach für das Revisionsverfahren von durchschnittlicher Kennzeich-nungskraft der [X.] und Zeichenidentität auszugehen und ist aufgr[X.] Ausführungen des Berufungsgerichts eine, wenn auch geringe, Warenähn-lichkeit nicht ausgeschlossen, kann die Verneinung der Verwechslungsgefahri.S. von § 14 Abs. 2 [X.] [X.] keinen Bestand haben.Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht folgendes zu be-achten haben:Bei der Beurteilung der [X.] sind alle erheblichen [X.] berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren [X.] gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck undihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einanderergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regel-mäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt wer-den oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, etwa weil sie in- 19 -denselben Verkaufsstätten angeboten werden (vgl. [X.], [X.]. v. 26.11.1998- I ZB 18/96, [X.] 1999, 496, 497 f. = [X.] 1999, 528 - [X.]; [X.]. [X.] - I ZB 43/97, [X.] 2000, 886, 887 = [X.] 2001, 37 - [X.]/[X.]; [X.] [X.] 2001, 507, 508 - [X.]/[X.]).Entgegen der Ansicht der Revision ist bei der [X.] nicht in [X.] einzubeziehen, daß die Klägerin ein auf den [X.] zuge-schnittenes Warensortiment verschiedener Industriezweige anbietet; vielmehrist nur auf die Waren abzustellen, für die die Marke Schutz genießt und nachAblauf der [X.] auch benutzt wird (vgl. [X.] aaO § 14Rdn. 333; [X.]/[X.] aaO § 14 Rdn. 243). Dies sind Golfschläger und Golf-taschen.Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Herstellung von Golfschlä-gern zu einem Spezialbereich der holz- und metallverarbeitenden Industrie ge-hört und Golftaschen als Hilfswaren zu Golfschlägern vom Verkehr demselbenProduktionsbetrieb zugeordnet werden, während die Herstellung von Beklei-dungsstücken der Textilindustrie und die in erster Linie von der [X.] ver-triebenen Wirkwaren aus Kaschmir einem Spezialbereich dieses Industriezwei-ges zuzuordnen sind.In die Beurteilung wird aber auch mit einzubeziehen sein, ob eine Wa-renähnlichkeit unter dem Gesichtspunkt zu bejahen ist, daß die Waren sich [X.] und die Vertriebswege zum Teil übereinstimmen, weil die von der [X.]n produzierten und vertriebenen Bekleidungsstücke auch bei der Aus-übung des Golfsports getragen werden können und die Beklagte ihre Produk-tion erstmals auf einem Stand anläßlich eines Golfturniers in [X.] an-geboten hat. Bei den von der [X.] vertriebenen Waren handelte es [X.] den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar in erster Linie um Wirkwa-ren aus Kaschmir und damit nicht um eine typische Sportbekleidung. Die Be-- 20 -klagte vertreibt allerdings auch [X.] und wirbt für diese in ihrem [X.]/2000 mit der Abbildung von Golfschlägern.Sollte das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen der [X.] [X.] 038 649 und dem Zeichen der [X.] bejahen, wird es weiterzu prüfen haben, ob die Kollisionslage bereits vor dem 1. Januar 1995 bestan-den hat. Gemäß § 153 Abs. 1 [X.] wäre der Unterlassungsanspruch derKlägerin in einem solchen Fall nur begründet, wenn er sich auch aus den frühergeltenden Vorschriften des [X.] ergibt.Für die Annahme von [X.] der [X.] im [X.] dem Inkrafttreten des [X.]es, wie sie für eine Anwendung des§ 153 Abs. 1 [X.] erforderlich ist, reicht allerdings nicht allein die Verwen-dung der Firmenbezeichnung durch die Beklagte anläßlich der [X.] Durchführung ihres Auftritts bei dem Golfturnier im [X.]raum von Mitte Aprilbis Anfang August 1993 aus. Hat die Beklagte ihre Firma in der [X.] von MitteAugust 1993 bis zum 31. Dezember 1994 im Inland nicht erneut verwendet,liegt keine Weiterbenutzung i.S. von § 153 Abs. 1 [X.] vor. Vielmehr wärenach der auf eine einzelne Teilnahme als Aussteller bei einem [X.] Verwendung des Zeichens von einer anschließenden Einstellungder Benutzung im Inland auszugehen (vgl. hierzu: [X.]/[X.] aaO § 153Rdn. 5; v. Schultz/v. [X.] aaO § 153 Rdn. 10).bb) Die Revision wendet sich weiter mit Erfolg dagegen, daß das [X.] einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 14Abs. 2 [X.], Abs. 5 [X.] aufgrund der [X.] [X.] 038 649 "[X.][X.]" verneint hat. Zur Anwendung der maßgeblichen [X.] es auch hier gemäß § 153 Abs. 1 [X.] auf den [X.]punkt der [X.] ankommen ([X.]Z 138, 349, 351 - [X.] -Aus der Bestimmung des § 14 Abs. 2 [X.] [X.], die Art. 5 Abs. 2[X.] umsetzt, ergibt sich, daß eine Markenverletzung vorliegt, wenn einmit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oderDienstleistungen benutzt wird, die nicht denen ähnlich sind, für die die [X.] genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Markehandelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder dieWertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in [X.] ausnutzt oder beeinträchtigt.Die Klägerin hat sich, anders als das Berufungsgericht angenommen hat,auf die Bekanntheit ihrer Marke [X.] 038 649 "[X.]" für [X.] berufen. Nicht zutreffend ist auch die weitere Annahme [X.], die Klägerin habe zur Bekanntheit ihrer Marke nicht hinrei-chend vorgetragen.Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 [X.] [X.] erfordert bei der [X.] einen Bekanntheitsgrad dergestalt, daß die mit der angegriffenen [X.] konfrontierten Verkehrskreise auch bei nicht ähnlichen Waren oderDienstleistungen eine Verbindung zwischen den [X.] herstellenund hierdurch die ältere Marke beeinträchtigt werden kann. Der [X.] ist erreicht, wenn die [X.] einem bedeutenden [X.] oder einem spezielleren Teil des Publikums bekannt ist, ohne daßbestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind. [X.] bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände [X.], also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, diegeographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der [X.] Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. zuArt. 5 Abs. 2 [X.]: [X.], [X.]. v. 14.9.1999 - [X.]. [X.]/97, Slg. 1999,I-5421 = [X.] Int. 2000, 73, 74 f. [X.]. 23 ff. = [X.] 1999, 1130 - [X.]; zu§ 14 Abs. 2 [X.] [X.]: [X.] [X.] 2002, 340, 341 - Fabergé).- 22 -Zum Bekanntheitsgrad hat die Klägerin geltend gemacht, die von ihr mit"[X.]" gekennzeichneten Produkte nähmen national und internationaleine Spitzenstellung ein. Sie seien bei Golfspielern aufgrund der Präsenz [X.] und der Presseberichterstattung allgemein [X.]. Sie habe im Jahre 1993 mit Golfprodukten, die mit ihrer Marke "[X.][X.]" gekennzeichnet gewesen seien, einen Umsatz von [X.] Mio. Dollar, davon 1,8 Mio. Dollar im Inland, erzielt. Die Umsätze seien [X.] Mio. Dollar im Jahr 1997 gestiegen, davon 33,5 Mio. Dollar im Inland, vondenen 95 % auf mit "[X.]" gekennzeichnete Produkte entfielen.Das Berufungsgericht wird aufgrund dieses Vortrags der Klägerin die er-forderlichen Feststellungen zum Bekanntheitsgrad der Marke "[X.]"nachzuholen haben. Bei der Beurteilung der Bekanntheit der [X.] [X.] Berufungsgericht auf den durch die in Frage stehenden Waren (Golfschlä-ger und Golftaschen) angesprochenen Personenkreis abzustellen haben (vgl.[X.] [X.] 2002, 340, 341 - Fabergé; [X.] aaO § 14 Rdn. 420; [X.]/[X.] aaO § 14 Rdn. 473; v. Schultz/[X.] aaO § 14 Rdn. 164). Für [X.] des maßgeblichen [X.]punktes, in dem die Voraussetzungen derBekanntheit der [X.] vorliegen müssen, kommt es darauf an, ob [X.] - wie sie geltend macht (vgl. hierzu Abschn. [X.] 3) - im Inland kenn-zeichenrechtlichen Schutz an ihrer Firma erlangt hat. Ist dies der Fall, so ist der[X.]punkt der Erlangung eines [X.]es der [X.] mit "[X.]" maßgeblich. Dies folgt aus dem [X.], aus dem sich [X.] einer Schutzerweiterung eines älteren Zeichens ergibt, daß derenVoraussetzungen im [X.]punkt der Erlangung des [X.]es deskollidierenden jüngeren Zeichens vorliegen müssen (vgl. [X.]Z 19, 23, 28 ff.- [X.]; [X.], [X.]. [X.], [X.] 1970, 27, 29 - [X.]). Für eingetragene Marken mit jüngerem [X.]rang ist dieserGrundsatz unter Geltung des [X.]es gesetzlich geregelt (§ 22 Abs. 1[X.], § 51 Abs. 3 [X.]). Er gilt jedoch in gleicher Weise für Unternehmens-kennzeichen (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, [X.] f. =- 23 -BlPMZ 1994, Sonderheft, [X.] f.; [X.] aaO § 22 Rdn. 2; [X.]/[X.] aaO§ 14 Rdn. 482 und § 22 Rdn. 8; v. Schultz/[X.] aaO § 22 Rdn. 2). Sollte [X.] mit ihrer Firma keinen [X.] im Inland erlangt haben, [X.] die Bekanntheit der Marke der Klägerin dagegen auf den [X.]punkt dermündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abzustellen.5. Die Abweisung der auf Auskunftserteilung und Feststellung der Ver-pflichtung zum Schadensersatz gerichteten Klageanträge zu 2 und 3 kannebenfalls keinen Bestand haben, weil nicht feststeht, ob der Klägerin kenn-zeichenrechtliche Ansprüche zustehen.- 24 -Für die [X.] vor dem 1. Januar 1995 beurteilt sich die Rechtslage, soweites um den Schadensersatzanspruch und den zu seiner Durchsetzung dienen-den Auskunftsanspruch geht, ausschließlich nach altem Recht und soweit esum den Schutz einer bekannten Marke geht, nach § 1 UWG (vgl. [X.]Z 138,143, 153 f. - Les-Paul-Gitarren; 138, 349, 352 - [X.]. Ungern-Sternberg[X.] [X.]

Meta

I ZR 235/00

10.10.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. I ZR 235/00 (REWIS RS 2002, 1213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1213

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