Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. III ZR 78/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4659

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[X.]IM N[X.]MEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 3. [X.]pril 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]GHR: ja [X.] § 17 [X.]bs. 3 Satz 1, [X.]bs. 4; § 47 [X.]bs. 1, [X.]bs. 2; § 51 [X.]bs. 1 Satz 1; § 57 [X.]bs. 4, § 61 [X.]bs. 1; [X.] [X.]rt. 14 Ea a) Die Rückenteignungsentschädigung nach dem [X.] bemisst sich grundsätzlich nach dem Zustand des Grund-stücks zum [X.]punkt des Erlasses des [X.] und nicht dessen Unanfechtbarkeit. Der vom [X.] zu zahlende [X.]etrag ist der Höhe nach nicht auf die bei der vorangegangenen Enteignung erhaltene Entschädigung be-schränkt, wenn das Grundstück dem ursprünglichen Enteignungs-zweck zugeführt worden war. b) [X.]uf den Erlass des Teils [X.] ist für die [X.]emessung der Rückenteignungsentschädigung abzustellen, wenn dieser vom [X.] unbegründet an-gefochten und deshalb der Erlass des Teils [X.] und die Durchführung der Rückenteignung unberechtigt verzögert wird. c) Die Rückenteignungsentschädigung ist ab dem Erlass des [X.] Teil [X.] und nicht erst ab Rückübertragung des Grundstücks auf den [X.]. [X.]GH, Urteil vom 3. [X.]pril 2008 - [X.]/07 - [X.]

LG Düsseldorf - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. [X.]pril 2008 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin und die [X.] der [X.]eklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 14. März 2007 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des [X.] haben die Klägerin 60 v.H. und die [X.]eklagte 40 v.H. zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Entschädigung für eine Rückent-eignung nach dem Landbeschaffungsgesetz. 1 Die Klägerin war Eigentümerin mehrerer unbebauter Grundstücke in [X.]

1954 wurden die seinerzeit im [X.]ußenbereich gelegenen Grundstücke zugunsten der beklagten [X.]undesrepublik für Verteidigungsaufgaben beschlag-nahmt und mit [X.]eschluss des [X.] vom 16. [X.]u-gust 1963 nach den Vorschriften des [X.] (L[X.]eschG) 2 - 3 - zugunsten der [X.]eklagten enteignet. Die Enteignungsentschädigung wurde auf umgerechnet 112.024 • festgesetzt. [X.]uf einem Teil der Grundstücke wurden 14 zweigeschossige Einfamili-enhäuser nebst Erschließungsstraße für Familien der [X.] [X.] errichtet. Nachdem diese die Häuser 1989/1990 geräumt hatten, übernahm die [X.]eklagte die Grundstücke und beabsichtigte, [X.]undeswehrange-hörige dort unterzubringen. 3 Dem [X.]ntrag der Klägerin auf Rückenteignung gab die [X.]ezirksregierung Düsseldorf mit dem Rückenteignungsbeschluss Teil [X.] am 1. Juni 1992 statt. Hiergegen wandte sich die [X.]eklagte im Verwaltungsrechtsweg. [X.] unterlag sie mit Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 31. [X.]ugust 2000 (NVwZ 2001, 198). 4 [X.]m 8. September 2000 beantragte die Klägerin im Rückenteignungsver-fahren die Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung für die [X.]. Die [X.]ezirksregierung holte ein Wertgutachten des [X.] [X.] ein und setzte mit Rückenteignungsbeschluss Teil [X.] vom 1. Oktober 2002 die von der Klägerin zu zahlende und vom selbigen Tage an zu verzinsende Entschädigung auf 1.538.000 • fest. 5 Hiergegen haben sich die Klägerin mit ihrer Klage und die [X.]eklagte mit der Widerklage gewandt. Das [X.] hat unter teilweiser [X.]bänderung des Rückenteignungsbeschlusses Teil [X.] die Entschädigung für die Rückenteignung auf 1.372.000 • festgesetzt und die weitergehende Klage und die Widerklage abgewiesen. 6 - 4 - Hiergegen haben beide Parteien [X.]erufung eingelegt. [X.]eide [X.]erufungen sind vom [X.] zurückgewiesen worden. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.]e-gehren auf Herabsetzung der Rückenteignungsentschädigung auf 112.024 • weiter. Mit der [X.] möchte die [X.]eklagte die Heraufsetzung der vom [X.] zuerkannten Rückenteignungsentschädigung um 826.555 • auf insgesamt 2.198.555 • erreichen. [X.]ußerdem streiten die Parteien über den [X.]eginn der Verzinsungspflicht. 8 Entscheidungsgründe Die Revision des [X.] und die [X.] der [X.]eklagten blei-ben ohne Erfolg. 9 [X.] Das [X.]erufungsgericht ([X.] OLGR 2007, 633) hat als maß-geblichen ([X.] für die [X.]emessung der Rückenteignungsent-schädigung auf den 1. Juni 1992 abgestellt, den [X.] [X.] Teil [X.]. [X.]ei der Ermittlung der [X.]odenwerte ist es [X.] beraten von einer Geschossflächenzahl ([X.]) von 0,4 ausgegan-gen. Die [X.]ngriffe der Parteien gegen den für die Verzinsung der [X.] maßgeblichen [X.]punkt, den Erlass des Rückenteignungsbeschlusses Teil [X.] am 1. Oktober 2002, seien verfristet und in der Sache unbegründet. 10 - 5 - I[X.] Das [X.]erufungsurteil hält den [X.]ngriffen der Revision und der [X.]nschluss-revision stand. 11 1. Die [X.]emessung der Rückenteignungsentschädigung nach dem (Quali-täts-)Stichtag 1. Juni 1992 durch das [X.]erufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es sind - im Gegensatz zur [X.]uffassung der Klägerin - weder nur die bei der ursprünglichen Enteignung empfangenen Leistungen zu-rückzugewähren, noch ist - im Gegensatz zur [X.]nsicht der [X.]eklagten - auf den [X.]punkt der Unanfechtbarkeit des Rückenteignungsbeschlusses Teil [X.] am 31. [X.]ugust 2000 abzustellen. 12 a) Maßgeblich für die [X.]emessung der Rückenteignungsentschädigung ist nicht der [X.]punkt des Erlasses des [X.] vom 16. [X.]ugust 1963. Das schließt es im Gegensatz zur [X.]uffassung der Klägerin aus, dass im Fall der Rückenteignung lediglich die seinerzeit empfangenen Leistungen zu-rückzugewähren sind. 13 aa) Der Stichtag für die [X.]emessung der Rückenteignungsentschädigung bestimmt sich nach § 57 [X.]bs. 4 i.V.m. § 17 [X.]bs. 3 Satz 1 L[X.]eschG. Die von § 57 [X.]bs. 4 L[X.]eschG angeordnete sinngemäße [X.]nwendung des § 17 [X.]bs. 3 Satz 1 L[X.]eschG auf die Rückenteignung bedeutet bereits nach ihrem Wortlaut, dass für die [X.]emessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks in dem [X.]punkt bestimmend ist, in dem der Rückenteignungsbeschluss erlassen wird (vgl. [X.] NJW 1996, 2799; ebenso von [X.], [X.] und [X.], 1957, L § 57 Rn. 11; [X.]auch/[X.], 14 - 6 - Landbeschaffungsgesetz und [X.], 1957, § 57 L[X.]eschG [X.]nm. 10; ähnlich [X.]VerwG NVwZ 2001, 198, 200). [X.]) Dieser [X.]uslegung des § 57 [X.]bs. 4 i.V.m. § 17 [X.]bs. 3 Satz 1 L[X.]eschG steht auch nicht entgegen, dass in anderen Gesetzen (z.[X.]. § 103 Satz 4 [X.]auG[X.], § 43 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.]undesleistungsgesetz) die [X.]sentschädigung grundsätzlich begrenzt wird auf den bei der ersten Enteig-nung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks. Eine solche ausdrück-liche Regelung hat der Gesetzgeber in § 57 [X.]bs. 4 L[X.]eschG gerade nicht ein-gefügt. 15 cc) [X.]rt. 14 [X.]bs. 1 i.V.m. [X.]bs. 3 [X.] gebietet keine andere [X.]uslegung. [X.]ezüglich des seinerzeit enteigneten [X.] steht der Klägerin vor der Rückenteignung keine durch [X.]rt. 14 [X.]bs. 1 [X.] geschützte Rechtsposi-tion mehr zu. 16 Die Eigentumsgarantie des [X.]rt. 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] steht in einem komplementären Verhältnis zur Enteignungsermächtigung in [X.]rt. 14 [X.]bs. 3 [X.] (vgl. [X.]VerfGE 38, 175, 179 ff). [X.]rt. 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] sichert den konkreten [X.]estand des Eigentums in der Hand des einzelnen Eigentümers. Der [X.]ürger muss allerdings den Zugriff des Staates auf sein Eigentum dulden, wenn die Voraussetzungen des [X.]rt. 14 [X.]bs. 3 [X.] erfüllt sind. Nach dessen Satz 1 ist eine Enteignung nur zum Wohle der [X.]llgemeinheit zulässig. Die öffentliche [X.]uf-gabe, der die Enteignung dienen soll, ist danach einerseits deren Zweck, ande-rerseits aber auch deren Legitimation. Wird sie nicht ausgeführt oder das ent-eignete Grundstück hierzu nicht benötigt, so entfällt diese Legitimation und mit ihr der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand. Damit entfaltet die Garantie des [X.]rt. 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] wieder ihre Schutzfunktion. 17 - 7 - Die durch die Enteignung erlangte Rechtsposition der öffentlichen Hand kann dann keinen Vorrang vor der verfassungsrechtlich geschützten Rechtstellung des [X.]ürgers mehr haben. Mit dem Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entbehrt auch das Eigentum in der öffentlichen Hand für die Zukunft der Rechtfertigung. Die im Einklang mit [X.]rt. 14 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] vollzogene Enteignung steht deshalb unter dem Vorbehalt, dass das enteignete Objekt auch tatsächlich dem Zweck zugeführt wird, zu dem es enteignet worden ist und der die Enteignung gerechtfertigt hat. Das durch [X.]rt. 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] geschützte Eigentumsrecht wirkt im [X.]nschluss an eine Enteignung in dem Sinne nach, dass dem enteigneten [X.]ürger eine eigentumsrechtlich geschützte Restposition - das Recht auf Rückerwerb des Eigentum - verbleibt, die wirksam wird, wenn es später nicht zu der vorgesehenen Verwendung des enteigneten [X.] kommt (vgl. [X.]VerfGE 97, 89, 97; [X.]VerfG, [X.], DV[X.]l. 2000, 695; vgl. auch Senatsurteil [X.] 76, 365, 368 f). 18 Daraus folgt aber zugleich, dass mit der Verwendung des enteigneten Grundstücks für den [X.]llgemeinwohlbelang der Zweck der Enteignung erreicht ist. Die Enteignung ist damit vollzogen und abgeschlossen. Die enteignungs-rechtliche Fortwirkung gerichtet auf Rückerwerb des Eigentums im Falle man-gelnder Verwendung des Enteigneten für den [X.]llgemeinwohlbelang fällt dann weg. Der Enteignungsbegünstigte hat sein Eigentumsrecht nicht als von [X.] mit einem Rückübereignungsanspruch des früheren Eigentümers be-lastet erworben. Daran ändert auch nichts, dass der ehemalige Eigentümer un-ter Umständen in einem späteren [X.]punkt einen [X.]nspruch darauf haben kann, den enteigneten Gegenstand zurückzuerhalten (vgl. [X.]VerwG NJW 1990, 2400). Vielmehr behält die Änderung der Eigentumszuordnung ihre Rechtfertigung 19 - 8 - auch dann, wenn die [X.] später wegfällt ([X.]VerwG NJW 1994, 1749; [X.] NJW 1996, 2799, 2800 ff; vgl. [X.]erkemann in: [X.]/ [X.], [X.], 2002, [X.]rt. 14 Rn. 678; [X.] in: Mangoldt/[X.]/Starck, [X.], 5. [X.]ufl., [X.]rt. 14 Rn. 433). [X.]) Dass das Landbeschaffungsgesetz in einer bestimmten Konstellation aus verfassungsrechtlichen Gründen korrekturbedürftig ist, steht der hier vorge-nommenen, am Gesetz orientierten [X.]uslegung nicht entgegen, da [X.] der Klägerin nicht bestehen. Entgegen der [X.]uf-fassung der Revision sind bei einer derart differenzierten Handhabung weder "undurchführbare [X.]bgrenzungsschwierigkeiten" noch "sachlich nicht zu recht-fertigende Ungleichbehandlungen" zu befürchten. 20 b) Rechtsfehlerfrei hat das [X.]erufungsgericht für die [X.]emessung der Rückenteignungsentschädigung auf den Zustand des Grundstücks zum [X.]-punkt des Erlasses des Rückenteignungsbeschlusses Teil [X.] am 1. Juni 1992 abgestellt und nicht - entgegen der [X.]uffassung der [X.]eklagten - auf den [X.]-punkt dessen Unanfechtbarkeit am 31. [X.]ugust 2000. 21 aa) § 57 [X.]bs. 4 i.V.m. § 17 [X.]bs. 3 Satz 1 L[X.]eschG bestimmen schon dem Wortlaut nach den Erlass des Rückenteignungsbeschlusses und nicht dessen Unanfechtbarkeit als maßgeblichen [X.]punkt für den Zustand des Grundstücks, nach dem sich die Rückenteignungsentschädigung bemisst. 22 [X.]) Hier ist aber schon deshalb auf den Erlass des Rückenteignungsbe-schlusses Teil [X.] abzustellen, weil die [X.]eklagte durch ihre erfolglose [X.]nfechtung dieses [X.]eschlusses im Hinblick auf die Zulässigkeit der Rückenteignung den Erlass des Rückenteignungsbeschlusses Teil [X.] (Höhe der Geldentschädigung) 23 - 9 - und darauf folgend die Durchführung der Rückenteignung unberechtigt verzö-gert hat. Deshalb konnte die Klägerin nicht zeitlich unmittelbar folgend das Grundstück gegen Zahlung der Entschädigung erhalten. Die zeitlich später [X.]en Wertsteigerungen des Grundstücks hätten wirtschaftlich der Kläge-rin zugestanden, weil sie die Rückenteignungsentschädigung nicht nachträglich erhöht hätten. Es gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Enteignungs-rechts, dass bei der Festsetzung der Entschädigung nicht unberücksichtigt blei-ben darf, wer für eine Verzögerung ihrer [X.]uszahlung verantwortlich ist (Se-natsurteile [X.] 38, 103, 109; 40, 312, 316; 44, 52, 57). Es wäre mit dem Zweck der Rückenteignungsentschädigung nicht vereinbar, wenn der [X.] durch unbegründete Rechtsmittel gegen die Zulässigkeit der Rückenteignung den [X.]ewertungsstichtag verändern, damit die ihm zuste-hende Entschädigung zu seinen Gunsten beeinflussen und einen "Verzöge-rungsgewinn" einstreichen könnte (vgl. Senatsrechtsprechung zur Preisbemes-sung Urteile vom 22. Februar 1990 - [X.] - NVwZ 1990, 797, 798 und vom 23. Juni 1983 - [X.]/82 - DV[X.]l. 1983, 1147, 1148 [Verzögerung durch [X.]nfechtung der Zulässigkeit der Enteignung]; vom 24. Januar 1980 - [X.] - NJW 1980, 1844, 1845 und [X.]eschlüsse vom 22. September 1988 - [X.] - [X.]GHR [X.] [X.]rt. 14 [X.]bs. 3 Satz 3 - [X.]ngebot 1 [Verzögerung durch [X.]blehnung eines [X.]ngebots] und vom 25. Januar 1979 - [X.]/78 - [Verzögerung durch unterbliebene Vorschusszahlung im Klageverfahren]). 2. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass das Oberlandesge-richt bei der [X.]emessung der Entschädigung sachverständig beraten von der Geschossflächenzahl von 0,4 ausgegangen ist. 24 - 10 - Erst in der [X.]erufungsbegründung hat die [X.]eklagte behauptet, der [X.] der Stadt [X.] habe für die [X.] vom 31. Dezember 1993 bis zum 31. Dezember 1999 eine Geschossflächenzahl von 0,3 ermittelt. 25 Die Zurückweisung dieses Vortrags der [X.]eklagten nach § 531 [X.]bs. 2 ZPO durch das [X.]erufungsgericht begegnet keinen durchgreifenden [X.]edenken. Es handelt sich um eine in erster Instanz noch nicht vorgetragene Tatsachen-behauptung und deshalb um ein neues [X.]ngriffsmittel. Die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 531 [X.]bs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO liegen nicht vor. 26 Die [X.]eklagte macht mit ihrer [X.] zu Unrecht geltend, § 531 [X.]bs. 2 Nr. 1 ZPO sei erfüllt, weil das [X.] übersehen habe, dass der Gutachterausschuss der Stadt [X.] die Geschossflächenzahl von 0,4 erst zum 31. Dezember 2000 festgestellt habe. Dies habe deshalb der Ge-richtssachverständige nicht für seine [X.]egutachtung übernehmen dürfen, die auf den [X.]punkt 1. Juni 1992 abstelle. 27 Die [X.]eklagte verkennt dabei, dass der vom [X.] beauftragte Sachverständige seinem Gutachten zunächst aufgrund eigener Schätzung eine Geschossflächenzahl von 0,3 zugrunde gelegt und unter [X.]erücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des [X.] [X.] seine [X.]nnahme für den maßgeblichen [X.]punkt, den 1. Juni 1992, korrigiert hatte. Er hat deshalb nicht unbesehen einen Wert aus 2000 auf den Stichtag 1. Juni 1992 übertragen, sondern seine Feststellung für den letzt-genannten [X.]punkt unter [X.]erücksichtung des für das [X.] ermittelten Wertes korrigiert, wovon das [X.] auch ausgegangen ist und deshalb insoweit nichts übersehen hat. Im Übrigen ist davon auch der [X.] der Stadt [X.] ausgegangen. [X.]uch in dessen Gutachten wird von 28 - 11 - dem für den 31. Dezember 2000 ermittelten Wert darauf geschlossen, dass die-ser auch für den ([X.] am 1. Juni 1992 gegolten habe. [X.]eide Sachverständige gehen also davon aus, dass sich die Verhältnisse zwischen diesen [X.]punkten nicht verändert haben. 3. Ohne Erfolg bleiben die [X.]ngriffe beider Parteien gegen die Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung ab dem 1. Oktober 2002. 29 a) Nicht frei von [X.] ist allerdings die [X.]uffassung des [X.]e-rufungsgerichts, die Klage und die Widerklage gegen die Verzinsung seien [X.] (§ 61 [X.]bs. 1 L[X.]eschG). 30 aa) Die Klage ist nicht verfristet. Zwar hat die Klägerin in der ersten In-stanz die Verzinsung nach § 57 [X.]bs. 4 i.V.m. § 17 [X.]bs. 4 L[X.]eschG nicht aus-drücklich oder jedenfalls argumentativ angegriffen. [X.]ei dem Zinsanspruch [X.] es sich um eine Nebenforderung (Senatsurteile vom 16. Februar 1970 - [X.] - [X.], 646; vom 20. November 1975 - [X.] - [X.], 162, 163), aber gleichwohl um einen eigenen von der Hauptforderung abgrenzbaren Streitgegenstand (vgl. [X.]GH Urteil vom 12. [X.]pril 1995 - [X.]/94 - FamRZ 1995, 1138). Dennoch erfasst der [X.]ngriff gegen die [X.] nach auch die Zinsforderung, denn diese könnte ohne die Hauptforderung keinen [X.]estand haben (vgl. [X.]GH Urteile vom 17. März 1994 - [X.] - NJW 1994, 1656; vom 18. März 1992 - [X.] - NJW 1992, 1898f). Da die Klägerin sich gegen die Höhe der Entschädigungsforde-rung mit der Klage gewendet hat, hat sie sich zugleich gegen die Verzinsung gewehrt. Es ist ihr nach § 61 [X.]bs. 1 L[X.]eschG nicht verwehrt, weitere Einwände gegen sie erst im Laufe des Verfahrens nachzuschieben. 31 - 12 - [X.]) [X.]uch die Widerklage ist nicht verfristet, weil die [X.]eklagte eine höhere Entschädigung "zuzüglich der gesetzlichen Zinsen (§ 17 L[X.]eschG)" verlangt hat. Sie hat damit auch die Verzinsung der Entschädigung in ihre Widerklage mit aufgenommen und es ist ihr nicht verwehrt, geltend zu machen, der Zinsbe-ginn nach § 57 [X.]bs. 4, § 17 [X.]bs. 4 L[X.]eschG sei früher anzusetzen, als im Rückenteignungsbeschluss Teil [X.] festgesetzt. 32 b) Rechtsfehlerfrei ist aber die [X.]uffassung des [X.]erufungsgerichts, die Rückenteignungsentschädigung sei ab dem [X.]punkt des Erlasses des [X.] Teil [X.], dem 1. Oktober 2002, zu verzinsen. 33 Nach § 57 [X.]bs. 4 i.V.m. § 17 [X.]bs. 3 Satz 1, [X.]bs. 4 L[X.]eschG ist die [X.] ab dem [X.]punkt des Erlasses des Rückenteignungsbeschlusses zu verzinsen. Dieser besteht aus den Teilen [X.] und [X.] (§ 47 [X.]bs. 1, [X.]bs. 2 L[X.]eschG). Dabei liegt es nahe, dass für die Verzinsung der [X.]punkt des [X.] des Rückenteignungsbeschlusses Teil [X.] maßgeblich ist. Denn erst zu dem [X.]punkt steht der zu verzinsende Kapitalbetrag fest, dessen unverzüg-liche Leistung durch die Verzinsungspflicht sichergestellt werden soll ([X.]auch/ [X.], aaO., § 17 L[X.]eschG [X.]nm. 8). Dabei ist auch insoweit In den [X.]lick zu nehmen, dass die [X.]eklagte den Rückenteignungsbeschluss Teil [X.] unbegründet angefochten und die damit einhergehende mehrjährige Verzögerung selbst zu vertreten hat (siehe oben I[X.] 1. b) [X.]). 34 Im Übrigen sind der [X.]eklagten die von ihr gezogenen Nutzungen des Grundstücks während der [X.] der [X.]nfechtung des [X.] Teil [X.] verblieben. Die Entschädigung tritt als Gegenwert an die Stelle des Grundstücks. Deren Nutzungen sind die Zinsen (Senatsurteile [X.] 48, 291, 294; vom 2. September 1999 - [X.] - NVwZ 2000, 230, 231). Es ist 35 - 13 - nicht ersichtlich, warum dem Grundstückseigentümer bei einer erfolglosen [X.]n-fechtung des Rückenteignungsbeschlusses Teil [X.] gleichsam zweimal Nutzun-gen zufließen sollten. Nicht maßgeblich für die Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung ist der [X.]punkt der Rückübertragung des Grundstücks auf die Klägerin. 36 Der erkennende Senat hat die gesetzlich angeordnete Verzinsung nach Umfang und Dauer für so bestimmt gehalten, dass er die Festsetzung im [X.] für nicht erforderlich gehalten hat (Senatsurteil vom 20. No-vember 1975 - [X.] - [X.], 162). Er ist für die Enteignung stets davon ausgegangen, dass nach § 17 [X.]bs. 4 L[X.]eschG nicht der tatsächliche Verlust des Grundstücks maßgeblich ist für die Verzinsung, sondern der Erlass des [X.] (Senatsurteile vom 30. [X.]pril 1964 - [X.] - LM Land[X.]eschG Nr. 7; [X.] 48, 291, 293f.). Der Zinsanspruch ist dabei [X.] davon, ob ein konkreter Nachteil entstanden ist (Senatsurteile [X.] 88, 337, 341; vom 2. September 1999 - [X.] - NVwZ 2000, 230, 231 f). 37 Der gesetzlich angeordnete [X.] kann dazu führen, dass das Grundstück wegen der [X.]nfechtung des [X.] Teil [X.] noch im Eigentum des [X.] steht und die Verzin-sung eine längere [X.] betreffen kann, in der er das Grundstück noch besitzt und ihm gleichzeitig die Zinsen aus dem festgesetzten Entschädigungsbetrag zustehen. Dem Gesetzgeber war bei Erlass des [X.] bewusst, dass der [X.]eginn der [X.] im Regelfall von dem [X.] abweicht; gleichwohl hat er die Verzinsung vom Erlass des [X.] abhängig gemacht (vgl. v. [X.] NJW 1965, 91). Dies wird durch die Systematik des Gesetzes belegt. § 51 [X.]bs. 1 Satz 1 38 - 14 - L[X.]eschG bestimmt, dass erst nach Rechtskraft des [X.] (Teil [X.] und [X.]) der Tag bestimmt wird, mit dessen [X.]eginn die im Enteignungs-beschluss vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten. Nach der gesetzlichen Regelung fallen damit im Regelfall der [X.]punkt des Zinsbeginns und der Rechtsänderung auseinander. Die gesetzlich gewollte Verzinsung der [X.] auch für einen [X.]raum, in dem die Rechtsänderungen noch nicht [X.] sind, ist jedoch hinzunehmen (vgl. Senatsurteile [X.] 31, 235, 237; 98, 188, 194; vom 2. September 1999 - [X.] - NVwZ 2000, 230, 231 f). Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn es - wie hier - um die Rück-enteignung geht. [X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.05.2006 - 2b [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 14.03.2007 - [X.]/06 -

Meta

III ZR 78/07

03.04.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. III ZR 78/07 (REWIS RS 2008, 4659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4659

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