Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2010, Az. V ZA 6/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5754

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[X.]BESCHLUSS V ZA 6/10 vom 17. Juni 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juni 2010 durch den [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin, ihr für die beabsichtigte Rechtsbe-schwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 7. Januar 2010 Prozesskostenhilfe zu bewil-ligen, wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Am 10. März 2005 beantragte die Rechtsvorgängerin der Gläubigerin auf Grund einer zu ihren Gunsten an [X.]/1 auf dem eingangs genannten Grundstück der Schuldnerin eingetragenen vollstreckbaren Grundschuld des-sen Zwangsversteigerung. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht mit [X.] vom 15. März 2005. Mit [X.]uss vom 30. November 2005 setzte es den Verkehrswert des Grundstücks entsprechend dem eingeholten Verkehrs-wertgutachten auf 1 • fest. Vor dem nach Umschreibung des Vollstreckungsti-tels auf die Gläubigerin bestimmten Versteigerungstermin am 16. Juli 2007 [X.] die Schuldnerin, die Zwangsversteigerung einzustellen. In dem Termin blieb die [X.] mit einem Bargebot von 11.500 • Meistbietende. Mit [X.] vom 24. Juli 2007 hat das Amtsgericht der [X.] den Zuschlag erteilt und den [X.] der Schuldnerin zurückgewiesen. Die [X.] Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen 1 - 3 - möchte die Schuldnerin die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen und [X.], ihr hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. I[X.] Nach Auffassung des [X.] hat das Amtsgericht der [X.] den Zuschlag zu Recht erteilt. Die Zwangsversteigerung sei nicht einzustellen gewesen. Es hätten keine konkreten Umstände vorgelegen, die ein wesentlich höheres Gebot hätten erwarten lassen. Auf die Festsetzung des Verkehrswerts durch das Amtsgericht könne die Zuschlagsbeschwerde nach § 74a Abs. 5 Satz 4 [X.] nicht gestützt werden. Die Zwangsversteigerung sei auch nicht aussichtslos gewesen, weil sie immerhin ein [X.] von 11.500 • und eine Teiltilgung der Darlehensschuld erbracht habe. Die Stellung einer Sicherheit durch die [X.] habe die Schuldnerin nicht verlangt. Die Zuschlagserteilung scheitere schließlich nicht daran, dass sich die Schuldnerin formularmäßig der Zwangsvollstreckung unterworfen habe. 2 II[X.] Der Antrag ist nach § 114 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil das beab-sichtigte Rechtsmittel keinen Erfolg verspricht. 3 1. Hierüber kann der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden, obwohl das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die beabsich-tigte Rechtsbeschwerde wirft keine schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfra-gen auf. Die bei Zulassung noch klärungsbedürftige Frage nach der [X.] der Abtretung einer Grundschuld mit einer formularmäßigen Vollstre-ckungsunterwerfung ist zwischenzeitlich durch den [X.] ent-schieden worden (unten 3.). 4 - 4 - 2. Der [X.]antrag der Schuldnerin stand der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, weil er unbegründet war. 5 a) Das Vollstreckungsgericht hat zwar dem Grundrecht des Schuldners auf Schutz seines Eigentums auch in der Ausgestaltung des [X.] zu tragen ([X.], [X.]. v. 5. November 2004, [X.] 27/04, [X.], 136, 138). Dazu kann die Zwangsversteigerung im Einzel-fall einzustellen sein. Das setzt aber voraus, dass neben einem Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem [X.] im Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags konkrete Umstände vorliegen, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesent-lich höheres Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen ([X.], [X.]. v. 27. Juni 2003, [X.] 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649). Daran fehlt es hier. Gebote konnten nur über dem mit 1 • festgesetzten Verkehrswert liegen. Die Erwerbsinteressentin, auf die die Schuldnerin in dem Antrag verwiesen hatte, war nach ihren Angaben nur zu einem Erwerb außerhalb der Zwangsversteige-rung bereit, wollte aber nicht mitbieten. 6 b) [X.] war der Schuldnerin auch nicht deshalb zu ge-währen, weil, wie sie meint, schon die Festssetzung des Verkehrswerts mit 1 • eine Verschleuderung bedeutete. Der Zuschlag kann nach § 74a Abs. 5 Satz 4 [X.] nicht mit der Begründung angefochten werden, der Verkehrswert sei un-richtig festgesetzt. Etwas anderes gilt nur, wenn er sich zwischenzeitlich verän-dert hat ([X.], [X.]. v. 10. Oktober 2003, [X.] 128/03, [X.] 2004, 167, 168). Die Schuldnerin beruft sich aber gerade darauf, dass das versteigerte Grundstück nach wie vor völlig wertlos ist. 7 c) Das Zwangsversteigerungsverfahren war nicht deshalb einzustellen oder aufzuheben, weil es angesichts der Festsetzung des Verkehrswerts mit 1 • von vornherein zwecklos gewesen wäre. Die Einstellung wegen [X.] - 5 - sigkeit ist zwar in § 803 Abs. 2 ZPO für die Pfändung von beweglichem Vermö-gen vorgesehen. Diese Vorschrift ist aber im Zwangsversteigerungsverfahren nicht anwendbar ([X.], [X.]. v. 30. Januar 2004, [X.] 233/03, [X.] 2004, 440, 441 f.). Dieses ist nach § 77 Abs. 2 [X.] nur einzustellen oder aufzuheben, wenn keine Gebote abgegeben werden oder alle Gebote erloschen sind. Hier ist es aber zu 16 Geboten gekommen. Im Übrigen war es auch nicht von [X.] abzusehen, dass die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Gläubi-gerin nicht einmal zu einer teilweisen Befriedigung ihrer Forderung gegen die Schuldnerin verhelfen würde (anders im Fall [X.] Rpfleger 1989, 470). d) Der Antrag der Gläubigerin in dem Versteigerungstermin, der Erstehe-rin den Zuschlag zu erteilen, war weder rechtsmissbräuchlich noch bedeutet er für die Schuldnerin eine unbillige Härte. Das [X.] versprach der Gläubigerin nach Abzug von Kosten und vorrangigen Forderungen eine Teilbe-friedigung von immerhin etwa 9.000 •. Eine über den Verlust des Grundstücks und der dort vorhandenen Wohnmöglichkeit hinausgehende persönliche Härte hat die Schuldnerin nicht geltend gemacht. Sie hat nur allgemein von der mit der Übernahme durch die Erwerbsinteressentin möglichen Umsetzung einer seit längerem geplanten Eigennutzung zusammen mit sozial schwachen Men-schen aus der Region gesprochen. Auf neuen Vortrag, wie ihn die Schuldnerin jetzt halten will, kann die Zuschlagsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl. [X.], [X.]Z 44, 138, 143; [X.]. v. 24. November 2005, [X.], [X.], 505, 506 f.). Der beabsichtigte neue Vortrag ist im Übrigen unbehelflich. Die weiteren Zwangsversteigerungsverfahren der Gläubigerin gegen sie, die die Schuldnerin anspricht, belegen nur, dass die Gläubigerin versucht, die geringen [X.] zu nutzen, die die ihr gestellten Sicherheiten bieten. 9 - 6 - 3. Der Erteilung des Zuschlags stand nicht entgegen, dass die Zwangs-versteigerung hier auf Grund einer nach § 800 ZPO vollstreckbaren [X.] angeordnet und auf Grund der Abtretung dieser Grundschuld an die Gläubigerin fortgesetzt worden war. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld stellt nämlich auch dann keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers [X.] von § 9 Abs. 1 [X.] oder von § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn die Bank die Darlehensforderung nebst [X.] frei an beliebige Dritte abtreten kann ([X.], Urt. v. 30. März 2010, [X.], [X.], 1072, 1074 f. Rdn. 25 ff.). Der Zessionar einer solchen Si-cherungsgrundschuld kann zwar aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den [X.] eintritt ([X.], Urt. v. 30. März 2010, [X.], aaO S. 1076 f. Rdn. 35 f.). Ob das hier bei der Abtretung der [X.] an die Gläubigerin geschehen ist, ist aber nicht im [X.], sondern im Klauselerteilungsverfahren und mit den dort nach §§ 723, 768 ZPO gegebenen Rechtsbehelfen zu prüfen ([X.], Urt. v. 30. März 2010, [X.], aaO S. 1077 f. Rdn. 39 f.). 10 4. Der Zuschlagserteilung stand nicht entgegen, dass die [X.] kei-ne Sicherheit erbracht hat. Nach dem in dem angestrebten Rechtsbeschwerde-verfahren maßgeblichen Protokoll über die Versteigerung hat sich die Schuldne-rin nur nach einer Sicherheit erkundigt, aber die Stellung einer Sicherheit 11 - 7 - durch die [X.] nicht verlangt. Sie ist nach dem maßgeblichen Inhalt des Protokolls über die Notwendigkeit eines solchen Verlangens belehrt worden. Krüger [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.07.2007 - 15 K 346/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 T 653/07 -

Meta

V ZA 6/10

17.06.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2010, Az. V ZA 6/10 (REWIS RS 2010, 5754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5754

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