Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. 2 StR 26/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9513

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:080518B2STR26.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 [X.]/18
vom
8. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 8.
Mai
2018
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. März 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 20.
März 2018 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Oktober 2017 gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verur-teilte mit der am 26.
März 2018 eingegangenen Anhörungsrüge (§
356a StPO).

II.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört [X.] wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über-gangen.
1. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten

unter Berücksich-tigung auch der in der Stellungnahme der Verteidigung vom 17.
Februar 2018 neu vorgetragenen Argumente

eingehend beraten und dann dem Antrag des [X.] entsprechend durch Beschluss gemäß §
349 Abs.
2 1
2
3
-
3
-
StPO
entschieden. Der Umstand, dass er der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Art.
103 Abs.
1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu be-scheiden.
2. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass dem Verteidiger des Verurteilten nicht nochmals Akten-einsicht gewährt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
August 2009

3
StR 131/09).

Schäfer Appl Zeng

Grube

Schmidt

4

Meta

2 StR 26/18

08.05.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. 2 StR 26/18 (REWIS RS 2018, 9513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9513

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