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PDF anzeigen [X.][X.] 4/04
vom 10. Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.] und [X.]
am 10. Dezember 2004 beschlossen:
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß der 20. Zivilkammer des [X.] vom 2. Februar 2004 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt werden, § 114 ZPO. Eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz we-der allgemein noch für das Verfahren der Immobiliarzwangsversteigerung vor-gesehen; sie wäre deshalb zu verwerfen. Auch eine nicht zugelassene außer-ordentliche Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft (BGHZ 150, 133).
[X.] [X.] von [X.]
[X.]
[X.]
Meta
10.12.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2004, Az. IXa ZA 4/04 (REWIS RS 2004, 270)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 270
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