Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. VII ZR 329/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2388

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:10. Juli 2003WernerJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB § 278 a.[X.] ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Son-derfachmann (hier: [X.]), so ist der [X.] regelmäßig nicht Er-füllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten. [X.] gilt für den Architekten im Vertragsverhältnis zwischen Bauherrn und[X.].BGB § 635 a.[X.] Architekt muß die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Durchführung seiner [X.] erforderlich sind. Ein Architekt kann sich nicht darauf berufen, daß ihm an [X.] die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht ver-mittelt worden sind.[X.], Urteil vom 10. Juli 2003 - [X.]/02 - [X.] in [X.] Erfurt- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dressler und die [X.]. Dr. [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revisionen des [X.] zu 2 und der [X.] zu 3 gegendas Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] inJena vom 21. August 2002 werden zurückgewiesen.Die [X.] tragen als Gesamtschuldner die Kosten des [X.].Von Rechts [X.]:Die Kläger verlangen vom [X.] zu 2 als Baugrundgutachter undvon der [X.] zu 3 als Architektengesellschaft bürgerlichen Rechts Scha-densersatz wegen Feuchtigkeitsschäden.Die Kläger beauftragten im Zuge der Errichtung eines Bürogebäudes [X.] zu 3 mit Leistungen der Phasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 [X.] undteilweise mit solchen der Phasen 5 bis 8. Die Beklagte zu 1 war Generalunter-nehmerin. Der Beklagte zu 2 erstellte ein Baugrundgutachten. Der Umfang desihm von den Klägern erteilten Auftrags ist streitig. Das Gutachten enthält einenHinweis auf eine in einer Tiefe von 2,7 m liegende Schicht aus Tonstein. [X.] es:- 3 -"Schwierigkeiten infolge Grundwassers sind nicht zu erwarten.Besonders sorgfältig sind jedoch die Arbeitsräume lagenweise zuverfüllen und zu verdichten, um das Eindringen von [X.] und damit eine Durchfeuchtung der [X.]wändezu verhindern."Eine Abdichtung des [X.]mauerwerks gegen drückendes Wasser [X.] weder geplant noch ausgeführt. Nach Fertigstellung des Gebäudes kam [X.] starken Regenfällen zu zwei Wassereinbrüchen im [X.]. Die Kläger lei-teten ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der Sachverständige führte [X.] auf die fehlende Abdichtung des [X.]mauerwerks gegendrückendes Wasser zurück.Hinsichtlich der [X.] zu 1 ist das Verfahren gemäß § 240 ZPO un-terbrochen. Hinsichtlich der [X.] zu 2 und 3 hat das Landgericht die Klagedem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufungen sind erfolglos ge-blieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Es sei die rechts-grundsätzliche Frage zu klären, ob der Bauherr, der Architekt und Sonderfach-mann in Anspruch nimmt, sich jeweils das Verschulden des einen als seinesErfüllungsgehilfen im Verhältnis zum anderen gemäß §§ 254, 278 BGB anrech-nen lassen müsse. Mit ihren Revisionen erstreben die [X.] weiterhin dieAbweisung der Klage.Entscheidungsgründe:Die Revisionen sind unbegründet.Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-tenden Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 229 § 5 EGBGB).- 4 -A. Revision des [X.] zu 2I.Das Berufungsgericht führt aus, den Klägern stehe gegen den [X.] ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB zu. Das [X.]ei mangelhaft. Der dem [X.] zu 2 erteilte Auftrag sei nicht auf die Beur-teilung der Tragfähigkeit des Baugrundes beschränkt gewesen, sondern habesämtliche Leistungen des § 92 Abs. 1 [X.] umfaßt. Der Beklagte zu 2 hättedaher darauf hinweisen müssen, daß aufgrund des tonigen/bindigen Baugrun-des auf der Gründungsebene des [X.]s Schichtenwasser oder anstauendesNiederschlagswasser mit Sicherheit zu zeitweise drückendem Wasser führenwerde und deshalb entsprechende Abdichtungsmaßnahmen notwendig seien.Dieses Versäumnis sei ursächlich für den eingetretenen Schaden und vom [X.] zu 2 zu vertreten. Die Kläger müßten sich kein Mitverschulden der [X.] zu 3 anrechnen lassen. Denn diese sei nicht Erfüllungsgehilfin der Klä-ger in deren Vertragsverhältnis zum [X.] zu 2.[X.] hält der rechtlichen Überprüfung stand.1. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifenderachtet (§ 564 ZPO).2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Vorausset-zungen des § 635 BGB vor.- 5 -a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Werk des [X.] zu 2 seimangelhaft, weil er von ihm geschuldete Hinweise auf notwendige Abdich-tungsmaßnahmen gegen drückendes Wasser nicht gegeben habe, ist [X.] nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt keine Rechtsfehler [X.] des [X.] zu 2 auf.aa) Das Berufungsgericht bestimmt den Umfang des dem [X.] zu [X.] Auftrags durch Auslegung von Angebot und Annahme. Es entnimmtihn entgegen der Ansicht der Revision nicht unmittelbar dem § 92 Abs. 1 [X.].Es hat nicht verkannt, daß die [X.] öffentliches Preisrecht enthält und keinenormativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen(vgl. [X.], Urteile vom 24. Oktober 1996 - [X.], [X.]Z 133, 399, 402und vom 22. Oktober 1998 - [X.], [X.], 187, 188 = [X.] 1999,92).bb) Unbegründet ist die [X.], das Berufungsgericht lege den Vertragfehlerhaft dahin aus, daß der Beklagte zu 2 alle in § 92 Abs. 1 [X.] genanntenLeistungen zu erbringen und daher auch Hinweise zur Trockenhaltung [X.] zu geben hatte. Diese in der Revision nur eingeschränkt [X.] tatrichterliche Auslegung ist möglich. Ohne Rechtsfehler durfte das [X.] bei der Auslegung insbesondere berücksichtigen, daß der [X.] zu 2 in seinem Gutachten tatsächlich Hinweise zu Grund- und [X.] gegeben hat und daß er in seinem Angebot und seiner Rech-nung sein Honorar nicht gemäß § 92 Abs. 4 [X.] auf Teilleistungen be-schränkt, sondern gemäß § 92 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit der Honorartafelin § 94 [X.] den vollen Satz verrechnet [X.]) Zutreffend stellt das Berufungsgericht weiter fest, daß der Beklagtezu 2 die von ihm geschuldeten Hinweise zur Trockenhaltung des Bauwerks nur- 6 -unvollständig gegeben hat. Er hat nicht darauf hingewiesen, daß wegen desvon ihm festgestellten tonigen Bodens auf der Gründungsebene des [X.]sSchichten- und Niederschlagswasser zu zeitweise drückendem Wasser führenmußte. Zudem war die Empfehlung, die Arbeitsräume besonders sorgfältig zuverfüllen und zu verdichten, unzureichend. Der Sachverständige hat ausgeführt,daß durch diese Maßnahmen das Eindringen von Niederschlagswasser nichtverhindert werden kann.b) Dieser vom [X.] zu 2 zu vertretende Mangel seines Werks warursächlich für den eingetretenen Schaden. Für die Ansicht der Revision, ausden Feststellungen des Berufungsgerichts folge, daß auch bei einem ausdrück-lichen Hinweis auf die Gefahr drückenden Wassers entsprechende Abdich-tungsmaßnahmen unterblieben wären, fehlt jeder Anhaltspunkt.3. Ein Mitverschulden der [X.] zu 3 müssen sich die Kläger nichtzurechnen lassen. Das käme gemäß §§ 254, 278 BGB nur dann in Betracht,wenn sich die Kläger der [X.] zu 3 zur Erfüllung von gegenüber dem [X.] zu 2 bestehenden Verbindlichkeiten bedient hätten. Das ist nicht derFall. Die Kläger schuldeten dem [X.] zu 2 weder die Planung einer Ab-dichtung gegen drückendes Wasser noch eine Überprüfung des Gutachtens.B. Revision der [X.] zu 3I.Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht der [X.] nach § 635 BGB. Die von der [X.] zu 1 erstellte und von der [X.] zu 3 zu prüfende Baubeschreibung sei mangelhaft gewesen. Unter- 7 -Punkt 3.3 sei ausgeführt, daß gemäß Bodengutachten eine Drainage nicht er-forderlich sei. Hinweise zur Gebäudeabdichtung fehlten völlig. Im Rahmen [X.] 5 habe für die Beklagte zu 3 wegen der aus dem [X.] zu ersehenden Bodenverhältnisse ein "Planungszwang" hinsichtlich [X.] ausreichenden Abdichtung bestanden. Im Rahmen der Leistungsphase 8hätte sich die Beklagte zu 3 Gewißheit über eine ordnungsgemäße Abdichtungverschaffen müssen. Diese von ihr zu vertretenden Versäumnisse seien ur-sächlich für den eingetretenen Schaden. Zwar habe die Beklagte zu 1 die [X.], die bestimmt gewesen sei, das Regenwasser vom Dach aufzunehmen,fehlerhaft erstellt. Dieser Umstand habe das Problem des drückenden [X.] nur unwesentlich vergrößert. Ein Verschulden des [X.] zu 2 müßtensich die Kläger nicht zurechnen lassen. Der Beklagte zu 2 und die [X.] hafteten als Gesamtschuldner.[X.] hält der rechtlichen Überprüfung stand.1. Der Senat hat die Verfahrensrügen aus den §§ 286, 412 ZPO geprüftund nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Vorausset-zungen des § 635 BGB vor.a) Das Werk der [X.] zu 3 war schon deshalb mangelhaft, weil [X.] Berufungsgericht als Baubeschreibung bezeichnete [X.] trotz der Gefahr zeitweise drückenden Wassers sich zuAbdichtungsmaßnahmen nicht äußerte, vielmehr eine Drainage als entbehrlich- 8 -bezeichnete. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde diesesLeistungsverzeichnis von der [X.] zu 1 erstellt und war von der [X.] zu überprüfen. Hierzu gehörte jedenfalls die Überprüfung, ob die dem [X.] zugrundeliegende Planung keine grundlegenden Mängel hin-sichtlich der Abdichtung aufwies. In diesem Fall besteht der Werkmangel darin,daß die Beklagte zu 3 ihre Prüfungspflicht verletzt hat. Aus dem vom [X.] in Bezug genommenen Sachvortrag ergibt sich außerdem, daß [X.] das fehlerhafte Leistungsverzeichnis erstellt hat.b) Der Mangel war ursächlich für den eingetretenen Schaden. Die [X.] des sachverständig beratenen Berufungsgerichts, die wegen der fehler-haften Zisterne zusätzlich in den Boden gelangten Regenmengen hätten keinewesentliche Rolle gespielt, ist nicht zu beanstanden. Die Revision versucht er-folglos, diese Wertung durch ihre eigene zu ersetzen.c) Die Beklagte zu 3 hat ihre Pflichtverletzung zu vertreten. Das [X.] stellt rechtsfehlerfrei fest, daß ein Architekt aufgrund seines allge-meinen Kenntnis- und Erfahrungsstandes bei den im Baugrundgutachten be-schriebenen Bodenverhältnissen mit drückendem Wasser rechnen muß. [X.] Gesellschafter [X.]der [X.] zu 3 vor Jahrzehnten nicht in [X.] Bodengeologie und Bodenkunde geprüft wurde, ist entgegen der [X.] der Revision unerheblich. Die Anforderungen an die Fachkenntnisse [X.] richten sich nicht allein danach, welche Ausbildung der Architekt ander [X.] erfahren hat. Vielmehr muß der Architekt die Fachkenntnisseaufweisen, die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ein Ar-chitekt kann sich nicht darauf berufen, daß ihm an der [X.] die für dieErfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht vermittelt [X.] 9 -Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung durch Bezugnahme aufdas Sachverständigengutachten ausreichend begründet. Der von der Revisiongerügte Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor.3. Die Kläger müssen sich das Verschulden der [X.] zu 1 und des[X.] zu 2 nicht zurechnen lassen.a) Die Kläger waren der [X.] zu 3 gegenüber nicht verpflichtet, füreine ordnungsgemäße Beschaffenheit der Zisterne und ihres Überlaufs zu [X.]. Woraus sich eine solche Verpflichtung ergeben soll, legt die Revision [X.]) Der Beklagte zu 2 ist nicht Erfüllungsgehilfe der Kläger in ihrem [X.] zu der [X.] zu [X.] vom Bauherrn beauftragte [X.] ist regelmäßig nicht Er-füllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten.Schließt der Bauherr mit beiden selbständige Verträge ab, haftet jeder von bei-den nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 4. März 1971 - [X.], [X.] 1971,265, 267, 269 und vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1719, 1720 =[X.] 2002, 786 = NZBau 2002, 616). Ob der [X.] ausnahmsweiseals Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gehandelt hat, ist jeweils im Einzelfall an-hand der konkreten vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu [X.].Danach war der Beklagte zu 2 nicht Erfüllungsgehilfe der Kläger in ihremVertragsverhältnis zu der [X.] zu 3. Er war von den Klägern durch [X.] mit der Erstellung des [X.] beauftragt [X.]. Im Rahmen dieser Vertragsbeziehung wurde er tätig. Allein der Umstand,- 10 -daß sein Gutachten Hinweise zur Trockenhaltung des [X.] und daher für die Abdichtung des [X.]mauerwerks von Bedeutung war,führt zu keiner anderen Beurteilung.4. Der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 haften als Gesamtschuldner(vgl. [X.], Urteil vom 4. März 1971 - [X.] aaO).C.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO.Dressler [X.] Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 329/02

10.07.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. VII ZR 329/02 (REWIS RS 2003, 2388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2388

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