Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2001, Az. VII ZR 176/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3539

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. Februar 2001Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB §§ 633, 635a) Der mit den Architektenleistungen der Phasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 [X.] be-auftragte Architekt schuldet eine mangelfreie und funktionstaugliche [X.]) Er muß den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes [X.] vor-sehen.[X.], Urteil vom 14. Februar 2001 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 24. Zivil-senats des [X.] vom 1. April 1999 insoweitaufgehoben, als zu Lasten des Beklagten zu 2 erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von den Beklagten Kostenersatz sowie Feststel-lung der Ersatzpflicht wegen Mängel an der Abdichtung der Tiefgarage und [X.] am "KOM-Center" in [X.] Klägerin beauftragte den Beklagten zu 2 mit den Architektenleistun-gen der Phase 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 [X.] an dem Vorhaben in M., einemEinkaufs- und Logistikzentrum, sowie der dazu gehörenden Tiefgarage. [X.] wurden der Beklagten zu 1 übertragen. Der Beklagte zu 2 wies dieKlägerin im Zuge der Vorplanung auf die Notwendigkeit der Zuziehung [X.] hin und nannte mehrere in Betracht kommende Bodengut-achter. Die Klägerin entschied sich für den Dipl.-Ing. U., den der Beklagte zu 2im Auftrag der Klägerin beauftragte. Inhalt und Umfang des Auftrags sind strei-tig.Nach dem Gutachten war drückendes Grundwasser nicht vorhanden.Maßnahmen dagegen waren deswegen nicht vorgesehen. Die vom [X.] gefertigte Baubeschreibung sah eine Ringdrainage vor. Sein [X.], das Gegenstand des Bauvertrages war, wies weder eine weißenoch eine schwarze Wanne aus. Anläßlich einer gemeinsamen Baubespre-chung wurde zwischen den Parteien das Bodengutachten U. besprochen undals richtig und ausreichend angesehen. Nach Fertigstellung der [X.] erstellte U. im Auftrag der Klägerin ein weiteres Gutachten. Darin wurdenweitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten. [X.], das sich währendder Stillegungszeit angesammelt hatte, hielt U. für Oberflächenwasser. [X.] der Tiefgarage trat [X.] ein. Die Begutachtung im Beweissi-cherungsverfahren ergab, daß die Bodenplatte wegen des vorhandenen drük-kenden Grundwassers nicht ausreichte. Zur Abdichtung wäre eine Ausführungin einer weißen oder schwarzen Wanne erforderlich gewesen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht [X.] Klage gegen die Beklagte zu 1 weitestgehend abgewiesen. [X.] Beklagten zu 2 hat es dem Feststellungsantrag wegen der mangelhaftenAbdichtung der Tiefgarage und des [X.] unter Abweisung [X.] im übrigen stattgegeben.Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihr Begehren auf Verurteilung [X.] zu 1 weiter. Der Beklagte zu 2 begehrt mit seinem Rechtsmittel die- 4 -Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der [X.] hat nur die [X.] des Beklagten zu 2 angenommen.Entscheidungsgründe:Die Revision des Beklagten zu 2 hat Erfolg. Sie führt, soweit zu [X.] erkannt worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] der Sache an das Berufungsgericht.I.1. Das Berufungsgericht erkennt der Klägerin gegen den Beklagten zu 2wegen der unzureichenden Planung der Abdichtung Gewährleistungsansprü-che dem Grunde nach gemäß § 635 BGB zu.a) Die Planungsleistungen des Beklagten zu 2 seien mangelhaft gewe-sen, weil die von ihm erstellte Planung keine Vorkehrungen gegen drückendesGrundwasser vorgesehen habe. Er hätte erkennen können, daß das [X.] keine zuverlässige Grundlage für die Planung gewesen sei. Er hättevon Vorkehrungen gegen Grundwasser nicht deshalb absehen dürfen, weil U.diese in seinem Gutachten nicht gefordert habe.b) Bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt habe er Zweifel haben müssen,ob in den Bodengutachten die Grundwasserverhältnisse tatsächlich umfassendund zutreffend beurteilt worden [X.] 5 -aa) Bereits bei der Auftragsvergabe an U. habe der Beklagte zu 2 sorg-faltswidrig gehandelt. Er habe kein hydro-geologisches, sondern nur ein Grün-dungsgutachten in Auftrag gegeben und sei dabei davon ausgegangen, U.würde die Grundwasserverhältnisse abschließend klären, was dieser jedochnicht so verstanden habe. Aus den vom Beklagten zu 2 an U. übergebenenUnterlagen sei zudem für U. nicht erkennbar gewesen, wie tief der Baukörperin die [X.] habe gesetzt werden sollen. Es wäre zumindest erforderlich gewe-sen, U. die genaue Gründungstiefe vorzugeben.bb) Darüber hinaus habe der Beklagte zu 2 das Gutachten U. nicht mitder erforderlichen Sorgfalt überprüft. Aus dem Gutachten sei deutlich gewor-den, daß U. die Bohrungen lediglich bis 3,2 m vorgenommen habe, währenddie Aushubtiefe der Aufzugschächte bis zu 4,8 m betragen habe. Dem [X.] zu 2 hätte zudem auffallen müssen, daß das Gutachten keine Feststellun-gen zum (langfristigen) Grundwasserstand enthalten habe. Dies wäre [X.] einfache Rücksprache bei U. zu klären gewesen. Auch wenn damit ins-gesamt hohe Anforderungen an den Architekten gestellt würden, sei diesesvertretbar, weil dieser den "sichersten Weg" habe wählen müssen.[X.] Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung teilweise [X.].Nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der [X.] zu 2 sei verpflichtet gewesen, das Gebäude so zu planen, daß keinGrundwasser eindringen konnte (1.). Die bisherigen Feststellungen belegen- 6 -jedoch nicht, daß schuldhafte Planungs- oder Aufsichtsfehler des [X.] für den eingetretenen Schaden kausal waren (2.).1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagtezu 2, dem die Architektenleistungen der Phase 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 [X.]übertragen waren, verpflichtet war, eine Planung vorzulegen, die unter Berück-sichtigung der konkreten Boden- und [X.]verhältnisse eine funktionstaugli-che Abdichtung gewährleistete.a) Nach der Rechtsprechung des [X.] schuldet [X.] ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk (Urteile vom19. Januar 1995 - [X.], [X.], 230 = [X.] 1995, 133; vom16. Juli 1998 - [X.], [X.]Z 139, 244; vom 11. November 1999- [X.], [X.], 411 = [X.] 2000, 121 = NJW-RR 2000, 465).Nichts anderes gilt für die werkvertragliche Verpflichtung des Architekten. [X.] eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung. Dazu gehört die Be-rücksichtigung der Bodenverhältnisse ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1966- [X.], [X.], 220). Die Planung muß den nach Sachlage not-wendigen Schutz gegen drückendes [X.] vorsehen. Dabei sind die [X.] zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gele-gentlich erreicht worden sind. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerkesmuß bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigenund dauerhaften Abdichtung führen ([X.], Urteil vom 15. Juni 2000 - [X.]/99, [X.], 1330 = [X.] 2000, 484 = NJW 2000, 2991).Diesen Anforderungen genügte die Planung des Beklagten zu 2 nicht.Es steht fest, daß drückendes Grundwasser eine Abdichtung durch eineschwarze oder weiße Wanne [X.] -b) Der Architekt haftet nach § 635 BGB für Mängel seiner Planung [X.] schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten.An einem derartigen Verschulden fehlt es, wenn der Architekt die gebo-tene Sorgfalt bei der Planung beachtet. Fehlen ihm die erforderlichen [X.], die konkreten [X.]- und Bodenverhältnisse zu beurteilen, mußer den Auftraggeber informieren und auf die Hinzuziehung der notwendigenSonderfachleute hinwirken. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der eigenenVerantwortlichkeit. Er haftet nach der Rechtsprechung des [X.](Urteil vom 19. Dezember 1996 - [X.], [X.], 488 = [X.] 1997,185 = NJW 1997, 2173) bei Hinzuziehung eines Sonderfachmanns für dessenAuswahl und Überprüfung nach dem Maß der von ihm als Architekten zu [X.] Kenntnisse. Für Mängel des Gutachtens ist er zudem dann mitver-antwortlich, wenn der Mangel auf seinen Vorgaben beruht, wenn er einen un-zuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt hat oder er Mängel nicht bean-standet, die für ihn nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen er-kennbar waren.2. Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht zutreffend aus.Es beachtet jedoch nicht, daß zwischen den Pflichtverletzungen und [X.] ein kausaler Zusammenhang bestehen muß. Dieser fehlt, wenn [X.] auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.a) Das Berufungsgericht lastet dem Beklagten zu 2 an, daß er bei [X.] des Sachverständigen U. sorgfaltswidrig gehandelt habe, weilder [X.] nicht hinreichend klar und die übergebenen Unterlagennicht eindeutig gewesen seien sowie die vom Sachverständigen U. zugrundegelegten Verhältnisse die tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend berück-sichtigt hätten. Es sieht ferner ein sorgfaltswidriges Verhalten des [X.] -zu 2 darin, nicht beanstandet zu haben, daß von U. nur Bohrungen bis zu3,2 m trotz einer Gebäudetiefe von bis zu 4,8 m vorgenommen wurden.b) Daß ein derartiges Verhalten sorgfaltswidrig ist, bedarf keiner Erörte-rung. Jedoch muß zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schadenein kausaler Zusammenhang bestehen. Die bisherigen Feststellungen des Be-rufungsgerichts belegen nicht, daß [X.] des Beklagten zu 2 bei [X.] des Dipl.-Ing. U. für den eingetretenen Schaden ursächlich ge-worden sind.Der Sachverständige U. hat unabhängig davon, ob er auch mit einer hy-dro-geologischen Begutachtung beauftragt war und die ihm übergebenen [X.] vollständig waren, eine abschließende und vollständige Bewertungder Boden- und [X.]verhältnisse vorgenommen.Die Bohrungen waren ausweislich des Gutachtens vom 8. März 1993und den Bekundungen des Gutachters vor dem Berufungsgericht bis zur was-serundurchlässigen Mergelschicht ausgeführt worden. In diesem "[X.]" vom 8. März 1993 wird unter "[X.]. 2. Gründung" darauf hingewie-sen, daß das Grundwasser unterhalb zu erstellender Fundamente liegt. Imweiteren Gutachten vom 9. Februar 1994, das bei Abnahme der [X.] erstellt wurde, findet sich die Feststellung, daß die Gründung der Fun-damente auf Mergelstein erfolgen kann und neben der Entfernung [X.] und aufgeweichter Bodenschichten "weitergehende Maßnahmen bei [X.] nicht erforderlich sind". Auch gegenüber dem Statiker hat U., wovonmangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts auszuge-hen ist, erklärt, daß drückendes Grundwasser auf dem Baugrundstück [X.] und deshalb auch keine konstruktiven Vorkehrungen oder Abdich-tungsmaßnahmen gegen drückendes Grundwasser erforderlich [X.] 9 -c) Nach diesen Gutachten kann entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß Rückfragen beimSachverständigen U. unabhängig vom Umfang seines Gutachtensauftrags [X.] gewesen wären. Dieser ist davon ausgegangen und hat biszuletzt daran festgehalten, daß nach seiner Erfahrung, seinen Ortskenntnissenund den vor Ort getroffenen Feststellungen nicht mit drückendem Grundwasserzu rechnen sei. Sein Gutachten ist unabhängig vom Umfang seiner Beauftra-gung hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen gegen drückendes [X.] voll-ständig. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläge-rin bei Hinweisen des Beklagten zu 2 auf Bedenken wegen der [X.] weiteren Bodengutachter beauftragt hätte.[X.] hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die Sacheist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen.Die weitere Verhandlung gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, dienotwendigen Feststellungen zur Ursächlichkeit von [X.]n des [X.]n zu 2 zu treffen. Kommt das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß ur-sächliche [X.] des Beklagten zu 2 vorlagen, so hat dieser zu bewei-sen, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.Unabhängig davon muß sich das Berufungsgericht mit der in der [X.]sverhandlung erhobenen Gegenrüge der Klägerin befassen, die [X.] Beklagten zu 2 sei schon deswegen fehlerhaft gewesen, weil nach [X.] der Stadt M. eine Drainage unterhalb der [X.] nicht zulässig- 10 -gewesen sei und das Gebäude in jedem Fall durch den Bau einer Wanne hätteabgedichtet werden müssen.[X.] Haß Kuffer Kniffka [X.]

Meta

VII ZR 176/99

14.02.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2001, Az. VII ZR 176/99 (REWIS RS 2001, 3539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3539

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25 U 177/03

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