Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 3 StR 513/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8809

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 513/12
vom
22. Januar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren räuberischen Diebstahls

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 22.
Januar 2013 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. August 2012 mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die [X.] in einer Entziehungsanstalt abge-lehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren räu-berischen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die
-
nicht ausgeführte
-
Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützt ist. Das Rechtsmittel hat auf die Sachbeschwerde den aus der [X.]
-
3
-
dungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten erbracht. Indes kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das [X.] die Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) abgelehnt hat. Die Prognose, es bestehe bei dem Angeklagten für eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt keine hinreichend konkrete [X.] im Sinne von §
64 Satz 2 StGB, ist nicht rechtsfehlerfrei begrün-det.
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landge-richts, dass Anordnung und Vollzug der Maßregel die konkrete Aussicht
voraussetzen, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche
Zeit-spanne vor einem Rückfall in den [X.] zu bewahren (§ 64 Satz
2 StGB). Erforderlich ist die Prognose, dass bei erfolgreichem Verlauf der Therapie die Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabgesetzt wird [X.], StGB, 60. Aufl., § 64 Rn. 19 [X.]).
b) Die sich daraus ergebenden rechtlichen Anforderungen an die Beja-hung einer konkreten Erfolgsaussicht hat das [X.] indes verkannt.
Bedenken bestehen bereits insofern, als die Strafkammer davon aus-geht, dass die Therapiekonzepte im Maßregelvollzug eine differenzierte [X.] und sprachliche Auseinandersetzung mit der Suchtproblematik erfor-dern,
und die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung des Angeklagten we-gen seiner "intellektuellen Minderbegabung"
ablehnt. Eine
erhebliche intellektu-elle Behinderung, die wegen ihrer Schwere dazu führen könnte, dass der An-2
3
4
5
-
4
-
geklagte in einer Entziehungsanstalt nicht behandelbar wäre (vgl. MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 64 Rn. 68), ist nicht festgestellt.
Auch der Hinweis der Strafkammer auf Defizite des Angeklagten in der Beherrschung der [X.] vermag die Ablehnung einer Erfolgsaus-sicht nicht zu tragen. Mangelnde Sprachkenntnisse von Ausländern haben zwar als in der Persönlichkeit des [X.] begründete, nicht suchtbezogene Umstän-de für die Unterbringungsanordnung eine, wenn auch im Einzelnen hinsichtlich ihrer Erheblichkeit nicht einheitlich beurteilte,
Bedeutung (vgl. MüKoStGB,
aaO, Rn. 71 sowie [X.], StGB, 12.
Aufl., §
64
Rn. 141 f., [X.]. [X.]; [X.],
Beschluss vom 30. Oktober 1996 -
2 StR 528/96, [X.], 74;
Urteil vom 18.
Dezember 2007 -
1 [X.], [X.], 138,
139 sowie Beschluss vom 10.
Juli 2012 -
2 [X.], [X.], 689; vgl. auch BT-Drucks. 16/1344 S.
12 f.). Bei weitgehender Sprachunkundigkeit kann die Annahme, eine [X.] habe keine hinreichend
konkrete Erfolgsaussicht, nahe liegen [X.], aaO, Rn. 23a, 24 [X.]). Derartige Sprachdefizite sind hier jedoch nicht festgestellt: Der -
zunächst in [X.] aufgewachsene -
31-jährige
Ange-klagte besuchte ab seinem 9. Lebensjahr eine Grund-
und Hauptschule bzw. die Sonderschule sowie Berufsschulen in [X.] und arbeitete hier [X.]. Danach liegt es nahe, dass er zumindest über [X.] der [X.] verfügt;
dies genügt (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Juni 2001 -
3 [X.], [X.], 7). Darauf, dass der Angeklagte, wie das [X.] in der Begründung seiner Prognoseentscheidung ausführt, weder die [X.] noch die [X.] Schriftsprache beherrscht, kann es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht nicht ankommen.
Die Erklärung des Angeklagten, dass er eine Behandlung im Maßregel-vollzug ablehne, kann die Verneinung eines Therapieerfolges hier ebenfalls nicht begründen. Zwar kann fehlende [X.], die der Anordnung 6
7
-
5
-
der Unterbringung gemäß § 64 StGB weiterhin grundsätzlich nicht entgegen-steht (vgl. [X.],
aaO, Rn. 138 ff.), ein gegen die erforderliche konkrete Erfolgs-aussicht sprechendes Indiz sein (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2009 -
3 [X.], [X.], 141 sowie Beschluss vom 3. Juli 2012 -
5 StR 313/12, [X.], 307). Vorliegend steht einer solchen Bedeutung indes entgegen, dass sich der Angeklagte bereit erklärt hat, bei Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35
BtMG an einer Suchtbehandlung teilzunehmen. Angesichts dessen hätte die Verneinung einer Erfolgsaussicht der Maßregel im Sinne von § 64 StGB zumindest näherer Darlegung bedurft (vgl. MüKoStGB, aaO, Rn. 75). Der pauschale Hinweis des [X.] auf unterschiedliche Therapiekonzeptionen reicht dazu nicht aus. Die Therapie im Maßregelvollzug hat im Übrigen gegenüber der nach § 35 BtMG Vorrang [X.], aaO, Rn.
26).
2. Diese Rechtsmängel entziehen der negativen Prognose des Landge-richts zur Erfolgsaussicht einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt die Grundlage. Da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 1992 -
2 StR 374/92, [X.]St 38, 362), das [X.] die Voraus-setzungen der Maßregelanordnung gemäß § 64 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht hat und die Unterbringung nach den bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderem Grunde von vornherein ausscheidet, bedarf die Frage ihrer Anordnung
-
wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) -
der nochmaligen Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-lung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; [X.],
Urteil vom 10. April 1990 -
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5 sowie Beschluss vom 21.
Oktober 2008 -
3 [X.], [X.], 48).
8
-
6
-
3. Der Strafausspruch wird durch die Teilaufhebung des Urteils nicht be-rührt. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] im Falle der [X.] auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Tolksdorf

Pfister

Hubert

Mayer
Spaniol

9

Meta

3 StR 513/12

22.01.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 3 StR 513/12 (REWIS RS 2013, 8809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8809

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 513/12 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Erfolgsaussicht trotz unzureichender Sprachkenntnisse und Ablehnung einer Suchtbehandlung


4 StR 408/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 38/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 38/17 (Bundesgerichtshof)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Zurückstellung der Strafvollstreckung: Erfolgsaussicht der Therapie; Zurückstellung der …


1 StR 576/15 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckungsreihenfolge bei Strafhaft und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Wegfall des Vorwegvollzugs und sofortiger Beginn des …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 85/12

5 StR 313/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.