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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/01vom23. April 2002in der [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 23. April 2002 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.], Scharen,[X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 5. [X.]ats (Ge-brauchsmuster-Beschwerdesenats) des [X.] vom18. Oktober 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen [X.].Der We[X.] des Gegenstands des [X.] wirdauf 50.000,-- • festgesetzt.Gründe:[X.] Die Antragsgegnerinnen sind Inhaber des als Abzweigung aus der [X.] Patentanmeldung 89 311 373.8 vom 2. November 1989 angemel-deten Gebrauchsmusters 89 16 161 (Streitgebrauchsmuster), das durch [X.] erloschen ist. Der der Eintragung zugrunde liegende [X.] zum Entfernen einer implantie[X.]en [X.]), welche eine [X.] (211) mit einem sich längs hierzuerstreckenden Durchgang (210) aufweist, mit- 3 -einem ßeren Rohr (1302; 1402);einer Kontrolleinrichtung (1403; 1503; 1603) zum Bewegen [X.];wobei die Kontrolleinrichtung (1403; 1503; 1603) ein Stylett (200;205; 2801) umfaßt, welches in dem ßeren Rohr (1302; 1402)gleitbar angeordnet ist, wobei die Kontrolleinrichtung (1403; 1503;1603) ein distales Ende zum Ein[X.]en in den Durchgang (210) [X.] (211) aufweist,gekennzeichnet durcheine aufweitbare Einheit (1405; 1505; 1605), die kein integraler Teildes ßeren Rohres (1302; 1402) ist, welche dem distalen [X.] (1403; 1503; 1603) benachba[X.] ist, und [X.] in eine aufgeweitete Stellung innerhalb des Durchgangs (210)der [X.] gebracht werden kann, um die Kontrolleinrich-tung (1403; 1503; 1603) an der [X.] (211) zu befestigen."Wegen der weiteren, der Eintragung zugrunde liegenden Schutzanspr-che wird auf den angefochtenen [X.]uß verwiesen.Die Antragstellerin hat die Feststellung, daß das [X.] gewesen sei, mit der [X.], dessen Gegenstandsei nicht schutzfig und gehe zudem r den Inhalt der Anmeldung in derursprlich eingereichten Fassung hinaus. Im Verlauf des Verfahrens vor demPatentamt haben die Antragsgegnerinnen ei[X.]en Schutzantrag 1eingereicht, wegen dessen Wo[X.]lauts ebenfalls auf den angefochtenen Be-schluß verwiesen wird. Das Patentamt hat die Unwirksamkeit des [X.] festgestellt, soweit es r diesen Schutzantrag 1 und die eingetrage-- 4 -nen Schutzansprche 2 bis 7 hinausging. Im Beschwerdeverfahren hat [X.] nur eine Fassung als bestandsfig angesehen, derenSchutzanspruch 1 in seinem kennzeichnenden Teil u.a. die [X.] Endes der Kontrolleinrichtung (1407) und des distalen Endes des [X.] (1402) dera[X.] [X.], [X.] diese bei Bettigung der Kontrollein-richtung (1403) in die [X.] eingreifen und sie an beiden Enden aufweiten.Insoweit wird auf den angefochtenen [X.] verwiesen. Im rigen hat esdie Unwirksamkeit des [X.] festgestellt. Hiergegen wendetsich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen, dier, [X.] die angefochtene Entscheidung nicht im Sinn des § 100 Abs. 3 Nr.6 [X.] mit Grversehen sei. Die Antragstellerin tritt der [X.] entgegen.I[X.] Die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerinnen einen Be-grsmangel im Sinn der §§ 18 Abs. 4 Satz 2 [X.], 100 Abs. 3 Nr. 6[X.] geltend machen, ist zulssig. Sie ist jedoch nicht [X.], weil der [X.] Mangel nicht vorliegt.1. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein Begrn-dungsmangel im Sinn der genannten Bestimmungen immer dann anzunehmen,wenn die [X.] angefochtenen Entscheidung in einem solchen [X.] un-verstlich, widersprchlich oder verworren sind, [X.] sie nicht erkennen las-sen, welche Überlegungen [X.] die Entscheidung maûgeblich waren (st. [X.]. nur [X.], 333, 337 - Warmpressen; [X.].[X.]. v. 25.2.2000- [X.], [X.], 792 - Spiralbohrer). Das gleiche gilt, wenn die [X.] inhaltslos sind oder sich auf leere Redensa[X.]en oder eine Wiederholung desGesetzeswo[X.]lauts beschrken (vgl. [X.]. [X.]. v. 3.12.1991 - [X.]/91,- 5 -GRUR 1992, 159 - [X.]). Dagegen [X.]en Widersprche, Fehleroder Ungenauigkeiten in den [X.] ohne weiteres dazu, [X.] der [X.] nicht mit Grversehen ist (vgl. u.a. [X.]. [X.]. v. 22.4.1998- [X.]/97, [X.], 907 - Alkylther; v. 20.12.1988 - [X.], [X.], 346 - Aufzeichnungsmaterial).2. Das Beschwerdegericht hat den Feststellungsantrag als insbesonderedeshalb teilweise [X.] angesehen, weil auch der im [X.] in erster Linie sowie der do[X.] hilfsweise ve[X.]eidigte Schutzanspruch 1 des[X.] r der ursprlichen Offenbarung sn-de[X.] sei, [X.] er auch Ausbildungen der eine geschlitzte [X.] aufweisendenExtraktionsvorrichtung erfasse. Dies habe der Fachmann der [X.] nicht ohne weiteres entnehmen können. Dazu gehöre zum eineneine Ausbildung, bei der das [X.] allein vom distalen Ende der ge-schlitzten [X.] her erfolge, zum anderen auch eine Ausbildung, bei der es vorallem oder allein vom proximalen Ende aus erfolge, wobei sich in beiden [X.] im wesentlichen konisch aufgeweitete [X.] ergebe. Die Grenzen der zu-lssigen Änderung der Schutzansprche wrrschritten, wenn [X.] aus den Unterlagen in den Schutzanspruch aufgenommen werde, daszwar in der Beschreibung oder der Zeichnung enthalten sei, aber do[X.] in kei-nem sachlichen Zusammenhang mit der offenba[X.]en Lehre stehe. Der [X.] Zusammenhang des ve[X.]eidigten Gegenstands mit dem als zur Erfindunggehörend Beschriebenen msse gewah[X.] bleiben. Figur 9 sowie die [X.] - aus denen das Patentamt die Ausbildung der aufweitbarenEinheit als separates Bauteil in Form einer nicht r spezifizie[X.]en ge-schlitzten [X.] herleitbar angesehen habe - zeigten und beschrieben alleinein radiales Ausdehnen der [X.] durch das Eingreifen der angesch[X.]en [X.] 6 -den sowohl der Kontrolleinrichtung als auch des ûeren Rohrs in die [X.].Eine allgemeine Lehre dahingehend, [X.] es beim Ausdehnen oder [X.]vor allem auf das proximale Ende der [X.] ankomme, sei den ursprlichenUnterlagen nicht zu entnehmen. Die die unterschiedlichen Aus[X.]ungsbei-spiele der "aufweitbaren Einheit" rgreifende ursprliche Lehre erscfesich darin, eine dehnbare Einheit vorzusehen, die nach auûen in dem [X.] Durchgang der implantie[X.]en Leitung dehnbar sei, um in deren [X.] Struktur einzugreifen. Die lediglich nebeneinander beschriebenen [X.] sich allenfalls unter drei Funktionsgesichtspun[X.]n zu-sammenfassen zu einer ersten Gruppe, bei der an der [X.] [X.] einem [X.] als Widerhaken indie [X.] eingriffen, einer zweiten mit einer am distalen Ende einesMandrins befestigten [X.] als aufweitbarem Element und einer drittenmit den aufweitbaren Elementen Ballon, diagonal geschlitzte [X.] und [X.], dir ihre ganzim wesentlichen [X.] und vor allem [X.] in die [X.] eingriffen.Der Fachmann habe daraus keine Anregung erhalten, einzelne dieser [X.] auf andere Aus[X.]ungsbeispiele z[X.]ragen. Dies hat das [X.].Diese Aus[X.]ungen lassen erkennen, mit welchen Überlegungen [X.] die Verneinung der [X.] der ve[X.]eidigtenSchutzansprche verneint hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechts-beschwerde bleiben ohne Erfolg.3. a) Die Rechtsbeschwerde macht [X.] geltend, der Eingriff erfolgenicht, wie es das Beschwerdegericht angenommen habe, [X.], [X.] 7 -dern formschlssig. Dies steht indessen im Verfahren der nicht zugelassenenRechtsbeschwerde nicht zur [X.]) Soweit die Rechtsbeschwerde [X.], es sei nicht nachvollziehbar, wasdie Aus[X.]ungen zu den Grenzen [X.] mit dem [X.] der "geschlitzten [X.]" zu ttten, verkennt sie, [X.] sich diese [X.] ersichtlich auf die konisch aufgeweitete [X.] beziehen, die [X.] als von den ve[X.]eidigten [X.], [X.] als ursprlich offenba[X.] angesehen hat. Einen Begrsmangelkann die Rechtsbeschwerde insoweit nicht aufzeigen.c) Bei dem von der Rechtsbeschwerde weiter beanstandeten Satz, derfunktionelle Zusammenhang des ve[X.]eidigten Gegenstand mit dem als zur Er-firig Beschriebenen msse gewah[X.] bleiben, handelt es sich ledig-lich um eine Umschreibung des auch im Gebrauchsmusterrecht geltendenGrundsatzes, [X.] bei Änderungen das ursprlich [X.] nicht verlassenwerden darf. Der Satz in der Begr, das durch das [X.] hervorgehobene Merkmal sei in seinem Kontext zu betrachten,ist ohne weiteres aus dem Gesamtzusammenhang verstlich. Das Be-schwerdegericht hat schon hier darauf hingewiesen, [X.] nicht jeglicher Einsatzeiner geschlitzten [X.] ursprlich offenba[X.] sei, sondern nur ein solcher mitradialer Aufweitung der [X.].d) Die Rechtsbeschwerde sieht einen Widerspruch darin, [X.] das Be-schwerdegericht zum einen annehme, den ursprlichen Unterlagen sei nichtzu entnehmen, [X.] es beim [X.] der Einheit vor allem auf deren proxi-males Ende ankomme, zum anderen aber feststelle, die ursprliche Lehre- 8 -erscfe sich darin, eine nach auûen dehnbare Einheit vorzusehen. [X.] hat das Beschwerdegericht jedoch nur die Offenbarung einer allgemeinenLehre dahin, [X.] es auf das proximale Ende ankomme, verneint. Damit hat esnicht ausgeschlossen, [X.] aucsungen, bei denen die [X.] dasproximale Ende erfolgt, unter die allgemeinere Offenbarung fallen [X.] Widerspruch - der [X.] sich ohnehin einer fehlenden Begrichtgleichgesetzt werden [X.] (vgl. [X.]. [X.]. v. 15.5.1997 - [X.]/96,BlPMZ 1997, 401 - [X.]) - besteht somit nicht.e) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegerichtvorgenommene Aufteilung der Aus[X.]ungsbeispiele des Streitgebrauchsmu-sters in drei Gruppen und die hierbei getroffenen Feststellungen wendet, [X.] ihr Vorbringen allein die sachliche Richtigkeit der Begr, die [X.] der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprfungsteht.f) Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter, der logische Zusammen-hang zwischen der Aussage des [X.], die Beschreibung [X.] von Aus[X.]ungsbeispielen [X.] die aufweitbare Einheit gebe [X.] keine Anregung, einzelne Merkmale auf ein anderes Aus[X.]ungs-beispiel unter Abwandlung von Aufbau und Wirkungsweise z[X.]ragen, ei-nerseits, und der weiteren Aussage, der Fachmann wre davon abgehalten,auch eine andere Schlitzform als die Diagonale in Betracht zu ziehen, anderer-seits, sei nicht verstlich. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben. Ob zwi-schen verschiedenen Begrsteilen ein logischer Zusammenhang be-steht, ist [X.] die Frage, ob die Entscheidung mit Grversehen ist, [X.] ohne Belang. Sowohl die erste als auch die zweite Aussage ist [X.] sich- 9 -genommen verstlich; die zweite Aussage wird zudem im folgenden dahinr [X.], [X.] nur eine bestimmte Aus[X.]ung der geschlitzten [X.],mlich eine diagonal geschlitzte [X.], gezeigt sei. [X.] die beiden Aussagenzueinander im Widerspruch stehen wrden, macht auch die Rechtsbeschwerdenicht geltend. Was sie im rigen in diesem Zusammenhang vorbringt, sindunbeachtliche Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit der [X.]) Auch den Angriffen der Rechtsbeschwerde gegen die Aus[X.]ungendes [X.] zur diagonalen Anordnung des Schlitzes ist der [X.] versagen. Das gilt [X.] auch hier ohne weiteres, soweit sich [X.] gegen die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Ent-scheidung wendet und hierzu auf einen inneren Widerspruch und Bruch de[X.]echnischen Logik verweist. Die Rechtsbeschwerde versucht auch hier, eineihrer Auffassung nach falsche Begrls fehlende [X.] be-handeln; hiermit kann sie aber grundstzlich nicht [X.] werden. Soweit [X.] vermutet, das Beschwerdegericht habe seine Erkenntnisseaus einer Papprolle als Funktionsmuster bezogen, handelt es sich um [X.]. Der angefochtene [X.] bezieht sich an keiner Stelle auf eindera[X.]iges Muster; dieser kam auch nach dem Rechtsbeschwerdevo[X.]rag nichtals Stand der Technik oder sonst als entscheidungserheblicher Verfahrens-stoff, sondern allein als Verstishilfe in Betracht. Damit kam es [X.] die [X.] der Entscheidung (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 26.1.1989- I ZB 8/88, [X.], 425 - [X.]) nicht auf die Wiedergabe des [X.] an. Worin hier ein Begrsmangel liegen soll, ist demnach [X.] -h) Der weitere von der Rechtsbeschwerde gesehene Widerspruch zwi-schen der Feststellung einer gleichmûigen radialen Aufweitung der [X.] ei-nerseits und einem Einspreizen der diagonal geschlitzten [X.] an ihren [X.] andererseits besteht schon deshalb nicht, weil beide Aussagen mit relati-vierenden ("im wesentlichen" und "wenn auch geringen") [X.]. Die weitere [X.], es tte zur Beseitigung [X.] allenfalls entweder die Aufnahme des Merkmals "diagonal" oderdes Merkmals "an beiden Enden aufzuweiten" verlangt werrfen, [X.] die sachliche Richtigkeit der angefochtenen [X.]) Mit ihrem Angriff, die Aus[X.]ungen des [X.] zu [X.], [X.] die [X.] am distalen Ende der Kontrolleinrichtung gehalten sei,seien unverstlich, wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auffas-sung des [X.], den ursprlichen Unterlagen sei in bezug aufdas Aus[X.]ungsbeispiel mit der geschlitzten [X.] eine Aus[X.]ung nicht zuentnehmen, bei der unter "gehalten" "befestigt" zu verstehen sei. Damit [X.] auch hier in Wahrheit die sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen Ent-scheidung und nicht einen Begrsmangel geltend.II[X.] [X.] beruht auf § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.]i.[X.]. § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Eine mliche Verhandlung hat der [X.]atnicht [X.] erforderlich gehalten.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf
Meta
23.04.2002
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. X ZB 5/01 (REWIS RS 2002, 3535)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3535
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