Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. X ZB 19/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1295

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 19/00vom18. September 2001in der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2001durch [X.], [X.], Scharen, die [X.] und den Richter Dr. Meier-Beckbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 17. [X.]s([X.]) des [X.] vom23. Mai 2000 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewie-sen.[X.]ünde:[X.] Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des [X.] 53 769 (Streitpatent), das eine Ausweiska[X.]e mit einem elektronischen Bau-stein betrifft, der über an der Ka[X.]e befestigte Kontakte mit externen elektroni-schen Einrichtungen in Verbindung treten kann. Wegen des Inhalts der [X.] wird auf die Patentschrift verwiesen.Gegen die E[X.]eilung des Streitpatents hat die weitere Verfahrensbetei-ligte Einspruch erhoben, nach dessen Prüfung die [X.] beimDeutschen Patent- und Markenamt das Patent mit [X.]uß vom 23. Juli 1998aufrechterhalten hat. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende [X.] 3 -schwerde eingelegt. In der Beschwerdeinstanz hat die Patentinhaberin [X.] im Hauptantrag mit einem geände[X.]en Patentanspruch 1 ve[X.]eidigt.Ferner hat sie verschiedene Hilfsanträge mit weiteren Modifikationen [X.] und eines Teils der [X.] eingereicht. Wegen des [X.] dieser Ansprche wird auf die Akte Bezug genommen.Mit [X.] vom 23. Mai 2000 hat das [X.] das Streit-patent insgesamt widerrufen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom[X.] nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhabe-rin, mit der sie das Fehlen einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechen-den Begrin der angefochtenen Entscheidung [X.].I[X.] Die Rechtsbeschwerde, mit der die Patentinhaberin einen Begrn-dungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] in der Fassung des2. [X.]ÄndG vom 16. Juli 1998 ([X.]) geltend macht, ist statthaftund zulässig. Sie ist jedoch nicht beg[X.]. Der ge[X.]e Mangel liegt nicht vor.1. Allerdings entfällt der Mangel einer fehlenden Begrim Sinnedes Gesetzes nicht schon deshalb, weil die angefochtene Entscheir-haupt mit [X.]versehen ist. Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltendmacht, kann nach der Rechtsprechung des [X.]s ein Begrsmangel indiesem Sinne bei einer vorhandenen Begrvorliegen, wenn dieseunverständlich, [X.] oder verworren ist (st. Rspr. vgl. etwa [X.], 333, 337 - [X.]; [X.]. v. 4.12.1990 - [X.], GRUR 1991,442, 443 - Pharmazeutisches Präparat; [X.]. v. 3.12.1991 - [X.]/91,[X.], 159 - [X.]; [X.]. v. 14.5.1996 - [X.]/95,GRUR 1996, 753, 755 - [X.]), so [X.] sich in Wirklichkeit nicht- 4 -mehr erkennen [X.], welche Überlegungen fr die Entscheidung maûgeblichwaren. Das gleiche gilt, wenn die [X.]inhaltslos bzw. auf eine Wiederho-lung des Gesetzestextes beschrkt sind (vgl. [X.]. v. 3.12.1991- [X.]/91, [X.], 159 - [X.]). Dera[X.]ige Ml machtdie Rechtsbeschwerde indessen hier ohne Erfolg geltend.2. Der in dem Hauptantrag bezeichneten Lehre hat das Beschwerdege-richt die Patentfigkeit deshalb abgesprochen, weil sie durch den Stand derTechnik vollen Umfangs vorweggenommen werde. Bei dieser Wrdigung [X.] die bereits bei der Darstellung des Patentanspruchs 1 in Form einzelnerSchritte und Merkmale wiedergegebene Lehre des Streitpatents mit der derdeutschen [X.] 26 59 573 verglichen und insbesondere im [X.] auf das in Figur 6 dieser Schrift bezeichnete Ausfrungsbeispiel [X.], [X.] fr einen Fachmann die Lehre des Streitpatents mit der dieser Ent-gegenhaltung identisch sei und daher durch diese vorweggenommen werde.Damit t die angefochtene Entscheidung insoweit dem Begrs-zwang nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.]. Dem völligen Fehlen von Entscheidungs-grkönnen vorhandene [X.]llenfalls dann gleichge-setzt werden, wenn die vorhandenen [X.]in Wirklichkeit nicht mehr erken-nen lassen, welche Überlegungen den Tatrichter zu seiner Entscheidung ge-f[X.] haben. Das ist nach Gang und Inhalt der [X.]ier nichtder Fall.Zu Unrecht sieht die Rechtsbeschwerde einen Begrsmangeldarin, [X.] sich das Beschwerdegericht nicht r mit der Auslegung [X.] und einer Abgrenzr dem do[X.] geschilde[X.]en Standder Technik befaût hat. Denn der Rechtsbeschwerde kann nicht darin gefolgt- 5 -werden, [X.] das Fehlen einer solchen Auslegung einer unterbliebenen Befas-sung mit besonderen Angriffs- oder Ve[X.]eidigungsmitteln gleichzustellen ist, dienach der Rechtsprechung des [X.]s einen Begrsmangel darstellenkann. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erw, [X.] die [X.] oder Ve[X.]eidigungsmittel im [X.] den materiell-rechtlichen [X.] aus dem Zivilprozeû vergleichbar sind. Do[X.] ist erst beieinem Eingehen auf jeden einzelnen der Klage zugrundeliegenden [X.], welche [X.] zu seiner Entscheir die-sen Anspruch gef[X.] haben. Das gilt in gleicher Weise fr die [X.], auf de-nen die Angriffe bzw. spiegelbildlich die Ve[X.]eidigung des Patents gesttztwerden; auf die Auslegung des Schutzrechtes lassen sich diese berlegungenindessen nicht [X.]ragen.3. Die weiteren Beanstandungen der Rechtsbeschwerde betreffen dieinhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die im Verfahren dernicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu prfen ist. Bei dem [X.] erforderlichen Vergleich hat das Beschwerdegericht die deut-sche [X.] 26 59 573 herangezogen und den Gegenstand vonderen [X.] mit den im voraus dem Patentanspruch abgeleiteten [X.] der beanspruchten Lehre jeweils einzeln verglichen. Dabei ist es - wennauch knapp - auf jedes Merkmal eingegangen und hat diese jeweils [X.] in ihrer Kombination mit der [X.] aus der Entgegenhaltung [X.]; bei diesem Vergleich ist es zu dem Ergebnis gelangt, [X.] jedes einzelneMerkmal durch die Entgegenhaltung vorweggenommen wird. Diese Begrn-dung [X.] ohne weiteres die [X.], auf die das Bundespatent-gericht seine Entscheir die mangelnde Patentfigkeit der bean-spruchten Lehre gesttzt hat, t daher dem Begrszwang. Zu- 6 -Recht weist daher die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf hin, [X.] die [X.] nicht das Vorliegen einer [X.], sondern deren Inhalt betreffen. Gegenstand des Vorwurfs ist, [X.]das [X.] die im Patentanspruch beschriebene Lehre vllig ver-kannt und deshalb die Neuheit fehlerhaft beu[X.]eilt habe.Was die von der Rechtsbeschwerde weiter beanstandeten Formulierun-gen betrifft, mit denen das [X.] einzelne Maûnahmen wie [X.] von [X.] bzw. das [X.] als eine zur Vermeidung [X.] Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz des elektronischenBausteins und der Sicherung der Ka[X.]r mechanischen Belastungensinnvolle Gestaltungsform bezeichnet hat, die dem Fachmann bekannt sei, er-gibt sich aus den [X.], [X.] das [X.] diejeweilige Maûnahme als im allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfach-manns angesiedelt angesehen und deshalb angenommen hat, [X.] er bei [X.] der Entgegenhaltung die verwendeten Alternativen ohne [X.] als eine mliche Ausfrungsform der do[X.] abstrakt beschriebe-nen Lehre erkenne. Zugleich ist aus den [X.]in diesem Zu-sammenhang zu entnehmen, [X.] das Beschwerdegericht diese Kenntnis be-reits fr den [X.] zugrunde gelegt hat. Auch in-soweit lassen die [X.]r die [X.], [X.] die Entscheidung des [X.] ausschlaggebend waren. [X.] dem zugrundeliegenden Annahmen sachlich zutreffen, ist wiederum eineFrage der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.Da das [X.] bereits die Neuheit der beanspruchten [X.] verneint hatte, bedurfte es eines [X.] auf dirigen [X.] 7 -setzungen nicht mehr. In dem Fehlen einer Behandlung der erfinderischen Lei-stung kann daher ein die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde erffnenderBegrsmangel nicht gesehen werden.4. Soweit die Rechtsbeschwerde [X.] hinaus zum Hauptantrag undzu den Hilfsantrie Ausfrungen des [X.] zu den [X.] und [X.] des Fachmanns angreift, vermag sie einen Begrn-dungsmangel in diesem Sinne ebenfalls nicht aufzuzeigen. Auch insoweit istdas Beschwerdegericht ersichtlich davon ausgegangen, [X.] die von ihm [X.] bezeichneten Handlungsweisen bzw. Erkenntnisse in [X.] weiteres verfren [X.]undwissen des Durchschnittsfachmanns ange-siedelt seien. Die Rechtsbeschwerde beanstandet demr lediglich,das Beschwerdegericht habe seine Annahme nicht im einzelnen belegt undinsbesondere nicht ausgef[X.], [X.] diese Kenntnisse und [X.] auch [X.] des Streitpatents Gemeingut in diesem Sinne gewesen seien. [X.] ebenfalls fehl. Nach dem Kontext seiner [X.]istdas [X.] davon ausgegangen, [X.] die von ihm angenomme-nen [X.] bereits fr den fr die Beu[X.]eilung des [X.] maûgeblichen Tag Geltung beanspruchen k. Hieraus erkl[X.] sich,[X.] es diese Kenntnisse bei seiner Bewe[X.]ung des Standes der Technik alsneuheitssclich bercksichtigt hat. Ob die dem zugrundeliegende Vorstel-lung von den Kenntnissen und [X.] des Fachmanns an diesem Tagezutraf, ist wiederum eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der [X.] daher im vorliegenden Verfahren nicht zu [X.] 8 -5. Eine mliche Verhandlung hat der [X.] nicht fr erforderlich ge-halten.II[X.] [X.] beruht auf den §§ 109 [X.], 97 ZPO.Jestaedt Melullis Scharen Mlens Meier-Beck

Meta

X ZB 19/00

18.09.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. X ZB 19/00 (REWIS RS 2001, 1295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1295

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