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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom11. September 2001in der [X.] das [X.] Patent 34 47 925Nachschlagewerk:[X.]: neinDrehmomentenübertragungseinrichtung[X.] 1981 §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 38Werden in den Patentanspruch nur einzelne Merkmale eines Ausführungsbei-spiels der Erfindung aufgenommen, geht die sich daraus ergebende Merkmals-kombination dann über den Inhalt der Anmeldung hinaus, wenn sie in ihrer [X.] eine technische Lehre umschreibt, die der Fachmann den ursprüngli-chen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmenkann.[X.], [X.]. v. 11. September 2001 - [X.] - [X.]- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2001durch [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. Juli 2000 ver[X.]n[X.]uß des 6. [X.]ats ([X.]) [X.] wird zurckgewiesen.Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf100.000,-- DM festgesetzt.[X.]:I. Die Rechtsbeschwerde[X.]erin ist eingetragene Inhaberin des deut-schen Patents 34 47 925 ([X.]), das eine Drehmomentrtragungsein-richtung betrifft. Das [X.] beruht auf der Anmeldung 34 40 927.0 vom9. November 1984, zu der die Patentinhaberin mit Eingabe vom 17. [X.] zwei Teilungserklärungen abgegeben hat. Auf eine der beiden Trennan-meldungen ist das [X.] am 26. Januar 1995 mit folgenden [X.], 3 und 12 veröffentlicht [X.] 3 -"1.Drehmomentrtragungseinrichtung mit einer Vorkehrungzum Aufnehmen bzw. Ausgleichen von Drehstößen, insbe-sondere von Drehmomentschwankungen einer Brennkraft-maschine mit mindestens zwei, koaxial angeordneten, ent-gegen der Wirkung einer Dämpfungseinrichtung zueinanderverdrehbaren [X.], von denen die eine, erste,mit der Brennkraftmaschine und die andere, zweite, [X.] mit dem Eingangsteil eines Getriebesverbindbar ist, wobei die Reibungskupplr ein Aus-rcksystem betätigbar ist,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß die [X.] (3, 4) durch einen [X.]axial zueinander federnd verspannt sind derart, daß die [X.] tragende Schwungmasse in einer Richtung bela-stet wird, die der beim Ausrcken der Kupplung wirksamenKraftrichtung entgegengesetzt ist. 3.Drehmomentrtragungseinrichtung nach Anspruch 1 [X.] a d u r c h g e k e n n z e i c h n e tdaß die [X.] in Abhängigkeit von der [X.] (7, 107) zueinander begrenzt axialverlagerbar sind.12.Drehmomentrtragungseinrichtung nach einem der [X.] bis 11,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,- 4 -[X.] die [X.] (3, 4) r wenigstens zwei [X.] miteinander in [X.] oder Gleitverbindungstehen bzw. bringbar sind, wobei in [X.] der Betti-gung der Reibungskupplung (7, 107) die [X.] Verbindung verrbar ist."Gegen das [X.] ist Einspruch erhoben worden, der damit be-grt worden ist, [X.] der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nichtpatentfig sei. Nach [X.] des Einspruchs hat die [X.] vom 29. Oktober 1996 eine Teilung des [X.]s erklrt, die zurTrennanmeldung 34 48 593.7 ge[X.]t hat. Nach einem Zwischenbescheid [X.] hat die Patentinhaberin den Widerruf der [X.] 29. Oktober 1996 erklrt und zugleich eine erneute Teilungserklrung ab-gegeben. Das [X.] hat die Patentinhaberin mit 24 [X.] vertei-digt, von denen Anspruch 1 lautet ([X.] dem erteilten [X.] kursiv):"Drehmomentrtragungseinrichtung mit einer Vorkehrung [X.] bzw. Ausgleichen von [X.], insbesondere [X.] einer Brennkraftmaschine mit minde-stens zwei über eine Lagerung koaxial angeordneten, entgegender Wirkung einer [X.]seinrichtung relativ zueinander ver-drehbaren [X.], von denen die eine, erste, mit [X.] und die andere, zweite, r eine Reibungs-kupplung mit dem Eingangsteil eines Getriebes verbindbar ist,wobei die Reibungskupplr ein [X.] bettigbarist,- 5 -d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,[X.] die [X.] (3, 4) durch einen [X.] axialzueinander federnd verspannt sind derart, [X.] die die Kupplungtragende Schwungmasse in einer Richtung belastet wird, die derbeim Ausrcken der Kupplung wirksamen Kraftrichtung entgegen-gesetzt [X.] hat das [X.] widerrufen, weil die Einfder Worte "r eine Lagerung" eine [X.]e Erweiterr [X.] der Anmeldung darstelle.Die Patentinhaberin hat gegen den [X.]uû der [X.] Be-schwerde eingelegt und beantragt,1.den angefochtenen [X.]uû aufzuheben und das [X.]mit den verteidigten [X.] der [X.]en [X.] die abgetrennte [X.] 48 593.7 anzuordnen.Mit [X.]uû vom 13. Juli 2000 hat das [X.] die Be-schwerde und den Antrag zurckgewiesen, die Rckzahlung der [X.]en [X.]die Anmeldung 34 48 593.7 anzuordnen.Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Pa-tentinhaberin, mit der diese beantragt,- 6 -den [X.]uû des [X.]s aufzuheben und die Sa-che zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Be-schwerdegericht zurckzuverweisen.II. Die form- und [X.]istgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist [X.] statthaft; das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg.1. Das [X.] hat die Teilungserklrung, die zu der dem[X.] zugrundeliegenden Trennanmeldung ge[X.]t hat, als wirksam an-gesehen, da zumindest der Gegenstand, der sich aus den mit der Teilungser-klrung eingereichten [X.] 1 und 6 oder 7, 10, 11 und 20 ergebe un[X.]en [X.] nach den ursprlichen Figuren 4 und 5 entspreche, zumZeitpunkt der Teilung Inhalt der [X.] 34 40 927.0 gewesen [X.] in der [X.] jedenfalls die Aus[X.]ung nach der ursprli-chen Figur 1 verblieben sei. Das [X.] keinen Rechtsfehler erkennen.2. Das [X.] hat sich [X.] befugt gehalten, den Anspruch,mit dem die Patentinhaberin das [X.] verteidigt, umfassend daraufhinzrprfen, ob er r dem Inhalt der Patentanmeldung 34 40 927.0[X.] erweitert ist. Zwar sei das [X.] nicht befugt, vonAmts wegen erstmalig neue Widerrufsgrin das Verfahren einzu[X.]en, dienicht Gegenstand des [X.] vor dem [X.] gewesen seien. Dies hindere das [X.] aber grund-stzlich nicht daran, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs innerhalb ein un[X.]esselben [X.] neue Tatsachen heranzuziehen und neue rechtli-che Überlegungen anzustellen. Ebenso wie es bei der Prfung der Patentf-higkeit den gesamten ihm bekannten Stand der Technik bercksichtigen [X.] -und nicht auf das den [X.]uû der [X.] tragende Material be-schrkt sei, ks im Einspruchsbeschwerdeverfahren im Rahmen des vonder [X.] festgestellten [X.] nach § 21 Abs. 1 Nr. 4[X.] weitere nicht [X.] gerte [X.] erweiterte Merkmale [X.] seiner Entscheidung machen.Die Rechtsbeschwerde meint demr, das [X.]rsehen, [X.] die [X.] nicht den gesetzlichen Widerrufs-grund des § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] angewendet habe, auch wenn diese Vor-schrift unzutreffend als [X.]undlage der Entscheidung genannt sei. Die [X.] habe gerade nicht festgestellt, [X.] der Gegenstand des erteiltenPatents r den Inhalt der Anmeldung in der ursprlich eingereichten [X.] hinausgehe. Der Widerruf sei vielmehr darauf gesttzt, [X.] das im [X.] neu eingefte Merkmal "r eine Lagerung" in der [X.] Anmeldung nicht offenbart sei. Damit habe das Patentamt vonseiner Befugnis Gebrauch gemacht, bei einer Verteidigung des Patents in ver-rter Fassung die Zulssigkeit der Änderungen zrprfen; der von [X.] habe sich daher auf eine Erweiterung des Schutz-bereichs des erteilten Patents bezogen.Diese [X.] keinen Erfolg.Allerdings ist das Beschwerdegericht nach der Rechtsprechung des Se-nats ([X.]Z 128, 280, 292 f. - [X.]; [X.]. v. 3.2.1998- X ZB 6/97, [X.] 1998, 901, 902 - Polymermasse) im Einspruchsbeschwer-deverfahren grundstzlich nicht befugt, vom [X.] innerhalb derFrist des § 59 Abs. 1 [X.] nicht geltend gemachte und vom Patentamt nicht in- 8 -das Verfahren einge[X.]te Widerrufsgrvon Amts wegen aufzugreifen un[X.]en Widerruf des Patents hierauf zu sttzen. Das stand der Entscheidung [X.] jedoch nicht entgegen.Die Beschrkung des Gegenstandes der gerichtlichen Prfung auf dievor dem [X.] geltend gemachten Widerrufs-grrgibt sich aus der Funktion des [X.] im Rechtszug undseiner Bindung an den Streitgegenstand. Das [X.] ist im Be-schwerdeverfahren zur Nachprfung und Änderung von Entscheidungen nur indem Umfang befugt, in dem eine Nachprfung beantragt wird ([X.].[X.]. v.2.3.1993 - [X.], [X.], 655, 656 - Rohrausformer). Im [X.] die [X.] das Patent widerrufen, da der "geltende [X.]", als den die [X.] den von der Patentinhaberin verteidigtenAnspruch angesehen hat, i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] auf [X.] den In-halt der Anmeldung hinausgehenden Gegenstand gerichtet sei. Die Patentab-teilung hat dies damit [X.], [X.] die [X.] Worte "r eine La-gerung" in den erteilten [X.] den [X.] der ursprli-chen Unterlagen hinausgehe, denen der Fachmann nicht allgemein ein Lager,sondern ausschlieûlich ein Wlzlager zwischen den [X.] [X.]. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Entscheidung [X.] hiernach nicht auf eine Erweiterung des Schutzbereichs deserteilten Patents durch den verteidigten Anspruch gesttzt. Es kann [X.], ob die [X.] [X.] die Zulssigkeit der Änderung des [X.] prfen und in Anbetracht der - nach ihrem Standpunkt - unzuls-sigen Änderung die erteilte Fassung zum Gegenstand ihrer weiteren Untersu-ctte machen mssen (in diesem Sinne Busse, Patentgesetz, 5. Aufl.,§ 21 Rdn. 107, § 83 Rdn. 42, 45; B[X.]E 20, 133, 138; 29, 223, 226 [X.] das- 9 -Gebrauchsmusterlschungsverfahren; a.[X.], [X.] 1997, 109,110 f., und - [X.] das [X.] - wohl auch [X.], [X.], 5. Aufl.,§ 81 Rdn. 62b). Nachdem die [X.] so nicht verfahren ist, sondernden verteidigten Anspruch daraufhin untersucht hat, ob dieser Anspruch auf[X.] den Inhalt der Anmeldung hinausgehenden Gegenstand gerichtetist (der als erteilter Anspruch nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] zum Widerruf des[X.]s [X.]en mûte und mit dem das Patent daher nicht au[X.]echterhal-ten werden kann), hatte das Beschwerdegericht diese Entscheidung [X.]. Im Rahmen dieser Prfung war das [X.] nicht auf das-jenige Merkmal beschrkt, das die [X.] als [X.]e Erweite-rung angesehen hat, denn die Erweiterung bezieht sich stets auf den [X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, der [X.] habe den ursprlichen Unterlagen die Lehre nach dem geltenden [X.] nicht entnehmen k. Denn in den ursprlichen [X.] sei zum einen das Merkmal im Oberbegriff des Anspruchs 1, wonach [X.] der [X.] entgegen der Wirkung einer beliebi-gen [X.]seinrichtung erfolgen solle, sachlich nicht offenbart, zum ande-ren erlaubten sie nicht das Weglassen von zwingend zum Gegenstand der [X.] Stammanmelrigen lsungswesentlichen Merkmalen imgeltenden und auch schon erteilten Patentanspruch 1. Aus der Anmeldung er-gebe sich [X.] den Fachmann eine Drehmomentrtragungseinrichtung miteiner bestimmten baulichen Konzeption und einer speziellen Steuerung [X.] bzw. Verringerung der [X.], wenn die [X.] werde. Fr diese Steuerung sei in den ursprlichen Unterlagen [X.] offenbart, der nicht nur die Merkmale des kennzeichnenden [X.], sondern zugleich auch die axiale Ver-schiebbarkeit der die Reibungskupplung tragenden Schwungmasse (erteilterAnspruch 3) und die [X.] und Gleitverbindung (etwa erteilter Anspruch 12) inuntrennbarer Weise umfasse.Das beanstandet die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg.a) Das [X.] lt das Merkmal, wonach die [X.] entgegen der Wirkung einer [X.]seinrichtung relativ zueinanderverdrehbar sind, [X.] in den ursprlichen Unterlagen in dieser allgemeinenWeise nicht offenbart. Aus der ursprlichen Beschreibung in Verbindung mitden Figuren gehe wie auch aus dem ursprlichen Anspruch 31 hervor, [X.]die [X.]seinrichtung aus in Umfangsrichtung wirksamen [X.]nbestehe und damit das Nominaldrehmoment rtragen werde. Die im [X.] Anspruch 31 enthaltene Alternative, die statt der in Umfangsrich-tung wirksamen [X.] [X.] oder Gleitmittel vorsehe, bilde nach [X.] des Fachmanns zumindest beim abgetrennten Gegenstand keinenErsatz [X.] in Umfangsrichtung wirkende [X.]. Andere Aus[X.]ungs-mlichkeiten hinsichtlich der Übertragung des [X.] seienvom Fachmann nicht erkennbar.Das lt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Das Merkmal findet sich- abgesehen von der bereits von der [X.] [X.] unbedenklich angese-henen Einfs Wortes "relativ" - bereits in Anspruch 1 der [X.] Anmeldung. Das [X.], das das nicht verkennt, meint,der ursprliche Patentanspruch 1 weise vorwiegend allgemeimp-fungstechnische Wirkangaben auf und sei so weit [X.], [X.] ein Bezug zu- 11 -der sich aus der Gesamtheit der ursprlichen Unterlagen ergebenden kon-kreten Lehre nicht ersichtlich sei und Anspruch 1 deshalb nicht als prinzipielleVerkrperung des [X.] verstanden werde. Dies gelteschon deswegen, weil im ursprlichen Anspruch 1 die [X.] das zrige [X.] nicht erwt wrden, die aber [X.] den im[X.] weiterzubildenden Gegenstand die entscheidende [X.]undlage bil-deten.Diese Erwrie vom [X.] angenom-mene [X.]e Erweiterung nicht. Das [X.] zieht nicht [X.], [X.] in den ursprlichen Unterlagen eine [X.]seinrichtung ausin Umfangsrichtung wirksamen [X.]n offenbart ist. Es zieht auch [X.], [X.] der Fachmann, als den das [X.] rechtsfehler-[X.]ei einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit speziellenKenntnissen auf dem Gebiet der [X.]svorrichtungen insbesondere [X.] mit Kraftfahrzeugkupplungen ansieht, hierin ein [X.]el sieht, [X.] die [X.] - in den Worten des verteidigten Anspruchs - ent-gegen der Wirkung einer [X.]seinrichtung relativ zueinander verdrehbarsind. Unter diesen - dem Rechtsbeschwerdeverfahren zugrundezulegenden -Voraussetzungen kann aber das sachlich unverrt aus Anspruch 1 der [X.] in Patentanspruch rnommene Merkmal keine [X.]e Er-weiterung darstellen, weil es nichts [X.], was nicht bereits Inhalt der Anmel-dung gewesen wre. Der Umstand, [X.] die Anmeldung nach den Feststellun-gen des [X.]s nur eine Aus[X.]ungsform "einer ganz be-stimmten Baukonzeption" mit in Umfangsrichtung wirksamen [X.]n(aus[X.]bar) offenbart, steht dem nicht entgegen. Denn offenbart ist alles das,was in der Gesamtheit der ursprlichen Unterlagen schriftlich niedergelegt- 12 -ist und sich dem Fachmann ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt der [X.] am Anmeldetag [X.] ([X.]., [X.]Z 111, 21, 26 - [X.]).Ein "breit" formulierter Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt der [X.]enErweiterung deshalb jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der [X.] beschriebenes Aus[X.]ungsbeispiel der Erfindung [X.] den Fachmannals Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischenLehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit [X.] ihn be-reits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formuliertenAnspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zuder angemeldeten [X.] entnehmbar war.b) Das [X.] hat weiter festgestellt, der Fachmann ent-nehme den ursprlichen Unterlagen eine Steuerung zur Verrung bzw.Verringerung der [X.], die nicht nur die Merkmale des kennzeichnendenTeils des geltenden Patentanspruchs 1, sondern zugleich auch die axiale Ver-schiebbarkeit der die Reibungskupplung tragenden Schwungmasse in untrenn-barer Weise umfasse.aa) Im einzelnen hat das [X.] hierzu [X.]: In derAnmeldung werde die ferdernde Verspannung der [X.] im Zu-sammenhang mit der [X.], dem [X.] 22 und der axialen Verla-gerbarkeit der [X.] der Schwungmasse 3 beschrieben.Im weiteren werde dort zur Funktionsweise [X.], [X.] das durch den [X.] erzeugte Reibmoment abnehme, wenn mit zunehmender Ausrckkraftdie Vorspannung der [X.] allmlich kompensiert werde, und [X.] beiÜberwindung der Vorspannung der [X.] diese verschwenkt und [X.] 4 um den Betrag X in Richtung der Schwungmasse 3 mit der- 13 -Folge verlagert werde, [X.] der [X.] 22 abhebe und keine Reibungsmp-fung mehr erzeugt werde. Die axial federnde Verspannung der [X.] mit der entgegen der Bettigungskraft der [X.] und die axiale Verlagerbarkeit der [X.] sowiedie [X.] und Gleitverbindung stellten eine Funktions- und Steuereinheit dar,die das allgemei[X.] verkrpere. In den ursprlichen [X.] werde es bei der als Stand der Technik errterten Drehmomentrtra-gungseinrichtung nach der [X.]n [X.] 28 26 274 als nach-teilig angesehen, [X.] der radiale Flansch der [X.], die die drehbareLagerung der [X.] zueinander ermliche, beim Bettigen [X.] zwischen den [X.] mit groûer Kraft verspanntwerde, wodurch ein hohes Reibmoment zwischen den [X.] auf-trete und die [X.] beeintrchtige. Mit dem Patentgegenstand solle [X.] hohe [X.] und [X.]swirkung vermieden werden, wo[X.] die axialeVerlagerbarkeit der [X.] und die [X.] und Gleitverbindung unver-zichtbare Bestandteile der offenbarten Steuerung seien.bb) Das trt die angefochtene Entscheidung.Bis zum [X.]uû r die Erteilung des Patents sind nach § 38 [X.]nderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zulssig, die den Ge-genstand der Anmeldung nicht erweitern. Der Gegenstand der Anmeldung darfbei der Aufstellung des Patentanspruchs anders formuliert werden, und er darfbeschrkt werden. Eine solche nderung darf aber nicht zu einer [X.] Gegenstands der Anmeldung [X.]en, und sie darf nicht dazu [X.]en, [X.]an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird ([X.].,[X.]Z 66, 17, 29 - [X.]; [X.]Z 110, 123, 125 - Spleiûkammer). [X.] darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, vondem der [X.] aufgrund der ursprlichen Offenbarungnicht erkennen kann, [X.] er von vornherein von dem [X.] umfaûtsein soll ([X.].Urt. v. 21.9.1993 - [X.], [X.]. 1996, 204, 206 - [X.]; [X.].[X.]. v. 20.6.2000 - [X.], [X.], 1015, 1016- Verglasungsdichtung; v. 5.10.2000 - [X.], [X.], 140, 141- Zeittelegramm).Das [X.] hat rechtsfehler[X.]ei festgestellt, [X.] der [X.] den in dem verteidigten - wie in dem erteilten - Patentanspruch bezeich-neten Gegenstand den ursprlichen Unterlagen nicht als zur Erfindung ge-rig entnehmen kann.cc) Die Rechtsbeschwerde verweist allerdings zu Recht darauf, [X.] [X.] oder der Patentinhaber, wenn er nur noch [X.] eine bestimmte Aus-[X.]ungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, nicht tigt ist,smtliche Merkmale eines Aus[X.]ungsbeispiels in den Anspruch aufzuneh-men. Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in [X.] ist zulssig, wenn dadurch die [X.] weiter [X.]e [X.] eine engere Lehre eingeschrkt wird und wenn das weitere Merkmal inder Beschreibung als zu der beanspruchten Erfirend zu [X.] ([X.]., [X.]Z 111, 21, 25 - [X.]; [X.]. v. 30.10.1990- [X.], [X.] 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Urt. v. 7.12.1999- [X.], [X.], 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren). Dienen meh-rere in der Beschreibung eines Aus[X.]ungsbeispiels genannte Merkmale derren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je [X.] sich,aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg [X.]dern, hat [X.] 15 -der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelneroder smtlicher dieser Merkmale beschrkt; in dieser Hinsicht kmPatentinhaber keine Vorschriften gemacht werden ([X.]., [X.]Z 110, 123, 126- [X.] bedeutet jedoch nicht, [X.] der Patentinhaber nach Belieben einzel-ne Elemente eines Aus[X.]ungsbeispiels im Patentanspruch kombinierenrfte. Die Kombination [X.] vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische [X.] darstellen, die der Fachmann den ursprlichen Unterlagen als mlicheAusgestaltung der Erfindung entnehmen kann; andernfalls wird etwas bean-sprucht, von dem der [X.] aufgrund der [X.] nicht erkennen kann, [X.] es von vornherein von dem Schutzbegeh-ren umfaût sein soll, und das daher r der angemeldeten Erfindungein aliud darstellt ([X.].[X.]. v. 23.1.1990 - [X.], [X.] 1990, 432, 434- Spleiûkammer [insoweit nicht in [X.]Z]).[X.]) Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen [X.] des [X.]s umfaût die Angabe im verteidigten [X.], [X.] die [X.] durch einen [X.] axial zueinanderfedernd verspannt sind, aus der Sicht des Fachmanns nicht notwendigerweiseeine axiale Verlagerbarkeit der [X.] als ungeschriebenen Be-standteil der technischen Lehre des Anspruchs. Vom Anspruch umfaût ist [X.] auch eine Aus[X.]ungsform, bei der die [X.] axial federnd ver-spannt sind, ohne axial verlagerbar zu sein. Nach den weiteren [X.]des [X.] konnte der Fachmann der Anmeldung axial federndverspannte [X.] jedoch nur im Zusammenhang mit einer gleich-zeitigen axialen Verschiebbarkeit dieser [X.] entnehmen. Das- 16 -[X.] hat insoweit auf die dem Fachmann in der Beschreibungerlterte Funktion der axial federnde Verspannung der [X.] [X.]deren axiale Verlagerung und die Bedeutung dieser Verlagerung [X.] die L-sung des der Anmeldung zugrundeliegenden Problems abgestellt. Diese Aus-[X.]ungen, die das [X.] noch zustzlich darauf tte [X.], [X.] die axiale Verspannung der [X.] auch im allgemei-nen Teil der Beschreibung und in den in der Anmeldung formulierten [X.] nur als Aus[X.]ungsform axial verlagerbarer [X.] angespro-chen ist, sind als tatrichterliche Feststellungen, gegen die durchgreifendeRechtsbeschwerdegricht erhoben sind, [X.] das Rechtsbeschwerdever-fahren bindend (§ 107 Abs. 2 [X.]).ee) Ohne Erfolg rt die Rechtsbeschwerde, diesen Feststellungen l-gen unzutreffende Maûstzugrunde.Zu Unrecht sieht sie solche in der Bemerkung des [X.], [X.] den Fachmann seien aus der Anmeldung auch keine anderen Aus-[X.]ungsformen erkennbar, die die Offenbarung der im geltenden Anspruch 1sung rechtfertigen [X.]n. Damit hat das Bundespatentge-richt nicht zum Ausdruck gebracht, nur bei einem solchen (weiteren) [X.] beanspruchtsung als offenbart gelten.Un[X.] ist auch die R, das [X.] habe ange-nommen, Rechte aus dem [X.] [X.]n "(selbstverstlich) nur imSinne des in der Beschreibung offenbarten Aus[X.]ungsbeispiels geltend ge-macht werden". An der angegebenen Stelle hat das [X.] viel-mehr - zutreffend - [X.], [X.] im geltenden Anspruch 1 hinsichtlich- 17 -der ursprlichen Offenbarung [X.]n nicht, wie von der Patentinhaberineingeworfen worden sei, dadurch kompensiert werden, [X.] das [X.](selbstverstlich) nur im Sinne des in der Beschreibung offenbarten [X.] geltend gemacht werden k; da[X.] bietedas Patentrecht keine Handhabe.Nicht unbedenklich sind hingegen zwar die [X.] des Be-schwerdegerichts, die Abstraktion des konkreten Gegenstandes rfe nicht zueiner unbestimmten und diffusen Aussage oder Anweisung [X.]en, die eineklare Vorstellung vom Wesen des ursprlich offenbarten [X.] nicht mehr vermittelr die ursprliche Offenbarung in un-zulssiger Weise hinausgehe, was im Streitfall ersichtlich der Fall sei, da we-sentliche Elemente der Steuerung nicht im [X.] angegeben wrdenund [X.] das [X.] die steuernden und zu steuernden [X.]el oder Vor-richtungen unverzichtbar seien. Es ist jedoch weder von der [X.] noch sonst erkennbar, inwiefern die Feststellungen zum Verstisdes Fachmanns vom Inhalt der Anmeldung hierdurch [X.] sein [X.]n.ff) Wenn das [X.] aus den zu [X.]) genannten [X.] abgeleitet hat, ein Anspruch, der nur die axial federnde Verspannungder [X.] und den der Ausrckkraft der Reibkupplung entgegenwir-kenden [X.] zur Kennzeichnung [X.], sei "aus Offen-barungsgricht statthaft" und [X.]e zu einer sich dem Fachmann ausden ursprlichen Unterlagen nicht erschlieûenden und deshalb [X.]enTeil- oder [X.], hat es nach alledem entgegen der Auffassung [X.] nicht [X.] Fragen zum Anspruch auf Erteilung [X.] mit solchen aus dem Recht der Patentverletzung vermengt. Es hat- 18 -vielmehr zutreffend darauf abgestellt, [X.] der verteidigte Anspruch auf eineKombination von Merkmalen gerichtet sei, die dem Fachmann nach seinenFeststellungen in der dem [X.] zugrundeliegenden Anmeldung nicht alszur Erfirende Kombination offenbart [X.]) Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob das [X.]auch rechtsfehler[X.]ei festgestellt hat, nach der Ursprungsoffenbarreebenso die [X.] und Gleitverbindung, wie sie etwa im erteilten Anspruch 12angegeben sei, zu dem erfindungsgemûen Steuerungsmechanismus, woge-gen sprechen [X.], [X.] eine solche Verbindung in der Beschreibung (S. 17)lediglich als vorteilhaft bezeichnet ist.4. Das [X.] hat den Antrag zurckgewiesen, die [X.] der [X.]en [X.] die abgetrennte Anmeldung 34 48 593.7 anzuord-nen. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde ohne [X.] und d[X.]wegen als [X.] zu verwerfen (§§ 102, 104 [X.]).III. Eine mliche Verhandlung hat der [X.]at nicht [X.] erforderlich ge-halten (§ 107 Abs. 1 [X.]).[X.]JestaedtMelullisScharenMeier-Beck
Meta
11.09.2001
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. X ZB 18/00 (REWIS RS 2001, 1395)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1395
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