Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. II ZR 122/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7502

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250717UIIZR122.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
122/16
Verkündet am:

25.
Juli 2017

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 171 Abs. 1
a)
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] kann der Kommanditist grundsätzlich einen beliebigen [X.]sgläubiger mit der Wirkung befriedigen, dass er in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung von seiner Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB im Verhältnis zu den anderen Gläubigern frei wird.
b)
Mit einem Erstattungsanspruch gemäß §
110 HGB aus der Befriedigung eines [X.]sgläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-gen der [X.] kann der Kommanditist auch nach Eröffnung des [X.] gegen eine Einlageforderung in Höhe des Nennwerts der getilg-ten Forderung aufrechnen.
[X.], Urteil vom 25. Juli 2017 -
II ZR 122/16 -
OLG Bamberg

[X.]

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.
Juli 2017
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Drescher, die
Richter Wöstmann, [X.], Dr.
Bernau und die Richterin Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
März 2016 aufgehoben und das Urteil der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 29.
Mai 2015 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M.

International Ltd. & Co. [X.] (im Folgenden: Schuldnerin). Die [X.] im Dezember 2006 gegründet. Director der Komplementärin und einziger

1
-
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-
Mit Vertrag vom 31. Oktober 2008 wurden zwei weitere Kommanditisten

Schuldnerin aufgenommen [X.]. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde am 2. Januar 2009 aufge-nommen.
Mit Vertrag vom 31. Dezember 2008 traf der Beklagte mit der Schuldne-rin eine Vereinbarung über die Leistung einer Kommanditeinlage an Erfüllung durch Übereignung von acht Schuldverschreibungen der F.

% Zinsen ab dem 11. Februar 2008 erfüllen. Zu diesem Zweck erklärte er in Nr. 2 der Vereinbarung die Abtretung seiner [X.] aus den Schuldverschreibungen an die Schuldnerin, die ihrerseits die Abtretung und die ihr vom Beklagten zugleich angebotene Übereignung der [X.] annahm und deren Übergabe bestätigte. Die restliche Einlage-m-buchung eines entsprechenden Teilbetrages vom dem auf seinem Privatkonto aufgelaufenen Guthabwerden.
Am 27. Januar 2009 ging auf dem Privatkonto des Beklagten bei der A.

Aktienbank eine Gutschrift der F.

[X.]aA in Höhe von n von diesem Konto Löhne und Gehälter der [X.] in Höhe von insgesamt 50.119,18

9.

[X.] sowie am 20. Februar 2009 und am 16. März 2009 weitere Zahlungen in Höhe von 100.000

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4
-
Am 3. März 2011 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insol-venzverfahren eröffnet.
Der Kläger hat den Beklagten gemäß § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB auf [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewie-sen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Klageab-weisung.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das [X.] sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Gläubigern der Schuldnerin in der Person des [X.] als Insolvenzverwal-ter gemäß § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB in Höhe der Kommanditeinlage von der Vereinbarung vom 31. Dezember 2008 zunächst erbracht worden. Mit der Gutschrift der Forderung von 166.871,r-schreibungen am 27. Januar 2009 auf dem Privatkonto des Beklagten sei die Einlage jedoch im Sinne von § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB zurückbezahlt worden, so dass sie in dieser Höhe als nicht geleistet gelte. Soweit der Beklagte außer-5
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[X.] für Verbindlichkeiten der [X.] aus eigenen Mitteln erbracht zu haben, liege in dem von ihm damit behaupteten "verkürzten Zahlungsweg"
unmittelbar von seinem Privatkonto an die jeweiligen Gläubiger keine Einlageleistung. [X.] Zahlungen führten lediglich zu einem Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Schuldnerin aus § 110 HGB, mit dem er zwar gegen die [X.] der Schuldnerin aufrechnen könne, nach der Insolvenzeröffnung [X.] nur in Höhe der Werthaltigkeit seines Anspruchs. Hierzu habe der [X.] nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des [X.]s nichts vorgetragen.
II.
Die Entscheidung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1.
Der Beklagte wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.], der Kläger könne ihn gemäß § 171 Abs. 1, Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB aufgrund seiner Außenhaftung gegenüber den [X.] ch nehmen.
a)
Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend da-von ausgegangen, dass der Beklagte sich gegenüber seiner Haftung aus §§
171, 172 HGB nicht darauf berufen kann, seine Einlage gemäß der [X.] vom 31. Dezember 2008 durch Übereignung der acht [X.] der F.

r-füllungs statt erbracht zu haben.
Sofern diese

vom Beklagten sowohl im eigenen als auch (in seiner [X.] als Director der [X.]) im Namen der Schuldne-rin unterzeichnete

Vereinbarung wirksam ist, war der Beklagte zwar zu einer solchen Leistung an [X.] statt berechtigt und hat seine [X.] gemäß Nr. 2 der Vereinbarung auch dementsprechend durch Übereignung der [X.] und Abtretung der daraus resultierenden Ansprüche in Hö-10
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(vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 2013

XI
ZR
160/12, [X.], 1270 Rn. 17). Wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, ist die Einlage aber mit der Gutschrift des Erlöses aus der [X.] dieser Wertpapiere auf dem Privatkonto des Beklagten am 27.

worden, so dass sie insoweit gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB im [X.] als nicht erbracht gilt.
Dagegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, der Beklagte habe der Schuldnerin, die damals noch über kein Konto verfügt habe, sein Konto zur [X.] gestellt, so dass es sich faktisch um ein Konto der Schuldnerin [X.] habe, von dem gemäß ihren Anweisungen die Zahlungen an die Gläubiger geleistet worden seien. Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hin-gewiesen, dass auch eine solche (unterstellte) Absprache und Handhabung nichts daran ändert, dass
nur der Beklagte persönlich rechtlich zur Verfügung über sein A.

Privatkonto berechtigt war und auf die dortigen Mittel Zu-griff hatte, so dass die dort eingehenden Gelder der Schuldnerin nicht

wie für eine Einlageleistung erforderlich

als
haftendes Kapital unmittelbar zur Verfü-gung standen.
Dass der Kapitalanteil des Beklagten durch die Rückzahlung der

wie für ein Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2008

II
ZR
105/07, [X.], 1175 Rn.
10)

in (mindestens) entsprechender Höhe unter den Betrag seiner Haft-summe gesunken ist bzw. diesen bereits zuvor nicht mehr erreicht hat, ist an-gesichts der finanziellen Situation der Schuldnerin anzunehmen und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt.
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b)
Nicht zu folgen ist
der Revision auch darin, dass bei Annahme einer Rückzahlung der Einlage die aus der Gutschrift geleisteten Zahlungen vom [X.] Beklagten von Januar bis März 2009 zumindest als erneute Er-bringung der Einlage "im verkürzten Zahlungsweg"
anzusehen seien.
Eine solche Vereinbarung der Einlageleistung an [X.] statt durch direkte Leistungen an [X.]sgläubiger ist zwar möglich (vgl. dazu [X.], Urteil vom 30. April 1984

II
ZR
132/83, [X.], 893, 895), vom Beklagten selbst aber nicht substantiiert vorgetragen. Die von ihm hierzu angeführte ver-bindliche Absprache, die auf seinem Konto eingehende Gutschrift zur Bezah-lung von Gläubigern der Schuldnerin zu verwenden, reicht als solche für eine Vereinbarung einer Leistung an [X.] statt nicht aus.
c)
Das Berufungsgericht hat jedoch fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Beklagte sich gegenüber seiner Inanspruchnahme aus §
171 Abs.
1, Abs.
2, § 172 Abs. 4 HGB auch nach der Insolvenzeröffnung noch darauf beru-fen kann, dass seine Haftung durch die Befriedigung von Gläubigern der Schuldnerin mit seinen Zahlungen ab dem 9. Februar 2009 bis zur Höhe dieser Leistungen erloschen ist.
aa)
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Kommanditist dem Insolvenzverwalter zwar keine Einwendungen entgegenhalten, die ihm nur gegen einzelne Gläubiger zustehen, wohl aber solche, die sich gegen alle von §
171 Abs. 2 HGB begünstigten Gläubiger richten (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Januar 1991

[X.], [X.]Z 113, 216, 221).
[X.])
Ein solcher Einwand liegt hier in dem Vorbringen des Beklagten, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch seine Zahlungen im [X.] Gläu-16
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Einwand kann der Beklagte dem Kläger in Höhe der ab dem 9. Februar 2009

(1)
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass es vor Er-öffnung des Insolvenzverfahrens im Belieben des Kommanditisten steht, wel-chen Gläubiger der [X.] er befriedigt, und dass er durch Befriedigung eines solchen Gläubigers in Höhe der getilgten [X.] von seiner Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB auch im Verhältnis zu den anderen Gläubigern frei wird (vgl. [X.], Urteil vom 9. Mai 1963

II ZR 124/61, [X.]Z 39, 319, 328; Urteil vom 17.
September 1964

II
ZR
162/62, [X.]Z 42, 192, 193; Urteil vom 3.
März 1969

II
ZR
222/67,
[X.]Z
51, 391, 393; Urteil vom 8.
Juli 1985

II
ZR
269/84, [X.]Z
95, 188, 195). Dabei tritt diese Haftungsbefreiung im Fall der Gläubigerbefriedigung auch dann in Höhe des Nennwerts der getilgten For-derung ein, wenn die Gläubigerforderung nicht mehr werthaltig war, so dass der in das [X.]svermögen gelangte Vermögenswert diesen Betrag nicht erreicht (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1985

[X.], [X.]Z 95, 188, 195 f.).
(2)
Da die erhöhte [X.] des Beklagten

wie sich aus dem Han-delsregister ergibt

am 5. Februar 2009 im Register eingetragen, damit im Au-ßenverhältnis wirksam wurde und der Beklagte nach seinem durch Kontoaus-züge belegten und vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Vortrag seit 9.
Februar 2009 von seinem Konto bei der A.

Aktienbank Zahlungen unabhängig von der damaligen Werthaltigkeit der Gläubigerforderungen von seiner Außenhaftung wegen Nichtleistung bzw. Rückzahlung der Einlage in [X.] von 1

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c)
Entsprechendes gilt für die vom Berufungsgericht im Weiteren ange-nommene Haftung des Beklagten gegenüber den [X.] ge-mäß § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB in Höhe der danach noch verbleibenden restli-chen Einlage

aa)
Insoweit macht die Revision allerdings ohne Erfolg geltend, das Be-rufungsgericht habe verkannt, dass diese restliche Einlageverpflichtung bereits im [X.]

und damit nicht erst nach der Insolvenzeröffnung

durch Ver-rechnung mit von im "verkürzten Zahlungsweg"
geleisteten Zahlungen des Be-Umsetzung dieser Verrechnung in 2008 erfüllt worden sei.
Die Vereinbarung vom 31. Dezember 2008 sieht zwar unter Nr. 3 eine entsprechende Leistung der Einlage an [X.] statt durch Umbuchung eines vor. Anders als bei den ab 9. Februar 2009 geleisteten Zahlungen kann bei den bereits im [X.] geleisteten Zahlungen indes nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf die erst später mit der Vereinbarung vom 31. Oktober 2008 und Eintragung im Handelsregister am 5. Februar 2009 erhöhte [X.] des Beklagten geleistet worden sind. Dies wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht, der sich selbst ausdrücklich darauf beruft, die Zahlungen aus dem [X.] vereinbarungsgemäß als Einlageleistung eingebracht zu haben.
Ohne Leistung auf eine Außenhaftung führten diese Zahlungen bzw. die Verrechnung eines daraus resultierenden Erstattungsanspruchs des Beklagten aus § 110 HGB mit seiner Einlageverpflichtung wegen des insoweit im [X.] geltenden [X.] aber nur in Höhe des ob-jektiven Werts der getilgten Gläubigerforderung bzw. des Erstattungsanspruchs 23
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zur Haftungsbefreiung (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli 1985

II
ZR
269/84, [X.]Z
95, 188, 194
ff.). Dabei kommt es für die Bewertung der Forderung auf die Vermögenslage der [X.] an. Entscheidend
ist, ob und ggf. inwieweit das Vermögen der [X.] ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedi-gen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
März 1984

II
ZR
14/84, [X.]Z
90, 370, 373;
Urteil vom 8.
Juli 1985

[X.], [X.]Z 95, 188, 195). Hierzu fehlt es an ausreichendem Vortrag des Beklagten, der für die Werthaltigkeit darlegungs-
und beweispflichtig ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 1976

[X.], [X.], 167, 168; Urteil vom 1.
Juni 1987

[X.], [X.]Z 101, 123, 127). Sein Hinweis darauf,
dass die Verrechnung bereits im [X.] und [X.] längere Zeit vor der Insolvenzeröffnung erfolgt sei, reicht insbesondere an-gesichts der schlechten finanziellen Lage der Schuldnerin bereits seit Beginn ihres Geschäftsbetriebs nicht aus.
[X.])
Der Beklagte kann sich jedoch auch in Höhe des Restbetrages von an Gläubiger der Schuldnerin seit 9. Februar 2009, d.h. nach Erhöhung seiner Hafteinlage und Eintragung der erhöhten [X.], erloschen ist, da auch dieser Restbetrag von den ab diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen in Höhe

3.
Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Insbesondere kann der Kläger den Beklagten nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht gemäß § 80 Abs. 1 [X.] im Innenverhältnis auf Erfüllung [X.] in Anspruch nehmen.
Sollte die Vereinbarung vom 31. Dezember 2008 wirksam zustande [X.] und vollzogen worden sein, hat der Beklagte seine [X.] bereits voll erfüllt. Auf die Werthaltigkeit der verrechneten/umgebuchten 27
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-
Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin im [X.] kommt es in diesem Zu-sammenhang nicht an, da der [X.] des § 171 HGB im Innenverhältnis zwischen [X.] und [X.]er nicht gilt (vgl. Strohn in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 48 f.; [X.] in
Koller/[X.]/[X.]/[X.], HGB, 8. Aufl., § 172 Rn. 20; MünchKommHGB/
[X.], 3. Aufl., § 172 Rn. 11).
Bei Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 31. Dezember 2008 kann der Beklagte gegen seine demnach noch offene Einlageverpflichtung auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch mit dem Erstattungsanspruch aus §
110 HGB aufrechnen, der auf den vor der Insolvenzeröffnung seit Februar 2009 an die Gläubiger der Schuldnerin erbrachten Zahlungen beruht, ohne dass es insoweit im Innenverhältnis auf die Werthaltigkeit der getilgten Gläubi-gerforderungen ankommt (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1985

[X.], [X.]Z 95, 188, 196; Urteil vom 29. September 2015

[X.], [X.]Z 207, 54 Rn. 24). Insoweit hält er der Einlageforderung nicht lediglich eine eventuell wertlose Forderung entgegen, sondern hat mit der Befriedigung der Gläubiger

30
-
12
-
die Masse in Höhe des Nennwerts der Forderungen mit der Folge des [X.] Erlöschens seiner Außenhaftung entlastet (vgl. [X.] in
Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 144).
Drescher

Wöstmann

[X.]

Bernau

Grüneberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.05.2015 -
22 O 437/14 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.03.2016 -
3 [X.] -

Meta

II ZR 122/16

25.07.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. II ZR 122/16 (REWIS RS 2017, 7502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7502

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 122/16

II ZR 403/13

22 O 437/14

3 U 209/15

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