Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2017, Az. II ZR 353/15

2. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4262

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Gegenstand

Publikums-Kommanditgesellschaft: Erneute Einforderung einer unter Vorbehalt gezahlten gewinnunabhängigen- Ausschüttung; Wiederauffüllung der Einlage als Darlehensrückführung durch den Kommanditisten und Geltendmachung deren Rückforderung in der Gesellschafts-Insolvenz


Leitsatz

1. Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar.

2. Ein Kommanditist, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wieder auffüllt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, erlangt durch diesen Vorgang keinen Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] - Kammer 18 für Handelssachen - vom 6. November 2015 in der Fassung des [X.] vom 18. Dezember 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin), einer [X.], an der sich der Kläger im Dezember 1997 als Kommanditist mit einer Hafteinlage von 15.338,76 € (30.000 DM) beteiligte. § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags ([X.]) der Schuldnerin lautet:

2

"Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die [X.], daß die Liquiditätslage es zuläßt, im jeweiligen Folgejahr des entsprechenden Geschäftsjahres einen Betrag in Höhe von voraussichtlich (…) an die Gesellschafter aus, der auf [X.] gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Einnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit."

3

Der Kläger erhielt anfangs Ausschüttungen gemäß § 11 Nr. 3 [X.]. Einen entnahmefähigen Gewinn erwirtschaftete die Schuldnerin nicht. Aufgrund einer ungünstigen Entwicklung ihrer Liquiditätslage sah sie sich in der Folgezeit veranlasst, den Gesellschaftern gewährte Ausschüttungen teilweise zurückzufordern. An den Kläger wandte sie sich (unter anderem) mit Schreiben vom 11. Mai 2012 und vom 19. November 2012. Sie wies darauf hin, dass die Ausschüttungen nur darlehensweise gewährt worden seien und zurückgeholt werden könnten, soweit hierdurch die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage jedes einzelnen Kommanditisten gemindert worden sei. Der Kläger zahlte insgesamt 4.601,62 € zurück.

4

In dem am 21. November 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin meldete der Kläger einen Anspruch auf Rückgewähr der 4.601,62 € als Hauptforderung im Rang des § 38 [X.] zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin bestritt der Beklagte diese Forderung.

5

Das Amtsgericht hat der auf Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Der [X.]äger habe zwar einen Anspruch auf Erstattung der zurückgezahlten Ausschüttungen, da er zur Rückzahlung nicht verpflichtet gewesen sei. Hierbei handele es sich aber nicht um eine zur Tabelle feststellbare Insolvenzforderung im Sinne von § 38 [X.].

9

In der [X.]sinsolvenz gewährten die Mitgliedschaftsrechte, Einlagen und Beiträge im Unterschied zu sog. Gläubigerrechten den [X.]ern keine Insolvenzforderungen. Die Forderung des [X.]ägers stelle unabhängig davon, ob sie auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB oder § 110 HGB gestützt werde, kein Gläubigerrecht dar, weil sie bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung auf Rückzahlung der Einlage gerichtet sei. Derartige Ansprüche müssten hinter den Ansprüchen der sonstigen Gläubiger zurücktreten, da die Einlage zum haftenden Kapital der [X.] gehöre.

Die Erfüllung der zur Tabelle angemeldeten Forderung hätte zur Folge, dass das Kapitalkonto des [X.]ägers (weiter) unter den Betrag der [X.] falle. Denn die Einlage des [X.]ägers sei zuvor durch die teilweise Rückzahlung der Ausschüttungen an die Schuldnerin in entsprechendem Umfang wieder aufgefüllt worden. Dies gelte unabhängig davon, ob der [X.]äger angenommen habe, eine Darlehensrückzahlungsforderung der Schuldnerin zu begleichen. Das Rückgewährbegehren des [X.]ägers sei auf eine Umkehrung dieses Vorgangs gerichtet, also auf eine Wiederherstellung des Zustands, der nach den zunächst erfolgten Ausschüttungen bestanden habe. In der Sache beanspruche der [X.]äger damit die erneute Auszahlung [X.] Ausschüttungen. Diese Konstellation sei nicht anders zu bewerten als der Fall, dass ein Kommanditist im Insolvenzverfahren erstmalig die Auszahlung [X.] Ausschüttungen begehre. Ein solcher Anspruch könne, auch wenn er dem Kommanditisten im Innenverhältnis gegenüber der [X.] zustehe, nicht zur Insolvenztabelle festgestellt werden.

II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsurteil ist entgegen den Angriffen der Revision nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 308 oder § 528 ZPO verfahrensfehlerhaft und deshalb aufzuheben.

a) Die Revision beruft sich darauf, dass der Beklagte gemäß dem Sitzungsprotokoll ausdrücklich nur beantragt habe, die [X.]age als "zurzeit unbegründet" abzuweisen. Über diesen Antrag sei das Berufungsgericht unter Verletzung des § 308 ZPO hinausgegangen, weil es die [X.]age als endgültig unbegründet abgewiesen habe.

b) Mit dieser Verfahrensrüge hat die Revision keinen Erfolg. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder gegen die in § 528 ZPO normierte Bindung an die [X.] scheidet schon deshalb aus, weil sich der Berufungsantrag des Beklagten trotz der Formulierung „als zur [X.] unbegründet“ im Ergebnis nicht auf die Frage der Fälligkeit beschränkte, sondern auf eine [X.]ageabweisung schlechthin richtete.

In diesem umfassenden Sinne hat das Berufungsgericht den Berufungsantrag des Beklagten ersichtlich verstanden, denn es hat den [X.]ageabweisungsantrag im Tatbestand des Berufungsurteils ohne den Zusatz "als zurzeit unbegründet" wiedergegeben. Dieses Verständnis des [X.] ist zutreffend.

aa) Inhalt und Reichweite des [X.] werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Dieser ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung auszulegen ([X.], Urteil vom 20. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1659; Beschluss vom 27. Oktober 2010 - [X.] 136/09, NJW-RR 2011, 148 Rn. 18; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1599 Rn. 12 zur Auslegung des [X.]ageantrags). Diese Auslegung ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2010 - [X.] 136/09, NJW-RR 2011, 148 Rn. 18; Urteil vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1599 Rn. 13). Insbesondere ein Berufungsantrag, der auf eine [X.]ageabweisung als zurzeit unbegründet lautet, macht es erforderlich, die Berufungsbegründung zur Bestimmung seines Inhalts heranzuziehen. Denn die Worte "zurzeit unbegründet" geben noch keinen Aufschluss über die für die Rechtskraftwirkungen einer antragsgemäßen Entscheidung wesentliche Frage, welcher Hinderungsgrund einem derzeitigen Erfolg der [X.]age entgegenstehen soll.

bb) Die danach gebotene Einbeziehung der Berufungsbegründung führt im Streitfall zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Beklagte seine Rechtsverteidigung nicht auf die Frage der derzeitigen Fälligkeit des geltend gemachten Feststellungsanspruchs beschränkt hat. Vielmehr ist er dem [X.]agebegehren, dem das Amtsgericht in vollem Umfang aus § 812 BGB entsprochen hatte, umfassend entgegengetreten.

(1) Der Beklagte hat seine Antragstellung wie folgt begründet: Dem [X.]äger stehe kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, weil er sich durch die Zahlung an die Schuldnerin seiner Außenhaftung habe entledigen wollen und deshalb nicht [X.] geleistet habe. Zumindest könnten einem etwaigen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung Gläubigerforderungen nach §§ 128, 171, 172 HGB im Wege der Aufrechnung oder der [X.] entgegengehalten werden. Der [X.]äger habe zwar stattdessen einen Regressanspruch aus § 110 HGB, der aber nicht derzeit, sondern gemäß § 44 [X.] erst dann zur Tabelle festgestellt werden könne, wenn zuvor alle Gläubiger, denen der [X.]äger aus §§ 128, 171, 172 HGB hafte, befriedigt worden seien. Erst wenn die vorhandene Masse an diese Gläubiger ausgeschüttet worden und insofern deren Vollbefriedigung eingetreten sei, könne der Regressanspruch des [X.]ägers als Insolvenzforderung festgestellt werden.

(2) Danach hat sich der Beklagte nicht darauf beschränkt, die Fälligkeit der angemeldeten Forderung in Abrede zu stellen, was einer derzeitigen Feststellung zur Insolvenztabelle auch nicht ohne weiteres entgegenstünde (§ 41 Abs. 1 [X.]; zu Forderungen mit ungewissem Fälligkeitseintritt vgl. MünchKomm-[X.]/Bitter, 3. Aufl., § 41 Rn. 8 und § 42 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 42 Rn. 7). Er hat vielmehr eingewandt, dass ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, wie ihn der Beklagte seiner Forderungsanmeldung zugrunde gelegt hat, nicht bestehe oder jedenfalls nicht durchsetzbar sei. [X.] hat der Beklagte dem [X.]äger stattdessen einen - zurzeit noch nicht zur Tabelle feststellbaren - Anspruch aus § 110 HGB, der indes von anderen bzw. zusätzlichen tatsächlichen Voraussetzungen abhängig ist und den der Beklagte zudem mit inhaltlichen Einschränkungen belegt hat. Ob mit der Einbeziehung eines Anspruchs aus § 110 HGB die Grenzen des Streitgegenstandes, über den das Amtsgericht entschieden hat, überschritten wären, kann hier offenbleiben. Jedenfalls entsprach der Lösungsvorschlag des Beklagten unabhängig von dem hiermit verbundenen zeitlichen Aufschub auch in seinen inhaltlichen Auswirkungen nicht dem Begehren des [X.]ägers, so dass er sich als eine über die Fälligkeitsfrage deutlich hinausgehende Verteidigung gegen das [X.]agebegehren darstellt.

Der [X.]ageantrag richtet sich auf die Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle im Rang des § 38 [X.] und zielt damit auf eine im Verhältnis zu den anderen [X.] gleichberechtigte Befriedigung. Würde demgegenüber gemäß den mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwänden des Beklagten verfahren, würde der Erfolg des Feststellungsbegehrens des [X.]ägers nicht nur zeitlich hinausgeschoben oder von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Vielmehr würde dem [X.]agebegehren auch in der Sache nicht entsprochen. Denn statt der mit dem [X.]ageantrag angestrebten Feststellung der angemeldeten Forderung im Rang des § 38 [X.], die auf eine gleichberechtigte Befriedigung mit den anderen [X.] ausgerichtet ist, würde der [X.]äger auf eine im Ergebnis nachrangige Berücksichtigung seiner Forderung verwiesen. Nach dem Eintritt der von dem Beklagten formulierten Eintragungsvoraussetzungen verbliebe dem [X.]äger im Insolvenzverfahren eine Gläubigerstellung, die er in dieser Form gerade nicht anstrebt.

Demnach erweist sich die vermeintliche Einschränkung in dem Berufungsantrag des Beklagten unter Berücksichtigung der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Begründung lediglich als ein - rechtlich unbeachtlicher - Versuch, dem Berufungsgericht für die angestrebte [X.]ageabweisung einen bestimmten Begründungsweg vorzugeben.

2. Das Berufungsgericht hat die [X.]age in der Sache zu Recht abgewiesen. Der [X.]äger kann die Feststellung der von ihm angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 [X.]) nicht verlangen.

a) Zur Insolvenztabelle können, wie das Berufungsgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet ausgeführt hat, nur Insolvenzforderungen festgestellt werden, mithin Forderungen, die von einem Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden (§§ 38, 174 Abs. 1 [X.]). Zu den Insolvenzforderungen im Rang des § 38 [X.] zählen im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer [X.] im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 1 [X.], namentlich einer GmbH & Co. KG, auch an sich nachrangige (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.]) Forderungen aus einem [X.]erdarlehen oder einer Rechtshandlung, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entspricht, wenn der Gläubiger an der Geschäftsführung nicht und am [X.] der [X.] mit höchstens 10% beteiligt ist (§ 39 Abs. 5 [X.]).

Anderes gilt für die Einlagen der [X.]er, da sie für die [X.] den Charakter von Eigenkapital haben und den Grundstock ihrer Haftungsmasse bilden. Ansprüche der [X.]er, die auf die Rückzahlung der Einlage gerichtet sind, betreffen das Eigenkapital der [X.] und fallen deshalb nicht unter § 38 [X.] ([X.], Urteil vom 9. Februar 1981 - [X.], [X.] 1981, 734, 735; Urteil vom 10. Dezember 1984 - [X.], [X.]Z 93, 159, 164; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 38 Rn. 21; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], Stand: Juni 2017, § 38 [X.] Rn. 19 [X.]). Sie sind auch keine (grundsätzlich) nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.], da die Einlagen dem Eigenkapital der [X.] zugewiesen sind und damit von lediglich eigenkapitalersetzendem Fremdkapital der [X.] zu unterscheiden sind, für das mit dem [X.] (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 ([X.]) die frühere Gleichstellung mit Eigenkapital aufgegeben und durch im Insolvenzfall greifende Regelungen der Nachrangigkeit und Anfechtbarkeit ersetzt wurde.

b) Die vom [X.]äger angemeldete Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung, deren Bestehen revisionsrechtlich zu unterstellen ist, ist auf die (erneute) Rückzahlung der Einlage gerichtet und stellt daher keine Insolvenzforderung dar.

Eine Rückgewähr der Einlage kann auch dann anzunehmen sein, wenn der [X.]er die betreffende Leistung, namentlich eine gewinnunabhängige Ausschüttung, aufgrund einer besonderen - von seinem Ausscheiden oder einer Auseinandersetzung der [X.] unabhängigen - gesellschafts-vertraglichen Verpflichtung beanspruchen kann ([X.], Urteil vom 10. Dezember 1984 - [X.], [X.]Z 93, 159, 163). Dementsprechend stellen gesellschaftsvertragliche Ansprüche auf die Gewährung [X.] Ausschüttungen, durch die der Stand des [X.] unter den Betrag der [X.] herabgesetzt würde, im Insolvenzfall keine Insolvenzforderungen dar.

Für den aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hergeleiteten Anspruch des [X.]ägers gilt im Ergebnis nichts anderes, weil der [X.]äger durch die (teilweise) Rückführung der ihm gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen seine durch diese Ausschüttungen geminderte Einlage wieder aufgefüllt und sich hierdurch in gleichem Umfang seiner zuvor gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB wieder aufgelebten Außenhaftung entledigt hat. Er hat damit die gleiche rechtliche Position wieder eingenommen, die er vor der Gewährung der Ausschüttungen innehatte.

aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Einlage des [X.]ägers durch die teilweise Rückzahlung der ihm gewährten Ausschüttungen an die Schuldnerin in entsprechendem Umfang wieder aufgefüllt worden ist.

(1) Leistungen eines Kommanditisten an die Kommanditgesellschaft erhöhen - soweit sie werthaltig sind - den Bestand seiner Einlage allerdings nur, wenn sie auf die Einlage erbracht werden, wofür etwa die Erfüllung eines von der Einlageverpflichtung unabhängigen [X.] nicht genügt (Strohn in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 38; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 66; MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., § 172 Rn. 46; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 38). Ausreichend ist aber jedenfalls eine mindestens konkludente Übereinstimmung zwischen der [X.] und dem Kommanditisten, der [X.] Eigenkapital zuzuführen ([X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 69). Die Einlage kann auch durch die Gewährung eines "Darlehens", das Bestandteil der im Handelsregister einzutragenden [X.] ist, geleistet werden ([X.], Urteil vom 17. Mai 1982 - [X.], [X.] 1982, 835, 836; MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., § 172 Rn. 49). Schließlich kann der Kommanditist, auch wenn im Innenverhältnis zur [X.] keine Einlageverpflichtung besteht, eine den [X.]sgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB haftende Einlage mit haftungsbefreiender Wirkung in das Vermögen der [X.] zur Stärkung ihres [X.] leisten und sich hierdurch seiner Außenhaftung entledigen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Mai 1963 - [X.], [X.]Z 39, 319, 329; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 112 f.; siehe auch [X.], Urteil vom 25. Juli 2017 - [X.], [X.] 2017, 1948 Rn. 21 [X.] zu entsprechenden Zahlungen an einzelne [X.]sgläubiger).

(2) Nach diesen Maßgaben hat der [X.]äger durch die Rückzahlung ihm zuvor gewährter Ausschüttungen in Höhe eines [X.] von 4.601,62 € eine Leistung auf die Einlage erbracht.

Dies folgt schon daraus, dass die Zahlung des [X.]ägers nach den Umständen des Falles (auch) dazu diente, seine Haftung gegenüber den [X.]sgläubigern auszuschließen, wofür die entsprechende Aufstockung des [X.] der [X.] eine notwendige Voraussetzung bildete. Die Wechselwirkung zwischen gewinnunabhängigen Ausschüttungen und der persönlichen Haftung der daran teilnehmenden [X.]er wird bereits in der einschlägigen Regelung des [X.]svertrags aufgezeigt. Denn in § 11 Nr. 3 GV wird die Möglichkeit angesprochen, "im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung" auf gewinnunabhängige Ausschüttungen zu verzichten. Die Erklärungen der Schuldnerin anlässlich ihres Rückzahlungsverlangens verdeutlichen die angestrebte Verknüpfung von Rückzahlung und [X.]. Die Schuldnerin hat ihr Zahlungsbegehren auf den Betrag beschränkt, um den "die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage jedes einzelnen Kommanditisten gemindert worden ist", womit ersichtlich das (teilweise) Wiederaufleben der nach der eingetragenen [X.] zu bemessenden Außenhaftung gemeint war. Diese Haftung sollte durch die Rückgewähr der Ausschüttungen wieder entfallen.

Zudem entsprach ein mit der Zahlung [X.] Haftungsausschluss dem für die Schuldnerin erkennbaren Interesse des [X.]ägers. Denn im Regelfall will ein Kommanditist, der eine ihm zugeflossene gewinnunabhängige Ausschüttung zurückgibt, vernünftigerweise damit zugleich das Risiko vermeiden, den nämlichen Betrag gegebenenfalls nochmals an einen [X.]sgläubiger zahlen zu müssen und insoweit auf einen Erstattungsanspruch gegen die [X.] verwiesen zu sein, dessen Durchsetzbarkeit zweifelhaft sein kann.

(3) Dem Verständnis der Zahlung des [X.]ägers als einer Leistung auf seine Einlage steht nicht entgegen, dass er mit dieser Zahlung nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt (auch) den vermeintlichen Darlehensrückzahlungsanspruch der Schuldnerin (teilweise) erfüllen wollte.

Die Schuldnerin hat den Bestimmungen des [X.]svertrags entnommen, dass die Ausschüttungen darlehensweise gewährt würden, so dass sie gegebenenfalls zurückgefordert werden könnten. Ein solches „Darlehen“ wäre indes kein von den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen getrennt zu sehendes Verkehrsgeschäft. Es hinderte die Anwendung der für die Einlageleistung geltenden Regeln ebenso wenig wie - umgekehrt - ein Anspruch der [X.]er auf Auszahlung einer gewinnunabhängigen Ausschüttung, der auf einer besonderen gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung beruht (vgl. dazu [X.], Urteil vom 10. Dezember 1984 - [X.], [X.]Z 93, 159, 163). Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar.

Der Umstand, dass auf einen angeblichen Darlehensrückzahlungsanspruch gezahlt wurde, ändert demzufolge nichts daran, dass der [X.]äger die Einlage wieder aufgefüllt und seine Außenhaftung insoweit in Wegfall gebracht hat. Er betrifft lediglich die Frage, ob die Schuldnerin auf die - durch die Zahlung des [X.]ägers in jedem Fall bewirkte - Wiederherstellung des vorherigen Zustandes einen Anspruch hatte.

bb) Auch die Annahme einer - wegen des Nichtbestehens einer Rückgewährverpflichtung - [X.]en Zahlung des [X.]ägers führt im Streitfall nicht dazu, dass sein Rückzahlungsanspruch als Insolvenzforderung anzusehen ist. Dass eine Insolvenzforderung nicht schon wegen des Bestehens einer besonderen, hier auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützten, Zahlungsverpflichtung der [X.] angenommen werden kann, ist oben bereits ausgeführt worden. Auch die Auffassung, dass ein in der irrtümlichen Annahme einer Verbindlichkeit [X.] leistender [X.]er nicht schlechter stehen dürfe als ein freiwillig leistender [X.]er, würde zu keinem anderen Ergebnis führen.

Die Revision beruft sich auf Rechtsprechung des Senats, nach der den Kommanditisten, die empfangene Ausschüttungen zur finanziellen Unterstützung der [X.] zurückgezahlt haben, ohne hierzu im Innenverhältnis rechtlich verpflichtet gewesen zu sein, ein - wenn auch gegebenenfalls nicht sofort durchsetzbarer - Erstattungsanspruch aus § 110 HGB zustehe ([X.], Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, [X.] 2005, 1552, 1553; siehe auch [X.], Urteil vom 29. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 54 Rn. 15). Aus dieser Senatsrechtsprechung lassen sich indes für den vorliegenden Fall nicht die von der Revision angenommenen Folgerungen ziehen. Kommanditisten, die empfangene Ausschüttungen freiwillig an die Schuldnerin zurückgezahlt und dadurch ihre Einlage wieder aufgefüllt haben, haben hierdurch keine im Insolvenzverfahren der Schuldnerin im Rang des § 38 [X.] zur Insolvenztabelle feststellbare Forderung erworben.

Im Schrifttum wird zwar ganz überwiegend die Auffassung vertreten, ein gegen die [X.] gerichteter Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB könne im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] zur Insolvenztabelle angemeldet werden ([X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 110 Rn. 30; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 110 Rn. 27; MünchKommHGB/[X.], 4. Aufl., § 110 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 11 Rn. 293; a.A. [X.]. [X.], NJW 1968, 225, 229 f.). Dies betrifft aber in Sonderheit jene Fälle, in denen das den Anspruch aus § 110 HGB rechtfertigende Sonderopfer des [X.]ers in der freiwilligen Befriedigung eines [X.]sgläubigers liegt. Denn dann tritt der [X.]er im Verhältnis zur [X.] gleichsam an die Stelle des von ihm befriedigten Gläubigers (vgl. MünchKommHGB/[X.], 4. Aufl., § 128 Rn. 92; MünchKomm-[X.]/Bitter, 3. Aufl., § 44 Rn. 36; [X.], [X.] 2013, 621, 623). Demgegenüber hat der [X.]äger im vorliegenden Fall die Zahlung der Schuldnerin unmittelbar zugewendet, wodurch er den vor der Ausschüttung bestehenden Zustand (in Höhe des gezahlten Betrages) wiederhergestellt und seine Einlage in entsprechendem Umfang wieder aufgefüllt hat. Eine zur Tabelle feststellbare Insolvenzforderung konnte dieser Vorgang - gleich ob die Leistung freiwillig oder in der irrtümlichen Annahme eines Rechtsgrundes erfolgte - nicht begründen.

c) Dem [X.]äger steht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch kein auf der Befriedigung von [X.]sgläubigern beruhender Ersatzanspruch aus § 110 HGB zu (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 29. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 54 Rn. 15 [X.]).

Die Revisionserwiderung stützt die Annahme eines solchen Anspruchs im Ausgangspunkt darauf, dass die Außenhaftung des [X.]ägers durch die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht entfallen sei. Mit dem somit fortbestehenden Anspruch der [X.]sgläubiger aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB habe der Beklagte als Insolvenzverwalter (§ 171 Abs. 2 HGB) gegen den angemeldeten Anspruch des [X.]ägers aufrechnen können mit der Folge, dass dieser Anspruch erloschen, die Gläubiger in gleicher Höhe befriedigt und die Schuldnerin insoweit von ihren Verbindlichkeiten entlastet seien. Dieses Sonderopfer des [X.]ägers begründe für ihn einen Ersatzanspruch aus § 110 HGB, der allerdings erst nach vollständiger Befriedigung der [X.]sgläubiger, denen die Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB haften, geltend gemacht werden könne.

Dem kann schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Denn wie bereits ausgeführt ist die Außenhaftung des [X.]ägers entfallen, soweit er Ausschüttungen an die Schuldnerin zurückgezahlt hat.

d) Die Versagung einer Feststellung der Forderung des [X.]ägers zur Tabelle nach § 38 [X.] hat auch keine Ungleichbehandlung der [X.]er zur Folge.

In Fällen wie dem vorliegenden erscheint es allerdings zweifelhaft, ob die Kommanditisten, die keine Ausschüttungen zurückgezahlt haben, im Insolvenzverfahren zu Ausgleichszahlungen herangezogen werden können, um auf diesem Wege eine Gleichbehandlung mit denjenigen [X.]ern herbeizuführen, die wie der [X.]äger Rückzahlungen erbracht haben. Ein interner Rückzahlungsanspruch der [X.] besteht nur, wenn er sich klar aus dem [X.]svertrag ergibt. Auf § 171 Abs. 2 HGB kann sich der Beklagte als Insolvenzverwalter nur insoweit stützen, als Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt werden, denen die Kommanditisten nach §§ 128, 171, 172 HGB haften. [X.]er, die wie der [X.]äger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB die Rückgewähr zurückgezahlter Ausschüttungen beanspruchen, gehören nicht zu diesen Gläubigern. Abhängig von der Höhe des Gesamtbetrages, der zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger aufzubringen ist, kann die Situation eintreten, dass [X.]er, die keine Rückzahlungen erbracht haben, nicht oder jedenfalls nicht in dem vollen Umfang ihrer Außenhaftung gemäß § 171 Abs. 2 HGB zu Zahlungen herangezogen werden können.

Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass bei der [X.] nach der Berichtigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger kein Überschuss mehr verbleibt oder ein verbleibender Überschuss nicht ausreicht, um den Insolvenzverwalter in die Lage zu versetzen, im Rahmen der ihm nach § 199 Satz 2 [X.] obliegenden Verteilung positive Kapitalkonten auszugleichen. Nach der Rechtsprechung des [X.] setzt § 199 Satz 2 [X.] voraus, dass bei der [X.] ein Überschuss bleibt, und regelt nur dessen Verteilung ([X.], Urteil vom 5. Juli 2001 - [X.], [X.]Z 148, 252, 259).

Damit ist der nachfolgende Ausgleich der [X.]er untereinander aber nicht ausgeschlossen. Ob dieser Ausgleich durch einen Liquidator zu vollziehen oder den einzelnen [X.]ern überlassen ist, muss für die hier vorliegende Feststellungsklage nicht entschieden werden (vgl. zu den Aufgaben eines Liquidators einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts [X.], Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 34; Urteil vom 20. November 2012 - [X.], juris Rn. 34; für eine Innenausgleichspflicht des Insolvenzverwalters Rock/Contius, [X.] 2017, 1889 ff. [X.]).

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Sunder

      

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Meta

II ZR 353/15

10.10.2017

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Hamburg, 6. November 2015, Az: 418 HKS 4/15

§ 110 Abs 1 HGB, § 171 Abs 1 HGB, § 172 Abs 4 S 1 HGB, § 38 InsO, § 174 Abs 1 InsO, § 179 Abs 1 InsO, § 180 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2017, Az. II ZR 353/15 (REWIS RS 2017, 4262)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 479-481 WM2018,14 REWIS RS 2017, 4262

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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