Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2003, Az. 1 StR 122/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3096

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[X.]/03vom14. Mai 2003in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2002 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Der Senat war an der Entscheidung nicht deshalb gehindert, weilder Verteidiger Rechtsanwalt [X.]nach Einlegung der [X.] seine Entpflichtung und der gewählte [X.] Rechtsanwalt [X.]zugleich mit der [X.] seine Beiordnung beantragt hat. Rechtsanwalt[X.] hat die Revision mit Verfahrensrügen und der [X.] gerechtfertigt. Mit Verfügung vom 25. [X.] hat der Vorsitzende der [X.] die Beiordnung [X.] [X.] abgelehnt. Beiden Verteidigern istdarauf die Antragsschrift des [X.] nach § 349Abs. 2 StPO am 31. März 2003 zugestellt worden. Erst nach [X.] der Frist für die Abgabe einer Gegenerklärung dazu (gemäߧ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) hat Rechtsanwalt [X.] - ein-gehend beim [X.] am 16. April 2003 - sein [X.] 3 -mandat niedergelegt. Für ein Nachschieben von [X.] wegen Ablaufs der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1StPO kein Raum. Auf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteilumfassend geprüft. Die erstinstanzliche Bestellung des [X.]s Rechtsanwalt J. wirkt im Revisionsverfahren fort. [X.] [X.]in seinem Entpflichtungsantrag mitgeteilt hat,insoweit (Vertretung in der Revisionsinstanz) bestehe ein "Ver-trauen in" seine "Tätigkeit nicht mehr", ist dies nicht näher [X.]. Angesichts dessen und im Blick auf die ausgeführte Re-visionsbegründung sowie die verstrichene Frist zur Abgabe einerGegenerklärung besteht auch kein Anlaß, die Akten vor einerSachentscheidung des Revisionsgerichts zur Entscheidung überden Entpflichtungsantrag des Rechtsanwalts [X.]und den er-neuerten Beiordnungsantrag des Rechtsanwalts [X.]andas Landgericht zurückzugeben (vgl. zu alldem [X.] 141 Bestellung 3), zumal eine rückwirkende Bestellung nach- 4 -verbreiteter Auffassung nicht zulässig ist (vgl. [X.] 46. Aufl. § 141 Rdn. 8 m.w.N.). Eine Beschwerde gegen dieAblehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]durchden [X.]vorsitzenden hat der Angeklagte - soweit er-sichtlich - nicht erhoben (vgl. [X.] aaO § 141 Rdn. 10).Nack Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit

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1 StR 122/03

14.05.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2003, Az. 1 StR 122/03 (REWIS RS 2003, 3096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3096

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