Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.07.2023, Az. 29 W (pat) 569/20

29. Senat | REWIS RS 2023, 10111

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 100 717.1

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

Lead Generation [X.]

3

ist am 20. Januar 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

5

[X.]: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;

6

[X.]: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

7

[X.]: Entwurf, Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software.

8

Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 5 und 8 Abs. 2 Nr.1 [X.] teilweise – nämlich für die oben fett gedruckten Dienstleistungen - zurückgewiesen.

9

Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 30. März 2020 ausgeführt, bei „Lead Generation“ bzw. „Lead Generierung“ handele es sich um einen feststehenden Begriff aus dem Marketing. Er beschreibe die Erzeugung künftiger Kunden- und Nutzernachfrage nach einem bestimmten Produkt bzw. einer bestimmten Dienstleistung. Leads könnten z. B. über die Anmeldung zu einem Newsletter, die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder eine Neukundenregistrierung generiert werden, was jeweils meist online geschehe. Mit „[X.]“ werde in der Informationstechnologie ein eigenständiger Teil eines Computerprogramms bezeichnet, der für komplexe Berechnungen oder Simulationen zuständig sei. Eine [X.] laufe oft selbsttätig im Hintergrund, ohne unmittelbar von einer Steuerung durch den Benutzer abhängig zu sein. Im übertragenen Sinn werde der Begriff auch für [X.], die etwas antreibt; jemand, der etwas voranbringt“ sowie als Bezeichnung für einen Motor der Lead-Generierung (z. B. für eine Homepage) verwendet. Jede dieser Bedeutungen erschöpfe sich in einem beschreibenden Sachhinweis. Es könne sich um einen Hinweis auf die Art des Anbieters handeln, da sämtliche beanspruchten Dienstleistungen von [X.] im Bereich der Lead-Generierung erbracht werden könnten. Die Dienstleistung „Ausbildung“ der [X.] könne sich inhaltlich mit Lead-Generierungsprogrammen befassen. Die Dienstleistungen der [X.] könnten dem Entwurf, der Entwicklung und Programmierung solcher Programme dienen. Auch bei den Dienstleistungen der [X.] könne ein „Motor zur Lead Generierung“ die Interessentengewinnung in Gang setzen bzw. beschleunigen. Wegen dieser ohne weiteres verständlichen sachbezogenen Bedeutung werde der Verkehr das Zeichen nicht als Herkunftshinweis auffassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 30. Juni 2020 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. Im Verfahren vor dem [X.] hat sie vorgetragen, von dem angemeldeten Zeichen würden keinesfalls Fachkreise, sondern der [X.] Durchschnittsverbraucher angesprochen. Dieser nehme nicht an, die betreffenden Dienstleistungen stünden mit dem Zeichen in Verbindung. Die einzelnen Wörter seien dem Verbraucher zwar bekannt, nicht jedoch eine konkrete Bedeutung der Wortkombination. Beispielsweise sei ihm eine „Leadgeneration-Landingpage“ nicht ohne weiteres geläufig, schon gar nicht bringe er diese Bedeutung mit den beanspruchten Dienstleistungen in Verbindung. Eine solche Auffassung sei lediglich durch ein über mehrere Ecken gedachtes Konstrukt denkbar.

Mit [X.] vom 7. Juni 2023 hat der [X.] darauf hingewiesen, dass er das Anmeldezeichen nicht für schutzfähig erachte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

[X.].

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung der Bezeichnung „Lead Generation [X.]“ als Marke steht in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher gemäß § 37 Abs. 1 und 5 [X.] zu Recht insoweit die Eintragung versagt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? [X.]; [X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [BioID]; [X.] 2016, 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Die Prüfung selbst, ob das erforderliche ([X.] an Unterscheidungskraft vorliegt, darf sich dabei aber nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern muss streng, vollständig, eingehend und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (vgl. [X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 28 AS/[X.] – #darferdas? unter ausdrücklicher Bezugnahme auf [X.] GRUR 2003, 604 Rn. 59 – Libertel).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] 2018, 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 934 Rn. 10 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013,1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/[X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.] 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.] 2018, 301 Rn. 15 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – [X.] reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2004, 146 Rn. 32 – [X.]; [X.] 2014, 569 Rn. 18 – [X.]).

2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen nicht, da die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Lead Generation [X.]“ lediglich als beschreibende [X.] auffassen, nicht dagegen als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

a) Von den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungenwerden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur die Endverbraucher, sondern auch - insbesondere was die in der Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen anbelangt - das unternehmerisch tätige Fachpublikum angesprochen.

b) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Wörtern „Lead“, „Generation“ und „[X.]“ zusammen.

Auch wenn die Beurteilung des Schutzhindernisses anhand der Gesamtheit dieser Bestandteile vorzunehmen ist, ist es zulässig, zunächst die einzelnen Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht ([X.], [X.], 229 – BioID; [X.], MittdtschPatAnw 2021, 45-47 – Lichtmiete; GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – [X.]).

Das [X.] Wort „Lead“ bedeutet u. a. „Hinweis, Spur, [X.]ei, Mine, Führung“; Führungsposition (vgl. [X.] [X.]; https://dict.leo.org/englisch-deutsch/lead). Im [X.] [X.]; https://dict.leo.org/englisch-deutsch/lead). Im [X.] steht die Bezeichnung „Lead“ für den Kontakt mit einem potentiellen Kunden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Lead; https://blog.hubspot.de/marketing/was-sind-leads).

Generation“ bedeutet u. a. „Erzeugung, Generierung“ (vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/generation).

Lead Generation“ bzw. „Lead Generierung“ ist ein Begriff aus dem Marketing und beschreibt den Vorgang der Interessentengewinnung. Es geht darum, potenzielle Kunden, die in irgendeiner Form Interesse an Produkt und Dienstleistung gezeigt haben, anzusprechen und Anreize zu bieten, damit sie Interesse an dem Unternehmen ([X.] und mit ihm Kontakt aufnehmen möchten (vgl. [X.] 2 zum [X.]shinweis vom 7. Juni 2023, [X.]. 19 d. A.). Dabei wird die Kommunikation durch den Kunden selbst angestoßen, indem er sich zum Beispiel für den Newsletter eines Unternehmens anmeldet, ein Kontaktformular ausfüllt oder an einem Gewinnspiel teilnimmt. Dies kann [X.], aber auch in klassischer Form [X.], etwa auf Messen, geschehen (vgl. Anlage 1 zum [X.]shinweis vom 7. Juni 2023, [X.]. 16 d. A.).

[X.]“ (englisch für „Antrieb; Motor“) bezeichnet in der Informationstechnologie einen eigenständigen Teil eines Computerprogramms, der die grundlegenden Aufgaben im Rahmen eines Anwendungsprogramms erfüllt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]). So wird z.B. der Teil eines Programms, der für die Grafikausgabe zuständig ist, "Grafik-[X.]" genannt, der Teil, der alle benötigten Bausteine bereitstellt, um ein Spiel für eine bestimmte Plattform zu entwickeln, wird „Game [X.]“ genannt (vgl. Anlagen 4 und 5 zum [X.]shinweis vom 7. Juni 2023, [X.]. 33 und 34 d. A.).

Betrachtet man die Zusammensetzung der einzelnen Wortbestandteile, dann bezeichnet eine „Lead Generation [X.]“ alle Taktiken, Praktiken und Technologien, die zur Erfassung und Umwandlung von Leads (also von Kundenkontakten) verwendet werden. Es handelt sich um einen systematischen Prozess, der darauf ausgelegt ist, automatisch Leads zu generieren (Anlage 6, [X.]. 35 d. A.). Mit der „Lead(s) Generation [X.]“ wird somit der Vorgang der Interessentengewinnung gesteuert. Im Bereich der [X.] und des Marketings ist „Lead Generation [X.]“ - und war es bereits zum Anmeldezeitpunkt – ein gängiger Fachbegriff, wie die vom [X.] übermittelten

Rechercheergebnisse zeigen:

- „[X.] EVENTS ALS LEAD ENGINE: (…) Leitfaden zur Leadgenerierung (…)“ (Anlage 7, [X.]. 44 d. A.);

- „6 Essentials für die neue B2B Lead [X.] (…)ein neuer Plan für die B2B-Lead-Generierung“ (Anlage 8, [X.]. 48 d. A.);

- „Die meisten Unternehmen verfolgen die gleichen Ziele zur Lead-Generierung, aber nicht alle verfügen über die gleiche Lead-Generierungs-[X.], die mehr Leads generiert“ (Anlage 6, [X.]. 35 d. A.);

- [X.], um zum Herrscher der Lüfte zu werden, besteht darin, eine hocheffiziente, sorgfältig geplante und regelmäßig optimierte Lead-Generierungsmaschine aufzubauen, um Ihr Unternehmen wachsen zu lassen.“ (Anlage 9, [X.]. [X.]).

- „Deshalb erfordert der Aufbau einer Lead-Generierungsmaschine die Definition aller Komponenten und deren Organisation in einem System (Anlage 6, [X.]. 35 d. A.).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich daher nicht um ein „über mehrere Ecken gedachtes Konstrukt“. Vielmehr werden die Verkehrskreise, insbesondere das angesprochene Fachpublikum, die Kombination der einzelnen Bestandteile ohne weiteres als Sachaussage verstehen.Auch die Verbindung dieser Wörter führt nicht zu einem Herkunftshinweis. Durch die Zusammenfügung von beschreibenden Begriffen kann zwar der Charakter einer [X.] entfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt (vgl. [X.] [X.] 2007, 204 Rn. 77 f. – [X.]; GRUR 2004, 674 Rn. 98 f. – Postkantoor; [X.] 2014, 1204 Rn. 16 – [X.]. [X.], 272 Rn. 12 – [X.]; [X.], 162, 163 RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Der beschreibende Charakter mehrerer Wörter geht aber regelmäßig nicht schon durch deren Zusammenführung verloren. Vielmehr bleibt im Allgemeinen die bloße Kombination von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend. Davon ist bei der angemeldeten Marke auszugehen, wie sich auch aus den bereits zitierten Nachweisen ergibt.

c) Dies gilt für sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen.

Die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ können zu dem Zweck erbracht werden, neue Interessenten bzw. Kunden zu gewinnen, so dass eine „Lead Generation [X.]“ zum Einsatz kommen kann. In Bezug auf die Dienstleistung „Werbung“ bezeichnet „Lead Generation [X.]“ zum einen den Inhalt der Werbung („3 Schritte zum Aufbau einer erfolgreichen B2B-Lead-Generierungsmaschine“, vgl. Anlage 9 zum [X.]shinweis vom 7. Juni 2023, [X.]. [X.]), zum anderen das Instrument, bei dem die Leadgenerierungsmaschine eingesetzt wird. Denn die Lead Generierung erfolgt u. a. durch Werbung.

Bei der Erbringung der in [X.] beanspruchten Dienstleistungen können [X.] zur Anwendung kommen, da auch in diesem Dienstleistungsbereich die Kundengewinnung eine entscheidende Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung ist, so dass jedenfalls ein enger beschreibender Bezug besteht.

Die Dienstleistung „Ausbildung“ der [X.] kann sich inhaltlich mit „Lead Generierung“ und den dazu erforderlichen „[X.]s“ befassen, sei es, dass es um das tatsächliche Vorgehen bei der Kundengewinnung oder um die technische Ausführung geht.

Schließlich können sich die in [X.] beanspruchten Dienstleistungen auf eine Software beziehen, die die Generierung von Leads betrifft und in einer „Lead Generation [X.]“ zur Anwendung kommt.

Nach alledem ist das angemeldete Zeichen nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.

3. Da schon das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

Meta

29 W (pat) 569/20

05.07.2023

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.07.2023, Az. 29 W (pat) 569/20 (REWIS RS 2023, 10111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10111

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