Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.02.2015, Az. 30 W (pat) 520/13

30. Senat | REWIS RS 2015, 15948

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CINE ENGINE" – Marke ist teilweise für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend - Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 007 851.3

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 5. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Uhlmann

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 4. Februar 2013 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren

„Aufzeichnungsgeräte für Bild und Ton; Zusatzgeräte für die Steuerung, insbesondere Fernsteuerung, von Filmkameras, Beleuchtungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräten“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

[X.]

1

Die Bezeichnung

2

[X.] [X.]

3

ist am 24. März 2011 als Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das vom [X.] geführte Register angemeldet worden:

4

„Klasse 09:

5

Aufzeichnungsgeräte für Bild und Ton; Datenträger für Bild, Ton und Software, insbesondere [X.], DVDs, [X.], Speicherkarten; Software; Computer; belichtete Filme, insbesondere belichtete kinematographische Filme, insbesondere Animationsfilme; Zusatzgeräte für die Steuerung, insbesondere Fernsteuerung, von Filmkameras, Beleuchtungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräten;

6

Klasse 16:

7

[X.], insbesondere Handbücher;

8

Klasse 42:

9

Entwurf, Installation, Aktualisierung, Wartung und Vermietung von Computersoftware; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Vermietung von Webservern.“

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. Februar 2013 zurückgewiesen, weil die beanspruchte Marke jeder Unterscheidungskraft entbehre und als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf beigefügte Belegstellen ausgeführt, dass die Begriffe „[X.]“ und „[X.]“ der [X.] entstammten, aber auch im Inland geläufig seien. „Cine“ werde in der Bedeutung „Kino, Film, [X.]“ verwendet. „Engine“ bedeute zum Einen u. a. „Maschine, Motor, Antrieb“, bezeichne aber daneben auch einen eigenständigen Teil eines Computerprogramms, einen Prozessor. „[X.]“ würden für bestimmte Aufgaben entworfen und dementsprechend etwa als „Spiel-Engine“, „Grafik-Engine“, „Physik-Engine“ oder „[X.]“ benannt. Bei einer „Spiel-Engine“ [X.] handele es sich um eine spezielle Laufzeitumgebung für Computerspiele, die den Spielverlauf steuere und für die visuelle Darstellung des Spielablaufs verantwortlich sei. Demnach besage die angemeldete Marke, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen [X.] für den Film- oder [X.] darstellten, damit ausgestattet oder dafür bestimmt seien oder in sonstiger Weise damit in Verbindung stünden.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die Markenstelle habe die angemeldete Marke in unzulässiger Weise zergliedert und einer analysierenden Betrachtung unterzogen. Die Bezeichnung „[X.] [X.]“ werde im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet und sei auch nicht geeignet, irgendeine der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben. Die von der Markenstelle angenommenen Bedeutungen ergäben weder aus sich heraus noch in Bezug zu den konkreten Produkten einen Sinn.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben,

hilfsweise,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle mit der Maßgabe aufzuheben, dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen folgende Fassung erhält:

„Klasse 09:

Aufzeichnungsgeräte für Bild und Ton für belichtete kinematografische Filme und Animationsfilme; Software, nämlich Software zur Automatisierung der Erstellung von [X.]; Datenträger für Bild, Ton und Software für belichtete kinematografische Filme und Animationsfilme; belichtete Filme, nämlich belichtete kinematografische Filme und Animationsfilme;

Klasse 16:

[X.], nämlich Handbücher für Software zur Automatisierung der Erstellung von [X.];

Klasse 42:

Entwurf, Installation, Aktualisierung, Wartung und Vermietung von Computersoftware, nämlich von Computersoftware zur Automatisierung der Erstellung von [X.]; Vermietung von Webservern.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I[X.]

Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber überwiegend nicht begründet.

1. Was zunächst den Gegenstand der Beschwerde angeht, ist festzustellen, dass die Anmelderin mit den zuletzt mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015 gestellten Anträgen zu [X.] und I[X.] das ursprünglich angemeldete Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zur Entscheidung stellt (Hauptantrag). Das oben wiedergegebene eingeschränkte Verzeichnis (Antrag zu II[X.]) soll „hilfsweise für den Fall [gelten], dass [der [X.]] dem Antrag II nicht stattgibt“. Damit ist das Eventualverhältnis indessen nicht klar angegeben. Die betreffende Formulierung kann zum Einen so verstanden werden, dass das eingeschränkte Verzeichnis gelten soll, wenn den Anträgen [X.] und I[X.] nicht vollständig entsprochen wird, also in [X.] schon dann, wenn die Beschwerde hinsichtlich einer einzigen Ware oder Dienstleistung gemäß Hauptantrag keinen Erfolg hat. Möglich ist aber auch die Lesart, dass bei Feststellung eines Schutzhindernisses für eine einzelne Ware oder Dienstleistung gemäß Hauptantrag insoweit die eingeschränkte Fassung nach Antrag II[X.] gelten soll. Der [X.] geht – zugunsten der Anmelderin – von der zweiten Lesart aus.

2. In der Sache selbst hat die Markenstelle jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke – mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren – jeder Unterscheidungskraft entbehrt.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.] [X.] 2012, 610 ([X.]) - [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235 (Nr. 45) - Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) – [X.] economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/[X.]). Insoweit kann auch das Verständnis eines objektiv abgrenzbaren Teils des Verkehrs, [X.] der am Handel beteiligten oder sonst nach Sachlage angesprochenen Fachkreise, von ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. BPatG [X.] 2014, 79, 84 – [X.]; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 41; s. auch zur vergleichbaren Problematik bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr [X.] 2012, 64 ([X.]) - Maalox/[X.]; [X.] 2013, 631, 637 (Nr. 64) - [X.]/Marulablu).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143 (Nr. 15) - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678 (Nr. 86) - Postkantoor; [X.] 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 270, 271 (Nr. 11) - [X.] economy; [X.] 2009, 952, 953 (Nr. 10) - [X.]). Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aber nicht auf derart unmittelbar beschreibende Angaben beschränkt (vgl. [X.] [X.] 2013, 519 (Nr. 46) – [X.]; [X.] 2012, 616 (Nr. 21) - [X.]/[X.] u. Securvita/Öko-Invest; weitere Nachw. bei [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 77). Vielmehr kommt nach ständiger Rechtsprechung darüber hinaus auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) – [X.]; [X.] 2012, 1143, 1144 ([X.]) - [X.]; [X.] 2009, 952, 953 (Nr. 10) - [X.]; [X.] 2006, 850, 854 (Nr. 19) - [X.] 2006).

3. Nach diesen Grundsätzen ist die angemeldete Marke überwiegend nicht schutzfähig.

a) Entgegen der Auffassung der Anmelderin begegnet es keinen Bedenken, dass die Markenstelle in einem ersten Schritt die Bedeutung der einzelnen Bestandteile untersucht hat, aus denen das angemeldete Zeichen „[X.] [X.]“ ersichtlich zusammengesetzt ist. Diese Vorgehensweise verstößt nicht gegen das [X.], analysierenden Betrachtungsweise (so schon [X.] [X.] 2004, 943, 944 (Nr. 28) – SAT.2).

Bei dem [X.] „[X.]“ handelt es sich um ein Kürzel für „cinema, cinematography“ (vgl. Anlage 3 des mit der [X.] zugestellten [X.]). Das ebenfalls [X.] Wort „[X.]“ bedeutet zunächst „Maschine, Antrieb, Motor“. In der Informationstechnologie bezeichnet „engine“ einen eigenständigen Teil eines Computerprogramms, der für gewisse, in der Regel komplexe Berechnungen oder Simulationen zuständig ist (Wikipedia-Artikel „Engine“, Recherche Anlage 11). In diesem Sinne bezeichnet [X.] der Begriff „Spiel-Engine“ eine Software, die den Spielverlauf eines Computerspiels steuert und für dessen Darstellung verantwortlich ist. Die „Grafik-Engine“ steuert die grafische Darstellung auf dem Bildschirm (a. a. [X.], Anlage 14).

Vor diesem Hintergrund ist zunächst in formaler Hinsicht festzustellen, dass die beanspruchte Bezeichnung sprachregelgerecht gebildet ist. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Begriff „cinematographic engine“ ausweislich Anlage 15 des [X.] am [X.] bereits bekannt war.

Inhaltlich ist davon auszugehen, dass der von den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen jedenfalls auch – und in erster Linie – angesprochene Fachverkehr „[X.] [X.]“ im Sinne einer Software bzw. als Teil eines Computerprogramms versteht, die bzw. der bei der Herstellung von Filmen zum Einsatz kommt. Es ist bekannt, dass Filme bereits seit geraumer Zeit nicht mehr nur durch Lichtbildaufnahmen, sondern teilweise oder sogar vollständig mit Hilfe von Computerprogrammen (Computeranimationen) hergestellt werden; man spricht dann auch von Animationsfilmen. Dabei fallen umfangreiche Rechenleistungen an, um [X.] bei der gewünschten Bewegung einer Figur den Bewegungsablauf natürlich erscheinen zu lassen, für die richtigen Licht- und Schattenverhältnisse zu sorgen usw.

b) Vor diesem Hintergrund ist „[X.] [X.]“ unmittelbar beschreibend für die Ware „Software“, denn eine Cine-Engine ist eben eine besondere Software, die die dargestellten Rechenleistungen ermöglicht. Erst recht gilt dies für die hilfsweise beanspruchte „Software, nämlich Software zur Automatisierung der Erstellung von [X.]“. Die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Entwurf, Installation, Aktualisierung, Wartung und Vermietung von Computersoftware; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]“ bzw. – hilfsweise – „Entwurf, Installation, Aktualisierung, Wartung und Vermietung von Computersoftware, nämlich Computersoftware zur Automatisierung der Erstellung von [X.]“ stellen nur eine gegenüber der [X.] andere Angebotsform für Software dar; der beschreibende Sinngehalt der angemeldeten Marke ändert sich dadurch nicht. Auf „Datenträger(n) für Bild, Ton und Software, insbesondere [X.], DVDs, [X.], Speicherkarten“ bzw. – hilfsweise – „Datenträger(n) für Bild, Ton und Software für belichtete kinematografische Filme und Animationsfilme“ kann eine solche als Ware vorgefertigte oder als Dienstleistung individuell gestaltete Software gespeichert sein, so dass sich die angemeldete Marke auch insoweit zur unmittelbaren Beschreibung eignet. Gleiches gilt für „[X.], insbesondere Handbücher“ bzw. – hilfsweise – „[X.], nämlich Handbücher für Software zur Automatisierung der Erstellung von [X.]“.

Zu „belichtete(n) Filme(n), insbesondere belichtete(n) kinematographische(n) Filme(n), insbesondere Animationsfilme(n)“ bzw. – hilfsweise – „belichtete(n) Filme(n), nämlich belichtete(n) kinematografische(n) Filme(n) und Animationsfilme(n)“ besteht zumindest ein enger beschreibender Bezug, weil diese Erzeugnisse Ergebnisse des Einsatzes einer „Cine Engine“ sein können. Zu der Dienstleistung „Vermietung von Webservern“ weist die angemeldete Marke ebenfalls einen engen beschreibenden Bezug auf, da es sich im Hinblick auf die großen Datenmengen bei der Erstellung von Animationsfilmen um ein sinnvolles Ergänzungsangebot handelt.

Die nur mit dem Hauptantrag beanspruchten „Computer“ können mit „[X.] [X.]“ unmittelbar beschrieben werden, wenn eine entsprechende Software installiert ist; ein enger beschreibender Bezug besteht, wenn die Computer lediglich geeignet sind ([X.] im Hinblick auf die erforderliche [X.]), für das Arbeiten mit einer „Cine Engine“ verwendet zu werden.

4. Dagegen lässt sich derzeit nicht feststellen, dass der Begriff „engine“ – und damit auch „[X.] [X.]“ – ein Merkmal der in Klasse 9 des weiteren beanspruchten „Aufzeichnungsgeräte für Bild und Ton“ sowie der „Zusatzgeräte für die Steuerung, insbesondere Fernsteuerung, von Filmkameras, Beleuchtungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräten“ beschreibt oder einen beschreibenden Bezug zu diesen Geräten aufweist, etwa dahingehend, dass die „(cine) engine“ die Steuerung solcher Geräte übernimmt. Insoweit war der Beschwerde daher - mit dem Hauptantrag – stattzugeben.

Meta

30 W (pat) 520/13

05.02.2015

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.02.2015, Az. 30 W (pat) 520/13 (REWIS RS 2015, 15948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15948

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